Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 22. April 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 212
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...
V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 18. Januar 2024 (GBl. 2024 Nr. 19)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 4 Absatz 3 der Verordnung vom 1. März 2024 (GBl. 2024 Nr. 18) |
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)
1. - Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
1.
Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
| Gegenstand | GebVerzNummer |
| Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände |
|
| Ablehnung eines Antrags | 1 |
| Allgemeine Verwaltungsgebühr | 2 |
| Befreiungen | 3 |
| Beglaubigungen | 4 |
| Zusätzliche Verwaltungsgebühr | 5 |
| Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente | 6 |
| Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) | 7 |
| Zeugnisse | 8 |
| Zurücknahme eines Antrags | 9 |
| Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
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| Arbeitssicherheit | 10 |
| Arbeitszeit | 11 |
| Architektenkammer, Ingenieurkammer | 12 |
| Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | 13 |
| Berufsbildungsrecht | 14 |
| Beschusswesen | 15 |
| Eichgebühren | 16 |
| Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke | 17 |
| Gewerbesachen | 18 |
| Handwerksrecht | 19 |
| Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern | 20 |
| Jugendarbeitsschutz | 21 |
| Mutterschutz | 22 |
| Raumordnung | 23 |
| Technischer Arbeitsschutz | 24 |
| Textilkennzeichnung | 24a |
| Versicherungsaufsicht | 25 |
| Landesinformationsfreiheitsgesetz | 26 |
2. - Gebührenverzeichnis
2.
Gebührenverzeichnis
2.1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
2.1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Ablehnung eines Antrags |
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| 1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. |
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| 1.2 | § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. |
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| Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. |
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| 2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr |
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| Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden. |
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| 3 | Befreiungen |
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| Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | 10 bis 5 000 |
| 4 | Beglaubigungen |
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| 4.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 3 bis 150 |
| 4.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, |
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| 4.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 10 |
| 4.2.2 | in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 3 |
| 4.2.3 | bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 3 |
| 4.3 | Anmerkungen: |
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| 4.3.1 | Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu. |
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| 4.3.2 | Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn |
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| 4.3.2.1 | die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, |
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| 4.3.2.2 | die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder |
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| 4.3.2.3 | die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. |
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| 5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr |
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| Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. |
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| 6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente |
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| 6.1 | Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden, |
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| je Seite | 7,50 |
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| Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. |
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| 6.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, |
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| je Seite | 15 |
| 6.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 10 |
| 6.4 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: |
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| 6.4.1 | bei einem Format bis zu DIN A 4 |
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|
| für die erste Seite | 1,20 |
|
| für jede weitere Seite |
0,80 |
| 6.4.2 | bei einem größeren Format |
|
|
| für die erste Seite | 1,60 |
|
| für jede weitere Seite |
1,20 |
| 7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) |
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| 7.1 | Zurückweisung des Rechtsbehelfs | 20 bis 5 000 |
| 7.2 | Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde | 10 bis 1 500 |
| 8 | Zeugnisse |
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| 8.1 | Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse | 5 bis 175 |
| 8.2 | Gebührenfrei sind: |
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| Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. |
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| 9 | Zurücknahme eines Antrags |
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| Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis ¾ der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde. |
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2.2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
2.2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro | ||||||||||||||||||||||
| 10 | Arbeitssicherheit |
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| 10.1 | Zulassung nach § 7 Absatz 2des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | ||||||||||||||||||||||
| 10.2 | Anordnung nach § 12 Absatz 1des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | ||||||||||||||||||||||
| 10.3 | Ausnahme nach § 18des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | ||||||||||||||||||||||
| 11 | Arbeitszeit |
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| 11.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
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| Zahl der Arbeitnehme- | Bewilligungsdauer |
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| bis zu | bis zu | bis zu | über |
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| Euro | Euro | Euro | Euro |
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| 1 bis 4 | 160 | 180 | 240 | 400 |
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| 5 bis 20 | 500 | 700 | 900 | 1 200 |
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| 21 bis 200 | 700 | 900 | 1 300 | 2 400 |
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| über 200 | 1 200 | 1 600 | 3 200 | 6 000 |
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| Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. |
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| 11.2 | Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen |
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| 11.2.1 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG | 100 bis 10 000 | ||||||||||||||||||||||
| 11.2.2 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG |
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| Zahl der Arbeitnehmerin- | Zahl der Sonn- und Feiertage |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 bis |
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| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
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| 1 bis 4 | 180 | 200 | 220 | 260 | 300 | 340 |
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| 5 bis 20 | 220 | 260 | 320 | 380 | 460 | 660 |
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| 21 bis 200 | 360 | 460 | 560 | 660 | 860 | 1 460 |
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| über 200 | 660 | 860 | 1 060 | 1 260 | 1 660 | 2 660 |
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| 11.2.3 | Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG |
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| Zahl der Arbeitnehme- | Dauer der |
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| bis | über |
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| Euro | Euro |
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| 1 bis 4 | 800 | 1 400 |
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| 5 bis 20 | 1 400 | 3 200 |
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| 21 bis 200 | 2 600 | 5 200 |
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| über 200 | 5 200 | 8 400 |
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| 11.3 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG |
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| Zahl der Arbeitnehmerin- | Euro |
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| 1 bis 4 | 300 |
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| 5 bis 20 | 500 |
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| 21 bis 200 | 700 |
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| über 200 | 1 300 |
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| 12 | Architektenkammer, Ingenieurkammer |
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| Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei. |
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| 13 | Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz |
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| 13.0 | Allgemeines |
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| 13.0.1 | Berechnung der Gebühren |
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| 13.0.2 | Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz. |
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| Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der |
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| dienen. |
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| Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat. |
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| Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen. |
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| 13.0.3 | Gebührenermäßigungen |
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| Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird. |
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| 13.1 | Baugenehmigung und Zustimmung |
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| 13.1.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen | 4 Promille der Baukosten, mindestens 50 | ||||||||||||||||||||||
| 13.1.2 | Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen | 50 bis 2 000 | ||||||||||||||||||||||
| 13.1.3 | Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30 | ||||||||||||||||||||||
| 13.1.4 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO | 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30 | ||||||||||||||||||||||
| 13.2 | Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid |
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| 13.2.1 | Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids | 1 Promille der (Teil-)Baukosten, mindestens 30 | ||||||||||||||||||||||
| 13.2.2 | Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 30 bis 1 000 | ||||||||||||||||||||||
| 13.3 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids | ¼ der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2 | ||||||||||||||||||||||
| 13.4 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 30 bis 3 000 | ||||||||||||||||||||||
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| Anmerkung zu Nummer 13.4: |
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| Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben. |
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| 13.5 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 30 bis 3 000 | ||||||||||||||||||||||
| 13.6 | Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen | 30 bis 250 | ||||||||||||||||||||||
| 13.7 | Anerkennung als Sachverständiger nach § 2Bausachverständigenverordnung (BauSVO) | 150 bis 1 500 | ||||||||||||||||||||||
| 13.8 | Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO , angegeben in Arbeitswerten. |
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| Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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| 13.8.1 | Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen | 35,0 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.2 | Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme |
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| 13.8.2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit | 15,7 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss | 4,0 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.2.3 | Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter |
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| Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet. |
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| 13.8.2.3.1 | bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | 0,9 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.2.3.2 | bei einer Endabnahme | 1,8 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 4,4 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.3 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. | 20,0 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.4 | Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt | 12,0 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.5 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt | 0,8 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.8.6 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt | 0,8 AW | ||||||||||||||||||||||
| 13.9 | Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1Denkmalschutzgesetz (DSchG) , soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können | 50 bis 2 500 | ||||||||||||||||||||||
| 13.10 | Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt | 50 bis 2 500 | ||||||||||||||||||||||
| 13.11 | Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden |
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| bei bescheinigten Aufwendungen bis | 2 500 Euro | 30 | |||||||||||||||||||||
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| 25 000 Euro | 60 | |||||||||||||||||||||
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| 50 000 Euro | 90 | |||||||||||||||||||||
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| 250 000 Euro | 240 | |||||||||||||||||||||
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| 500 000 Euro | 360 | |||||||||||||||||||||
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| 500 000 Euro | 360 | |||||||||||||||||||||
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| je weitere 500 000 Euro | 300 | |||||||||||||||||||||
| 13.12 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz |
30 bis 1 250 | ||||||||||||||||||||||
| 14 | Berufsbildungsrecht |
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| 14.1 | Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz | 20 bis 1 000 | ||||||||||||||||||||||
| 14.2 | Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes | 20 bis 250 | ||||||||||||||||||||||
| 15 | Beschusswesen |
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| Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. |
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| Grundsätze |
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| Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für |
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| Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden. |
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| Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze: |
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| 121 | ||||||||||||||||||||||
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| 71 | ||||||||||||||||||||||
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| Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung |
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| Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden: |
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| 15.1 | Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) |
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| 15.1.1 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.1.1.1 | für die 1. Waffe | 28 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.1.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.1.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.2 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.1.2.1 | für die 1. Waffe | 12 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 17 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.2.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 8 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.2.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 4 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 6 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.3 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver |
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| 15.1.3.1 | für die 1. Waffe | 70 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.3.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.3.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.4 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.1.4.1 | für die 1. Waffe | 28 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.4.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.4.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.5 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.1.5.1 | für die 1. Waffe | 13 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 18 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.5.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 8,50 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 12 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.5.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 4,50 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 6 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.6 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver |
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| 15.1.6.1 | für die 1. Waffe | 70 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.6.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | ||||||||||||||||||||||
| 15.1.6.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2 | Langwaffen (Gebühr je Lauf) |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.2.1 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition |
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| 15.2.1.1 | für die 1. Waffe | 33 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 46 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.1.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 22 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 31 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.1.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 11 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 15 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.2 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.2.2.1 | für die 1. Waffe | 28 | ||||||||||||||||||||||
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| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.2.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.2.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.3 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.2.3.1 | für die 1. Waffe | 70 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.3.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | ||||||||||||||||||||||
| 15.2.3.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3 | Munition (Gebühr je Los) |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1 | Munitionszulassung |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück | 108 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1.2 | bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück | 322 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1.3 | bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück | 495 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1.4 | bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück | 680 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.1.5 | bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück | 717 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2 | Fabrikationskontrolle |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück | 108 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.2 | bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück | 215 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.3 | bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück | 301 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.4 | bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück | 388 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.5 | bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück | 429 | ||||||||||||||||||||||
| 15.3.2.6 | bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück | 515 | ||||||||||||||||||||||
| 15.4 | Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.4.1 | Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.4.1.1 | erste Messreihe | 99 | ||||||||||||||||||||||
| 15.4.1.2 | zweite und weitere Messreihen je | 50 | ||||||||||||||||||||||
| 15.4.1.3 | Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | 99 | ||||||||||||||||||||||
| 15.4.2 | Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.4.3 | Ausstellung von einfachen Bescheinigungen | 22 | ||||||||||||||||||||||
| 15.5 | Gebührenermäßigung |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.5.1 | Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.5.2 | Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand |
| ||||||||||||||||||||||
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||
|
| und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.5.3 | Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren |
| ||||||||||||||||||||||
|
| gemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und |
| ||||||||||||||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.5.4 | Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.5.5 | Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei. |
| ||||||||||||||||||||||
| 15.6 | Auslagen |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten: |
| ||||||||||||||||||||||
|
|
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| 16 | Eichgebühren |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben. |
| ||||||||||||||||||||||
| 17 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke |
| ||||||||||||||||||||||
| 17.1 | Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen | 100 bis 10 000 | ||||||||||||||||||||||
| 17.2 | Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden | Aufwand | ||||||||||||||||||||||
| 18 | Gewerbesachen |
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|
| Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung | 200 bis 800 | ||||||||||||||||||||||
| 19 | Handwerksrecht |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung | 20 bis 1 000 | ||||||||||||||||||||||
| 20 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei. |
| ||||||||||||||||||||||
| 21 | Jugendarbeitsschutz |
| ||||||||||||||||||||||
| 21.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Zahl der Kinder, | Kinderarbeit in einem Zeitraum |
| |||||||||||||||||||||
| bis zu 5 Tagen | bis zu 30 Tagen | länger als |
| |||||||||||||||||||||
| Euro | Euro | Euro |
| |||||||||||||||||||||
|
| 1 bis 4 | 150 | 300 | 500 |
| |||||||||||||||||||
|
| 5 bis 20 | 300 | 400 | 600 |
| |||||||||||||||||||
|
| 21 bis 50 | 600 | 700 | 900 |
| |||||||||||||||||||
|
| über 50 | 800 | 1 100 | 1 200 |
| |||||||||||||||||||
| 21.2 | Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG | 100 bis 1 000 | ||||||||||||||||||||||
| 21.3 | Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG | 100 bis 1 000 | ||||||||||||||||||||||
| 22 | Mutterschutz |
| ||||||||||||||||||||||
| 22.1 | Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) | 60 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 22.2 | Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG |
| ||||||||||||||||||||||
| 22.2.1 | Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG | 60 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 22.2.2 | Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG | 60 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 22.2.3 | Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG | 60 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 22.3 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG | 200 bis 2 000 | ||||||||||||||||||||||
| 22.4 | Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung. |
| ||||||||||||||||||||||
| 23 | Raumordnung |
| ||||||||||||||||||||||
| 23.1 | Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18des Landesplanungsgesetzes (LplG) |
5 000 bis 250 000 | ||||||||||||||||||||||
| 23.2 | Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG | 500 bis 50 000 | ||||||||||||||||||||||
| 23.3 | Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG | 50 bis 5 000 | ||||||||||||||||||||||
| 23.4 | Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28 LplG |
| ||||||||||||||||||||||
| 23.4.1 | Berechnung der Gebühren |
| ||||||||||||||||||||||
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||
| 23.4.2 | Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte |
| ||||||||||||||||||||||
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| als Rasterdaten |
| ||||||||||||||||||||||
|
| bis 2 000 Graphikobjekte | 0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40 | ||||||||||||||||||||||
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| ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
|
| ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
|
| mehr als 100 000 Graphikobjekte | 0,01 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
|
| als Vektordaten |
| ||||||||||||||||||||||
|
| bis 2 000 Graphikobjekte | 0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60 | ||||||||||||||||||||||
|
| ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte | 0,08 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
|
| ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
|
| mehr als 100 000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | ||||||||||||||||||||||
| 23.4.3 | Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden. |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben. |
| ||||||||||||||||||||||
| 23.4.4 | Auslagen für die Datenabgabe |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. |
| ||||||||||||||||||||||
| 23.4.4.1 | Abgabe als Druckerzeugnis |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß | 0,50 | ||||||||||||||||||||||
|
| Ausdruck DIN A4, in Farbe | 1 | ||||||||||||||||||||||
|
| Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß | 1 | ||||||||||||||||||||||
|
| Ausdruck DIN A3, in Farbe | 2 | ||||||||||||||||||||||
|
| Plottausdruck DIN A2 | 10 | ||||||||||||||||||||||
|
| Plottausdruck DIN A1 | 15 | ||||||||||||||||||||||
|
| Plottausdruck DIN A0 | 20 | ||||||||||||||||||||||
| 23.4.4.2 | Abgabe in digitaler Form | 15 je Daten-CD | ||||||||||||||||||||||
|
| Erstellen einer Daten-CD |
| ||||||||||||||||||||||
| 24 | Technischer Arbeitsschutz |
| ||||||||||||||||||||||
| 24.1 | Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung | 80 bis 250 | ||||||||||||||||||||||
| 24.2 | Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 Druckluftverordnung | 130 bis 350 | ||||||||||||||||||||||
| 24.3 | Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung | 160 bis 350 | ||||||||||||||||||||||
| 24.4 | Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Druckluftverordnung | 130 bis 400 | ||||||||||||||||||||||
| 24.5 | Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Druckluftverordnung | 180 bis 400 | ||||||||||||||||||||||
| 24.6 | Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung | 260 bis 3 000 | ||||||||||||||||||||||
| 24.7 | Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung | 400 bis 5 000 | ||||||||||||||||||||||
| 24.8 | Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8 Arbeitsstättenverordnung | 80 bis 1 500 | ||||||||||||||||||||||
| 24a | Textilkennzeichnung Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr.1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 welche zuletzt durch die VO (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. 10.2017 (ABl. 2018 L 22 S.3) geändert worden ist. | 50 bis 7 000 | ||||||||||||||||||||||
| 25 | Versicherungsaufsicht |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Laufende Aufsicht |
| ||||||||||||||||||||||
| 25.1 | Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben. |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung. |
| ||||||||||||||||||||||
| 25.2 | Berufsständische Versorgungswerke | 500 bis 35 000 | ||||||||||||||||||||||
| 26 | Landesinformationsfreiheitsgesetz |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Anmerkung: |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
| ||||||||||||||||||||||
| 26.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||
| 26.2 | Auskünfte |
| ||||||||||||||||||||||
| 26.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||
|
| Anmerkung: |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
| ||||||||||||||||||||||
| 26.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 bis 200 | ||||||||||||||||||||||
| 26.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 26.3 | Informationszugang in sonstiger Weise |
| ||||||||||||||||||||||
| 26.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 bis 200 | ||||||||||||||||||||||
| 26.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
| 26.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 bis 500 | ||||||||||||||||||||||
|
| Anmerkung zu den Nummern 26.2 bis 26.4: |
| ||||||||||||||||||||||
|
| Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
| ||||||||||||||||||||||
| 26.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||
| 26.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 | ||||||||||||||||||||||
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)
1. - Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
1.
Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis
| Gegenstand | GebVerzNummer |
| Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände |
|
| Ablehnung eines Antrags | 1 |
| Allgemeine Verwaltungsgebühr | 2 |
| Befreiungen | 3 |
| Beglaubigungen | 4 |
| Zusätzliche Verwaltungsgebühr | 5 |
| Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente | 6 |
| Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) | 7 |
| Zeugnisse | 8 |
| Zurücknahme eines Antrags | 9 |
| Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
|
| Arbeitssicherheit | 10 |
| Arbeitszeit | 11 |
| Architektenkammer, Ingenieurkammer | 12 |
| Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | 13 |
| Berufsbildungsrecht | 14 |
| Beschusswesen | 15 |
| Eichgebühren | 16 |
| Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke | 17 |
| Gewerbesachen | 18 |
| Handwerksrecht | 19 |
| Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern | 20 |
| Jugendarbeitsschutz | 21 |
| Mutterschutz | 22 |
| Raumordnung | 23 |
| Technischer Arbeitsschutz | 24 |
| Versicherungsaufsicht | 25 |
| Landesinformationsfreiheitsgesetz | 26 |
2. - Gebührenverzeichnis
2.
Gebührenverzeichnis
2.1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
2.1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 1 | Ablehnung eines Antrags |
|
| 1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. |
|
| 1.2 | § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. |
|
|
| Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. |
|
| 2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr |
|
|
| Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden. |
|
| 3 | Befreiungen |
|
|
| Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | 10 bis 5 000 |
| 4 | Beglaubigungen |
|
| 4.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 3 bis 150 |
| 4.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, |
|
| 4.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 10 |
| 4.2.2 | in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 3 |
| 4.2.3 | bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 3 |
| 4.3 | Anmerkungen: |
|
| 4.3.1 | Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu. |
|
| 4.3.2 | Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn |
|
| 4.3.2.1 | die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, |
|
| 4.3.2.2 | die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder |
|
| 4.3.2.3 | die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. |
|
| 5 | Zusätzliche Verwaltungsgebühr |
|
|
| Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. |
|
| 6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente |
|
| 6.1 | Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden, |
|
|
| je Seite | 7,50 |
|
| Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. |
|
| 6.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, |
|
|
| je Seite | 15 |
| 6.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 10 |
| 6.4 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: |
|
| 6.4.1 | bei einem Format bis zu DIN A 4 |
|
|
| für die erste Seite | 1,20 |
|
| für jede weitere Seite |
0,80 |
| 6.4.2 | bei einem größeren Format |
|
|
| für die erste Seite | 1,60 |
|
| für jede weitere Seite |
1,20 |
| 7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) |
|
| 7.1 | Zurückweisung des Rechtsbehelfs | 20 bis 5 000 |
| 7.2 | Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde | 10 bis 1 500 |
| 8 | Zeugnisse |
|
| 8.1 | Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse | 5 bis 175 |
| 8.2 | Gebührenfrei sind: |
|
|
| Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. |
|
| 9 | Zurücknahme eines Antrags |
|
|
| Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis ¾ der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde. |
|
2.2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
2.2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro | |||||||||||
| 10 | Arbeitssicherheit |
| |||||||||||
| 10.1 | Zulassung nach § 7 Absatz 2des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | |||||||||||
| 10.2 | Anordnung nach § 12 Absatz 1des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | |||||||||||
| 10.3 | Ausnahme nach § 18des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 100 bis 300 | |||||||||||
| 11 | Arbeitszeit |
| |||||||||||
| 11.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
| |||||||||||
|
| Zahl der Arbeitnehme- | Bewilligungsdauer |
| ||||||||||
| bis zu | bis zu | bis zu | über |
| |||||||||
| Euro | Euro | Euro | Euro |
| |||||||||
|
| 1 bis 4 | 160 | 180 | 240 | 400 |
| |||||||
|
| 5 bis 20 | 500 | 700 | 900 | 1 200 |
| |||||||
|
| 21 bis 200 | 700 | 900 | 1 300 | 2 400 |
| |||||||
|
| über 200 | 1 200 | 1 600 | 3 200 | 6 000 |
| |||||||
|
| Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. |
| |||||||||||
| 11.2 | Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen |
| |||||||||||
| 11.2.1 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG | 100 bis 10 000 | |||||||||||
| 11.2.2 | Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG |
| |||||||||||
|
| Zahl der Arbeitnehmerin- | Zahl der Sonn- und Feiertage |
| ||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 bis |
| |||||||
| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
| |||||||
|
| 1 bis 4 | 180 | 200 | 220 | 260 | 300 | 340 |
| |||||
|
| 5 bis 20 | 220 | 260 | 320 | 380 | 460 | 660 |
| |||||
|
| 21 bis 200 | 360 | 460 | 560 | 660 | 860 | 1 460 |
| |||||
|
| über 200 | 660 | 860 | 1 060 | 1 260 | 1 660 | 2 660 |
| |||||
| 11.2.3 | Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG |
| |||||||||||
|
| Zahl der Arbeitnehme- | Dauer der |
|
| |||||||||
| bis | über |
|
| ||||||||||
| Euro | Euro |
|
| ||||||||||
|
| 1 bis 4 | 800 | 1 400 |
|
| ||||||||
|
| 5 bis 20 | 1 400 | 3 200 |
|
| ||||||||
|
| 21 bis 200 | 2 600 | 5 200 |
|
| ||||||||
|
| über 200 | 5 200 | 8 400 |
|
| ||||||||
| 11.3 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG |
| |||||||||||
|
| Zahl der Arbeitnehmerin- | Euro |
|
| |||||||||
|
| 1 bis 4 | 300 |
|
| |||||||||
|
| 5 bis 20 | 500 |
|
| |||||||||
|
| 21 bis 200 | 700 |
|
| |||||||||
|
| über 200 | 1 300 |
|
| |||||||||
| 12 | Architektenkammer, Ingenieurkammer |
| |||||||||||
|
| Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei. |
| |||||||||||
| 13 | Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz |
| |||||||||||
| 13.0 | Allgemeines |
| |||||||||||
| 13.0.1 | Berechnung der Gebühren |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
| 13.0.2 | Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz. |
| |||||||||||
|
| Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
|
| dienen. |
| |||||||||||
|
| Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat. |
| |||||||||||
|
| Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen. |
| |||||||||||
| 13.0.3 | Gebührenermäßigungen |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
|
| Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird. |
| |||||||||||
| 13.1 | Baugenehmigung und Zustimmung |
| |||||||||||
| 13.1.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen | 4 Promille der Baukosten, mindestens 50 | |||||||||||
| 13.1.2 | Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen | 50 bis 2 000 | |||||||||||
| 13.1.3 | Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30 | |||||||||||
| 13.1.4 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO | 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30 | |||||||||||
| 13.2 | Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid |
| |||||||||||
| 13.2.1 | Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids | 1 Promille der (Teil-)Baukosten, mindestens 30 | |||||||||||
| 13.2.2 | Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 30 bis 1 000 | |||||||||||
| 13.3 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids | ¼ der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2 | |||||||||||
| 13.4 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 30 bis 3 000 | |||||||||||
|
| Anmerkung zu Nummer 13.4: |
| |||||||||||
|
| Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben. |
| |||||||||||
| 13.5 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 30 bis 3 000 | |||||||||||
| 13.6 | Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen | 30 bis 250 | |||||||||||
| 13.7 | Anerkennung als Sachverständiger nach § 2Bausachverständigenverordnung (BauSVO) | 150 bis 1 500 | |||||||||||
| 13.8 | Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO , angegeben in Arbeitswerten. |
| |||||||||||
|
| Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
| |||||||||||
| 13.8.1 | Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen | 35,0 AW | |||||||||||
| 13.8.2 | Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme |
| |||||||||||
| 13.8.2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit | 15,7 AW | |||||||||||
| 13.8.2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss | 4,0 AW | |||||||||||
| 13.8.2.3 | Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter |
| |||||||||||
|
| Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet. |
| |||||||||||
| 13.8.2.3.1 | bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | 0,9 AW | |||||||||||
| 13.8.2.3.2 | bei einer Endabnahme | 1,8 AW | |||||||||||
| 13.8.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 4,4 AW | |||||||||||
| 13.8.3 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. | 20,0 AW | |||||||||||
| 13.8.4 | Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt | 12,0 AW | |||||||||||
| 13.8.5 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt | 0,8 AW | |||||||||||
| 13.8.6 | Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt | 0,8 AW | |||||||||||
| 13.9 | Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1Denkmalschutzgesetz (DSchG) , soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können | 50 bis 2 500 | |||||||||||
| 13.10 | Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt | 50 bis 2 500 | |||||||||||
| 13.11 | Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden |
| |||||||||||
|
| bei bescheinigten Aufwendungen bis | 2 500 Euro | 30 | ||||||||||
|
|
| 25 000 Euro | 60 | ||||||||||
|
|
| 50 000 Euro | 90 | ||||||||||
|
|
| 250 000 Euro | 240 | ||||||||||
|
|
| 500 000 Euro | 360 | ||||||||||
|
|
| 500 000 Euro | 360 | ||||||||||
|
|
| je weitere 500 000 Euro | 300 | ||||||||||
| 13.12 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz |
30 bis 1 250 | |||||||||||
| 14 | Berufsbildungsrecht |
| |||||||||||
| 14.1 | Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz | 20 bis 1 000 | |||||||||||
| 14.2 | Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes | 20 bis 250 | |||||||||||
| 15 | Beschusswesen |
| |||||||||||
|
| Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. |
| |||||||||||
|
| Grundsätze |
| |||||||||||
|
| Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
|
| Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden. |
| |||||||||||
|
| Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze: |
| |||||||||||
|
|
| 121 | |||||||||||
|
|
| 71 | |||||||||||
|
| Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung |
| |||||||||||
|
| Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden: |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
| 15.1 | Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) |
| |||||||||||
| 15.1.1 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition |
| |||||||||||
| 15.1.1.1 | für die 1. Waffe | 28 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | |||||||||||
| 15.1.1.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | |||||||||||
| 15.1.1.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | |||||||||||
| 15.1.2 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition |
| |||||||||||
| 15.1.2.1 | für die 1. Waffe | 12 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 17 | |||||||||||
| 15.1.2.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 8 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | |||||||||||
| 15.1.2.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 4 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 6 | |||||||||||
| 15.1.3 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver |
| |||||||||||
| 15.1.3.1 | für die 1. Waffe | 70 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | |||||||||||
| 15.1.3.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | |||||||||||
| 15.1.3.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | |||||||||||
| 15.1.4 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition |
| |||||||||||
| 15.1.4.1 | für die 1. Waffe | 28 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | |||||||||||
| 15.1.4.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | |||||||||||
| 15.1.4.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | |||||||||||
| 15.1.5 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition |
| |||||||||||
| 15.1.5.1 | für die 1. Waffe | 13 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 18 | |||||||||||
| 15.1.5.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 8,50 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 12 | |||||||||||
| 15.1.5.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 4,50 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 6 | |||||||||||
| 15.1.6 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver |
| |||||||||||
| 15.1.6.1 | für die 1. Waffe | 70 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | |||||||||||
| 15.1.6.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | |||||||||||
| 15.1.6.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | |||||||||||
| 15.2 | Langwaffen (Gebühr je Lauf) |
| |||||||||||
| 15.2.1 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition |
| |||||||||||
| 15.2.1.1 | für die 1. Waffe | 33 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 46 | |||||||||||
| 15.2.1.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 22 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 31 | |||||||||||
| 15.2.1.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 11 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 15 | |||||||||||
| 15.2.2 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition |
| |||||||||||
| 15.2.2.1 | für die 1. Waffe | 28 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 39 | |||||||||||
| 15.2.2.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 18 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 25 | |||||||||||
| 15.2.2.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 8 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 11,50 | |||||||||||
| 15.2.3 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver |
| |||||||||||
| 15.2.3.1 | für die 1. Waffe | 70 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 97 | |||||||||||
| 15.2.3.2 | für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe | 54 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 74 | |||||||||||
| 15.2.3.3 | für die 6. und jede weitere Waffe | 37 | |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 | 51 | |||||||||||
| 15.3 | Munition (Gebühr je Los) |
| |||||||||||
| 15.3.1 | Munitionszulassung |
| |||||||||||
| 15.3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück | 108 | |||||||||||
| 15.3.1.2 | bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück | 322 | |||||||||||
| 15.3.1.3 | bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück | 495 | |||||||||||
| 15.3.1.4 | bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück | 680 | |||||||||||
| 15.3.1.5 | bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück | 717 | |||||||||||
| 15.3.2 | Fabrikationskontrolle |
| |||||||||||
| 15.3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück | 108 | |||||||||||
| 15.3.2.2 | bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück | 215 | |||||||||||
| 15.3.2.3 | bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück | 301 | |||||||||||
| 15.3.2.4 | bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück | 388 | |||||||||||
| 15.3.2.5 | bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück | 429 | |||||||||||
| 15.3.2.6 | bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück | 515 | |||||||||||
| 15.4 | Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG |
| |||||||||||
| 15.4.1 | Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen |
| |||||||||||
| 15.4.1.1 | erste Messreihe | 99 | |||||||||||
| 15.4.1.2 | zweite und weitere Messreihen je | 50 | |||||||||||
| 15.4.1.3 | Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | 99 | |||||||||||
| 15.4.2 | Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet. |
| |||||||||||
| 15.4.3 | Ausstellung von einfachen Bescheinigungen | 22 | |||||||||||
| 15.5 | Gebührenermäßigung |
| |||||||||||
| 15.5.1 | Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. |
| |||||||||||
| 15.5.2 | Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
|
| und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen. |
| |||||||||||
| 15.5.3 | Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren |
| |||||||||||
|
| gemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und |
| |||||||||||
|
| ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent. |
| |||||||||||
| 15.5.4 | Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent. |
| |||||||||||
| 15.5.5 | Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei. |
| |||||||||||
| 15.6 | Auslagen |
| |||||||||||
|
| Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten: |
| |||||||||||
|
|
|
| |||||||||||
| 16 | Eichgebühren |
| |||||||||||
|
| Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben. |
| |||||||||||
| 17 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke |
| |||||||||||
| 17.1 | Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen | 100 bis 10 000 | |||||||||||
| 17.2 | Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden | Aufwand | |||||||||||
| 18 | Gewerbesachen |
| |||||||||||
|
| Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung | 200 bis 800 | |||||||||||
| 19 | Handwerksrecht |
| |||||||||||
|
| Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung | 20 bis 1 000 | |||||||||||
| 20 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern |
| |||||||||||
|
| Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei. |
| |||||||||||
| 21 | Jugendarbeitsschutz |
| |||||||||||
| 21.1 | Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
| |||||||||||
|
| Zahl der Kinder, | Kinderarbeit in einem Zeitraum |
| ||||||||||
| bis zu 5 Tagen | bis zu 30 Tagen | länger als |
| ||||||||||
| Euro | Euro | Euro |
| ||||||||||
|
| 1 bis 4 | 150 | 300 | 500 |
| ||||||||
|
| 5 bis 20 | 300 | 400 | 600 |
| ||||||||
|
| 21 bis 50 | 600 | 700 | 900 |
| ||||||||
|
| über 50 | 800 | 1 100 | 1 200 |
| ||||||||
| 21.2 | Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG | 100 bis 1 000 | |||||||||||
| 21.3 | Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG | 100 bis 1 000 | |||||||||||
| 22 | Mutterschutz |
| |||||||||||
| 22.1 | Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) | 60 bis 500 | |||||||||||
| 22.2 | Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG |
| |||||||||||
| 22.2.1 | Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG | 60 bis 500 | |||||||||||
| 22.2.2 | Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG | 60 bis 500 | |||||||||||
| 22.2.3 | Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG | 60 bis 500 | |||||||||||
| 22.3 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG | 200 bis 2 000 | |||||||||||
| 22.4 | Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung. |
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| 23 | Raumordnung |
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| 23.1 | Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18des Landesplanungsgesetzes (LplG) |
5 000 bis 250 000 | |||||||||||
| 23.2 | Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG | 500 bis 50 000 | |||||||||||
| 23.3 | Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG | 50 bis 5 000 | |||||||||||
| 23.4 | Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28 LplG |
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| 23.4.1 | Berechnung der Gebühren |
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| 23.4.2 | Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte |
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| als Rasterdaten |
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| bis 2 000 Graphikobjekte | 0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40 | |||||||||||
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| ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | |||||||||||
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| ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | |||||||||||
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| mehr als 100 000 Graphikobjekte | 0,01 je Graphikobjekt | |||||||||||
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| als Vektordaten |
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| bis 2 000 Graphikobjekte | 0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60 | |||||||||||
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| ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte | 0,08 je Graphikobjekt | |||||||||||
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| ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | |||||||||||
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| mehr als 100 000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | |||||||||||
| 23.4.3 | Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand |
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| Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden. |
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| Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben. |
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| 23.4.4 | Auslagen für die Datenabgabe |
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| Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. |
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| 23.4.4.1 | Abgabe als Druckerzeugnis |
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| Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß | 0,50 | |||||||||||
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| Ausdruck DIN A4, in Farbe | 1 | |||||||||||
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| Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß | 1 | |||||||||||
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| Ausdruck DIN A3, in Farbe | 2 | |||||||||||
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| Plottausdruck DIN A2 | 10 | |||||||||||
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| Plottausdruck DIN A1 | 15 | |||||||||||
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| Plottausdruck DIN A0 | 20 | |||||||||||
| 23.4.4.2 | Abgabe in digitaler Form | 15 je Daten-CD | |||||||||||
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| Erstellen einer Daten-CD |
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| 24 | Technischer Arbeitsschutz |
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| 24.1 | Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung | 80 bis 250 | |||||||||||
| 24.2 | Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 Druckluftverordnung | 130 bis 350 | |||||||||||
| 24.3 | Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung | 160 bis 350 | |||||||||||
| 24.4 | Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Druckluftverordnung | 130 bis 400 | |||||||||||
| 24.5 | Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Druckluftverordnung | 180 bis 400 | |||||||||||
| 24.6 | Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung | 260 bis 3 000 | |||||||||||
| 24.7 | Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung | 400 bis 5 000 | |||||||||||
| 24.8 | Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8 Arbeitsstättenverordnung | 80 bis 1 500 | |||||||||||
| 25 | Versicherungsaufsicht |
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| Laufende Aufsicht |
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| 25.1 | Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben. |
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| Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung. |
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| 25.2 | Berufsständische Versorgungswerke | 500 bis 35 000 | |||||||||||
| 26 | Landesinformationsfreiheitsgesetz |
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| Anmerkung: |
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|
| Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
| |||||||||||
| 26.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei | |||||||||||
| 26.2 | Auskünfte |
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| 26.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei | |||||||||||
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| Anmerkung: |
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|
| Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
| |||||||||||
| 26.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 bis 200 | |||||||||||
| 26.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 | |||||||||||
| 26.3 | Informationszugang in sonstiger Weise |
| |||||||||||
| 26.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 bis 200 | |||||||||||
| 28.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 bis 500 | |||||||||||
| 26.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 bis 500 | |||||||||||
|
| Anmerkung zu den Nummern 28.2 bis 28.4: |
| |||||||||||
|
| Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
| |||||||||||
| 26.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei | |||||||||||
| 26.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 | |||||||||||
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wurde, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.
Übergangsvorschriften
§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322 die zuletzt durch Artikel b der Verordnung vom 6. Dezember 2018 geändert worden ist (GBl. 1562,1569)) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.
Umsatzsteuer
§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562,1569) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.