ZertiBek-authega · Bayern

2010-FZertifizierung von authega als Authentifizierungsverfahren im Rahmen des elektronischen Schriftformersatzes (Zertifizierungsbekanntmachung-authega – ZertiBek-authega)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bekannt:
2Das Authentifizierungsverfahren authega wird zertifiziert.
3Grundlage der Prüfung ist die dem Authentifizierungsverfahren authega zugrundeliegende Hard- und Software mit Stand 9. März 2017.
4Die technische und organisatorische Prüfung ergab, dass authega die Anforderungen an das Vertrauensniveau „substanziell“ der Nrn. 2.2 (Verwaltung elektronischer Identifizierungsmittel) und 2.3 (Authentifizierung) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt und folglich der Stand der Technik vermutet wird.
5Nach Anhörung der obersten Dienstbehörden gemäß § 4 Abs. 3 BayEGovV werden die Schriftformerfordernisse des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes von der Zertifizierung ausgenommen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.