BayBRRG_126 · Bayern

Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes[1]

Amtliche Abkürzung:
BayBRRG_126
Ausfertigungsdatum:
01.10.1971
Fundstelle:
GVBl. S. 365, BayRS 2030-2-40-F
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1

(1) Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.(2) 1Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 2Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. November 1971 in Kraft. 2(gegenstandslos)München, den 1. Oktober 1971 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. h.c. Goppel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.