GebVO VM · Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (Gebührenverordnung Verkehrsministerium - GebVO VM) Vom 20. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
20.02.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 17
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz 12

A. Allgemeine Gebührentatbestände GebVO VM

A. Allgemeine Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in
Euro ohne
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer
in Prozent

Gebühr in
Euro inklusive
Umsatzsteuer

1

Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung

 

 

 

 

Ablehnung eines Antrags

10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

-

10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

Anmerkung:

§ 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, können geringere Gebühren und Auslagen festgesetzt oder von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden.

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben werden.

3 - 10 000

-

3 - 10 000

 

Soweit einzelne Gebührentatbestände umsatzsteuerpflichtig sind

3 - 10 000

19

3,57 - 11 900

3

Befreiungen

 

 

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5 000

-

10 - 5 000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20 - 100

-

20 - 100

4

Beglaubigungen

 

 

 

 

Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 6 hinzu.

 

 

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

5 - 150

19

5,95 - 178,50

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), für jede angefangene Seite

3

19

3,57

4.3

Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn

 

 

 

4.3.1

das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat,

gebührenfrei

-

gebührenfrei

4.3.2

die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder

gebührenfrei

-

gebührenfrei

4.3.3

die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden

gebührenfrei

-

gebührenfrei

5

Besondere Verwaltungsgebühr

 

 

 

 

Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde

10 - 1 500

-

10 - 1 500

 

Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

 

 

 

Soweit einzelne Gebührentatbestände umsatzsteuerpflichtig sind

10 - 1 500

19

11,19 - 1 785

6

Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente

 

 

 

6.1

Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt und nicht durch Fotokopie hergestellt werden, je angefangene Seite

7,50

-

7,50

6.2

Schriftstücke in fremder Sprache, je angefangene Seite

15

 

 

 

a) Abfassen in fremder Sprache als Nebenleistung zur öffentlichen hoheitlichen Leistung

 

a) -

a) 15

 

b) Lediglich Abfassen in fremder Sprache als eigenständige Leistung

 

b) 19

b) 17,85

6.3

Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung

10

 

 

 

a) Abfassen in tabellarischer Form als Nebenleistung zur öffentlichen hoheitlichen Leistung

 

a) -

a) 10

 

b) Lediglich Abfassen in tabellarischer Form als eigenständige Leistung

 

b) 19

b) 11,19

6.4

Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen

 

 

 

6.4.1

im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite

1,20

 

 

 

a) Dokument der Empfängerin oder des Empfängers

 

a) 19

a) 1,43

 

b) Dokument der Behörde

 

b) -

b) 1,20

 

und für jede weitere Seite

0,80

 

 

 

a) Dokument der Empfängerin oder des Empfängers

 

a) 19

a) 0,95

 

b) Dokument der Behörde

 

b) -

b) 0,80

6.4.2

in einem größeren Format für die erste Seite

1,60

 

 

 

a) Dokument der Empfängerin oder des Empfängers

 

a) 19

a) 1,90

 

b) Dokument der Behörde

 

b) -

b) 1,60

 

und für jede weitere Seite

1,20

 

 

 

a) Dokument der Empfängerin oder des Empfängers

 

a) 19

a) 1,43

 

b) Dokument der Behörde

 

b) -

b) 1,20

7

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)

 

 

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

100 - 5 000

-

100 - 5 000

7.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde

10 - 1 500

-

10 - 1 500

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

 

 

 

8

Zeugnisse

 

 

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung

5 - 175

 

 

 

a) Ausstellung von Zeugnissen und Ersatzzeugnissen

 

a) -

a) 5 - 75

 

b) Beglaubigung

 

b) 19

b) 5,95 - 208,25

8.2

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden

gebührenfrei

-

gebührenfrei

9

Rücknahme eines Antrags

 

 

 

 

Wird der Antrag auf Erbringung einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

10 bis 75 Prozent der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

-

10 bis 75 Prozent der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10

B. Besondere Gebührentatbestände GebVO VM

B. Besondere Gebührentatbestände

10

Straßenbau

 

 

 

10.1

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

40 - 2 000

-

40 - 2 000

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Für die Benutzung der öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 1 des Straßengesetzes (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16 StrG sowie §§ 7 und 8 FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 15. August 1978 (GBl. S. 516), die zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 123, ber. S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

 

 

 

10.2

Ausnahmen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen nach § 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1, 4 oder 6 FStrG sowie der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 22 Absatz 1 und 5 StrG sowie § 23 StrG

30 - 1 500

-

30 - 1 500

10.3

Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen nach § 9a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 FStrG sowie der Landesstraßen und Kreisstraßen nach § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 StrG

30 - 1 500

-

30 - 1 500

10.4

Zustimmung zur Genehmigung oder Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen nach § 9 FStrG sowie der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 22 StrG

30 - 1 500

-

30 - 1 500

11

Verkehr

 

 

 

11.1

Eisenbahnen

 

 

 

11.1.1

Feststellung der Eisenbahneigenschaft nach § 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

150 - 20 000

-

150 - 20 000

11.1.2

Eisenbahnaufsicht, insbesondere regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen und aufsichtsrechtliche Anordnungen, nach den §§ 5 und 5a AEG sowie § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) vom 8. Juni 1995 (GBl S. 417, 421), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

100 - 40 000

-

100 - 40 000

11.1.3

Erteilen der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG

150 - 20 000

-

150 - 20 000

11.1.4

Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7f AEG

100 - 20 000

-

100 - 20 000

11.1.5

Genehmigung der Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 AEG

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.1.6

Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12 AEG

50 - 10 000

-

50 - 10 000

11.1.7

Planfeststellung, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 18 AEG

150 - 150 000

-

150 - 150 000

 

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

 

 

 

11.1.8

Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.1.9

Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG

50 - 2 500

-

50 - 2 500

11.1.10

Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 Absatz 4 und § 11 Absatz 4 Satz 1 LEisenbG sowie Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 EBV und § 11 Absatz 4 Satz 2 LEisenbG

50 - 2 500

-

50 - 2 500

11.1.11

Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 2 500

-

50 - 2 500

11.1.12

Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 30 000

-

100 - 30 000

11.1.13

Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO

100 - 30 000

-

100 - 30 000

11.1.14

Widerspruch gegen Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 17. März 1971 (GBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 120, ber. S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

-

50 - 5 000

11.1.15

Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO und § 3 BOA, soweit nicht Ziffer 11.1.12 einschlägig ist

50 - 20 000

-

50 - 20 000

11.1.16

Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach § 2 Absatz 2, §§ 6, 7 und 10 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

50 - 20 000

-

50 - 20 000

11.1.17

Rücknahme oder Einschränkung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 5 AEG, Widerruf einer Genehmigung nach § 6g Absatz 1 Satz 2 AEG sowie Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

50 - 10 000

-

50 - 10 000

11.1.18

Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften

50 - 20 000

-

50 - 20 000

 

Soweit einzelne Gebührentatbestände umsatzsteuerpflichtig sind

50 - 20 000

19

59,50 - 23 800

11.2

Seilbahnen, Vergnügungsbahnen

 

 

 

11.2.1

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG) vom 20. November 2003 (GBl. 2004, S. 10), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 40 000

-

50 - 40 000

11.2.2

Genehmigung zum Bau und Betrieb und für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach den §§ 9 und 21 LSeilbG

150 - 5 000

-

150 - 5 000

11.2.3

Planfeststellung, Plangenehmigung oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 11 LSeilbG

100 - 20 000

-

100 - 20 000

 

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

 

 

 

11.2.4

Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter nach § 14 Absatz 5 LSeilbG

50 - 1 500

-

50 - 1 500

11.2.5

Erlaubnis der Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Absätze 1, 3 und 5 und § 23 Absätze 1 und 3 LSeilbG

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.2.6

Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 2 sowie § 24 Absätze 1 und 2 LSeilbG

100 - 40 000

-

100 - 40 000

11.2.7

Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Absatz 1 Nummer 3 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung

100 - 2 500

-

100 - 2 500

11.2.8

Widerruf der Genehmigung nach § 10 LSeilbG sowie Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 LVwVfG

50 - 10 000

-

50 - 10 000

11.2.9

Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach seilbahnrechtlichen Vorschriften

50 - 5 000

-

50 - 5 000

 

Soweit einzelne Gebührentatbestände umsatzsteuerpflichtig sind

50 - 5 000

19

59,50 - 5 950

11.3

Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen

 

 

 

11.3.1

Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

150 - 5 000

-

150 - 5 000

11.3.2

Einstweilige Erlaubnis für einen Verkehr mit Straßenbahnen nach den §§ 5 und 20 PBefG

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

-

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

11.3.3

Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 PBefG

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

-

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

11.3.4

Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PBefG

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

-

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

11.3.5

Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 PBefG

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

-

25 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 11.3.1

11.3.6

Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG

100 - 1 000

-

100 - 1 000

11.3.7

Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs nach § 21 Absatz 2 PBefG

200

-

200

11.3.8

Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 PBefG

100 - 1 000

-

100 - 1 000

11.3.9

Widerruf der Genehmigung nach § 25 PBefG

150 - 3 000

-

150 - 3 000

11.3.10

Planfeststellung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 PBefG; Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PBefG; Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme nach § 29 Absatz 1a PBefG; jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG.

150 - 150 000

-

150 - 150 000

 

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelferinnen oder -helfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

 

 

 

11.3.11

Zustimmung zur Entgeltvereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG, Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 PBefG

100 - 400

-

100 - 400

11.3.12

Zustimmung zu Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 PBefG, Entscheidung über Duldungsverpflichtung nach § 32 Absatz 3 PBefG und Entscheidung über Entschädigung nach § 32 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG

100 - 400

-

100 - 400

11.3.13

Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2 PBefG, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG

200

-

200

11.3.14

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG

100 - 1 000

-

100 - 1 000

11.3.15

Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Absatz 1 PBefG, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG

100 - 2 000

-

100 - 2 000

11.3.16

Zustimmung zur Einführung und Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG

100 - 400

-

100 - 400

11.3.17

Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG

100 - 400

-

100 - 400

11.3.18

Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Absatz 4 PBefG und Verlangen der Änderung nach § 39 Absatz 6 Satz 4 sowie § 40 Absatz 3 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG

100 - 400

-

100 - 400

11.3.19

Aufsicht und Prüfung nach den §§ 54 und 54a PBefG

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.3.20

Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.3.21

Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab

100 - 5 000

-

100 - 5 000

11.3.22

Hinzuziehung anderer sachkundiger Personen oder Stellen bei der Ausübung der technischen Aufsicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab

100 - 10 000

-

100 - 10 000

11.3.23

Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab

100 - 5 000

-

100 - 5 000

11.3.24

Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 BOStrab; Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters und des Stellvertreters nach § 9 BOStrab; Setzung verkürzter Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab; Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Absatz 3 BOStrab; Verlängerung der Frist eines Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 BOStrab; Entscheidung über die Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs durch eine sonstige Anlage nach § 60 Absatz 10 BOStrab; sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Straßen-Bau- und Betriebsordnung oder anderen straßenbahnrechtlichen Vorschriften

100 - 2 000

-

100 - 2 000

11.3.25

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV) vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 173 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

120

-

120

11.3.26

Durchführung der Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach den §§ 13 und 14 StrabBIPV

400 - 5 000

-

400 - 5 000

11.4

Binnenschifffahrt

 

 

 

11.4.1

Schiffsführerprüfung nach § 3.04 der Anlage (Hochrheinpatentverordnung - HochRheinPatV) der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003, S. 2), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 122, ber. S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

120 - 1 600

-

120 - 1 600

11.4.2

Hochrheinpatente

 

 

 

11.4.2.1

Erteilung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 HochRheinPatV, Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 3.06 Absatz 3 HochRheinPatV

60

-

60

11.4.2.2

Erweiterung oder Änderung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 und 2 HochRheinPatV

60

-

60

11.4.2.3

Entzug oder Einschränkung des Hochrheinpatents nach § 4.03 Absatz 1 HochRheinPatV oder Einschränkungen nach § 3.06 Absatz 2 HochRheinPatV

120

-

120

11.4.2.4

Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse nach § 1.03 Absatz 3 Buchstabe c HochRheinPatV

60

-

60

11.4.3

Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen

 

 

 

11.4.3.1

Zulassungen und Untersuchungen nach § 32 Absatz 3 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2024 (GBl. Nr. 27, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

60 - 1 600

-

60 - 1 600

11.4.3.2

Zulassung nach § 32 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden

60 - 600

-

60 - 600

11.4.3.3

Änderung der Zulassung nach § 32 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden

60 - 600

-

60 - 600

11.4.3.4

Entzug der Zulassung nach § 32 Absatz 6 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden

100 - 2 400

-

100 - 2 400

11.4.3.5

Prüfung der Voraussetzungen für die Befähigung („Matrose“ und „Machinist“ nach § 10.01 und § 10.02 der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung

120 - 600

-

120 - 600

11.4.4

Erlaubnis von Sondertransporten nach § 1.21 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. Juli 2024 (BGBl. II Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

60 - 300

-

60 - 300

11.4.5

Erlaubnis besonderer Veranstaltungen nach § 1.23 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

60 - 300

-

60 - 300

11.4.6

Ausnahmen nach § 34 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden sowie nach § 7.07 Nummer 3, § 7.08 Nummern 3 bis 5 und § 8.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

60 - 1 200

-

60 - 1 200

11.4.7

Hafensicherheit

 

 

 

11.4.7.1

Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absätze 1 und 2 des Hafensicherheitsgesetzes (HafenSiG) vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107, ber. S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

140 - 3 700

-

140 - 3 700

11.4.7.2

Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 HafenSiG

70 - 1 800

-

70 - 1 800

11.4.7.3

Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 HafenSiG

140 - 8 900

-

140 - 8 900

11.4.7.4

Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 HafenSiG

140 - 6 000

-

140 - 6 000

11.4.7.5

Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr für eine Hafenanlage oder seine wesentliche Änderung sowie dessen Widerruf nach § 13 Absatz 2 HafenSiG

70 - 850

-

70 - 850

11.4.7.6

Festlegung von Hafengrenzen sowie Erstellung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr für einen Hafen nach § 15 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 HafenSiG

140 - 8 900

-

140 - 8 900

11.4.7.7

Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 HafenSiG

140 - 400

-

140 - 400

11.4.7.8

Durchführung von Übungen in Häfen nach § 18 Absatz 1 HafenSiG

140 - 850

-

140 - 850

11.4.7.9

Sicherheitsüberprüfungen nach § 19 Absatz 1 HafenSiG für Beauftragte zur Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen

7 - 300

-

7 - 300

11.5

Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden

80 - 200

-

80 - 200

12

Landesinformationsfreiheitsgesetz

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

 

 

12.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags auf Grund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

-

gebührenfrei

12.2

Auskünfte

 

 

 

12.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

-

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

 

 

12.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

-

30 - 200

12.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

-

200,01 - 500

12.3

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

-

15 - 500

12.4

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

 

 

12.4.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

-

15 - 200

12.4.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

-

200,01 - 500

12.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

-

gebührenfrei

12.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

-

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

 

Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 28) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 (GBl. S. 486) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 für den Gebührenschuldner günstiger ist. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erhebung möglicher Umsatzsteuer.(2) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerSoweit die einer Gebühr zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, wird im Gebührenverzeichnis auch der insgesamt zu entrichtende Bruttobetrag ausgewiesen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 (GBl. S. 486) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.