VermLG Ba-Wü · Baden-Württemberg

Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für das Land Baden-Württemberg (VermLG Ba-Wü) in der Fassung vom 3. April 1979*

Fundstelle:
GBl. 1979, 134, 158
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für das Land Baden-Württemberg (VermLG Ba-Wü) in der ...

G aufgeh. durch Artikel 63 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 987)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 8 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73)
§ 1

§ 1Dienstanfänger im Sinne von § 21 des Landesbeamtengesetzes erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Für die Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen ist das Gesetz des Bundes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.