WaldorfSchulV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) Vom 13. November 1973

Ausfertigungsdatum:
13.11.1973
Fundstelle:
GBl. 1973, 454
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaldorfSchulV

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1968 (Ges. Bl. S. 223) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1973 (Ges. Bl. S. 202) wird verordnet:

§ 1

§ 1Freie Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) sind Ersatzschulen.

§ 2

§ 2Die Freien Waldorfschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen. Hinzu kommt die von den Waldorfschulen eingerichtete Klasse 13, die auf der Klasse 12 der Waldorfschulen aufbauend auf die Reifeprüfung vorbereitet.

§ 3

§ 3Die Ausbildung nach dem Waldorflehrplan erstreckt sich auf die Fächer des wissenschaftlichen, künstlerischen und praktisch-technischen Bereichs.

§ 4

§ 4Der Unterricht wird grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt. Auf den Nachweis entsprechender Prüfungen kann verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen werden wird.

§ 5

§ 5Voraussetzung für die Genehmigung ist insbesondere, daß die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt. Die Anerkennung setzt voraus, daß die Schule die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch gelten für die Waldorfschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, die Bestimmungen des Privatschulgesetzes und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften.

§ 6

§ 6Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.