Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Wissenschafts- und Kunstbereich (Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium - LVO-MWK) Vom 21. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 694
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen und weitere ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Überschrift von Abschnitt 6 und § 18 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 378, 379) |
ABSCHNITT 6 - Gehobener Künstlerisch-technischer Dienst an Kunsthochschulen
ABSCHNITT 6
Gehobener Künstlerisch-technischer Dienst an Kunsthochschulen
Einrichtung von Laufbahnen
§ 1 Einrichtung von Laufbahnen(1) Das Wissenschaftsministerium richtet folgende Laufbahnen ein: 1. Die Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes an staatlichen Hochschulen;2. Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken;3. Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Archivdienstes;4. Die Laufbahn des höheren Dienstes an Museen und in der Denkmalpflege;5. Die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes an Pädagogischen Hochschulen;6. Die Laufbahn des gehobenen Künstlerisch-technischen Dienstes an Kunsthochschulen. (2) Zur Erledigung von Aufgaben in der Denkmalpflege, Aufgaben an wissenschaftlichen Bibliotheken sowie von Aufgaben an Museen und Archiven können die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Laufbahnen einstellen.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Künstlerisch-technischen ...
§ 18 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Künstlerisch-technischen Dienst an Kunsthochschulen(1) Die Bildungsvoraussetzung für den gehobenen Künstlerisch-technischen Dienst an Kunsthochschulen ist 1. eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung oder2. ein erfolgreich abgeschlossenes technisches, gestalterisches oder künstlerisches Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Künstlerisch-technischen Dienst an Kunsthochschulen erwirbt, wer die pädagogische Eignung und die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn nachweist. Dieser Nachweis ist durch eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit zu führen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium,2. Artikel 62 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 984) im Benehmen mit dem Innenministerium:
ABSCHNITT 1 - Höherer wissenschaftlicher Dienst an den staatlichen Hochschulen
ABSCHNITT 1
Höherer wissenschaftlicher Dienst an den staatlichen Hochschulen
ABSCHNITT 2 - Mittlerer, gehobener und höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
ABSCHNITT 2
Mittlerer, gehobener und höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
ABSCHNITT 3 - Mittlerer, gehobener und höherer Archivdienst
ABSCHNITT 3
Mittlerer, gehobener und höherer Archivdienst
ABSCHNITT 4 - Höherer Dienst an Museen und in der Denkmalpflege
ABSCHNITT 4
Höherer Dienst an Museen und in der Denkmalpflege
ABSCHNITT 5 - Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen
ABSCHNITT 5
Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen
ABSCHNITT 6 - Dienst der Technischen Lehrkraft an Kunsthochschulen
ABSCHNITT 6
Dienst der Technischen Lehrkraft an Kunsthochschulen
ABSCHNITT 7 - Überleitungsvorschriften
ABSCHNITT 7
Überleitungsvorschriften
ABSCHNITT 8 - Schlussbestimmungen
ABSCHNITT 8
Schlussbestimmungen
Einrichtung von Laufbahnen
§ 1 Einrichtung von Laufbahnen(1) Das Wissenschaftsministerium richtet folgende Laufbahnen ein: 1. Die Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes an staatlichen Hochschulen;2. Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken;3. Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Archivdienstes;4. Die Laufbahn des höheren Dienstes an Museen und in der Denkmalpflege;5. Die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes an Pädagogischen Hochschulen;6. Die Laufbahn für den Dienst der Technischen Lehrkraft an Kunsthochschulen. (2) Zur Erledigung von Aufgaben in der Denkmalpflege, Aufgaben an wissenschaftlichen Bibliotheken sowie von Aufgaben an Museen und Archiven können die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Laufbahnen einstellen.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst
§ 10 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst und die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst erwirbt auch, wer ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG mit dem Schwerpunkt Archivwissenschaft, gesicherte Kenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache und einer weiteren modernen Fremdsprache (Sprachniveau B1) sowie eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt. Für den Nachweis gesicherter Lateinkenntnisse ist der Erwerb des Latinums gemäß Abschnitt I Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 13. August 2001 (K. u. U. 2001, S. 333), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. September 2007 (K. u. U. 2007, S. 143) in der jeweils geltenden Fassung, oder die erfolgreiche Teilnahme an der Klausur Latein II im Rahmen eines universitären Sprachkurses erforderlich.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst
§ 11 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst(1) Die Bildungsvoraussetzung für den höheren Archivdienst ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem für den höheren Archivdienst einschlägigen Fachgebiet sowie gesicherte Kenntnisse der lateinischen Sprache und einer weiteren modernen Fremdsprache (Sprachniveau B1). Für den Nachweis gesicherter Lateinkenntnisse gilt § 10 Absatz 1 Satz 2. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst erwirbt, wer nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst erwirbt auch, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Aufstieg vom mittleren Archivdienst in den gehobenen Archivdienst
§ 12 Aufstieg vom mittleren Archivdienst in den gehobenen ArchivdienstFür den Aufstieg in den gehobenen Archivdienst muss ein Aufstiegslehrgang nach Vorgabe der obersten Dienstbehörde erfolgreich abgeschlossen werden, der die Teilnahme an einer für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildung mit Abschlussprüfung beinhaltet. Diesem Aufstiegslehrgang stehen erfolgreich abgeschlossene, vom Landesarchiv Baden-Württemberg festgelegte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gleich, die Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenzen sowie die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes vermitteln.
Aufstieg vom gehobenen Archivdienst in den höheren Archivdienst
§ 13 Aufstieg vom gehobenen Archivdienst in den höheren ArchivdienstBei einem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Archivdienst müssen Aufgaben der angestrebten Laufbahn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erfolgreich wahrgenommen worden sein. Zusätzlich muss ein Aufstiegslehrgang nach Vorgabe der obersten Dienstbehörde erfolgreich abgeschlossen worden sein, der die Teilnahme an einer für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildung mit Abschlussprüfung beinhaltet. Diesem Aufstiegslehrgang stehen erfolgreich abgeschlossene, vom Landesarchiv Baden-Württemberg festgelegte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gleich, die Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenzen sowie die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren Archivdienstes vermitteln.
Aufgaben im höheren Dienst an Museen und in der Denkmalpflege
§ 14 Aufgaben im höheren Dienst an Museen und in der DenkmalpflegeDie Aufgaben von Konservatorinnen und Konservatoren umfassen alle Tätigkeiten, die für die Sammlung, Bewahrung, Vermittlung und Ausstellung von sowie die Forschung an Kunstgegenständen, Literatur, Kulturdenkmalen und sonstigen Werken erforderlich sind, insbesondere auch die Aufgaben von Kustodinnen und Kustoden sowie Kuratorinnen und Kuratoren.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an Museen und in der ...
§ 15 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an Museen und in der Denkmalpflege(1) Die Bildungsvoraussetzung für den höheren Dienst an Museen und in der Denkmalpflege ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a LBG in einem Studiengang für das jeweilige Fachgebiet. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an Museen oder in der Denkmalpflege erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Laufbahn des gehobenen Schuldienstes an Pädagogischen Hochschulen
§ 16 Laufbahn des gehobenen Schuldienstes an Pädagogischen HochschulenDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen erwirbt, wer die Befähigung für das Lehramt für Grundschule, für das Lehramt für Haupt-, Werkreal- und Realschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik besitzt und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn an einer Pädagogischen Hochschule eingeführt wurde und an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat.
Aufstieg in den höheren wissenschaftlichen Dienst an den staatlichen Hochschulen
§ 17 Aufstieg in den höheren wissenschaftlichen Dienst an den staatlichen HochschulenBeamtinnen und Beamte im gehobenen Schuldienst an den Pädagogischen Hochschulen können in die Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes an staatlichen Hochschulen aufsteigen, wenn sie sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in mindestens einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben, und 1.a) eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit in Forschung und Lehre nachweisen, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, sowieb) Qualifizierungsmaßnahmen im Fachgebiet der Hochschuldidaktik nachweisen, oder2.a) mindestens eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweisen, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, undb) als Qualifizierungsmaßnahme über eine Promotion in dem eingesetzten Fachgebiet mindestens mit der Bewertung »magna cum laude“ verfügen, oder3.a) eine mindestens einjährige, der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit nachweisen, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, undb) als Qualifizierungsmaßnahme über eine Promotion in dem eingesetzten Fachgebiet mindestens mit der Bewertung »magna cum laude“ und über Lehrerfahrung verfügen. Die Eignung und die besondere Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für Forschung wird durch ein Gutachten über die wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen, die Eignung für die Lehre durch einen Bericht der Pädagogischen Hochschule über eine positive Lehrevaluation nachgewiesen.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den Dienst der Technischen Lehrkraft an ...
§ 18 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den Dienst der Technischen Lehrkraft an Kunsthochschulen(1) Die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn der Lehrkraft an Kunsthochschulen ist die erfolgreich bestandene Meisterprüfung in einem technischen Beruf. (2) Die Laufbahnbefähigung erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die pädagogische Eignung sowie die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Höherer Dienst als Astronomierätin und Astronomierat
§ 19 Höherer Dienst als Astronomierätin und AstronomieratBeamtinnen und Beamte in der Laufbahn des höheren Dienstes als Astronomierätin und Astronomierat sind in das entsprechende statusrechtliche Amt der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes an den staatlichen Hochschulen übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an den ...
§ 2 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an den staatlichen Hochschulen(1) Die Bildungsvoraussetzung für den höheren wissenschaftlichen Dienst ist ein erfolgreich abgeschlossenes fachwissenschaftliches Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG.(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren wissenschaftlichen Dienst erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Aufgaben im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
§ 3 Aufgaben im Dienst an wissenschaftlichen BibliothekenDie Aufgaben im Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken umfassen alle Tätigkeiten, die zum Sammeln und Erschließen von wissenschaftlicher Literatur und sonstiger Medien erforderlich sind.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen ...
§ 4 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken(1) Die Bildungsvoraussetzung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ist mindestens ein Haupt- oder Realschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum oder zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, oder eine vergleichbare Ausbildung. (2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen ...
§ 5 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken(1) Die Bildungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG mit Schwerpunkt in dem Fachbereich Bibliotheks- oder Informationswissenschaften. Das Studium muss einen mindestens viermonatigen Praxisanteil beinhalten. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen ...
§ 6 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken(1) Die Bildungsvoraussetzung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken einschlägigen Fachgebiet. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erwirbt, wer 1. einen Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Bibliotheksdienst abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat, oder2. eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt; die Tätigkeit muss breite Kenntnisse insbesondere in mehreren der Bereiche Bibliothekswesen, Informationswissenschaft, Rechts- und Verwaltungskunde, Buch- und Medienkunde und Informations- sowie Dokumentationswesen vermitteln, oder3. neben einem erfolgreich abgeschlossenen Studium nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG, welcher kein bibliotheks- oder informationswissenschaftlicher Studiengang ist, zusätzlich einen mindestens viersemestrigen bibliotheks- oder informationswissenschaftlichen Weiterbildungsmasterstudiengang an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, wobei das Studium einen mindestens viermonatigen Praxisanteil beinhalten muss.
Aufstieg in den Laufbahnen an wissenschaftlichen Bibliotheken
§ 7 Aufstieg in den Laufbahnen an wissenschaftlichen BibliothekenBei einem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken müssen Aufgaben der angestrebten Laufbahn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erfolgreich wahrgenommen worden sein. Zusätzlich muss ein Aufstiegslehrgang nach Vorgabe der obersten Dienstbehörde, der die Teilnahme an einer für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildung mit Abschlussprüfung beinhaltet, erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Aufgaben im Archivdienst
§ 8 Aufgaben im ArchivdienstDie Aufgaben im Archivdienst umfassen alle Tätigkeiten, die für die Verwahrung, Erhaltung, Erschließung und Nutzbarmachung von Archivgut nach § 2 des Landesarchivgesetzes erforderlich sind.
Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den mittleren Archivdienst
§ 9 Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung für den mittleren Archivdienst(1) Die Bildungsvoraussetzung für den mittleren Archivdienst ist mindestens ein Haupt- oder Realschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem für den mittleren Archivdienst geeigneten Beruf. (2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Archivdienstes erwirbt, wer eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.
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