GebVO UVM · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UVM - GebVO UVM) Vom 16. November 2010

Ausfertigungsdatum:
16.11.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 1003
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der ...

V aufgeh. durch § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147)

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energiebetriebene Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Naturschutz 14 Straßenbau 15 Verkehr 16

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UVM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Zurücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes

 

 

bestimmt ist

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 3000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80 - 1500

0.6

Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäische Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27.2.2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UVM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Abfallrecht

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Abs. 3 beziehungsweise § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)

50 - 500

1.1.2

Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/ AbfG), einen Verband (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)

500 - 2500

1.1.3

Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Abs. 4 KrW-/AbfG)

150 - 1500

1.1.4

Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)

50 - 5000

1.1.5

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Abs. 3 KrW-/AbfG)

150 - 6000

1.1.6

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 2500

1.1.7

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 KrW-/AbfG)

150 - 1500

1.1.8

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.9

Duldungsanordnung (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.10

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Herstellungskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1875 zzgl. 1,0 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5625 zzgl. 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 626 zzgl. 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

Anmerkungen:

(1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

(3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

 

1.1.11

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG)

250 - 1000

1.1.12

Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 KrW-/ AbfG)

65 Prozent der Gebühr nach Nr. 1.1.10

1.1.13

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10

1.1.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.15

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG)

15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12

1.1.16

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)

100 - 500

1.1.17

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.18

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)

250 - 5000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs. 3 KrW-/AbfG)

500 - 5000

1.1.20

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG)

200 - 3000

1.1.21

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

20 - 500

Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

1.1.22

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG)

20 - 500

1.1.23

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung -NachwV)

60 - 6000

1.1.24

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG)

150 - 2500

1.1.25

Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 500

1.1.26

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

150 - 50 000

1.1.27

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150 - 3000

1.1.28

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV)

205 - 1000

1.1.29

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/ AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie -)

2000 - 50 000

1.1.30

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

500 - 2500

1.1.31

Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb

250 - 1000

1.1.32

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

100 - 500

1.1.33

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 150

1.1.34

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20 - 6000

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs. 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.35

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV)

20 - 1500

1.1.36

Bearbeitung der vom Abfallerzeuger übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20 - 1500

1.1.37

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV)

500 - 10 000

1.1.38

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Abs. 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NachwV)

50 - 500

1.1.39

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250 - 2500

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 10 - 50

1.1.41

Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

25 - 2500

 

- für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern

je Nummer 5 - 6,
mindestens 50

 

- für Entsorgungsnachweise über 100 Nummern

je Nummer 2,50 - 4,
mindestens 500

1.1.42

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§§ 11 NachwV), je Begleitschein

5 - 25

1.1.43

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung

20 - 1000

1.2

Leistungen nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG)

250 - 2500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LAbfG)

250 - 2500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Abs. 3 LAbfG)

500 - 2500

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 4 LAbfG)

250 - 10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 2 LAbfG)

50 - 1000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Abs. 4 LAbfG)

50 - 500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

250 - 10000

Anmerkungen:

(1) Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

1.2.8

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Abs. 2 LAbfG)

25 - 5000

1.2.9

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Abs. 3 Satz 1 LAbfG)

25 - 10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LAbfG)

50 - 1500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LAbfG)

25 - 1500

1.2.12

Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Abs. 2 der Sonderabfallverordnung)

50 - 2500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Abs. 1 bis 4 der Sonderabfallverordnung)

25 - 2500

Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

1.3

Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 23, 24 KrW-/ AbfG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Freistellungserklärungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen

150 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 119 vom 13. Mai 2010, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 318 vom 28. November 2008, S. 15 und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung

100 - 5000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

50 - 1000

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 VVA in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AbfVerbrG)

50 - 500

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.4.3

Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (Artikel 22 und 24 VVA in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)

100 - 2500

2

Atomrecht

Atomgesetz (AtG)

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21 b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben.

Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

3

Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1.1

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100 - 1000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

150 - 2500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

300 - 5000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

400 - 10 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧107

700 - 25 000

 

Anmerkung:

 

 

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nr. 3.1.2 angesetzt werden.

 

3.1.2

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100 - 500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

100 - 1000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

200 - 3000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

300 - 7000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

500 - 15000

3.2

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

200 - 15 000

3.4

Bestätigung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Abs. 1 StrlSchV

25 - 200

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV

100 - 1000

3.6

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

100 - 5000

3.7

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

200 - 10 000

3.8

Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV

150

3.9

Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV

150 - 10000

3.10

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV

50 - 500

3.11

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 StrlSchV

100 - 5000

3.12

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Abs. 2 und 3 StrlSchV

50 - 1000

3.13

Gestattung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt

50 - 1000

3.14

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 StrlSchV

100 - 1000

3.15

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV

35

3.16

Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV

50 - 1000

3.17

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV

50 - 1000

3.18

Gestattung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind

100 - 1000

3.19

Gestattung nach § 45 Abs. 2 StrlSchV

100

3.20

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Abs. 3 StrlSchV

100 - 10 000

3.21

Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

300 - 500

3.22

Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV

500 - 5000

3.23

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 StrlSchV

50 - 500

3.24

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV

200 - 5000

3.25

Genehmigung nach § 106 Abs. 1 StrlSchV

100 - 2500

3.26

Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 StrlSchV

200 - 2500

3.27

Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV

100 - 5000

3.28

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV

100 - 2500

3.29

Bestätigung der Anzeige nach § 117 Abs. 7 StrlSchV

25 - 200

4

Gentechnik

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GenTG

250 - 100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG

250 - 100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG

250 - 100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG

250 - 50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG

100 - 50 000

4.3

Anzeige nach dem GenTG

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG

100 - 50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG

100 - 50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG

100 - 25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG

100 - 5000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17 a Abs. 1 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Abs. 6 letzter Halbsatz GenTG

100 - 5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG

100 - 5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100 - 25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG

100 - 20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100 - 5000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG

100 - 5000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50 - 1000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50 - 50 000

Anmerkungen zu Nummer 4:

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

5

Chemikalien

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG

250 - 700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50 - 7000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV

- umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

- eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

75 - 100

5.3.2

Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV

100 - 150

5.3.3

Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV für

 

 

- eine Betriebsstätte

50 - 700

 

- jede weitere Betriebsstätte

1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.4

Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244 vom 29. September 2000, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14)

 

5.4.1

Erlaubnis für bestimmte Produktionsumfänge geregelter Stoffe nach Artikel 3 Abs. 5 bis 8 der Verordnung (EG) 2037/2000

700 - 3500

5.4.2

Erteilung des Einvernehmens nach Artikel 3 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) 2037/2000

350 - 2100

5.5

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV

100 - 1000

5.6

Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOcFarbV)

 

 

Erteilung einer Erlaubnis für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. B ChemVOcFarbV

100 - 2500

6

Gefahrstoffrecht

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 11 Abs. 4 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV

100 - 1000

6.3

Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV

2100 - 7000

6.4

Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV

100 - 500

6.5

Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV

350 - 1000

6.6

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 GefStoffV

70 - 350

6.7

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 GefStoffV

100 - 1000

6.8

Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV

200 - 2500

6.9

Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 GefStoffV

350 - 700

6.10

Anordnungen nach § 20 Abs. 4 GefStoffV

250 - 500

6.11

Untersagung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV

700

7

Arbeitsschutz

 

7.1

Druckluftverordnung

 

7.1.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung

50 - 150

7.1.2

Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Druckluftverordnung

100 - 250

7.1.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

130 - 250

7.1.4

Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung

100 - 400

7.1.5

Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

100 - 300

7.1.6

Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

150 - 300

7.2

Verordnungen nach Arbeitsschutzgesetz

 

7.2.1

Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

200 - 2000

7.2.2

Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

200 - 2000

8

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175

 

70 000 Euro

0,6 Prozent der Kosten, mindestens 250

 

175 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten, mindestens 420

 

700 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 875

 

3 500 000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 2800

 

bei einem höheren Kostenbetrag

10 500 zuzüglich 0,04 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 1000

8.1.3

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der 4. BImSchV, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können

150 - 4500

8.1.4

Fristenverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1.1, mindestens 70

8.1.5

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG

100 - 500

8.1.6

Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten

100 - 500

8.1.7

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung

100 - 500

8.1.8

Erlass nachträglicher Anordnungen nach

 

 

- § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

100 - 2500

 

- § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG

500 - 5000

8.1.9

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (zum Beispiel § 21 13. BImSchV, § 19 17. BImSchV)

500 - 5000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.2.2 und 8.2.3

75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, mindestens 140

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 700

8.2.3

wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten (8.2.1) oder Abbaufläche (8.2.2) nicht zugrunde gelegt werden können

140 - 2800

8.3

Änderungsgenehmigung

 

8.3.1

Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 160

8.3.2

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs zur 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

175 - 700

8.3.3

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können

100 - 2800

8.3.4

Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.3.1 bis 8.3.3, mindestens 70

8.3.5

Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 100

8.3.6

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können

100 - 3000

8.4

Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.4.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 140

8.4.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 100

8.5

Vorbescheid nach § 9 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.4, mindestens 140

8.6

Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.3, mindestens 140

8.7

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent und bei Verzicht auf eine Unterrichtung nach § 2 a der 9. BImSchV 150 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 700

8.8

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4 b Abs. 2 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.8.1

Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV

250 - 5000

8.8.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500 - 10 000

8.8.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV

200 - 500

Anmerkungen zu Nr. 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

(5) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(6) Der Mitteilung im Sinne der Nr. 8.8.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voran, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung an der Obergrenze einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

9

Anlagen- und Produktsicherheit

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Verordnung über Gashochdruckleitungen

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VbF)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)

Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung (OrgV)

Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des GPSG berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Anordnungen nach § 8 Abs. 4 GPSG

200 - 5000

9.1.2

Verlangen nach § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG

100 - 200

9.1.3

Verlangen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 GPSG

100 - 200

9.1.4

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 3 des GPSG, den auf § 3 GPSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des GPSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100 - 5000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 14 Abs. 4 GPSG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 9.2.4, mindestens 50

9.2.2

Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 GPSG

50 - 1000

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 oder 3 GPSG

50 - 250

9.2.4

Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Abs. 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nr. 9.2.4:

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

 

 

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Montage und Installation

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

9.2.5

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Abs. 17 BetrSichV

80 - 1500

9.2.6

Maßnahmen nach § 16 BetrSichV

50 - 1000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV

150 - 1000

9.3.2

Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)

250 - 1000

9.3.3

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2

10 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2, mindestens 50

10

Energiebetriebene Produkte

Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EBPG berühren

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Abs. 3 EBPG

200 - 5000

10.2

Verlangen nach § 7 Abs. 6 Satz 2 EBPG

100 - 200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Abs. 2 EBPG

1000 - 30 000 je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Abs. 4 EBPG

250 - 10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EBPG

100 - 200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem EBPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EBPG berühren

100 - 5000

11

Umweltverträglichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG, für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG

 

11.1

Planfeststellung (§ 20 Abs.1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG;

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben

20 - 2 500 000

12

Bodenschutz und Altlasten

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

25 - 10 000

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Abs. 6, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

25 - 1000

13

Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 13 WG

 

13.1.1

Erlaubnis (§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.4

50 - 30 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.5

275 - 30 000

13.1.3

Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.6

500 - 30 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

17 500 - 50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

18 750 - 55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

20 000 - 60 000

13.1.7

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10 000

13.1.8

Wird dem Unternehmer nach § 17 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen

 

13.1.9

Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 5 WHG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 25

13.1.10

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 122 Abs. 2 Satz 2 WG)

50 - 10 000

13.1.11

Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Abs. 2 WG) Anmerkung:

Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Abs. 1 WG) ist gebührenfrei.

50 - 2500

13.1.12

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 31 WG)

25 - 1500

13.1.13

Überprüfung von Staumarken

25 - 250

13.1.14

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)

25 - 25 000

13.1.15

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 23 WG)

50 - 5000

Anmerkung zu Nr. 13.1:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

13.2

Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung

 

13.2.1

In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 45 e Abs. 2 WG

25 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG in den Fällen von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung

25 - 20 000

13.2.3

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG

50 - 10 000

13.2.4

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45 e Abs. 3 WG

50 - 10 000

13.2.5

Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.6

Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Abs. 1 Satz 3 WG

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Abs. 2, § 9 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 WG ist gebührenfrei.

50 - 10 000

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 108 Abs. 4 WG

50 - 5000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 39 WG)

150 - 5000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Abs. 4 WHG, § 40 Abs. 1 WG)

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Abs. 3 WHG)

25 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

25 - 5000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

25 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nr. 13.5.3

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Abs. 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

30 000 - 80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Abs. 2 WHG), soweit nicht Nr. 13.5.5

50 - 12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Abs. 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

25 000 - 65 000

Anmerkung zu Nr. 13.5.2 bis 13.5.5:

Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Abs. 1 WHG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.5.2 und 12.5.3, mindestens 25

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 68 b Abs. 7 WG

25 - 5000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG

25 - 5000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10 - 250

Die Anmerkung zu Nr. 13.1 gilt für die in Nr. 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

13.7

Zwangsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG)

25 - 1500

13.7.2

Fristverlängerung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.7.3

Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Abs. 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.7.4

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG)

1/5 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Abs. 4 WG, § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG)

25 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG)

25 - 10 000

13.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 100 Abs. 1 Satz 1 WHG)

25 - 1000

Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt.

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG)

25 - 1500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Abs. 1 WHG

25 - 1500

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

25 - 5000

13.8.7

Sicherung des Beweises (§ 105 Abs. 1 WG)

1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS

800 - 2500

13.9.2

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben

200 - 800

13.9.3

Entscheidung über die Änderung der Annerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung

200 - 1500

14

Naturschutz

Naturschutzgesetz (NatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtenschutzVO, ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 126 vom 21. Mai 2009, S. 5), zuletzt ber. ABl. L 176 vom 7. Juli 2009, S. 27

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutz-Durchf.-VO, ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3)

 

14.1

Gebührenbefreiung

 

14.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

14.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

14.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

14.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei.

 

14.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei.

 

14.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Abs. 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

14.2

Anordnung nach § 17 Abs. 4 bis 8 BNatSchG

mindestens 50

14.3

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

14.4

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8000

14.5

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten

 

14.5.1

Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 und 5 BNatSchG

50 - 8000

14.5.2

Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 BArtSchV

50 - 1000

14.5.3

Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV

50 - 1000

14.5.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

14.5.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

14.6

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

14.6.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

10

14.6.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

14.6.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

14.7

Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47, 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

 

Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis

 

100 Euro

10

500 Euro

20

1000 Euro

30

3000 Euro

60

5000 Euro

100

je weitere

5000 Euro

100

 

 

bis höchstens

2000

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

15

Straßenbau

 

15.1

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

15 - 300

15.2

Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Abs. 1, 4, 6 und 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Abs. 1 und 5 sowie § 23 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG)

20 - 900

15.3

Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 9 a Abs. 1, 3 und 5 FStrG, § 26 Abs. 1, 3 und 5 StrG)

20 - 900

15.4

Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Abs. 2, 4, 5, 6 und 8 FStrG, § 22 Abs. 2 bis 6 StrG)

15 - 300

Anmerkung:

Für die Benutzung der öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1 StrG und § 1 Abs. 1 FStrG) über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16 StrG und §§ 7 und 8 FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben.

16

Verkehr

 

16.1

Eisenbahnen

 

16.1.1

Eisenbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen nach §§ 5, 5 ades Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)

100 - 40 000

16.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 6 AEG

125 - 20 000

16.1.3

Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs nach § 7 f AEG

80 - 20 000

16.1.4

Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 AEG

80 - 10 000

16.1.5

Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12 AEG

25 - 2500

16.1.6

Planfeststellungsbeschluss, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG

150 - 150 000

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

16.1.7

Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG

50 - 5000

16.1.8

Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG

50 - 2500

16.1.9

Genehmigung von Personenbeförderungen nach § 14 LEisenbG

50 - 2500

16.1.10

Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen, § 7 Abs. 4 LEisenbG

50 - 1500

16.1.11

Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

50 - 1500

16.1.12

Abnahme von Schienenfahrzeugen und Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, § 3 der Verordnung des Innenministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA), Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

80 - 30 000

16.1.13

Bauartzulassung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO

80 - 30 000

16.1.14

Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Abs. 3 BOA

50 - 5000

16.1.15

Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften

25 - 10 000

16.1.16

Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG und Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48, 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)

25 - 10 000

16.2

Seilbahnen, Vergnügungsbahnen

 

16.2.1

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG)

100 - 40 000

16.2.2

Anerkennung benannter Stellen nach § 7 Abs. 3 LSeilbG

100 - 1500

16.2.3

Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen und zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9, 11, 21 LSeilbG

125 - 5000

16.2.4

Planfeststellung oder Plangenehmigung oder Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 11 LSeilbG

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben

100 - 20 000

16.2.5

Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 14 Abs. 5 LSeilbG

50 - 1500

16.2.6

Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Abs. 1, § 23 LSeilbG

80 - 10 000

16.2.7

Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 LSeilbG

100 - 40 000

16.2.8

Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Abs. 1 Nr. 3 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung

100 - 2500

16.2.9

Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Landesseilbahngesetz

25 - 5000

16.2.10

Widerruf einer Genehmigung nach § 10 LSeilbG und Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48, 49 LVwVfG

25 - 5000

16.3

Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen

Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

 

16.3.1

Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG)

Bei einer Genehmigungslaufzeit von weniger als 25 Jahren vermindert sich die Gebühr für jedes Jahr um 4 Prozent.

150 - 5000

16.3.2

Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.3

Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.4

Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.5

Entscheidung über eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG

80 - 1000

16.3.6

Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs (§ 21 Abs. 2 PBefG)

200

16.3.7

Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 4 PBefG)

80 - 1000

16.3.8

Widerruf der Genehmigung (§ 25 PBefG)

150 - 3000

16.3.9

Planfeststellungsbeschluss (§ 28 Abs. 1 PBefG), Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme (§ 29 Abs. 1 a PBefG), Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1 a PBefG), Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG

150 - 150 000

 

Werden bei der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

 

16.3.10

Zustimmung zur Entgeltvereinbarung (§ 31 Abs. 2 PBefG), Entscheidung bei fehlender Eignung (§ 31 Abs. 5 PBefG), Zustimmung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 PBefG), Entscheidung über Duldungsverpflichtung (§ 32 Abs. 3 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG

80 - 400

16.3.11

Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG)

200

16.3.12

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG)

80 - 1000

16.3.13

Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 2000

16.3.14

Zustimmung zur Änderung der besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 400

16.3.15

Zustimmung zur Änderung des Fahrplans (§ 40 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 400

16.3.16

Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4, Verlangen der Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG

80 - 400

16.3.17

Aufsicht und Prüfung (§§ 54, 54 a PBefG)

80 - 10 000

16.3.18

Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen

80 - 10 000

16.3.19

Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 62 BOStrab)

80 - 5000

16.3.20

Entscheidung über Ausnahmen nach § 6 BOStrab

80 - 5000

16.3.21

Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen nach § 5 Abs. 5, § 9, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 9 und 10 BOStrab

80 - 2 000

16.3.22

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

120

16.4

Binnenschifffahrt

Vorbemerkung:

Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Hochrheinpatentverordnung (HochrheinPatV) gelten in Verbindung mit der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung oder durch Verweis in § 30 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden. Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) gelten in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchifffahrtsVO Rheinfelden-Basel.

 

16.4.1

Schiffsführerprüfung (§ 3.04 HochrheinPatV)

35 - 600

16.4.2

Schifferpatente

 

16.4.2.1

Erteilung des Schifferpatents (§ 3.06 Abs. 1 HochrheinPatV) Ausstellung einer Zweitschrift (§ 3.06 Abs. 3 HochrheinPatV)

12

16.4.2.2

Erweiterung oder Änderung des Schifferpatents (§ 3.06 Abs. 1 HochrheinPatV)

12

16.4.2.3

Entzug oder Einschränkung des Schifferpatents (§ 4.03 Abs. 1 HochrheinPatV)

55

16.4.2.4

Anerkennung anderer Schifferpatente (§ 1.03 Abs. 3 HochrheinPatV)

12

16.4.3

Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen

 

16.4.3.1

Untersuchungen (§ 32Abs. 2 und 4 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden )

20 - 10 000

16.4.3.2

Erteilung der Zulassung und Erteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 32 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden), Ausstellung einer Zweitschrift

18

16.4.3.3

Änderung der Zulassung (§ 32 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)

12

16.4.3.4

Entzug der Zulassung (§ 32 Abs. 6 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)

20 - 260

16.4.4

Genehmigung von Veranstaltungen (§ 1.23RheinSchPV)

25 - 105

16.4.5

Genehmigung von Sondertransporten (§ 1.21 RheinSchPV)

20 - 105

16.4.6

Zulassung von Ausnahmen (§ 34 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden; § 7.07 Nr. 3, § 7.08 Nr. 3, § 8.03 Nr. 3 RheinSchPV)

20 - 260

16.4.7

Hafensicherheit

 

16.4.7.1

Durchführung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Abs. 1 und 2 HafenSiG)

100 - 2000

16.4.7.2

Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Abs. 1 HafenSiG)

50 - 1000

16.4.7.3

Durchführung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Abs. 1 und 2 HafenSiG)

100 - 5000

16.4.7.4

Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Abs. 1 HafenSiG)

100 - 3000

16.4.7.5

Genehmigung eines Gefahrenabwehrplans für eine Hafenanlage oder seiner wesentlichen Änderung sowie dessen Widerruf (§ 13 Abs. 2 HafenSiG)

50 - 500

16.4.7.6

Festlegung von Hafengrenzen, Erstellung und Überprüfung eines Gefahrenabwehrplans für einen Hafen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 HafenSiG)

100 - 5000

16.4.7.7

Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 HafenSiG)

100 - 250

16.4.7.8

Durchführung von Übungen in Häfen (§ 18 HafenSiG)

100 - 500

16.4.7.9

Sicherheitsüberprüfungen für Beauftragte für die Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen

5 - 150

16.5

Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden

80 - 160

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UVM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 767), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.