LVO WM · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium - LVO WM) Vom 13. Oktober 2022*)

Ausfertigungsdatum:
13.10.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 527, 528
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 2 - Laufbahnen in der Wirtschaftsverwaltung

ABSCHNITT 2
Laufbahnen in der Wirtschaftsverwaltung

ABSCHNITT 3 - Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes

ABSCHNITT 3
Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes

ABSCHNITT 4 - Laufbahnen des beschusstechnischen Dienstes

ABSCHNITT 4
Laufbahnen des beschusstechnischen Dienstes

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) § 2 Nummer 1 und die §§ 3 bis 6 gelten für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) § 2 Nummer 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 15 gelten für die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Eich- und Beschussverwaltung des Landes.

§ 10

Aufstieg in den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 10 Aufstieg in den gehobenen eichtechnischen DienstDer Aufstieg vom mittleren in den gehobenen eichtechnischen Dienst erfordert als Qualifizierungsmaßnahme eine achtzehnmonatige Einführungszeit, die mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst abgeschlossen werden muss. Der Aufstieg erfordert nicht das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG muss sich die Beamtin oder der Beamte mindestens im ersten Beförderungsamt befinden. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.

§ 11

Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst

§ 11 Aufstieg in den höheren eichtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen eichtechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem verwaltungswissenschaftlichen, verwaltungsnahen, betriebswirtschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang erworben haben, können in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn die Beamtinnen oder Beamten eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen eichtechnischen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben haben. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG ist ein Aufstieg aus jedem Amt der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes möglich. (2) Die oberste Dienstbehörde kann den Aufstieg vom gehobenen in den höheren eichtechnischen Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamte sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten.

§ 12

Laufbahnbefähigung für den mittleren beschusstechnischen Dienst

§ 12 Laufbahnbefähigung für den mittleren beschusstechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Erwerb mindestens des Hauptschulabschlusses und erfolgreicher Ausbildung in einem für den Fachbereich Beschusswesen geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt.

§ 13

Laufbahnbefähigung für den gehobenen beschusstechnischen Dienst

§ 13 Laufbahnbefähigung für den gehobenen beschusstechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer technischen, ingenieur-, oder naturwissenschaftlichen oder sonst für den gehobenen beschusstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 14

Laufbahnbefähigung für den höheren beschusstechnischen Dienst

§ 14 Laufbahnbefähigung für den höheren beschusstechnischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer nach Abschluss eines Studiengangs gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer technischen, naturwissenschaftlichen oder sonst für den höheren beschusstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. (2) Der horizontale Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten mit der Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst in den höheren beschusstechnischen Dienst kann abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgen.

§ 15

Aufstieg in den gehobenen und höheren beschusstechnischen Dienst

§ 15 Aufstieg in den gehobenen und höheren beschusstechnischen DienstAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen beschusstechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahn erworben haben, in die nächsthöhere Laufbahn aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und3. seit mindestens sechs Monaten erfolgreich überwiegend die ihnen übertragenen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe wahrnehmen.

§ 2

Einrichtung von Laufbahnen

§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. mittlerer, gehobener und höherer Dienst in der Wirtschaftsverwaltung,2. mittlerer, gehobener und höherer eichtechnischer Dienst sowie3. mittlerer, gehobener und höherer beschusstechnischer Dienst.

§ 3

Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung erwirbt, wer 1. nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG eine für die Verwendung in der Wirtschaftsverwaltung geeignete Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und2. eine dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG vorweisen kann, welche die für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Wirtschaftsverwaltung notwendige Eignung vermittelt hat. (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind insbesondere Ausbildungen in kaufmännischen Berufen sowie in Berufen in den Bereichen Bürokommunikation und Medienwirtschaft. (3) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. Staats- und Verwaltungsrecht,2. Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht sowie3. Wirtschaftspolitik. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 4

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Wirtschaftsverwaltung

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Wirtschaftsverwaltung(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst in der Wirtschaftsverwaltung erwirbt, wer 1. ein für die Verwendung in der Wirtschaftsverwaltung geeignetes Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG erfolgreich abgeschlossen hat und2. eine dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG vorweisen kann, welche die für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Wirtschaftsverwaltung notwendige Eignung vermittelt hat. (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind technische und naturwissenschaftliche Studiengänge, insbesondere Maschinenbau, Informationstechnik, Chemie oder Physik, sowie wirtschafts-, medien-, kommunikations- und sozialwissenschaftliche Studiengänge. (3) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. Staats- und Verwaltungsrecht,2. Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht,3. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie4. Wirtschaftspolitik. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 5

Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung

§ 5 Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung erwirbt, wer 1. ein für die Verwendung in der Wirtschaftsverwaltung geeignetes Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG erfolgreich abgeschlossen hat und2. eine dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG vorweisen kann, welche die für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Wirtschaftsverwaltung notwendige Eignung vermittelt hat. (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind technische und naturwissenschaftliche Studiengänge, insbesondere Ingenieurwissenschaften, Informationstechnik, Chemie, Physik oder Medizin, sowie wirtschafts-, medien- und kommunikationswissenschaftliche Studiengänge. (3) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. Staats- und Verwaltungsrecht,2. Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht,3. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie4. Wirtschaftspolitik. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 6

Aufstieg in den höheren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung

§ 6 Aufstieg in den höheren Dienst in der Wirtschaftsverwaltung(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in der Wirtschaftsverwaltung, die die Bildungsvoraussetzungen des höheren Dienstes gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung in der Wirtschaftsverwaltung gemäß § 5 Absatz 2 geeignet ist, in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie sich 1. mindestens im zweiten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden und2. in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. (2) In besonders begründeten Fällen kann der Aufstieg ohne den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst erfolgen, wenn sich die Beamtinnen und Beamten im Endamt ihrer Laufbahn befinden. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens von der obersten Dienstbehörde festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes in der Wirtschaftsverwaltung vorzubereiten (Aufstiegslehrgang). (3) Wird nur an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, die im Wesentlichen Fachkompetenzen vermitteln und nicht auf Führungsfunktionen vorbereiten, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen Dienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren eichtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst für den mittleren eichtechnischen Dienst gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst erfolgreich abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 8

Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst

§ 8 Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen eichtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst für den gehobenen eichtechnischen Dienst gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst erfolgreich abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 9

Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst

§ 9 Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren eichtechnischen Dienst erwirbt, wer nach einem nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem technischen, ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studium mindestens drei Jahre lang eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt haben muss. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. (2) Der horizontale Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten mit der Laufbahnbefähigung für den höheren beschusstechnischen Dienst in den höheren eichtechnischen Dienst kann abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.