PolKV · Bayern

Polizeikostenverordnung (PolKV)

Ausfertigungsdatum:
13.11.2000
Fundstelle:
GVBl. S. 785, BayRS 2012-1-1-2-I
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des Art. 76 Satz 3 des Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 (GVBl S. 752), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1

Gebühren

Die Gebühr beträgt für die1.unmittelbare Ausführung einer Maßnahme(Art. 9 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG))36 bis 6 500 €,2.Sicherstellung(Art. 25, 28 PAG)36 bis 1 500 €,3.Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung(Art. 27, 28 PAG)36 bis 300 €,4.offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (Art. 62 PAG)36 bis 250 €,5.offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 65 PAG)36 bis 250 €,6.Ausführung der Ersatzvornahme(Art. 72 PAG)36 bis 1 500 €,7.Festsetzung des Zwangsgeldes(Art. 73 PAG)36 bis 100 €,8.Anwendung unmittelbaren Zwangs(Art. 75 PAG)36 bis 1 500 €,9.Androhung der Zwangsmittel, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht kostenfrei ist(Art. 76 PAG)36 bis 80 €.

§ 2

Auslagen

Mit den Gebühren nach § 1 sind die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Kostengesetzes abgegolten.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.München, den 13. November 2000 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.