Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln Vom 12. Mai 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1986
- Fundstelle:
- GBl. 1986, 175
Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) |
§ 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97),2. § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582),3. § 129 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578):
§ 1Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 GewO zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören, wird auf die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 25. Februar 1976 (GBl. S. 447), geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.