BayVV_2030_5_1_K_957 · Bayern

2030.5.1-WKFreizeitausgleich wegen Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft für verbeamtete Ärztinnen und Ärzte an den Universitätsklinika in Bayern

Amtliche Abkürzung:
BayVV_2030_5_1_K_957
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Auf Grund von Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zum Vollzug beamtenrechtlicher Bestimmungen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Verwaltungsvorschrift gilt für diejenigen an den Universitätsklinika im Beamtenverhältnis beschäftigten Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten Anwendung finden.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist den Beamtinnen und Beamten die geleistete Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen.
1Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin/der Beamte auf Anordnung des Dienstherrn außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstherrn anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Dienstherr darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärztinnen und Ärzte vom Dienstherrn mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.