GebVO WM · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 18. Januar 2024

Ausfertigungsdatum:
18.01.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 19
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 138)

Teil 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

10.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

10.2

Auskünfte

 

10.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

10.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

10.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

10.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

10.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 10.2 bis 10.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

10.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

11

Arbeitssicherheit

 

11.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

100 bis 300

11.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11.3

Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

12

Arbeitszeit

 

12.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu einem Monat

bis zu zwei Monaten

bis zu 12 Monaten

über 12 Monate

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

160

180

240

400

5 bis 20

500

700

900

1 200

21 bis 200

700

900

1 300

2 400

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

12.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

12.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

12.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

180

200

220

260

300

340

5 bis 20

220

260

320

380

460

660

21 bis 200

360

460

560

660

860

1 460

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

12.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Dauer der Befristung

 

bis 1 Jahr

über 1 Jahr

Euro

Euro

1 bis 4

800

1 400

5 bis 20

1 400

3 200

21 bis 200

2 600

5 200

über 200

5 200

8 400

12.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Euro

 

 

1 bis 4

300

 

 

5 bis 20

500

 

 

21 bis 200

700

 

 

über 200

1 300

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist

20 bis 1 000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des UStG

20 bis 250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG,

 

 

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

 

 

 

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

 

 

 

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

 

 

 

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

 

 

3.

bei Böllern und Modellkanonen, die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist,

 

 

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Je Fachkraft für Prüfungstätigkeiten mit Prüfinfrastruktur

132

 

 

ab dem 1. Januar 2026

144

 

2.

Je Fachkraft für Reise-, Anfahrtszeiten sowie Prüfungstätigkeiten ohne Prüfungsinfrastruktur

77,50

 

 

ab dem 1. Januar 2026

84,50

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

3.

Waffenteile,

 

 

4.

Wechseltrommeln,

 

 

5.

Einsteckläufe.

 

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

14.1.1.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.2.1

für die erste Waffe

18,50

 

ab dem 1. Januar 2026

20

14.1.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.1.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

14.1.4.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.4.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.4.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.5.1

für die erste Waffe

19,50

 

ab dem 1. Januar 2026

21,50

14.1.5.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

13

 

ab dem 1. Januar 2026

14,50

14.1.5.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.6.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115,50

14.1.6.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.6.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

14.2.1.1

für die erste Waffe

50

 

ab dem 1. Januar 2026

54,50

14.2.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

34

 

ab dem 1. Januar 2026

37

14.2.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

16,50

 

ab dem 1. Januar 2026

18

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

14.2.2.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.2.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.2.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.2.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.2.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.2.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.3

Munition (Gebühr je Los)

 

14.3.1

Munitionszulassung

 

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

351

 

ab dem 1. Januar 2026

382,50

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

547

 

ab dem 1. Januar 2026

604,50

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

761,50

 

ab dem 1. Januar 2026

853

14.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

824,50

 

ab dem 1. Januar 2026

948

14.3.2

Fabrikationskontrolle

 

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

234,50

 

ab dem 1. Januar 2026

255,50

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

328

 

ab dem 1. Januar 2026

357,50

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

430,50

 

ab dem 1. Januar 2026

478

14.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

502

 

ab dem 1. Januar 2026

587,50

14.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

602,50

 

ab dem 1. Januar 2026

705

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

14.4.1.1

erste Messreihe

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

54,50

 

ab dem 1. Januar 2026

59,50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

24

 

ab dem 1. Januar 2026

26

14.5

Gebührenermäßigung

 

14.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 14.1 bis 14.4 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

14.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

 

 

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

14.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen und stellt diese oder dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 14.1 und 14.2 um 70 Prozent.

 

14.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

14.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

14.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

 

 

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

 

 

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

 

 

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

 

16

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO

200 bis 800

17

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist

20 bis 1 000

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

19

Jugendarbeitsschutz

 

19.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist

 

 

Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr

länger als 30 Tage pro Kalenderjahr

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

150

300

500

5 bis 20

300

400

600

21 bis 50

600

700

900

über 50

800

1 000

1 200

19.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

19.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

20

Mutterschutz

 

20.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

20.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

20.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

20.3.1

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

20.3.2

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG und nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist

200 bis 2 000

20.4

Ausführliche Beratung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) in der jeweils geltenden Fassung.

 

21

Technischer Arbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

80 bis 250

21.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

130 bis 350

21.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

160 bis 350

21.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

130 bis 400

21.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

180 bis 400

21.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist

260 bis 3 000

21.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

400 bis 5 000

21.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 9 ArbStättV

80 bis 1 500

22

Textilkennzeichnung

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 (ABl. 2018 L 22 vom 26.1.2018, S. 3) geändert worden ist.

50 bis 7 000

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

23.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO WM

1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

 

Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1

Ablehnung eines Antrags

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

3

Befreiungen

4

Beglaubigungen

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe)

8

Zeugnisse

9

Rücknahme eines Antrags

 

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz

11

Arbeitssicherheit

12

Arbeitszeit

13

Berufsbildungsrecht

14

Beschusswesen

15

Eichgebühren

16

Gewerbesachen

17

Handwerksrecht

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

19

Jugendarbeitsschutz

20

Mutterschutz

21

Technischer Arbeitsschutz

22

Textilkennzeichnung

23

Versicherungsaufsicht

2. Gebührenverzeichnis GebVO WM

2. Gebührenverzeichnis

Teil 1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr
Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 20 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

20 bis 5 000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

5 bis 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

5

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 20 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden:

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind:

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

15

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,50

 

für jede weitere Seite

1,00

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

2,00

 

für jede weitere Seite

1,50

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

25 bis 5 000

7.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde

15 bis 1 500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

15 bis 175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Dienst- und Arbeitszeugnisse und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde.

 

Teil 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

10.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

10.2

Auskünfte

 

10.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

10.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

10.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

10.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

10.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 10.2 bis 10.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

10.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

11

Arbeitssicherheit

 

11.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

100 bis 300

11.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11.3

Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

12

Arbeitszeit

 

12.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu einem Monat

bis zu zwei Monaten

bis zu 12 Monaten

über 12 Monate

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

160

180

240

400

5 bis 20

500

700

900

1 200

21 bis 200

700

900

1 300

2 400

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

12.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

12.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

12.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

180

200

220

260

300

340

5 bis 20

220

260

320

380

460

660

21 bis 200

360

460

560

660

860

1 460

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

12.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Dauer der Befristung

 

bis 1 Jahr

über 1 Jahr

Euro

Euro

1 bis 4

800

1 400

5 bis 20

1 400

3 200

21 bis 200

2 600

5 200

über 200

5 200

8 400

12.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Euro

 

 

1 bis 4

300

 

 

5 bis 20

500

 

 

21 bis 200

700

 

 

über 200

1 300

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist

20 bis 1 000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des UStG

20 bis 250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG,

 

 

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

 

 

 

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

 

 

 

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

 

 

 

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

 

 

3.

bei Böllern und Modellkanonen, die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist,

 

 

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Je Fachkraft für Prüfungstätigkeiten mit Prüfinfrastruktur

132

 

 

ab dem 1. Januar 2026

144

 

2.

Je Fachkraft für Reise-, Anfahrtszeiten sowie Prüfungstätigkeiten ohne Prüfungsinfrastruktur

77,50

 

 

ab dem 1. Januar 2026

84,50

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

3.

Waffenteile,

 

 

4.

Wechseltrommeln,

 

 

5.

Einsteckläufe.

 

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

14.1.1.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.2.1

für die erste Waffe

18,50

 

ab dem 1. Januar 2026

20

14.1.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.1.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

14.1.4.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.4.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.4.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.5.1

für die erste Waffe

19,50

 

ab dem 1. Januar 2026

21,50

14.1.5.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

13

 

ab dem 1. Januar 2026

14,50

14.1.5.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.6.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115,50

14.1.6.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.6.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

14.2.1.1

für die erste Waffe

50

 

ab dem 1. Januar 2026

54,50

14.2.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

34

 

ab dem 1. Januar 2026

37

14.2.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

16,50

 

ab dem 1. Januar 2026

18

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

14.2.2.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.2.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.2.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.2.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.2.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.2.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.3

Munition (Gebühr je Los)

 

14.3.1

Munitionszulassung

 

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

351

 

ab dem 1. Januar 2026

382,50

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

547

 

ab dem 1. Januar 2026

604,50

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

761,50

 

ab dem 1. Januar 2026

853

14.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

824,50

 

ab dem 1. Januar 2026

948

14.3.2

Fabrikationskontrolle

 

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

234,50

 

ab dem 1. Januar 2026

255,50

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

328

 

ab dem 1. Januar 2026

357,50

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

430,50

 

ab dem 1. Januar 2026

478

14.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

502

 

ab dem 1. Januar 2026

587,50

14.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

602,50

 

ab dem 1. Januar 2026

705

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

14.4.1.1

erste Messreihe

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

54,50

 

ab dem 1. Januar 2026

59,50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

24

 

ab dem 1. Januar 2026

26

14.5

Gebührenermäßigung

 

14.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 14.1 bis 14.4 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

14.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

 

 

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

14.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen und stellt diese oder dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 14.1 und 14.2 um 70 Prozent.

 

14.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

14.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

14.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

 

 

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

 

 

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

 

 

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, erhoben.

 

16

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO

200 bis 800

17

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist

20 bis 1 000

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

19

Jugendarbeitsschutz

 

19.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist

 

 

Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr

länger als 30 Tage pro Kalenderjahr

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

150

300

500

5 bis 20

300

400

600

21 bis 50

600

700

900

über 50

800

1 000

1 200

19.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

19.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

20

Mutterschutz

 

20.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

20.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

20.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

20.3.1

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

20.3.2

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG und nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist

200 bis 2 000

20.4

Ausführliche Beratung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) in der jeweils geltenden Fassung.

 

21

Technischer Arbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

80 bis 250

21.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

130 bis 350

21.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

160 bis 350

21.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

130 bis 400

21.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

180 bis 400

21.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist

260 bis 3 000

21.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

400 bis 5 000

21.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 9 ArbStättV

80 bis 1 500

22

Textilkennzeichnung

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 (ABl. 2018 L 22 vom 26.1.2018, S. 3) geändert worden ist.

50 bis 7 000

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

23.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.