ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2026/2027 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge im Wintersemester 2026/2027 und im Sommersemester 2027 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2026/2027 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2026/2027) Vom 9. Juni 2026

Ausfertigungsdatum:
09.06.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 62
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester- Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) - Zulassungszahl Studiengang Abschluss davon Universität 2026/2027 Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 369 369 0 Heidelberg 352 352 0 Heidelberg/Mannheim 273 273 0 Tübingen 359 180 179 Ulm 357 357 0 Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 45 45 0 Tübingen 140 140 0 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 65 33 32 Ulm 55 55 0

Anlage 2

Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester

Anlage 2 (zu § 3)Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester- Zulassungsbegrenzungen für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge - Studiengang Abschluss Universität 1 2 3 Pharmazie Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Ulm

Eingangsformel ZZVO

Aufgrund von §§ 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1229) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GBl. S. 405, 417), wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge

§ 1 Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene StudiengängeDiese Verordnung regelt die Festsetzung der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens (Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) für das Wintersemester 2026/2027 und das Sommersemester 2027.

§ 2

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 2 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterDie Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.

§ 3

Zulassungsbegrenzungen in den Studiengängen Zahnmedizin und Pharmazie für das zweite und die ...

§ 3 Zulassungsbegrenzungen in den Studiengängen Zahnmedizin und Pharmazie für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2026/2027 und das Sommersemester 2027 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester).(2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dabei ist im Wintersemester 2026/2027 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2027 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 ergeben sich aus Absatz 3 sowie aus Spalte 3 der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(3) Abweichend von Absatz 2 werden für die Universitäten Tübingen und Ulm die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2026/2027 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester 7. Fachsemester 8. Fachsemester 9. Fachsemester 10. Fachsemester Tübingen 30 31 30 31 30 31 30 31 30 Ulm 0 54 0 54 0 52 0 52 26.Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin werden für die Universitäten Tübingen und Ulm im Sommersemester 2027 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester 7. Fachsemester 8. Fachsemester 9. Fachsemester 10. Fachsemester Tübingen 33 30 31 30 31 30 31 30 31 Ulm 55 0 54 0 54 0 52 0 52.(4) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei können die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammengefasst werden.

§ 4

Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 4 Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 2026/2027 und das Sommersemester 2027 Auffüllgrenzen für das zweite oder die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt:1. im vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2026/2027: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester Freiburg 0 367 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 350 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 273 0 Tübingen 178 179 178 Ulm 0 355 0;2. im vorklinischen Studienabschnitt im Sommersemester 2027: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester Freiburg 369 0 367 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 352 0 350 Heidelberg (Studienort Mannheim) 273 0 273 Tübingen 180 178 179 Ulm 357 0 355;3. im klinischen Studienabschnitt im Wintersemester 2026/2027: Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 374 0 374 0 374 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 350 0 350 0 350 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 270 0 270 0 270 0 Tübingen 179 179 179 178 179 178 Ulm 340 0 340 0 340 0;4. im klinischen Studienabschnitt im Sommersemester 2027: Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 0 374 0 374 0 374 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 350 0 350 0 350 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 270 0 270 0 270 Tübingen 178 179 179 179 178 179 Ulm 0 340 0 340 0 340.(2) § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt.(3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte werden wie folgt festgesetzt: Universität Freiburg 374, Universität Heidelberg (Studienort Heidelberg) 308, Universität Heidelberg (Studienort Mannheim) 216, Universität Tübingen 320 und Universität Ulm 349.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2024/2025 vom 17. Juni 2024 (GBl. 2024 Nr. 48) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.