GebVO WM · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM) Vom 20. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
20.10.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 322
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...

V aufgeh. durch § 4 S. 2 der Verordnung vom 22. April 2020 (GBl. S. 212)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1652, 1569)
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. - Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

1.
Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNummer

Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Arbeitssicherheit

10

Arbeitszeit

11

Architektenkammer, Ingenieurkammer

12

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

13

Berufsbildungsrecht

14

Beschusswesen

15

Eichgebühren

16

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke

17

Gewerbesachen

18

Handwerksrecht

19

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

20

Jugendarbeitsschutz

21

Mutterschutz

22

Raumordnung

23

Technischer Arbeitsschutz

24

Textilkennzeichnung

24a

Versicherungsaufsicht

25

Landesinformationsfreiheitsgesetz

26

2. - Gebührenverzeichnis

2.
Gebührenverzeichnis

2.1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

2.1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 bis 5 000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3 bis 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden,

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20 bis 5 000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde

10 bis 1 500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5 bis 175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis ¾ der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde.

 

2.2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

2.2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Arbeitssicherheit

 

10.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

10.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

10.3

Ausnahme nach § 18des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11

Arbeitszeit

 

11.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu
1 Monat

bis zu
2 Monaten

bis zu
12 Monaten

über
12 Monate

 

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

  160

  180

  240

  400

 

 

5 bis 20

  500

  700

  900

1 200

 

 

21 bis 200

  700

  900

1 300

2 400

 

 

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

11.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

11.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

11.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

180

200

  220

  260

  300

  340

 

 

5 bis 20

220

260

  320

  380

  460

  660

 

 

21 bis 200

360

460

  560

  660

  860

1 460

 

 

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

 

11.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird

Dauer der
Befristung

 

 

bis
1 Jahr

über
1 Jahr

 

 

Euro

Euro

 

 

 

1 bis 4

  800

1 400

 

 

 

5 bis 20

1 400

3 200

 

 

 

21 bis 200

2 600

5 200

 

 

 

über 200

5 200

8 400

 

 

11.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird

Euro

 

 

 

1 bis 4

300

 

 

 

5 bis 20

500

 

 

 

21 bis 200

700

 

 

 

über 200

1 300

 

 

12

Architektenkammer, Ingenieurkammer

 

 

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

 

13

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

 

13.0

Allgemeines

 

13.0.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

b)

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 »Bauwerk - Baukonstruktionen« und 400 »Bauwerk - Technische Anlagen« zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so zum Beispiel bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1 000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

13.0.2

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz.

 

 

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der

 

 

a)

Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,

b)

Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

 

 

dienen.

 

 

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

 

 

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 

13.0.3

Gebührenermäßigungen

 

 

a)

Die Gebühren nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 13.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5Landesbauordnung (LBO) bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent.

b)

Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer nach Art und Nutzung vergleichbarer Anlagen und Einrichtungen auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 13.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.

c)

Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 13.1, 13.2 und 13.4 auf die Hälfte.

 

 

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

 

13.1

Baugenehmigung und Zustimmung

 

13.1.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

4 Promille der Baukosten, mindestens 50

13.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen

50 bis 2 000

13.1.3

Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

13.1.4

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO

2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

13.2

Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid

 

13.2.1

Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids

1 Promille der (Teil-)Baukosten, mindestens 30

13.2.2

Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können

30 bis 1 000

13.3

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids

¼ der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2

13.4

Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans

30 bis 3 000

 

Anmerkung zu Nummer 13.4:

 

 

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

 

13.5

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

30 bis 3 000

13.6

Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen

30 bis 250

13.7

Anerkennung als Sachverständiger nach § 2Bausachverständigenverordnung (BauSVO)

150 bis 1 500

13.8

Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO , angegeben in Arbeitswerten.

 

 

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

13.8.1

Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen

35,0 AW

13.8.2

Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

 

13.8.2.1

Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit

15,7 AW

13.8.2.2

Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss

4,0 AW

13.8.2.3

Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter

 

 

Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.

 

13.8.2.3.1

bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

0,9 AW

13.8.2.3.2

bei einer Endabnahme

1,8 AW

13.8.2.4

Zuschlag je Feuerstätte

4,4 AW

13.8.3

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.

20,0 AW

13.8.4

Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt

12,0 AW

13.8.5

Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt

0,8 AW

13.8.6

Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt

0,8 AW

13.9

Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1Denkmalschutzgesetz (DSchG) , soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können

50 bis 2 500

13.10

Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt

50 bis 2 500

13.11

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

2 500 Euro

30

 

 

25 000 Euro

60

 

 

50 000 Euro

90

 

 

250 000 Euro

240

 

 

500 000 Euro

360

 

 

500 000 Euro

360

 

 

je weitere 500 000 Euro

300

13.12

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz

30 bis 1 250

14

Berufsbildungsrecht

 

14.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

20 bis 1 000

14.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes

20 bis 250

15

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze

 

 

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG ,

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG .

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Tätigkeit mit technischer Infrastruktur

121

 

2.

Tätigkeit ohne technische Infrastruktur

71

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

3.

Waffenteile,

4.

Wechseltrommeln,

5.

Einsteckläufe.

 

15.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

15.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

15.1.1.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.1.1.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.1.1.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

15.1.2.1

für die 1. Waffe

12

 

ab dem 1. Juli 2021

17

15.1.2.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.2.3

für die 6. und jede weitere Waffe

4

 

ab dem 1. Juli 2021

6

15.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.1.3.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.1.3.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.1.3.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

15.1.4.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.1.4.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.1.4.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

15.1.5.1

für die 1. Waffe

13

 

ab dem 1. Juli 2021

18

15.1.5.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

8,50

 

ab dem 1. Juli 2021

12

15.1.5.3

für die 6. und jede weitere Waffe

4,50

 

ab dem 1. Juli 2021

6

15.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.1.6.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.1.6.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.1.6.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

15.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

15.2.1.1

für die 1. Waffe

33

 

ab dem 1. Juli 2021

46

15.2.1.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

22

 

ab dem 1. Juli 2021

31

15.2.1.3

für die 6. und jede weitere Waffe

11

 

ab dem 1. Juli 2021

15

15.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

15.2.2.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.2.2.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.2.2.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.2.3.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.2.3.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.2.3.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.3

Munition (Gebühr je Los)

 

15.3.1

Munitionszulassung

 

15.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

108

15.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

322

15.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

495

15.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

680

15.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

717

15.3.2

Fabrikationskontrolle

 

15.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

108

15.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

215

15.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

301

15.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

388

15.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

429

15.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

515

15.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

15.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

15.4.1.1

erste Messreihe

99

15.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

50

15.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

99

15.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

15.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

22

15.5

Gebührenermäßigung

 

15.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

15.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

15.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und

 

 

ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent.

 

15.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

15.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

15.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

16

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben.

 

17

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke

 

17.1

Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 bis 10 000

17.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden

Aufwand

18

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung

200 bis 800

19

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20 bis 1 000

20

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

21

Jugendarbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

 

 

Zahl der Kinder,
für die eine Ausnahme bewillligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu 5 Tagen
pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen
pro Kalenderjahr

länger als
30 Tage pro
Kalenderjahr

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

150

  300

  500

 

 

5 bis 20

300

  400

  600

 

 

21 bis 50

600

  700

  900

 

 

über 50

800

1 100

1 200

 

21.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

21.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

22

Mutterschutz

 

22.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

60 bis 500

22.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

22.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

22.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

22.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

22.3

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

22.4

Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23

Raumordnung

 

23.1

Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18des Landesplanungsgesetzes (LplG)

5 000 bis 250 000

23.2

Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG

500 bis 50 000

23.3

Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG

50 bis 5 000

23.4

Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28 LplG

 

23.4.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Grundentgelt bei Standardabgabe:

Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt. (vgl. Ziffer 23.4.2)

b)

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:

Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche. (vgl. Ziffer 23.4.3)

 

23.4.2

Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte

 

 

als Rasterdaten

 

 

bis 2 000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40

 

ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

 

mehr als 100 000 Graphikobjekte

0,01 je Graphikobjekt

 

als Vektordaten

 

 

bis 2 000 Graphikobjekte

0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60

 

ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte

0,08 je Graphikobjekt

 

ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

mehr als 100 000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

23.4.3

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden.

 

 

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

 

23.4.4

Auslagen für die Datenabgabe

 

 

Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

 

23.4.4.1

Abgabe als Druckerzeugnis

 

 

Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß

0,50

 

Ausdruck DIN A4, in Farbe

1

 

Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß

1

 

Ausdruck DIN A3, in Farbe

2

 

Plottausdruck DIN A2

10

 

Plottausdruck DIN A1

15

 

Plottausdruck DIN A0

20

23.4.4.2

Abgabe in digitaler Form

15 je Daten-CD

 

Erstellen einer Daten-CD

 

24

Technischer Arbeitsschutz

 

24.1

Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung

80 bis 250

24.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 Druckluftverordnung

130 bis 350

24.3

Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung

160 bis 350

24.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Druckluftverordnung

130 bis 400

24.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Druckluftverordnung

180 bis 400

24.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

260 bis 3 000

24.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung

400 bis 5 000

24.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8 Arbeitsstättenverordnung

80 bis 1 500

24a

Textilkennzeichnung

Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr.1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 welche zuletzt durch die VO (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. 10.2017 (ABl. 2018 L 22 S.3) geändert worden ist.

50 bis 7 000

25

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

25.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

25.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

26

Landesinformationsfreiheitsgesetz

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

26.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

26.2

Auskünfte

 

26.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

26.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

26.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

26.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

26.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

26.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

26.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 26.2 bis 26.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

26.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

26.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

 

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. - Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

1.
Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNummer

Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Arbeitssicherheit

10

Arbeitszeit

11

Architektenkammer, Ingenieurkammer

12

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

13

Berufsbildungsrecht

14

Beschusswesen

15

Eichgebühren

16

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke

17

Gewerbesachen

18

Handwerksrecht

19

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

20

Jugendarbeitsschutz

21

Mutterschutz

22

Raumordnung

23

Technischer Arbeitsschutz

24

Versicherungsaufsicht

25

Landesinformationsfreiheitsgesetz

26

2. - Gebührenverzeichnis

2.
Gebührenverzeichnis

2.1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

2.1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 bis 5 000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3 bis 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden,

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20 bis 5 000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde

10 bis 1 500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5 bis 175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis ¾ der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde.

 

2.2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

2.2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Arbeitssicherheit

 

10.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

10.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

10.3

Ausnahme nach § 18des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11

Arbeitszeit

 

11.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu
1 Monat

bis zu
2 Monaten

bis zu
12 Monaten

über
12 Monate

 

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

  160

  180

  240

  400

 

 

5 bis 20

  500

  700

  900

1 200

 

 

21 bis 200

  700

  900

1 300

2 400

 

 

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

11.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

11.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

11.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

180

200

  220

  260

  300

  340

 

 

5 bis 20

220

260

  320

  380

  460

  660

 

 

21 bis 200

360

460

  560

  660

  860

1 460

 

 

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

 

11.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird

Dauer der
Befristung

 

 

bis
1 Jahr

über
1 Jahr

 

 

Euro

Euro

 

 

 

1 bis 4

  800

1 400

 

 

 

5 bis 20

1 400

3 200

 

 

 

21 bis 200

2 600

5 200

 

 

 

über 200

5 200

8 400

 

 

11.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird

Euro

 

 

 

1 bis 4

300

 

 

 

5 bis 20

500

 

 

 

21 bis 200

700

 

 

 

über 200

1 300

 

 

12

Architektenkammer, Ingenieurkammer

 

 

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

 

13

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

 

13.0

Allgemeines

 

13.0.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

b)

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 »Bauwerk - Baukonstruktionen« und 400 »Bauwerk - Technische Anlagen« zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so zum Beispiel bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1 000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

13.0.2

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz.

 

 

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der

 

 

a)

Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,

b)

Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

 

 

dienen.

 

 

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

 

 

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 

13.0.3

Gebührenermäßigungen

 

 

a)

Die Gebühren nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 13.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5Landesbauordnung (LBO) bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent.

b)

Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer nach Art und Nutzung vergleichbarer Anlagen und Einrichtungen auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 13.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.

c)

Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 13.1, 13.2 und 13.4 auf die Hälfte.

 

 

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

 

13.1

Baugenehmigung und Zustimmung

 

13.1.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

4 Promille der Baukosten, mindestens 50

13.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen

50 bis 2 000

13.1.3

Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

13.1.4

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO

2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

13.2

Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid

 

13.2.1

Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids

1 Promille der (Teil-)Baukosten, mindestens 30

13.2.2

Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können

30 bis 1 000

13.3

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids

¼ der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2

13.4

Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans

30 bis 3 000

 

Anmerkung zu Nummer 13.4:

 

 

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

 

13.5

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

30 bis 3 000

13.6

Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen

30 bis 250

13.7

Anerkennung als Sachverständiger nach § 2Bausachverständigenverordnung (BauSVO)

150 bis 1 500

13.8

Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO , angegeben in Arbeitswerten.

 

 

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

13.8.1

Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen

35,0 AW

13.8.2

Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

 

13.8.2.1

Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit

15,7 AW

13.8.2.2

Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss

4,0 AW

13.8.2.3

Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter

 

 

Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.

 

13.8.2.3.1

bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

0,9 AW

13.8.2.3.2

bei einer Endabnahme

1,8 AW

13.8.2.4

Zuschlag je Feuerstätte

4,4 AW

13.8.3

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.

20,0 AW

13.8.4

Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt

12,0 AW

13.8.5

Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt

0,8 AW

13.8.6

Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt

0,8 AW

13.9

Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1Denkmalschutzgesetz (DSchG) , soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können

50 bis 2 500

13.10

Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt

50 bis 2 500

13.11

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

2 500 Euro

30

 

 

25 000 Euro

60

 

 

50 000 Euro

90

 

 

250 000 Euro

240

 

 

500 000 Euro

360

 

 

500 000 Euro

360

 

 

je weitere 500 000 Euro

300

13.12

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz

30 bis 1 250

14

Berufsbildungsrecht

 

14.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

20 bis 1 000

14.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes

20 bis 250

15

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze

 

 

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG ,

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG .

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Tätigkeit mit technischer Infrastruktur

121

 

2.

Tätigkeit ohne technische Infrastruktur

71

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

3.

Waffenteile,

4.

Wechseltrommeln,

5.

Einsteckläufe.

 

15.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

15.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

15.1.1.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.1.1.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.1.1.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

15.1.2.1

für die 1. Waffe

12

 

ab dem 1. Juli 2021

17

15.1.2.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.2.3

für die 6. und jede weitere Waffe

4

 

ab dem 1. Juli 2021

6

15.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.1.3.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.1.3.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.1.3.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

15.1.4.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.1.4.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.1.4.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

15.1.5.1

für die 1. Waffe

13

 

ab dem 1. Juli 2021

18

15.1.5.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

8,50

 

ab dem 1. Juli 2021

12

15.1.5.3

für die 6. und jede weitere Waffe

4,50

 

ab dem 1. Juli 2021

6

15.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.1.6.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.1.6.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.1.6.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

15.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

15.2.1.1

für die 1. Waffe

33

 

ab dem 1. Juli 2021

46

15.2.1.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

22

 

ab dem 1. Juli 2021

31

15.2.1.3

für die 6. und jede weitere Waffe

11

 

ab dem 1. Juli 2021

15

15.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

15.2.2.1

für die 1. Waffe

28

 

ab dem 1. Juli 2021

39

15.2.2.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

18

 

ab dem 1. Juli 2021

25

15.2.2.3

für die 6. und jede weitere Waffe

8

 

ab dem 1. Juli 2021

11,50

15.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

15.2.3.1

für die 1. Waffe

70

 

ab dem 1. Juli 2021

97

15.2.3.2

für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe

54

 

ab dem 1. Juli 2021

74

15.2.3.3

für die 6. und jede weitere Waffe

37

 

ab dem 1. Juli 2021

51

15.3

Munition (Gebühr je Los)

 

15.3.1

Munitionszulassung

 

15.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

108

15.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

322

15.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

495

15.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

680

15.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

717

15.3.2

Fabrikationskontrolle

 

15.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

108

15.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

215

15.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

301

15.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

388

15.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

429

15.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

515

15.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

15.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

15.4.1.1

erste Messreihe

99

15.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

50

15.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

99

15.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

15.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

22

15.5

Gebührenermäßigung

 

15.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

15.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

15.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und

 

 

ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent.

 

15.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

15.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

15.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

16

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben.

 

17

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke

 

17.1

Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 bis 10 000

17.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden

Aufwand

18

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung

200 bis 800

19

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20 bis 1 000

20

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

21

Jugendarbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

 

 

Zahl der Kinder,
für die eine Ausnahme bewillligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu 5 Tagen
pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen
pro Kalenderjahr

länger als
30 Tage pro
Kalenderjahr

 

Euro

Euro

Euro

 

 

1 bis 4

150

  300

  500

 

 

5 bis 20

300

  400

  600

 

 

21 bis 50

600

  700

  900

 

 

über 50

800

1 100

1 200

 

21.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

21.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

22

Mutterschutz

 

22.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

60 bis 500

22.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

22.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

22.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

22.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

22.3

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

22.4

Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23

Raumordnung

 

23.1

Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18des Landesplanungsgesetzes (LplG)

5 000 bis 250 000

23.2

Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG

500 bis 50 000

23.3

Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG

50 bis 5 000

23.4

Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28 LplG

 

23.4.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Grundentgelt bei Standardabgabe:

Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt. (vgl. Ziffer 23.4.2)

b)

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:

Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche. (vgl. Ziffer 23.4.3)

 

23.4.2

Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte

 

 

als Rasterdaten

 

 

bis 2 000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40

 

ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

 

mehr als 100 000 Graphikobjekte

0,01 je Graphikobjekt

 

als Vektordaten

 

 

bis 2 000 Graphikobjekte

0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60

 

ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte

0,08 je Graphikobjekt

 

ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

mehr als 100 000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

23.4.3

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden.

 

 

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

 

23.4.4

Auslagen für die Datenabgabe

 

 

Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

 

23.4.4.1

Abgabe als Druckerzeugnis

 

 

Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß

0,50

 

Ausdruck DIN A4, in Farbe

1

 

Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß

1

 

Ausdruck DIN A3, in Farbe

2

 

Plottausdruck DIN A2

10

 

Plottausdruck DIN A1

15

 

Plottausdruck DIN A0

20

23.4.4.2

Abgabe in digitaler Form

15 je Daten-CD

 

Erstellen einer Daten-CD

 

24

Technischer Arbeitsschutz

 

24.1

Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung

80 bis 250

24.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 Druckluftverordnung

130 bis 350

24.3

Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung

160 bis 350

24.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Druckluftverordnung

130 bis 400

24.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Druckluftverordnung

180 bis 400

24.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

260 bis 3 000

24.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung

400 bis 5 000

24.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8 Arbeitsstättenverordnung

80 bis 1 500

25

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

25.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

25.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

26

Landesinformationsfreiheitsgesetz

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

26.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

26.2

Auskünfte

 

26.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

26.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

26.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

26.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

26.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

28.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

26.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 28.2 bis 28.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

26.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

26.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

 

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wurde, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322 die zuletzt durch Artikel b der Verordnung vom 6. Dezember 2018 geändert worden ist (GBl. 1562,1569)) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562,1569) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 18. Januar 2024 (GBl. 2024 Nr. 19)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 4 Absatz 3 der Verordnung vom 1. März 2024 (GBl. 2024 Nr. 18)

Teil 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

10.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

10.2

Auskünfte

 

10.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

10.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

10.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

10.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

10.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 10.2 bis 10.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

10.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

11

Arbeitssicherheit

 

11.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

100 bis 300

11.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11.3

Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

12

Arbeitszeit

 

12.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu einem Monat

bis zu zwei Monaten

bis zu 12 Monaten

über 12 Monate

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

160

180

240

400

5 bis 20

500

700

900

1 200

21 bis 200

700

900

1 300

2 400

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

12.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

12.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

12.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

180

200

220

260

300

340

5 bis 20

220

260

320

380

460

660

21 bis 200

360

460

560

660

860

1 460

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

12.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Dauer der Befristung

 

bis 1 Jahr

über 1 Jahr

Euro

Euro

1 bis 4

800

1 400

5 bis 20

1 400

3 200

21 bis 200

2 600

5 200

über 200

5 200

8 400

12.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Euro

 

 

1 bis 4

300

 

 

5 bis 20

500

 

 

21 bis 200

700

 

 

über 200

1 300

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist

20 bis 1 000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des UStG

20 bis 250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG,

 

 

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

 

 

 

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

 

 

 

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

 

 

 

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

 

 

3.

bei Böllern und Modellkanonen, die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist,

 

 

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Je Fachkraft für Prüfungstätigkeiten mit Prüfinfrastruktur

132

 

 

ab dem 1. Januar 2026

144

 

2.

Je Fachkraft für Reise-, Anfahrtszeiten sowie Prüfungstätigkeiten ohne Prüfungsinfrastruktur

77,50

 

 

ab dem 1. Januar 2026

84,50

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

3.

Waffenteile,

 

 

4.

Wechseltrommeln,

 

 

5.

Einsteckläufe.

 

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

14.1.1.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.2.1

für die erste Waffe

18,50

 

ab dem 1. Januar 2026

20

14.1.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.1.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

14.1.4.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.4.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.4.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.5.1

für die erste Waffe

19,50

 

ab dem 1. Januar 2026

21,50

14.1.5.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

13

 

ab dem 1. Januar 2026

14,50

14.1.5.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.6.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115,50

14.1.6.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.6.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

14.2.1.1

für die erste Waffe

50

 

ab dem 1. Januar 2026

54,50

14.2.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

34

 

ab dem 1. Januar 2026

37

14.2.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

16,50

 

ab dem 1. Januar 2026

18

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

14.2.2.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.2.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.2.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.2.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.2.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.2.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.3

Munition (Gebühr je Los)

 

14.3.1

Munitionszulassung

 

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

351

 

ab dem 1. Januar 2026

382,50

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

547

 

ab dem 1. Januar 2026

604,50

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

761,50

 

ab dem 1. Januar 2026

853

14.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

824,50

 

ab dem 1. Januar 2026

948

14.3.2

Fabrikationskontrolle

 

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

234,50

 

ab dem 1. Januar 2026

255,50

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

328

 

ab dem 1. Januar 2026

357,50

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

430,50

 

ab dem 1. Januar 2026

478

14.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

502

 

ab dem 1. Januar 2026

587,50

14.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

602,50

 

ab dem 1. Januar 2026

705

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

14.4.1.1

erste Messreihe

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

54,50

 

ab dem 1. Januar 2026

59,50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

24

 

ab dem 1. Januar 2026

26

14.5

Gebührenermäßigung

 

14.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 14.1 bis 14.4 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

14.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

 

 

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

14.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen und stellt diese oder dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 14.1 und 14.2 um 70 Prozent.

 

14.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

14.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

14.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

 

 

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

 

 

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

 

 

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

 

16

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO

200 bis 800

17

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist

20 bis 1 000

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

19

Jugendarbeitsschutz

 

19.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist

 

 

Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr

länger als 30 Tage pro Kalenderjahr

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

150

300

500

5 bis 20

300

400

600

21 bis 50

600

700

900

über 50

800

1 000

1 200

19.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

19.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

20

Mutterschutz

 

20.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

20.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

20.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

20.3.1

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

20.3.2

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG und nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist

200 bis 2 000

20.4

Ausführliche Beratung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) in der jeweils geltenden Fassung.

 

21

Technischer Arbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

80 bis 250

21.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

130 bis 350

21.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

160 bis 350

21.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

130 bis 400

21.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

180 bis 400

21.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist

260 bis 3 000

21.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

400 bis 5 000

21.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 9 ArbStättV

80 bis 1 500

22

Textilkennzeichnung

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 (ABl. 2018 L 22 vom 26.1.2018, S. 3) geändert worden ist.

50 bis 7 000

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

23.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO WM

1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

 

Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1

Ablehnung eines Antrags

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

3

Befreiungen

4

Beglaubigungen

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe)

8

Zeugnisse

9

Rücknahme eines Antrags

 

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz

11

Arbeitssicherheit

12

Arbeitszeit

13

Berufsbildungsrecht

14

Beschusswesen

15

Eichgebühren

16

Gewerbesachen

17

Handwerksrecht

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

19

Jugendarbeitsschutz

20

Mutterschutz

21

Technischer Arbeitsschutz

22

Textilkennzeichnung

23

Versicherungsaufsicht

2. Gebührenverzeichnis GebVO WM

2. Gebührenverzeichnis

Teil 1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Teil 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr
Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 20 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

20 bis 5 000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

5 bis 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

5

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Zusätzliche Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 20 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden:

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind:

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

15

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,50

 

für jede weitere Seite

1,00

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

2,00

 

für jede weitere Seite

1,50

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

25 bis 5 000

7.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde

15 bis 1 500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

15 bis 175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Dienst- und Arbeitszeugnisse und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde.

 

Teil 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Teil 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

10.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

10.2

Auskünfte

 

10.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

10.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

10.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.3

Informationszugang in sonstiger Weise

 

10.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

10.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 bis 500

10.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 10.2 bis 10.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

10.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

11

Arbeitssicherheit

 

11.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

100 bis 300

11.2

Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

11.3

Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

100 bis 300

12

Arbeitszeit

 

12.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

 

bis zu einem Monat

bis zu zwei Monaten

bis zu 12 Monaten

über 12 Monate

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

160

180

240

400

5 bis 20

500

700

900

1 200

21 bis 200

700

900

1 300

2 400

über 200

1 200

1 600

3 200

6 000

 

Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.

 

12.2

Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen

 

12.2.1

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG

100 bis 10 000

12.2.2

Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

 

1

2

3

4

5

6 bis
10

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

180

200

220

260

300

340

5 bis 20

220

260

320

380

460

660

21 bis 200

360

460

560

660

860

1 460

über 200

660

860

1 060

1 260

1 660

2 660

12.2.3

Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Dauer der Befristung

 

bis 1 Jahr

über 1 Jahr

Euro

Euro

1 bis 4

800

1 400

5 bis 20

1 400

3 200

21 bis 200

2 600

5 200

über 200

5 200

8 400

12.3

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG

 

 

Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Euro

 

 

1 bis 4

300

 

 

5 bis 20

500

 

 

21 bis 200

700

 

 

über 200

1 300

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist

20 bis 1 000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des UStG

20 bis 250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

Grundsätze
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

 

 

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG,

 

 

2.

die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

 

 

 

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

 

 

 

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

 

 

 

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

 

 

3.

bei Böllern und Modellkanonen, die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4622) geändert worden ist,

 

 

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

 

 

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

 

 

1.

Je Fachkraft für Prüfungstätigkeiten mit Prüfinfrastruktur

132

 

 

ab dem 1. Januar 2026

144

 

2.

Je Fachkraft für Reise-, Anfahrtszeiten sowie Prüfungstätigkeiten ohne Prüfungsinfrastruktur

77,50

 

 

ab dem 1. Januar 2026

84,50

 

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

 

 

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

 

 

3.

Waffenteile,

 

 

4.

Wechseltrommeln,

 

 

5.

Einsteckläufe.

 

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

14.1.1.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.2.1

für die erste Waffe

18,50

 

ab dem 1. Januar 2026

20

14.1.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.1.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

14.1.4.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.1.4.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.1.4.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

14.1.5.1

für die erste Waffe

19,50

 

ab dem 1. Januar 2026

21,50

14.1.5.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

13

 

ab dem 1. Januar 2026

14,50

14.1.5.3

für die sechste und jede weitere Waffe

6,50

 

ab dem 1. Januar 2026

7

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.1.6.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115,50

14.1.6.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.1.6.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

14.2.1.1

für die erste Waffe

50

 

ab dem 1. Januar 2026

54,50

14.2.1.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

34

 

ab dem 1. Januar 2026

37

14.2.1.3

für die sechste und jede weitere Waffe

16,50

 

ab dem 1. Januar 2026

18

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

14.2.2.1

für die erste Waffe

42,50

 

ab dem 1. Januar 2026

46,50

14.2.2.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

27,50

 

ab dem 1. Januar 2026

29,50

14.2.2.3

für die sechste und jede weitere Waffe

12,50

 

ab dem 1. Januar 2026

13,50

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

14.2.3.1

für die erste Waffe

105,50

 

ab dem 1. Januar 2026

115

14.2.3.2

für die zweite bis einschließlich fünfte Waffe

80,50

 

ab dem 1. Januar 2026

88

14.2.3.3

für die sechste und jede weitere Waffe

55,50

 

ab dem 1. Januar 2026

60,50

14.3

Munition (Gebühr je Los)

 

14.3.1

Munitionszulassung

 

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

351

 

ab dem 1. Januar 2026

382,50

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

547

 

ab dem 1. Januar 2026

604,50

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

761,50

 

ab dem 1. Januar 2026

853

14.3.1.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück

824,50

 

ab dem 1. Januar 2026

948

14.3.2

Fabrikationskontrolle

 

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

117,50

 

ab dem 1. Januar 2026

128,50

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

234,50

 

ab dem 1. Januar 2026

255,50

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück

328

 

ab dem 1. Januar 2026

357,50

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

430,50

 

ab dem 1. Januar 2026

478

14.3.2.5

bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück

502

 

ab dem 1. Januar 2026

587,50

14.3.2.6

bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück

602,50

 

ab dem 1. Januar 2026

705

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

14.4.1.1

erste Messreihe

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.1.2

zweite und weitere Messreihen je

54,50

 

ab dem 1. Januar 2026

59,50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

108

 

ab dem 1. Januar 2026

117,50

14.4.2

Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.

 

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

24

 

ab dem 1. Januar 2026

26

14.5

Gebührenermäßigung

 

14.5.1

Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 14.1 bis 14.4 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 

14.5.2

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

 

1.

nicht funktionssicher oder

 

 

2.

nicht maßhaltig ist

 

 

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

14.5.3

Wird die Beschussprüfung in den Räumen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommen und stellt diese oder dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren

 

 

gemäß Nummern 14.1 und 14.2 um 70 Prozent.

 

14.5.4

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

14.5.5

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

 

14.6

Auslagen

 

 

Folgende Auslagen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

 

 

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

 

 

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

 

 

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

 

 

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, erhoben.

 

16

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der GewO

200 bis 800

17

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist

20 bis 1 000

18

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

19

Jugendarbeitsschutz

 

19.1

Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist

 

 

Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

 

bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr

bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr

länger als 30 Tage pro Kalenderjahr

Euro

Euro

Euro

1 bis 4

150

300

500

5 bis 20

300

400

600

21 bis 50

600

700

900

über 50

800

1 000

1 200

19.2

Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG

100 bis 1 000

19.3

Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG

100 bis 1 000

20

Mutterschutz

 

20.1

Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG

 

20.2.1

Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG

60 bis 500

20.2.2

Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG

60 bis 500

20.2.3

Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG

60 bis 500

20.3.1

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG

200 bis 2 000

20.3.2

Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG und nach § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist

200 bis 2 000

20.4

Ausführliche Beratung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung vom 31. Oktober 2022 (GABl. S. 883) in der jeweils geltenden Fassung.

 

21

Technischer Arbeitsschutz

 

21.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

80 bis 250

21.2

Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung

130 bis 350

21.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

160 bis 350

21.4

Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

130 bis 400

21.5

Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

180 bis 400

21.6

Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist

260 bis 3 000

21.7

Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist

400 bis 5 000

21.8

Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 9 ArbStättV

80 bis 1 500

22

Textilkennzeichnung

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 (ABl. 2018 L 22 vom 26.1.2018, S. 3) geändert worden ist.

50 bis 7 000

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

23.1

Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

 

23.2

Berufsständische Versorgungswerke

500 bis 35 000

Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 138)
§ 1

§ 1Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden (§ 4 Abs. 3 LGebG) werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz WM festgesetzt.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO WM

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNr.

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Besondere Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Architektenkammer, Ingenieurkammer

10

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

11

Bergwesen, Geologie

12

Berufsbildungsrecht

13

Beschusswesen

14

Eichgebühren

15

Energiewirtschaftsrecht

16

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

17

Gewerbesachen

18

Handwerksrecht

19

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

20

Raumordnung

21

Schornsteinfegerwesen

22

Versicherungsaufsicht

23

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24

2. Gebührenverzeichnis GebVO WM

2. Gebührenverzeichnis

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände GebVO WM

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Abs. 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10-5000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3-150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Besondere Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20-5000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10-1500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5-175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

 

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände GebVO WM

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Architektenkammer, Ingenieurkammer

 

 

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

 

11

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

 

 

Baugesetzbuch (BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO); Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Bauprüfverordnung (BauPrüfVO); Bausachverständigenverordnung (BauSVO); Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und Denkmalschutzgesetz (DSchG)

 

11.0

Allgemeines

 

11.0.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

b)

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

11.0.2

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen im Wohnungswesen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie nach dem Wohnungsbindungsgesetz.

 

 

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der

 

 

a)

Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,

 

b)

Förderung von Kleinsiedlungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,

 

c)

Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

 

dienen.

 

 

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

 

 

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 

11.0.3

Gebührenermäßigungen

 

 

a)

Die Gebühren nach Nummern 11.1.1 bis 11.1.3 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 11.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Abs. 4 LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Abs. 4 LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium.

 

b)

Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 11.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.

 

c)

Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.1, 11.2 und 11.4 auf die Hälfte.

 

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

 

11.1

Baugenehmigung (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO)

 

11.1.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO)

4 Promille der Baukosten, mindestens 50

11.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen

50-2000

11.1.3

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO

3,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

11.2

Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid

 

11.2.1

Teilbaugenehmigung (§ 61LBO) von Anlagen und Einrichtungen (49 Abs. 1§ LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57LBO)

1 Promille der (Teil)Baukosten, mindestens 30

11.2.2

Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können

30-1000

11.3

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids

1/4 der Gebühr nach Nummer 11.1 und 11.2

11.4

Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befreiungen und Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 und § 17 der Energieeinsparverordnung, und von Festsetzungen eines Bebauungsplans

30-3000

 

Anmerkung zu Nummer 11.4:

 

 

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

 

11.5

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

30-3000

11.6

Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen

30-250

11.7

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO)

30-250

11.8

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20und 21 LBO)

 

11.8.1

Erteilung eines Zustimmungsbescheids

150-7500

11.8.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids

1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 11.8.1

11.8.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummer 11.8.1 oder 11.8.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

11.9

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)

 

11.9.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10000

11.9.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5000

11.10

Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik (§ 1 Abs. 1 BauPrüfVO)

 

 

je Fachrichtung

200-2000

11.11

Anerkennung als Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 BauSVO)

150-1500

11.12

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.

 

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

 

c)

Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

 

d)

Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlags1nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11. 12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

 

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11.12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend.

 

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

 

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

11.12.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 11.16

11.12.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

1/2 der Grundgebühr

11.12.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr

11.12.4

Prüfung des Schallschutznachweises

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2

11.12.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

1/4 der Grundgebühr

 

11.12.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

 

 

-

Erdbebenschutz

 

 

-

Bergschädensicherung

 

 

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

 

 

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

 

11.12.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 11.12.1 und 11.12.2 erhoben werden.

 

11.12.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden.

 

11.12.11

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

11.12.12

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie nach Nummern 11.12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.

 

11.12.13

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie 11.12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

11.12.14

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

 

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

 

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss,5

 

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

 

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

 

f)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11. 12.13 nicht aufgeführt sind.

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

 

 

Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. D) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

11.12.15

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

11.13

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

 

-

Kehlbalkendächer,

 

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

 

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

 

-

Stützwände einfacher Art,

 

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

 

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

 

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

 

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

 

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

 

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

 

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

 

-

Flächengründungen einfacher Art,

 

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

 

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion

 

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

 

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

 

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

 

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

 

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

 

-

vorgespannte Fertigteile,

 

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

 

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

 

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

 

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

 

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

 

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

 

-

einfache Rotationsschalen,

 

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

 

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

 

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

 

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

 

-

Seilbahnkonstruktionen,

 

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

 

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

 

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

 

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

 

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

 

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

 

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

 

-

Turbinenfundamente.

 

11.14

Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19,

 

 

 

11.1

Bauart schwer6

33

 

 

11.2

sonstige Bauart

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10000 m³ Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 10) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

 

 

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

 

 

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

 

 

 

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

 

11.15

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e)

 

Lfd. Nr.

Gewerk

maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

 

11.16

Gebührentabelle zu Nummer 11.12

 

anrechenbare Bauwerte (BW) Euro

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

 

 

bis

10000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

 

15000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

 

20000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

 

25000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

 

30000

6,239

8,318

12,475

16,636

20,793

 

 

 

35000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

 

40000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

 

45000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

 

50000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

 

75000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

 

100000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

 

150000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

 

200000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

 

250000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

 

300000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

 

350000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

 

400000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

 

450000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

 

500000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

 

1000000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

 

1500000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

 

2000000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

 

3500000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

 

5000000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

 

10000000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

 

15000000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

 

20000000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

 

25000000

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

 

 

und mehr

 

 

 

 

 

 

11.17

Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG, soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können

50-2500

11.18

Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DSchG)

50-2500

 

11.19

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

2500 Euro

30

 

 

25000 Euro

60

 

 

50000 Euro

90

 

 

250000 Euro

240

 

 

500000 Euro

360

 

 

je weitere 500000 Euro

300

11.20

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2WEG)

30-1250

12

Bergwesen, Geologie

 

12.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-2500

12.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8 und 9 BBergG)

125-12500

12.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)

100-1250

12.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)

125-1250

12.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)

125-10000

12.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1000

12.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§§ 19 und 20 BBergG)

100-500

12.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5000

12.1.11

Zulegung

 

12.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)

100-2500

12.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5BBergG)

100-500

12.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1500

12.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

12.2

Bergwerksbetrieb

 

12.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50000

12.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)

50-500

12.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-5000

12.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)

50-25000

12.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Abs. 2 BBergG)

100-500

12.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

100-500

12.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Abs. 3 BBergG)

50-12500

12.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 und § 176 Abs. 3 BBergG)

200-500

12.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-2500

12.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5000

12.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-300

12.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

12.3.1

Wasseruntersuchungen

 

12.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

12.3.1.1.1

Einfache Probenvorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

10-15

12.3.1.1.2

Probenvorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

30-60

12.3.1.1.3

Einengen

15-30

12.3.1.1.4

Zentrifugieren

10-20

12.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-20

12.3.1.2

chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

12.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 2-5

12.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

12.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

12.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

12.3.1.2.5

Redoxpotential

25-50

12.3.1.2.6

Dichte

5-15

12.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5-10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten

 

 

das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten

 

 

das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

12.3.1.2.8

Hauptelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

12.3.1.2.9

Neben- und Spurenelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 25-30

12.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

10-20

12.3.1.2.11

ionenchromatografische Gehaltsbestimmung

12-35

12.3.1.2.12

titrimetrische Gehaltsbestimmung

12-15

12.3.1.2.13

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

12.3.1.2.14

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

12.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

12.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

12.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.)

30-60

12.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe

 

 

(Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen Kunstharzverfestigung u. a.)

je 10

12.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

15-25

12.3.3

physikalische Untersuchungen

 

12.3.3.1

Wassergehalt

10

12.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

12.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

12.3.3.4

Korndichte

50

12.3.3.5

Siebanalyse

45

12.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

50-100

12.3.3.7

lineare Trockenschwindung

12

12.3.3.8

Brennfarbe

12

12.3.4

chemische Untersuchungen

 

12.3.4.1

pH (H20) und pH (CaCl2)

7-12

12.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

40

12.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

12.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

12.3.4.5

Glühverlust

30

12.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

120

12.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

180

12.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4: 10.84 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.10

Spurenelementbestimmung mit der Graphitrohrofen-AAS-Suspensionsaufgabe

je 25-30

12.3.4.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

12.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

12.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

12.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

12.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

12.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

12.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

12.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

12.3.6

Herstellung von Präparaten

 

12.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

12.3.6.2

größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2

5-10

12.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

12.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm)

15-70

12.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

12.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

12.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

12.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

12.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

12.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

12.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

12.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

12.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

12.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

12.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

12.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

12.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

12.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

12.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

12.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

12.3.7.10

Proctorversuche

150-200

12.3.7.11

Point Load

15

12.3.8

Rammsondierungen

 

12.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

12.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 12:

 

 

Für öffentliche Leistungen, die nicht von den Nummern 12.1.1 bis 12.3.8.2 erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Hierfür werden die Stundensätze nach der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsministeriums.

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

 

 

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

 

 

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

 

 

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

 

 

5.

bei Ausführung des Lagerstättengesetzes

 

 

erbracht werden.

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

20-1000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes

20-250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschGBeschG ,

2.

die Beschussprüfung nach § 5

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

– Tätigkeit mit technischer Infrastruktur

99 Euro,

– Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)

71 Euro.

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

3.

Waffenteile,

4.

Wechseltrommeln,

5.

Einsteckläufe.

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

14.1.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.1.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

7,50

14.1.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,50

14.1.2.3

bei mehr als 150 Waffen

2,50

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

14.1.4.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.4.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.4.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.5.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

8

14.1.5.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,70

14.1.5.3

bei mehr als 150 Waffen

2,70

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.6.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.6.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.6.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

14.2.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

20

14.2.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

6,60

14.2.1.3

bei mehr als 150 Waffen

6,60

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

14.2.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.2.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.2.2.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsenund Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.2.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.2.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.2.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.3

Munition (Gebühr je Los)

14.3.1

Munitionszulassung

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

322

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

495

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

680

14.3.1.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 1 500 000 Stück

717

14.3.2

Fabrikationskontrolle

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

215

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

301

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

388

14.3.2.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 500 000 Stück

429

14.3.2.6

bei Losgrößen über 500 001 bis 1 500 000 Stück

515

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Abs.1 und 2 BeschG

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

14.4.1.1

Erste Messreihe

99

14.4.1.2

Zweite und weitere Messreihen je

50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

99

14.4.2

Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

14.4.2.1

Einzelprüfung je Waffe

149

14.4.2.2

Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)

297

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

17

14.5.1

Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

14.5.2

Gebührenermäßigung

14.5.2.1

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1.

nicht funktionssicher oder

2.

nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

14.5.2.2

Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

14.5.2.3

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

14.6

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

14.7

Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung erhoben.

 

 

16

Energiewirtschaftsrecht

 

16.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -)

300 –50 000

16.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 2 EnWG)

500-10000

16.3

Untersagung der Aufnahme der Energiebelieferung (§ 5 EnWG )

100-1000

16.4

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG)

300 –5000

16.5

Planfeststellung

16.5.1.

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10000000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7500

 

25000000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50000

 

50000000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50000000 Euro übersteigenden Betrages

 16.5.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74Abs. 7 LVwVfG ) 

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5.1

16.5.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze:

höherer Dienst

60 Euro

gehobener Dienst

48 Euro

mittlerer Dienst

39 Euro

16.6

Plangenehmigung

16.6.1

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 b Nr. 2 EnWG)

ohne öffentliche Bekanntmachung 65 Prozent, mit öffentlicher Bekanntmachung 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5, mindestens 5000

 

Anmerkungen zu Nummer 16.5 und 16.6:

 

 

1.

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

 

2.

Werden nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Entscheidungen ersetzt, werden die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

16.6.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG)

bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.6.1

16.6.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze entsprechend Nummer 16.5.3

16.7

Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG

500-5000

16.8

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 EnWG (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

100-10000

16.9

Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG

100 –10 000

16.10

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 5 EnWG)

100 –10 000

16.11

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche Amtshandlungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50000

16.12

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

16.12.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV - )

500–75 000

16.12.2

Sonstige Entscheidungen nach der (ARegV)

100–25 000

16.13

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23 a EnWG

500-25000

16.14

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWGabzustellen; Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG

1100-25000

16.15

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG

50-5000

16.16

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG

500-25000

16.17

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25000

16.18

Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG

500-10000

16.19

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG

15

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzeszu zahlenden Beträge erhoben.

 

17

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

 

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10000

18

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (§ 36 der Gewerbeordnung)

200–800

19

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20-1000

20

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammernbetreffen, sind gebührenfrei.

 

21

Raumordnung

 

21.1

Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Beurteilung nach § 18 des Landesplanungsgesetzes - LplG -

5000-250000

21.2

Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach §18 Abs. 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

500-50000

21.3

Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Abs.8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

50-5000

21.4

Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28 LplG)

 

21.4.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Die Daten aus dem AROK werden nach Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Kreise, Regierungsbezirke, Landesgrenzen) abgegeben. Die Herausgabe der Daten aus dem AROK erfolgt im Rahmen der Regelungen zur Datenweitergabe. Die Regelungen sind im AROK-Qualitätssicherungshandbuch definiert und im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de abrufbar.

 

 

b)

Grundentgelt bei Standardabgabe:

 

 

 

Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt.

 

 

c)

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:

 

 

 

Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche.

 

21.4.2

Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte

 

 

als Rasterdaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,01 je Graphikobjekt

 

als Vektordaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,08 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

21.4.3

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

 

21.4.4

Auslagen für die Datenabgabe

 

 

Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

 

21.4.4.1

Abgabe als Druckerzeugnis

 

 

Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß

0,50

 

Ausdruck DIN A4, in Farbe

1

 

Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß

1

 

Ausdruck DIN A3, in Farbe

2

 

Plottausdruck DIN A2

10

 

Plottausdruck DIN A1

15

 

Plottausdruck DIN A0

20

21.4.4.2

Abgabe in digitaler Form

 

 

Erstellen einer Daten-CD

15 je Daten-CD

 

22

Schornsteinfegerwesen

 

 

Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, und zwar auch für die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sowie für die Wiedereintragung, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

52

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

 

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

24

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–3000

24.2

Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–1500

24.3

Beanstandung nach § 5 Abs. 2

100–3000

24.4

Fristsetzung nach § 6 Abs. 2

50– 500

24.5

Untersagung nach § 6 Abs. 4

100–1500

24.6

Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.7

Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs.1 oder Abs. 2

100 –1500

24.8

Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.9

Anerkennung nach § 12 Abs.1 Satz 1

250

24.10

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49LVwVfG

100–1500

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO WM

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNr.

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Besondere Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Architektenkammer, Ingenieurkammer

10

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

11

Bergwesen, Geologie

12

Berufsbildungsrecht

13

Beschusswesen

14

Eichgebühren

15

Energiewirtschaftsrecht

16

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

17

Gewerbesachen

18

Handwerksrecht

19

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

20

Raumordnung

21

Schornsteinfegerwesen

22

Versicherungsaufsicht

23

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24

2. Gebührenverzeichnis GebVO WM

2. Gebührenverzeichnis

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände GebVO WM

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Abs. 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10-5000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3-150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Besondere Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20-5000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10-1500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5-175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

 

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände GebVO WM

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Architektenkammer, Ingenieurkammer

 

 

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

 

11

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

 

 

Baugesetzbuch (BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO); Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Bauprüfverordnung (BauPrüfVO); Bausachverständigenverordnung (BauSVO); Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und Denkmalschutzgesetz (DSchG)

 

11.0

Allgemeines

 

11.0.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

b)

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

11.0.2

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen im Wohnungswesen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie nach dem Wohnungsbindungsgesetz.

 

 

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der

 

 

a)

Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,

 

b)

Förderung von Kleinsiedlungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,

 

c)

Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

 

dienen.

 

 

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

 

 

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 

11.0.3

Gebührenermäßigungen

 

 

a)

Die Gebühren nach Nummern 11.1.1 bis 11.1.3 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 11.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Abs. 4 LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Abs. 4 LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium.

 

b)

Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 11.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.

 

c)

Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.1, 11.2 und 11.4 auf die Hälfte.

 

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

 

11.1

Baugenehmigung (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO)

 

11.1.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO)

4 Promille der Baukosten, mindestens 50

11.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen

50-2000

11.1.3

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO

3,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

11.2

Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid

 

11.2.1

Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO)

1 Promille der (Teil)Baukosten, mindestens 30

11.2.2

Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können

30-1000

11.3

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids

1/4 der Gebühr nach Nummer 11.1 und 11.2

11.4

Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befreiungen und Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 und § 17 der Energieeinsparverordnung, und von Festsetzungen eines Bebauungsplans

30-3000

 

Anmerkung zu Nummer 11.4:

 

 

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

 

11.5

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

30-3000

11.6

Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen

30-250

11.7

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO)

30-250

11.8

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO)

 

11.8.1

Erteilung eines Zustimmungsbescheids

150-7500

11.8.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids

1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 11.8.1

11.8.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummer 11.8.1 oder 11.8.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

11.9

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)

 

11.9.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10000

11.9.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5000

11.10

Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik (§ 1 Abs. 1 BauPrüfVO)

 

 

je Fachrichtung

200-2000

11.11

Anerkennung als Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 BauSVO)

150-1500

11.12

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.

 

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

 

c)

Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

 

d)

Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlags1nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11. 12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

 

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11.12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend.

 

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

 

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

11.12.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 11.16

11.12.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

1/2 der Grundgebühr

11.12.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr

11.12.4

Prüfung des Schallschutznachweises

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2

11.12.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

1/4 der Grundgebühr

 

11.12.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

 

 

-

Erdbebenschutz

 

 

-

Bergschädensicherung

 

 

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

 

 

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

 

11.12.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 11.12.1 und 11.12.2 erhoben werden.

 

11.12.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden.

 

11.12.11

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

11.12.12

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie nach Nummern 11.12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.

 

11.12.13

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie 11.12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

11.12.14

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

 

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

 

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss,5

 

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

 

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

f)

Fahrzeiten,

g)

Wartezeiten,

 

h)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11. 12.13 nicht aufgeführt sind.

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

 

 

Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. D) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

11.12.15

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

11.13

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

 

-

Kehlbalkendächer,

 

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

 

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

 

-

Stützwände einfacher Art,

 

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

 

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

 

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

 

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

 

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

 

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

 

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

 

-

Flächengründungen einfacher Art,

 

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

 

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion

 

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

 

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

 

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

 

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

 

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

 

-

vorgespannte Fertigteile,

 

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

 

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

 

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

 

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

 

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

 

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

 

-

einfache Rotationsschalen,

 

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

 

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

 

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

 

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

 

-

Seilbahnkonstruktionen,

 

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

 

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

 

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

 

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

 

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

 

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

 

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

 

-

Turbinenfundamente.

 

11.14

Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19,

 

 

 

11.1

Bauart schwer6

33

 

 

11.2

sonstige Bauart

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10000 m³ Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 10) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

 

 

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

 

 

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

 

 

 

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

 

11.15

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e)

 

Lfd. Nr.

Gewerk

maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

 

11.16

Gebührentabelle zu Nummer 11.12

 

anrechenbare Bauwerte (BW) Euro

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

 

 

bis

10000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

 

15000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

 

20000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

 

25000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

 

30000

6,239

8,318

12,475

16,636

20,793

 

 

 

35000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

 

40000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

 

45000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

 

50000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

 

75000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

 

100000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

 

150000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

 

200000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

 

250000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

 

300000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

 

350000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

 

400000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

 

450000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

 

500000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

 

1000000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

 

1500000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

 

2000000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

 

3500000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

 

5000000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

 

10000000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

 

15000000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

 

20000000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

 

25000000

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

 

 

und mehr

 

 

 

 

 

 

11.17

Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG, soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können

50-2500

11.18

Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DSchG)

50-2500

 

11.19

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

2500 Euro

30

 

 

25000 Euro

60

 

 

50000 Euro

90

 

 

250000 Euro

240

 

 

500000 Euro

360

 

 

je weitere 500000 Euro

300

11.20

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2WEG)

30-1250

12

Bergwesen, Geologie

 

12.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-2500

12.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8 und 9 BBergG)

125-12500

12.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)

100-1250

12.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)

125-1250

12.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)

125-10000

12.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1000

12.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§§ 19 und 20 BBergG)

100-500

12.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5000

12.1.11

Zulegung

 

12.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)

100-2500

12.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG)

100-500

12.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1500

12.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

12.2

Bergwerksbetrieb

 

12.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50000

12.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)

50-500

12.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-5000

12.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)

50-25000

12.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Abs. 2 BBergG)

100-500

12.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

100-500

12.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Abs. 3 BBergG)

50-12500

12.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 und § 176 Abs. 3 BBergG)

200-500

12.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-2500

12.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5000

12.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-300

12.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

12.3.1

Wasseruntersuchungen

 

12.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

12.3.1.1.1

Einfache Probenvorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

10-15

12.3.1.1.2

Probenvorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

30-60

12.3.1.1.3

Einengen

15-30

12.3.1.1.4

Zentrifugieren

10-20

12.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-20

12.3.1.2

chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

12.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 2-5

12.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

12.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

12.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

12.3.1.2.5

Redoxpotential

25-50

12.3.1.2.6

Dichte

5-15

12.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5-10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten

 

 

das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten

 

 

das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

12.3.1.2.8

Hauptelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

12.3.1.2.9

Neben- und Spurenelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 25-30

12.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

10-20

12.3.1.2.11

ionenchromatografische Gehaltsbestimmung

12-35

12.3.1.2.12

titrimetrische Gehaltsbestimmung

12-15

12.3.1.2.13

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

12.3.1.2.14

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

12.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

12.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

12.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.)

30-60

12.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe

 

 

(Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen Kunstharzverfestigung u. a.)

je 10

12.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

15-25

12.3.3

physikalische Untersuchungen

 

12.3.3.1

Wassergehalt

10

12.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

12.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

12.3.3.4

Korndichte

50

12.3.3.5

Siebanalyse

45

12.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

50-100

12.3.3.7

lineare Trockenschwindung

12

12.3.3.8

Brennfarbe

12

12.3.4

chemische Untersuchungen

 

12.3.4.1

pH (H20) und pH (CaCl2)

7-12

12.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

40

12.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

12.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

12.3.4.5

Glühverlust

30

12.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

120

12.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

180

12.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4: 10.84 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.10

Spurenelementbestimmung mit der Graphitrohrofen-AAS-Suspensionsaufgabe

je 25-30

12.3.4.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

12.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

12.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

12.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

12.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

12.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

12.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

12.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

12.3.6

Herstellung von Präparaten

 

12.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

12.3.6.2

größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2

5-10

12.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

12.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm)

15-70

12.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

12.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

12.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

12.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

12.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

12.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

12.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

12.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

12.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

12.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

12.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

12.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

12.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

12.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

12.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

12.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

12.3.7.10

Proctorversuche

150-200

12.3.7.11

Point Load

15

12.3.8

Rammsondierungen

 

12.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

12.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 12:

 

 

Für öffentliche Leistungen, die nicht von den Nummern 12.1.1 bis 12.3.8.2 erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Hierfür werden die Stundensätze nach der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsministeriums.

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

 

 

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

 

 

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

 

 

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

 

 

5.

bei Ausführung des Lagerstättengesetzes

 

 

erbracht werden.

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

20-1000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes

20-250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschGBeschG ,

2.

die Beschussprüfung nach § 5

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

– Tätigkeit mit technischer Infrastruktur

99 Euro,

– Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)

71 Euro.

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

3.

Waffenteile,

4.

Wechseltrommeln,

5.

Einsteckläufe.

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

14.1.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.1.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

7,50

14.1.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,50

14.1.2.3

bei mehr als 150 Waffen

2,50

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

14.1.4.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.4.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.4.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.5.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

8

14.1.5.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,70

14.1.5.3

bei mehr als 150 Waffen

2,70

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.6.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.6.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.6.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

14.2.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

20

14.2.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

6,60

14.2.1.3

bei mehr als 150 Waffen

6,60

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

14.2.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.2.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.2.2.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsenund Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.2.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.2.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.2.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.3

Munition (Gebühr je Los)

14.3.1

Munitionszulassung

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

322

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

495

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

680

14.3.1.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 1 500 000 Stück

717

14.3.2

Fabrikationskontrolle

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

215

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

301

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

388

14.3.2.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 500 000 Stück

429

14.3.2.6

bei Losgrößen über 500 001 bis 1 500 000 Stück

515

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Abs. 1 und 2 BeschG

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

14.4.1.1

Erste Messreihe

99

14.4.1.2

Zweite und weitere Messreihen je

50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

99

14.4.2

Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

14.4.2.1

Einzelprüfung je Waffe

149

14.4.2.2

Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)

297

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

17

14.5.1

Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

14.5.2

Gebührenermäßigung

14.5.2.1

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1.

nicht funktionssicher oder

2.

nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

14.5.2.2

Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

14.5.2.3

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

14.6

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

14.7

Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung erhoben.

 

 

16

Energiewirtschaftsrecht

 

16.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -)

300 –50 000

16.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 2 EnWG)

500-10000

16.3

Untersagung der Aufnahme der Energiebelieferung (§ 5 EnWG )

100-1000

16.4

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG)

300 –5000

16.5

Planfeststellung

16.5.1.

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10000000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7500

 

25000000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50000

 

50000000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50000000 Euro übersteigenden Betrages

 16.5.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74Abs. 7 LVwVfG ) 

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5.1

16.5.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze:

höherer Dienst

60 Euro

gehobener Dienst

48 Euro

mittlerer Dienst

39 Euro

16.6

Plangenehmigung

16.6.1

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 b Nr. 2 EnWG)

ohne öffentliche Bekanntmachung 65 Prozent, mit öffentlicher Bekanntmachung 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5, mindestens 5000

 

Anmerkungen zu Nummer 16.5 und 16.6:

 

 

1.

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

 

2.

Werden nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Entscheidungen ersetzt, werden die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

16.6.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74Abs. 7 LVwVfG)

bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.6.1

16.6.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze entsprechend Nummer 16.5.3

16.7

Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG

500-5000

16.8

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 EnWG (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

100-10000

16.9

Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG

100 –10 000

16.10

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 5 EnWG)

100 –10 000

16.11

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche Amtshandlungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50000

16.12

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

16.12.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV - )

500–75 000

16.12.2

Sonstige Entscheidungen nach der (ARegV)

100–25 000

16.13

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23 a EnWG

500-25000

16.14

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG

1100-25000

16.15

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG

50-5000

16.16

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG

500-25000

16.17

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25000

16.18

Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG

500-10000

16.19

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG

15

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

17

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

 

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10000

18

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (§ 36 der Gewerbeordnung)

200–800

19

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20-1000

20

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammernbetreffen, sind gebührenfrei.

 

21

Raumordnung

 

21.1

Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Beurteilung nach § 18 des Landesplanungsgesetzes - LplG -

5000-250000

21.2

Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach §18 Abs. 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

500-50000

21.3

Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Abs. 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

50-5000

21.4

Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28 LplG)

 

21.4.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Die Daten aus dem AROK werden nach Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Kreise, Regierungsbezirke, Landesgrenzen) abgegeben. Die Herausgabe der Daten aus dem AROK erfolgt im Rahmen der Regelungen zur Datenweitergabe. Die Regelungen sind im AROK-Qualitätssicherungshandbuch definiert und im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de abrufbar.

 

 

b)

Grundentgelt bei Standardabgabe:

 

 

 

Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt.

 

 

c)

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:

 

 

 

Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche.

 

21.4.2

Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte

 

 

als Rasterdaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,01 je Graphikobjekt

 

als Vektordaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,08 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

21.4.3

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

 

21.4.4

Auslagen für die Datenabgabe

 

 

Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

 

21.4.4.1

Abgabe als Druckerzeugnis

 

 

Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß

0,50

 

Ausdruck DIN A4, in Farbe

1

 

Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß

1

 

Ausdruck DIN A3, in Farbe

2

 

Plottausdruck DIN A2

10

 

Plottausdruck DIN A1

15

 

Plottausdruck DIN A0

20

21.4.4.2

Abgabe in digitaler Form

 

 

Erstellen einer Daten-CD

15 je Daten-CD

 

22

Schornsteinfegerwesen

 

 

Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, und zwar auch für die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sowie für die Wiedereintragung, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

52

23

Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

 

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

24

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–3000

24.2

Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–1500

24.3

Beanstandung nach § 5 Abs. 2

100–3000

24.4

Fristsetzung nach § 6 Abs. 2

50– 500

24.5

Untersagung nach § 6 Abs. 4

100–1500

24.6

Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.7

Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs.1 oder Abs. 2

100 –1500

24.8

Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.9

Anerkennung nach § 12 Abs.1 Satz 1

250

24.10

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49LVwVfG

100–1500

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO WM

1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

GebVerzNr.

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

 

Ablehnung eines Antrags

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

2

Befreiungen

3

Beglaubigungen

4

Besondere Verwaltungsgebühr

5

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

6

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

7

Zeugnisse

8

Zurücknahme eines Antrags

9

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

Architektenkammer, Ingenieurkammer

10

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

11

Bergwesen, Geologie

12

Berufsbildungsrecht

13

Beschusswesen

14

Eichgebühren

15

Energiewirtschaftsrecht

16

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

17

Gewerbesachen

18

Handwerksrecht

19

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

20

Raumordnung

21

Schornsteinfegerwesen

22

Versicherungsaufsicht

23

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

28

2. Gebührenverzeichnis GebVO WM

2. Gebührenverzeichnis

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände GebVO WM

A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Ablehnung eines Antrags

 

1.1

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.

 

1.2

§ 11 Abs. 2 LGebG bleibt unberührt.

 

 

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10000 Euro erhoben werden.

 

3

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10-5000

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3-150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,

 

4.2.1

die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

3

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

3

4.3

Anmerkungen:

 

4.3.1

Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.

 

4.3.2

Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn

 

4.3.2.1

die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,

 

4.3.2.2

die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

 

4.3.2.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.

 

5

Besondere Verwaltungsgebühr

 

 

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,

 

 

je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

6.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,

 

 

je Seite

15

6.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

6.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

6.4.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

6.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

7

Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20-5000

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10-1500

8

Zeugnisse

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse

5-175

8.2

Gebührenfrei sind:

 

 

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

 

9

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

 

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände GebVO WM

B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

10

Architektenkammer, Ingenieurkammer

 

 

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

 

11

Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz

 

 

Baugesetzbuch (BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO); Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Bauprüfverordnung (BauPrüfVO); Bausachverständigenverordnung (BauSVO); Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und Denkmalschutzgesetz (DSchG)

 

11.0

Allgemeines

 

11.0.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

b)

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

11.0.2

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen im Wohnungswesen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie nach dem Wohnungsbindungsgesetz.

 

 

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der

 

 

a)

Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,

 

b)

Förderung von Kleinsiedlungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,

 

c)

Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

 

dienen.

 

 

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

 

 

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 

11.0.3

Gebührenermäßigungen

 

 

a)

Die Gebühren nach Nummern 11.1.1 bis 11.1.3 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 11.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Abs. 4 LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Abs. 4 LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium.

 

b)

Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 11.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.

 

c)

Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.1, 11.2 und 11.4 auf die Hälfte.

 

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

 

11.1

Baugenehmigung (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO)

 

11.1.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO)

4 Promille der Baukosten, mindestens 50

11.1.2

Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen

50-2000

11.1.3

Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO

3,5 Promille der Baukosten, mindestens 30

11.2

Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid

 

11.2.1

Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO)

1 Promille der (Teil)Baukosten, mindestens 30

11.2.2

Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können

30-1000

11.3

Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids

1/4 der Gebühr nach Nummer 11.1 und 11.2

11.4

Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befreiungen und Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 und § 17 der Energieeinsparverordnung, und von Festsetzungen eines Bebauungsplans

30-3000

 

Anmerkung zu Nummer 11.4:

 

 

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

 

11.5

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

30-3000

11.6

Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen

30-250

11.7

Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO)

30-250

11.8

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO)

 

11.8.1

Erteilung eines Zustimmungsbescheids

150-7500

11.8.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids

1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 11.8.1

11.8.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummer 11.8.1 oder 11.8.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

11.9

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)

 

11.9.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10000

11.9.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5000

11.10

Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik (§ 1 Abs. 1 BauPrüfVO)

 

 

je Fachrichtung

200-2000

11.11

Anerkennung als Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 BauSVO)

150-1500

11.12

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.

 

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

 

c)

Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

 

d)

Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlags1nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11. 12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

 

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11.12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend.

 

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

 

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

11.12.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 11.16

11.12.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

1/2 der Grundgebühr

11.12.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1/2 der Grundgebühr

11.12.4

Prüfung des Schallschutznachweises

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1/20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr

11.12.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2

11.12.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

1/4 der Grundgebühr

 

11.12.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

 

 

-

Erdbebenschutz

 

 

-

Bergschädensicherung

 

 

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

 

 

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

 

11.12.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 11.12.1 und 11.12.2 erhoben werden.

 

11.12.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden.

 

11.12.11

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

11.12.12

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie nach Nummern 11.12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.

 

11.12.13

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11.12.6 sowie 11.12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

11.12.14

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

 

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

 

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss,5

 

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

 

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

f)

Fahrzeiten,

g)

Wartezeiten,

 

h)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11. 12.13 nicht aufgeführt sind.

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

 

 

Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. D) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

11.12.15

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

11.13

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

 

-

Kehlbalkendächer,

 

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

 

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

 

-

Stützwände einfacher Art,

 

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

 

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

 

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

 

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

 

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

 

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

 

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

 

-

Flächengründungen einfacher Art,

 

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

 

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion

 

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

 

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

 

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

 

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

 

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

 

-

vorgespannte Fertigteile,

 

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

 

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

 

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

 

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

 

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

 

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

 

-

einfache Rotationsschalen,

 

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

 

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

 

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

 

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

 

-

Seilbahnkonstruktionen,

 

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

 

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

 

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

 

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

 

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

 

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

 

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

 

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

 

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

 

-

Turbinenfundamente.

 

11.14

Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19,

 

 

 

11.1

Bauart schwer6

33

 

 

11.2

sonstige Bauart

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10000 m³ Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 10) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

 

 

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

 

 

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

 

 

 

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

 

11.15

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e)

 

Lfd. Nr.

Gewerk

maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

 

11.16

Gebührentabelle zu Nummer 11.12

 

anrechenbare Bauwerte (BW) Euro

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

Bauwerksklasse 1

Bauwerksklasse 2

Bauwerksklasse 3

Bauwerksklasse 4

Bauwerksklasse 5

 

 

bis

10000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

 

15000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

 

20000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

 

25000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

 

30000

6,239

8,318

12,475

16,636

20,793

 

 

 

35000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

 

40000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

 

45000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

 

50000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

 

75000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

 

100000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

 

150000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

 

200000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

 

250000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

 

300000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

 

350000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

 

400000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

 

450000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

 

500000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

 

1000000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

 

1500000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

 

2000000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

 

3500000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

 

5000000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

 

10000000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

 

15000000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

 

20000000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

 

25000000

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

 

 

und mehr

 

 

 

 

 

 

11.17

Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG, soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können

50-2500

11.18

Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DSchG)

50-2500

 

11.19

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

2500 Euro

30

 

 

25000 Euro

60

 

 

50000 Euro

90

 

 

250000 Euro

240

 

 

500000 Euro

360

 

 

je weitere 500000 Euro

300

11.20

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG)

30-1250

12

Bergwesen, Geologie

 

12.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

12.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-2500

12.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8 und 9 BBergG)

125-12500

12.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)

100-1250

12.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)

125-1250

12.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)

125-10000

12.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1000

12.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§§ 19 und 20 BBergG)

100-500

12.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1 BBergG)

100-500

12.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5000

12.1.11

Zulegung

 

12.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)

100-2500

12.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BBergG)

100-500

12.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG)

100-500

12.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1500

12.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

12.2

Bergwerksbetrieb

 

12.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50000

12.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)

50-500

12.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-5000

12.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)

50-25000

12.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Abs. 2 BBergG)

100-500

12.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

100-500

12.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Abs. 3 BBergG)

50-12500

12.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 und § 176 Abs. 3 BBergG)

200-500

12.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-2500

12.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5000

12.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG)

50-300

12.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

12.3.1

Wasseruntersuchungen

 

12.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

12.3.1.1.1

Einfache Probenvorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

10-15

12.3.1.1.2

Probenvorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

30-60

12.3.1.1.3

Einengen

15-30

12.3.1.1.4

Zentrifugieren

10-20

12.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-20

12.3.1.2

chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

12.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 2-5

12.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

12.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

12.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

12.3.1.2.5

Redoxpotential

25-50

12.3.1.2.6

Dichte

5-15

12.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5-10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten

 

 

das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten

 

 

das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

12.3.1.2.8

Hauptelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

12.3.1.2.9

Neben- und Spurenelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 25-30

12.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

10-20

12.3.1.2.11

ionenchromatografische Gehaltsbestimmung

12-35

12.3.1.2.12

titrimetrische Gehaltsbestimmung

12-15

12.3.1.2.13

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

12.3.1.2.14

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

12.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

12.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

12.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.)

30-60

12.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe

 

 

(Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen Kunstharzverfestigung u. a.)

je 10

12.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

15-25

12.3.3

physikalische Untersuchungen

 

12.3.3.1

Wassergehalt

10

12.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

12.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

12.3.3.4

Korndichte

50

12.3.3.5

Siebanalyse

45

12.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

50-100

12.3.3.7

lineare Trockenschwindung

12

12.3.3.8

Brennfarbe

12

12.3.4

chemische Untersuchungen

 

12.3.4.1

pH (H20) und pH (CaCl2)

7-12

12.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

40

12.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

12.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

12.3.4.5

Glühverlust

30

12.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

120

12.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

180

12.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4: 10.84 und

30

 

Elementbestimmung

je 10-20

12.3.4.10

Spurenelementbestimmung mit der Graphitrohrofen-AAS-Suspensionsaufgabe

je 25-30

12.3.4.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

12.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

12.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

12.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

12.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

12.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

12.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

12.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

12.3.6

Herstellung von Präparaten

 

12.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

12.3.6.2

größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2

5-10

12.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

12.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm)

15-70

12.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

12.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

12.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

12.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

12.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

12.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

12.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

12.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

12.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

12.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

12.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

12.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

12.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

12.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

12.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

12.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

12.3.7.10

Proctorversuche

150-200

12.3.7.11

Point Load

15

12.3.8

Rammsondierungen

 

12.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

12.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 12:

 

 

Für öffentliche Leistungen, die nicht von den Nummern 12.1.1 bis 12.3.8.2 erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Hierfür werden die Stundensätze nach der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsministeriums.

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

 

 

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

 

 

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

 

 

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

 

 

5.

bei Ausführung des Lagerstättengesetzes

 

 

erbracht werden.

 

13

Berufsbildungsrecht

 

13.1

Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

20-1000

13.2

Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes

20-250

14

Beschusswesen

 

 

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

1.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschGBeschG ,

2.

die Beschussprüfung nach § 5

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:

– Tätigkeit mit technischer Infrastruktur

99 Euro,

– Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)

71 Euro.

Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

1.

Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,

2.

Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,

3.

Waffenteile,

4.

Wechseltrommeln,

5.

Einsteckläufe.

14.1

Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

14.1.1

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

14.1.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.1.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.2

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

7,50

14.1.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,50

14.1.2.3

bei mehr als 150 Waffen

2,50

14.1.3

Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.1.4

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

14.1.4.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.1.4.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.1.4.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.1.5

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

14.1.5.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

8

14.1.5.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

2,70

14.1.5.3

bei mehr als 150 Waffen

2,70

14.1.6

Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.1.6.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.1.6.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.1.6.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.2

Langwaffen (Gebühr je Lauf)

14.2.1

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

14.2.1.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

20

14.2.1.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

6,60

14.2.1.3

bei mehr als 150 Waffen

6,60

14.2.2

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition

14.2.2.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

17

14.2.2.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

5

14.2.2.3

bei mehr als 150 Waffen

5

14.2.3

Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsenund Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

14.2.3.1

für die 1. bis einschließlich 5. Waffe

42

14.2.3.2

für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

22

14.2.3.3

bei mehr als 150 Waffen

22

14.3

Munition (Gebühr je Los)

14.3.1

Munitionszulassung

14.3.1.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.1.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

322

14.3.1.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

495

14.3.1.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

680

14.3.1.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 1 500 000 Stück

717

14.3.2

Fabrikationskontrolle

14.3.2.1

bis zu einer Losgröße von 1000 Stück

108

14.3.2.2

bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück

215

14.3.2.3

bei Losgrößen von 3001 bis 35 000 Stück

301

14.3.2.4

bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

388

14.3.2.5

bei Losgrößen über 150 001 bis 500 000 Stück

429

14.3.2.6

bei Losgrößen über 500 001 bis 1 500 000 Stück

515

14.4

Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Abs.1 und 2 BeschG

14.4.1

Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

14.4.1.1

Erste Messreihe

99

14.4.1.2

Zweite und weitere Messreihen je

50

14.4.1.3

Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

99

14.4.2

Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

14.4.2.1

Einzelprüfung je Waffe

149

14.4.2.2

Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)

297

14.4.3

Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

17

14.5.1

Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

14.5.2

Gebührenermäßigung

14.5.2.1

Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1.

nicht funktionssicher oder

2.

nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

14.5.2.2

Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

14.5.2.3

Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

14.6

Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

14.7

Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

1.

beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2.

bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3.

die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände

4.

bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

15

Eichgebühren

 

 

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung erhoben.

 

 

16

Energiewirtschaftsrecht

 

16.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -)

300 –50 000

16.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 2 EnWG)

500-10000

16.3

Untersagung der Aufnahme der Energiebelieferung (§ 5 EnWG )

100-1000

16.4

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG)

300 –5000

16.5

Planfeststellung

16.5.1.

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10000000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7500

 

25000000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50000

 

50000000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50000000 Euro übersteigenden Betrages

 16.5.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74Abs. 7 LVwVfG ) 

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5.1

16.5.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze:

höherer Dienst

60 Euro

gehobener Dienst

48 Euro

mittlerer Dienst

39 Euro

16.6

Plangenehmigung

16.6.1

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 b Nr. 2 EnWG)

ohne öffentliche Bekanntmachung 65 Prozent, mit öffentlicher Bekanntmachung 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5, mindestens 5000

 

Anmerkungen zu Nummer 16.5 und 16.6:

 

 

1.

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

 

2.

Werden nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Entscheidungen ersetzt, werden die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

16.6.2

Entscheidung über das Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74Abs. 7 LVwVfG)

bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.6.1

16.6.3

Qualifizierte Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

Stundensätze entsprechend Nummer 16.5.3

16.7

Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG

500-5000

16.8

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 EnWG (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG)

100-10000

16.9

Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG

100 –10 000

16.10

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 5 EnWG)

100 –10 000

16.11

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche Amtshandlungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50000

16.12

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

16.12.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV - )

500–75 000

16.12.2

Sonstige Entscheidungen nach der (ARegV)

100–25 000

16.13

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23 a EnWG

500-25000

16.14

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWGabzustellen; Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG

1100-25000

16.15

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG

50-5000

16.16

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG

500-25000

16.17

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25000

16.18

Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG

500-10000

16.19

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG

15

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

17

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)

 

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10000

18

Gewerbesachen

 

 

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (§ 36 der Gewerbeordnung)

200–800

19

Handwerksrecht

 

 

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20-1000

20

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

 

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

 

21

Raumordnung

 

21.1

Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Beurteilung nach § 18 des Landesplanungsgesetzes - LplG -

5000-250000

21.2

Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach §18 Abs. 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

500-50000

21.3

Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Abs. 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG

50-5000

21.4

Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28 LplG)

 

21.4.1

Berechnung der Gebühren

 

 

a)

Die Daten aus dem AROK werden nach Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Kreise, Regierungsbezirke, Landesgrenzen) abgegeben. Die Herausgabe der Daten aus dem AROK erfolgt im Rahmen der Regelungen zur Datenweitergabe. Die Regelungen sind im AROK-Qualitätssicherungshandbuch definiert und im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de abrufbar.

 

 

b)

Grundentgelt bei Standardabgabe:

 

 

 

Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt.

 

 

c)

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:

 

 

 

Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche.

 

21.4.2

Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte

 

 

als Rasterdaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,01 je Graphikobjekt

 

als Vektordaten

 

 

bis 2000 Graphikobjekte

0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60

 

ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte

0,08 je Graphikobjekt

 

ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte

0,04 je Graphikobjekt

 

mehr als 100000 Graphikobjekte

0,02 je Graphikobjekt

21.4.3

Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

 

mittlerer Dienst

39 Euro

 

 

einfacher Dienst

31 Euro

 

 

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

 

21.4.4

Auslagen für die Datenabgabe

 

 

Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

 

21.4.4.1

Abgabe als Druckerzeugnis

 

 

Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß

0,50

 

Ausdruck DIN A4, in Farbe

1

 

Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß

1

 

Ausdruck DIN A3, in Farbe

2

 

Plottausdruck DIN A2

10

 

Plottausdruck DIN A1

15

 

Plottausdruck DIN A0

20

21.4.4.2

Abgabe in digitaler Form

 

 

Erstellen einer Daten-CD

15 je Daten-CD

 

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Schornsteinfegerwesen

 

 

Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, und zwar auch für die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesensowie für die Wiedereintragung, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

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Versicherungsaufsicht

 

 

Laufende Aufsicht

 

 

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

 

 

Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

 

 

höherer Dienst

60 Euro

 

 

gehobener Dienst

48 Euro

 

24

Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen

24.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–3000

24.2

Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3

100–1500

24.3

Beanstandung nach § 5 Abs. 2

100–3000

24.4

Fristsetzung nach § 6 Abs. 2

50– 500

24.5

Untersagung nach § 6 Abs. 4

100–1500

24.6

Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.7

Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs.1 oder Abs. 2

100 –1500

24.8

Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

50– 500

24.9

Anerkennung nach § 12 Abs.1 Satz 1

250

24.10

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49LVwVfG

100–1500

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Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

28.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

28.2

Auskünfte

 

28.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

28.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

28.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

28.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

28.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

28.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

28.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 25.2 bis 25.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

28.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

28.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.