WaschMGÜZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten für Überwachungsmaßnahmen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Vom 18. Oktober 1982

Ausfertigungsdatum:
18.10.1982
Fundstelle:
GBl. 1982, 482
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten für Überwachungsmaßnahmen nach dem Wasch- und ...

V aufgeh. durch Artikel 13 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 507)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469)
§ 1

§ 1Für Überwachungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes - WRMG sind die unteren Wasserbehörden zuständig.

Eingangsformel WaschMGÜZustV

Auf Grund von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Waschmittelgesetz) vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 16. Dezember 1966 (GBl. 1967 S. 1), geändert durch die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.