GebVO UM · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums (Gebührenverordnung Umweltministerium - GebVO UM) Vom 19. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
19.12.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 415
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen ...

V aufgeh. durch § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 767)1
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energiebetriebene Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Naturschutz 14 Straßenbau 15 Verkehr 16

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UVM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Zurücknahme eines Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes

 

 

bestimmt ist

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 3000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80 - 1500

0.6

Gebührenerleichterung

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäische Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS - Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27.2.2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UVM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Abfallrecht

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Abs. 3 beziehungsweise § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)

50 - 500

1.1.2

Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/ AbfG), einen Verband (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)

500 - 2500

1.1.3

Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Abs. 4 KrW-/AbfG)

150 - 1500

1.1.4

Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)

50 - 5000

1.1.5

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Abs. 3 KrW-/AbfG)

150 - 6000

1.1.6

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 2500

1.1.7

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 KrW-/AbfG)

150 - 1500

1.1.8

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.9

Duldungsanordnung (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.10

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Herstellungskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1875 zzgl. 1,0 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5625 zzgl. 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 626 zzgl. 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten

 

Anmerkungen:

(1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

(3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

 

1.1.11

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG)

250 - 1000

1.1.12

Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 KrW-/ AbfG)

65 Prozent der Gebühr nach Nr. 1.1.10

1.1.13

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10

1.1.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.15

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG)

15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12

1.1.16

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)

100 - 500

1.1.17

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG)

100 - 2500

1.1.18

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)

250 - 5000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs. 3 KrW-/AbfG)

500 - 5000

1.1.20

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG)

200 - 3000

1.1.21

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

20 - 500

Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

1.1.22

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG)

20 - 500

1.1.23

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung -NachwV)

60 - 6000

1.1.24

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG)

150 - 2500

1.1.25

Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 500

1.1.26

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

150 - 50 000

1.1.27

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150 - 3000

1.1.28

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV)

205 - 1000

1.1.29

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/ AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie -)

2000 - 50 000

1.1.30

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

500 - 2500

1.1.31

Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb

250 - 1000

1.1.32

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

100 - 500

1.1.33

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50 - 150

1.1.34

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20 - 6000

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs. 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.35

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV)

20 - 1500

1.1.36

Bearbeitung der vom Abfallerzeuger übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20 - 1500

1.1.37

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV)

500 - 10 000

1.1.38

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Abs. 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NachwV)

50 - 500

1.1.39

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250 - 2500

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 10 - 50

1.1.41

Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

25 - 2500

 

- für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern

je Nummer 5 - 6,
mindestens 50

 

- für Entsorgungsnachweise über 100 Nummern

je Nummer 2,50 - 4,
mindestens 500

1.1.42

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§§ 11 NachwV), je Begleitschein

5 - 25

1.1.43

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung

20 - 1000

1.2

Leistungen nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG)

250 - 2500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LAbfG)

250 - 2500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Abs. 3 LAbfG)

500 - 2500

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 4 LAbfG)

250 - 10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 2 LAbfG)

50 - 1000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Abs. 4 LAbfG)

50 - 500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

250 - 10000

Anmerkungen:

(1) Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

1.2.8

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Abs. 2 LAbfG)

25 - 5000

1.2.9

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Abs. 3 Satz 1 LAbfG)

25 - 10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LAbfG)

50 - 1500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LAbfG)

25 - 1500

1.2.12

Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Abs. 2 der Sonderabfallverordnung)

50 - 2500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Abs. 1 bis 4 der Sonderabfallverordnung)

25 - 2500

Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

1.3

Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 23, 24 KrW-/ AbfG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Freistellungserklärungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen

150 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 119 vom 13. Mai 2010, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 318 vom 28. November 2008, S. 15 und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung

100 - 5000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

50 - 1000

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 VVA in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AbfVerbrG)

50 - 500

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.4.3

Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (Artikel 22 und 24 VVA in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)

100 - 2500

2

Atomrecht

Atomgesetz (AtG)

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21 b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben.

Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

3

Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Anmerkungen:

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1.1

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100 - 1000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

150 - 2500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

300 - 5000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

400 - 10 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧107

700 - 25 000

 

Anmerkung:

 

 

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nr. 3.1.2 angesetzt werden.

 

3.1.2

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100 - 500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

100 - 1000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

200 - 3000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

300 - 7000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

500 - 15000

3.2

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen:

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

200 - 15 000

3.4

Bestätigung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Abs. 1 StrlSchV

25 - 200

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV

100 - 1000

3.6

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

100 - 5000

3.7

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

200 - 10 000

3.8

Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV

150

3.9

Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV

150 - 10000

3.10

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV

50 - 500

3.11

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 StrlSchV

100 - 5000

3.12

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Abs. 2 und 3 StrlSchV

50 - 1000

3.13

Gestattung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, die auch anderen als den in § 37 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt

50 - 1000

3.14

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 StrlSchV

100 - 1000

3.15

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV

35

3.16

Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV

50 - 1000

3.17

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV

50 - 1000

3.18

Gestattung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind

100 - 1000

3.19

Gestattung nach § 45 Abs. 2 StrlSchV

100

3.20

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Abs. 3 StrlSchV

100 - 10 000

3.21

Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

300 - 500

3.22

Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV

500 - 5000

3.23

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 StrlSchV

50 - 500

3.24

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV

200 - 5000

3.25

Genehmigung nach § 106 Abs. 1 StrlSchV

100 - 2500

3.26

Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 StrlSchV

200 - 2500

3.27

Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV

100 - 5000

3.28

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV

100 - 2500

3.29

Bestätigung der Anzeige nach § 117 Abs. 7 StrlSchV

25 - 200

4

Gentechnik

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GenTG

250 - 100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG

250 - 100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG

250 - 100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG

250 - 50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG

100 - 50 000

4.3

Anzeige nach dem GenTG

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG

100 - 50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG

100 - 50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG

100 - 25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG

100 - 5000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17 a Abs. 1 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Abs. 6 letzter Halbsatz GenTG

100 - 5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG

100 - 5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100 - 25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG

100 - 20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100 - 5000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG

100 - 5000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50 - 1000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50 - 50 000

Anmerkungen zu Nummer 4:

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

5

Chemikalien

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG

250 - 700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50 - 7000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV

- umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

- eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

75 - 100

5.3.2

Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV

100 - 150

5.3.3

Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV für

 

 

- eine Betriebsstätte

50 - 700

 

- jede weitere Betriebsstätte

1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.4

Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244 vom 29. September 2000, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14)

 

5.4.1

Erlaubnis für bestimmte Produktionsumfänge geregelter Stoffe nach Artikel 3 Abs. 5 bis 8 der Verordnung (EG) 2037/2000

700 - 3500

5.4.2

Erteilung des Einvernehmens nach Artikel 3 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) 2037/2000

350 - 2100

5.5

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV

100 - 1000

5.6

Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOcFarbV)

 

 

Erteilung einer Erlaubnis für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. B ChemVOcFarbV

100 - 2500

6

Gefahrstoffrecht

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 11 Abs. 4 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV

100 - 1000

6.3

Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV

2100 - 7000

6.4

Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV

100 - 500

6.5

Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV

350 - 1000

6.6

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 GefStoffV

70 - 350

6.7

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 GefStoffV

100 - 1000

6.8

Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV

200 - 2500

6.9

Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 GefStoffV

350 - 700

6.10

Anordnungen nach § 20 Abs. 4 GefStoffV

250 - 500

6.11

Untersagung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV

700

7

Arbeitsschutz

 

7.1

Druckluftverordnung

 

7.1.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung

50 - 150

7.1.2

Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Druckluftverordnung

100 - 250

7.1.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

130 - 250

7.1.4

Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung

100 - 400

7.1.5

Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

100 - 300

7.1.6

Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

150 - 300

7.2

Verordnungen nach Arbeitsschutzgesetz

 

7.2.1

Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

200 - 2000

7.2.2

Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

200 - 2000

8

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

0,7 Prozent der Kosten, mindestens 175

 

70 000 Euro

0,6 Prozent der Kosten, mindestens 250

 

175 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten, mindestens 420

 

700 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 875

 

3 500 000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 2800

 

bei einem höheren Kostenbetrag

10 500 zuzüglich 0,04 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 1000

8.1.3

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 (Steinbrüche) des Anhangs der 4. BImSchV, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können

150 - 4500

8.1.4

Fristenverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1.1, mindestens 70

8.1.5

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG

100 - 500

8.1.6

Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten

100 - 500

8.1.7

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung

100 - 500

8.1.8

Erlass nachträglicher Anordnungen nach

 

 

- § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

100 - 2500

 

- § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG

500 - 5000

8.1.9

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (zum Beispiel § 21 13. BImSchV, § 19 17. BImSchV)

500 - 5000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.2.2 und 8.2.3

75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, mindestens 140

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 700

8.2.3

wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten (8.2.1) oder Abbaufläche (8.2.2) nicht zugrunde gelegt werden können

140 - 2800

8.3

Änderungsgenehmigung

 

8.3.1

Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 160

8.3.2

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 (Steinbrüche) des Anhangs zur 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

175 - 700

8.3.3

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können

100 - 2800

8.3.4

Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.3.1 bis 8.3.3, mindestens 70

8.3.5

Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 100

8.3.6

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können

100 - 3000

8.4

Teilgenehmigung

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.4.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 140

8.4.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 100

8.5

Vorbescheid nach § 9 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.4, mindestens 140

8.6

Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.3, mindestens 140

8.7

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent und bei Verzicht auf eine Unterrichtung nach § 2 a der 9. BImSchV 150 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 700

8.8

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4 b Abs. 2 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.8.1

Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV

250 - 5000

8.8.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500 - 10 000

8.8.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV

200 - 500

Anmerkungen zu Nr. 8:

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

(5) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(6) Der Mitteilung im Sinne der Nr. 8.8.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voran, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung an der Obergrenze einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

9

Anlagen- und Produktsicherheit

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Verordnung über Gashochdruckleitungen

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VbF)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)

Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung (OrgV)

Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des GPSG berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Anordnungen nach § 8 Abs. 4 GPSG

200 - 5000

9.1.2

Verlangen nach § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG

100 - 200

9.1.3

Verlangen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 GPSG

100 - 200

9.1.4

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 3 des GPSG, den auf § 3 GPSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des GPSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100 - 5000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 14 Abs. 4 GPSG

25 Prozent der Gebühr nach Nr. 9.2.4, mindestens 50

9.2.2

Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 GPSG

50 - 1000

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 oder 3 GPSG

50 - 250

9.2.4

Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Abs. 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nr. 9.2.4:

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

 

 

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Montage und Installation

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

9.2.5

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 15 Abs. 17 BetrSichV

80 - 1500

9.2.6

Maßnahmen nach § 16 BetrSichV

50 - 1000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV

150 - 1000

9.3.2

Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)

250 - 1000

9.3.3

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2

10 - 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2, mindestens 50

10

Energiebetriebene Produkte

Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EBPG berühren

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Abs. 3 EBPG

200 - 5000

10.2

Verlangen nach § 7 Abs. 6 Satz 2 EBPG

100 - 200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Abs. 2 EBPG

1000 - 30 000 je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Abs. 4 EBPG

250 - 10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EBPG

100 - 200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem EBPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 EBPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EBPG berühren

100 - 5000

11

Umweltverträglichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG, für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG

 

11.1

Planfeststellung (§ 20 Abs.1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG;

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben

20 - 2 500 000

12

Bodenschutz und Altlasten

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

25 - 10 000

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Abs. 6, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

25 - 1000

13

Wasserrecht

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 13 WG

 

13.1.1

Erlaubnis (§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.4

50 - 30 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.5

275 - 30 000

13.1.3

Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nr. 13.1.6

500 - 30 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

17 500 - 50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

18 750 - 55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

20 000 - 60 000

13.1.7

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10 000

13.1.8

Wird dem Unternehmer nach § 17 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen

 

13.1.9

Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 5 WHG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 25

13.1.10

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 122 Abs. 2 Satz 2 WG)

50 - 10 000

13.1.11

Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 19 Abs. 2 WG) Anmerkung:

Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Abs. 1 WG) ist gebührenfrei.

50 - 2500

13.1.12

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 31 WG)

25 - 1500

13.1.13

Überprüfung von Staumarken

25 - 250

13.1.14

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)

25 - 25 000

13.1.15

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 23 WG)

50 - 5000

Anmerkung zu Nr. 13.1:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

13.2

Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung

 

13.2.1

In den Fällen von § 44 WG sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 45 e Abs. 2 WG

25 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG in den Fällen von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Indirekteinleiterverordnung

25 - 20 000

13.2.3

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG

50 - 10 000

13.2.4

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45 e Abs. 3 WG

50 - 10 000

13.2.5

Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.6

Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Abs. 1 Satz 3 WG

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Abs. 2, § 9 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 WG ist gebührenfrei.

50 - 10 000

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 108 Abs. 4 WG

50 - 5000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 39 WG)

150 - 5000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Abs. 4 WHG, § 40 Abs. 1 WG)

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Abs. 3 WHG)

25 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

25 - 5000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

25 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nr. 13.5.3

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Abs. 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

30 000 - 80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Abs. 2 WHG), soweit nicht Nr. 13.5.5

50 - 12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Abs. 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

25 000 - 65 000

Anmerkung zu Nr. 13.5.2 bis 13.5.5:

Die Planfeststellung und die Genehmigung von Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 30 WHG dienen, sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Abs. 1 WHG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.5.2 und 12.5.3, mindestens 25

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 68 b Abs. 7 WG

25 - 5000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG

25 - 5000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10 - 250

Die Anmerkung zu Nr. 13.1 gilt für die in Nr. 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

13.7

Zwangsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Zwangsverpflichtungen (§§ 91 bis 95 WHG)

25 - 1500

13.7.2

Fristverlängerung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.7.3

Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Abs. 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.7.4

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG)

1/5 der Gebühr nach Nr. 13.7.1, mindestens 25

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Abs. 4 WG, § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG)

25 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG)

25 - 10 000

13.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 100 Abs. 1 Satz 1 WHG)

25 - 1000

Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt.

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 37 WG)

25 - 1500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Abs. 1 WHG

25 - 1500

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG)

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

25 - 5000

13.8.7

Sicherung des Beweises (§ 105 Abs. 1 WG)

1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS

800 - 2500

13.9.2

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben

200 - 800

13.9.3

Entscheidung über die Änderung der Annerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung

200 - 1500

14

Naturschutz

Naturschutzgesetz (NatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtenschutzVO, ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 126 vom 21. Mai 2009, S. 5), zuletzt ber. ABl. L 176 vom 7. Juli 2009, S. 27

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutz-Durchf.-VO, ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3)

 

14.1

Gebührenbefreiung

 

14.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

14.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

14.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

14.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei.

 

14.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei.

 

14.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Abs. 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

14.2

Anordnung nach § 17 Abs. 4 bis 8 BNatSchG

mindestens 50

14.3

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

14.4

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8000

14.5

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten

 

14.5.1

Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 und 5 BNatSchG

50 - 8000

14.5.2

Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 BArtSchV

50 - 1000

14.5.3

Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV

50 - 1000

14.5.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

14.5.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

14.6

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

14.6.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

10

14.6.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

14.6.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

14.7

Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47, 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

 

Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis

 

100 Euro

10

500 Euro

20

1000 Euro

30

3000 Euro

60

5000 Euro

100

je weitere

5000 Euro

100

 

 

bis höchstens

2000

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

15

Straßenbau

 

15.1

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

15 - 300

15.2

Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Abs. 1, 4, 6 und 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Abs. 1 und 5 sowie § 23 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG)

20 - 900

15.3

Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 9 a Abs. 1, 3 und 5 FStrG, § 26 Abs. 1, 3 und 5 StrG)

20 - 900

15.4

Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Abs. 2, 4, 5, 6 und 8 FStrG, § 22 Abs. 2 bis 6 StrG)

15 - 300

Anmerkung:

Für die Benutzung der öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1 StrG und § 1 Abs. 1 FStrG) über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16 StrG und §§ 7 und 8 FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben.

16

Verkehr

 

16.1

Eisenbahnen

 

16.1.1

Eisenbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen nach §§ 5, 5 ades Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)

100 - 40 000

16.1.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 6 AEG

125 - 20 000

16.1.3

Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs nach § 7 f AEG

80 - 20 000

16.1.4

Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 AEG

80 - 10 000

16.1.5

Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12 AEG

25 - 2500

16.1.6

Planfeststellungsbeschluss, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG

150 - 150 000

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

16.1.7

Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG

50 - 5000

16.1.8

Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG

50 - 2500

16.1.9

Genehmigung von Personenbeförderungen nach § 14 LEisenbG

50 - 2500

16.1.10

Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen, § 7 Abs. 4 LEisenbG

50 - 1500

16.1.11

Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

50 - 1500

16.1.12

Abnahme von Schienenfahrzeugen und Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, § 3 der Verordnung des Innenministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA), Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

80 - 30 000

16.1.13

Bauartzulassung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO

80 - 30 000

16.1.14

Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Abs. 3 BOA

50 - 5000

16.1.15

Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften

25 - 10 000

16.1.16

Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG und Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48, 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)

25 - 10 000

16.2

Seilbahnen, Vergnügungsbahnen

 

16.2.1

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG)

100 - 40 000

16.2.2

Anerkennung benannter Stellen nach § 7 Abs. 3 LSeilbG

100 - 1500

16.2.3

Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen und zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9, 11, 21 LSeilbG

125 - 5000

16.2.4

Planfeststellung oder Plangenehmigung oder Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 11 LSeilbG

Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben

100 - 20 000

16.2.5

Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 14 Abs. 5 LSeilbG

50 - 1500

16.2.6

Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Abs. 1, § 23 LSeilbG

80 - 10 000

16.2.7

Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2 LSeilbG

100 - 40 000

16.2.8

Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Abs. 1 Nr. 3 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung

100 - 2500

16.2.9

Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Landesseilbahngesetz

25 - 5000

16.2.10

Widerruf einer Genehmigung nach § 10 LSeilbG und Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48, 49 LVwVfG

25 - 5000

16.3

Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen

Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

 

16.3.1

Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG)

Bei einer Genehmigungslaufzeit von weniger als 25 Jahren vermindert sich die Gebühr für jedes Jahr um 4 Prozent.

150 - 5000

16.3.2

Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.3

Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.4

Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG)

1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 16.3.1

16.3.5

Entscheidung über eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG

80 - 1000

16.3.6

Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs (§ 21 Abs. 2 PBefG)

200

16.3.7

Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 4 PBefG)

80 - 1000

16.3.8

Widerruf der Genehmigung (§ 25 PBefG)

150 - 3000

16.3.9

Planfeststellungsbeschluss (§ 28 Abs. 1 PBefG), Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme (§ 29 Abs. 1 a PBefG), Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1 a PBefG), Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG

150 - 150 000

 

Werden bei der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.

 

16.3.10

Zustimmung zur Entgeltvereinbarung (§ 31 Abs. 2 PBefG), Entscheidung bei fehlender Eignung (§ 31 Abs. 5 PBefG), Zustimmung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 PBefG), Entscheidung über Duldungsverpflichtung (§ 32 Abs. 3 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG

80 - 400

16.3.11

Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG)

200

16.3.12

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG)

80 - 1000

16.3.13

Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 2000

16.3.14

Zustimmung zur Änderung der besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 400

16.3.15

Zustimmung zur Änderung des Fahrplans (§ 40 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG)

80 - 400

16.3.16

Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4, Verlangen der Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG

80 - 400

16.3.17

Aufsicht und Prüfung (§§ 54, 54 a PBefG)

80 - 10 000

16.3.18

Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen

80 - 10 000

16.3.19

Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 62 BOStrab)

80 - 5000

16.3.20

Entscheidung über Ausnahmen nach § 6 BOStrab

80 - 5000

16.3.21

Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen nach § 5 Abs. 5, § 9, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 9 und 10 BOStrab

80 - 2 000

16.3.22

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

120

16.4

Binnenschifffahrt

Vorbemerkung:

Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Hochrheinpatentverordnung (HochrheinPatV) gelten in Verbindung mit der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung oder durch Verweis in § 30 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden. Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) gelten in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchifffahrtsVO Rheinfelden-Basel.

 

16.4.1

Schiffsführerprüfung (§ 3.04 HochrheinPatV)

35 - 600

16.4.2

Schifferpatente

 

16.4.2.1

Erteilung des Schifferpatents (§ 3.06 Abs. 1 HochrheinPatV) Ausstellung einer Zweitschrift (§ 3.06 Abs. 3 HochrheinPatV)

12

16.4.2.2

Erweiterung oder Änderung des Schifferpatents (§ 3.06 Abs. 1 HochrheinPatV)

12

16.4.2.3

Entzug oder Einschränkung des Schifferpatents (§ 4.03 Abs. 1 HochrheinPatV)

55

16.4.2.4

Anerkennung anderer Schifferpatente (§ 1.03 Abs. 3 HochrheinPatV)

12

16.4.3

Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen

 

16.4.3.1

Untersuchungen (§ 32Abs. 2 und 4 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden )

20 - 10 000

16.4.3.2

Erteilung der Zulassung und Erteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 32 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden), Ausstellung einer Zweitschrift

18

16.4.3.3

Änderung der Zulassung (§ 32 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)

12

16.4.3.4

Entzug der Zulassung (§ 32 Abs. 6 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)

20 - 260

16.4.4

Genehmigung von Veranstaltungen (§ 1.23RheinSchPV)

25 - 105

16.4.5

Genehmigung von Sondertransporten (§ 1.21 RheinSchPV)

20 - 105

16.4.6

Zulassung von Ausnahmen (§ 34 der Verordnung des Innenministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden; § 7.07 Nr. 3, § 7.08 Nr. 3, § 8.03 Nr. 3 RheinSchPV)

20 - 260

16.4.7

Hafensicherheit

 

16.4.7.1

Durchführung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Abs. 1 und 2 HafenSiG)

100 - 2000

16.4.7.2

Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Abs. 1 HafenSiG)

50 - 1000

16.4.7.3

Durchführung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Abs. 1 und 2 HafenSiG)

100 - 5000

16.4.7.4

Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Abs. 1 HafenSiG)

100 - 3000

16.4.7.5

Genehmigung eines Gefahrenabwehrplans für eine Hafenanlage oder seiner wesentlichen Änderung sowie dessen Widerruf (§ 13 Abs. 2 HafenSiG)

50 - 500

16.4.7.6

Festlegung von Hafengrenzen, Erstellung und Überprüfung eines Gefahrenabwehrplans für einen Hafen (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 HafenSiG)

100 - 5000

16.4.7.7

Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 HafenSiG)

100 - 250

16.4.7.8

Durchführung von Übungen in Häfen (§ 18 HafenSiG)

100 - 500

16.4.7.9

Sicherheitsüberprüfungen für Beauftragte für die Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen

5 - 150

16.5

Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden

80 - 160

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UVM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 767), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Festsetzung der ...

V aufgeh. durch § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147)

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a0de770e-c31a-413c-9b88-ae4de74f8cd0-bw202+2012+147+anl+v1.pdf

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3a2e20a2-be08-4825-8be8-cd2d1dfc77fc-bw202+2012+147+anl+v2.pdf

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe – Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/704f1328-1546-43d5-b7a7-a002b1a07090-bw202+2012+147+anl+v3.pdf

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-3000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4ad0af5a-48f3-47d9-a718-aebed03c37a1-bw202+2012+147+anl+p.pdf

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen ...

V aufgeh. durch § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 13. März 2017 (GBl. S. 181)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785)
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19 Röntgen 20

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100-5 000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80-1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsordnung)

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV)

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

 

 

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

 

 

Deponieverordnung (DepV)

 

 

Landesabfallgesetz (LAbfG)

 

 

Sonderabfallverordnung(SAbfVO)

 

 

Batteriegesetz

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

 

1.1

Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG)

100-5 000

1.1.3

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG)

150-6 000

1.1.4

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.5

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG)

150-5 000

1.1.6

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.7

Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG)

100-5 000

1.1.8

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG)

 

 

bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich 1 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 626 zuzüglich 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.9

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2,§ 38 Absatz 1 KrWG)

250-1 000

1.1.10

Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG)

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.11

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.12

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG)

100-2 500

1.1.13

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250

1.1.14

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)

100-500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:

 

 

Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:

 

 

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.15

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG)

100-5 000

1.1.16

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG)

250-5 000

1.1.17

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

500-5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

200-5 000

1.1.19

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100-500

 

Anmerkung:

 

 

Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 33des Landesverwaltungsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

 

1.1.20

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG)

100-500

1.1.21

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG)

150-5 000

1.1.22

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG)

250-5 000

1.1.23

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV)

150-50 000

1.1.24

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150-3 000

1.1.25

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)

250-1 000

1.1.26

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

2 000-50 000

1.1.27

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

500-2 500

1.1.28

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)

500-2 500

1.1.29

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

100-500

1.1.30

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG

100-1 000

1.1.31

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)

100-500

1.1.32

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-6 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.33

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)

100-2 500

1.1.34

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV;§ 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.35

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.36

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)

500-10 000

1.1.37

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)

100-2 500

1.1.38

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250-2 500

1.1.39

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)

60-6 000

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 2,50-50

1.1.41

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein

5-25

1.1.42

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV

100-6 000

1.1.43

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.1.44

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV

100-1 000

1.2

Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)

250-2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 LAbfG)

250-2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)

500-2 500

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)

250-10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG)

100-1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)

100-500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

250-10 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

100-20 000

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)

100-10 000

 

Anmerkung zu 1.2.8.2:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)

100-10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)

50-1 500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)

50-1 500

1.2.12

Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO)

50-2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)

50-2 500

 

Anmerkung:

 

 

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO

50-2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50-25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ber. ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100-5 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100-1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50-1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5-25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem AbfVerbrG oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)

50-500

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)

100-2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100-2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG

100-2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des AtG und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2)

Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3)

Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV

 

3.1.1

Genehmigung nach § 7 Absatz 1StrlSchVfür den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100-1 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

150-2 500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

300-5 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

400-10 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

700-25 000

 

Anmerkung:

 

 

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden.

 

3.1.2

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100-500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

100-1 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

200-3 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

300-7 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

500-15 000

3.1.3

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG durch das UM

500-75 000

3.2

Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrags

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2)

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

200-15 000

3.4

Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV

30-200

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV

200-5 000

3.6

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

100-5 000

3.7

Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

200-10 000

3.8

Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV

150

3.9

Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV

150-10 000

3.10

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1StrlSchV

50-500

3.11

Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV

25-250

3.12

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3StrlSchV

100-5 000

3.13

Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV

100

3.14

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV

50-1 000

3.15

Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

100-2 500

3.16

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV

100-2 500

3.17

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV

35-100

3.18

Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV

50-1 000

3.19

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV

50-1 000

3.20

Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV

100-1 000

3.21

Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV

100

3.22

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV

100-10 000

3.23

Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV

100-500

3.24

Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV

100-500

3.25

Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

300-500

3.26

Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV

500-5 000

3.27

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV

50-500

3.28

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV

200-5 000

3.29

Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV

150-1 000

3.30

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV

150-10 000

3.31

Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV

150-10 000

3.32

Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV

150-10 000

3.33

Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV

100-2 500

3.34

Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV

200-5 000

3.35

Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV

200-5 000

3.36

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV

100-2 500

3.37

Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV

25-200

3.38

Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz

200-2 500

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250-100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250-100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250-100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250-50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3

Anzeige nach dem GenTG

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100-50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100-25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100-5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG

100-5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100-5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100-25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100-20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100-5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100-5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50-1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50-50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

 

 

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelrecht

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250-700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50-7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV

 

 

-

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

-

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

75-100

5.3.2

Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV

100-150

5.3.3

Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

-

eine Betriebsstätte

50-700

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

-

eine Veranstaltung

100-2 000

 

-

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes, als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 berechtigt für

 

 

-

eine Aus- und Fortbildungsstätte, ein Unternehmen oder einen Betrieb

100-2 000

 

-

jede/n weitere/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte, einen Unternehmensstandort oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung) für

 

 

-

eine Betriebsstätte

100-2 000

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50-5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV

100-500

6.3

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100-7 000

6.4

Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV

100-500

6.5

Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

350-1 000

6.6

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

70-350

6.7

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

100-1 000

6.8

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200-2 500

6.9

Ausnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

350-700

6.10

Anordnungen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV

250-500

6.11

Untersagung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

7.1

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

7.1.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG

50-300

7.1.2

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150-300

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.2.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab der zweiten Ausfertigung)

10

7.1.2.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.3

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30-250

7.1.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG

150-1 000

7.1.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG

50-300 pro Person

7.1.6

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG

50

7.1.7

Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150-300

7.1.8

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.8.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG.
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

200-2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

-

bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM = 30 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM = 10 Euro

 

7.1.8.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50-1 250

7.1.9

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.9.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-1 000

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.9.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.10

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.10.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40-80

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.10.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.10.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.13

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.14

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG

50

7.1.15

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG

40-1 000

7.1.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

40-500

7.1.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG

40-400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40-300

7.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.2.5

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150-1 000

7.2.6

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.7

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.8

Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV

40-500

7.2.9

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

40-500

7.2.10

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

7.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40-300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 

7.4.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30-100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

7.5.1

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind

30-600

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

 

 

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

 

 

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Können einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten,
mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten,
mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten,
mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten,
mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten,
mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200-2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absätze 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absätze 1 und 4 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300

Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand gemäß § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.5

Teilgenehmigung

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200

8.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25-75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500-5 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250

 

Anmerkung:

 

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250-15 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG

250-1 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250-2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250-15 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500-15 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

250-500

8.17

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

100-1 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500-20 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

500-5 000

8.18

Überwachung

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52, 52a BImSchG und den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

 

 

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100-20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV

100-10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach 12. BImSchV bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200-20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 Absatz 1 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

50-5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-BauPVO)

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG

200-5 000

9.1.2

Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG

100-200

9.1.3

Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG

100-200

9.1.4

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50-5 000

9.1.5

Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO

200-5 000

9.1.6

Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO

100-200

9.1.7

Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100-5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG

25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50

9.2.2

Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG

50-1 000

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG

50-250

9.2.4

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.5

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80-1 500

9.2.6

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50-1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150-1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200-5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100-200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000-30 000 je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250-10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100-200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

50-5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50-5 000

11

Umweltverträglichkeit

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

 

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

 

11.1

Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG;

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

20-250 000

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.5

Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

2 000-20 000

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

50-10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50-10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

13.1.1

Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4

250-60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5

500-90 000

13.1.3

Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6

500-90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500-50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750-55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000-60 000

13.1.7

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10 000

13.1.8

Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen

 

13.1.9

Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 50

13.1.10

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)

50-10 000

13.1.11

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)

50-2 500

13.1.12

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG)

50-1 500

13.1.13

Überprüfung von Staumarken

50-250

13.1.14

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)

50-25 000

13.1.15

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG)

50-5 000

 

Anmerkung zu Nummer 13.1:

 

 

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG

50-20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung

50-10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50-10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50-10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50-10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach §§ 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50-15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG)

150-5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG)

50-30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG)

50-250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

50-10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

50-250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3

500-25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000-80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5

50-12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000-65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50-5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50-250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

50-1 500

13.7.2

Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG)

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG)

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG)

20-500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG)

50-15 000

13.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50-10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG)

50-1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50-5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

 

 

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50-5 000

13.8.7

Sicherung des Beweises (§ 90 WG)

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

100-20 000

 

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

 

 

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

 

 

Anmerkung:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000-5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200-5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200-800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Energieeinsparverordnung (EnEV)

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG)

300-50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)

500-10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG)

300-5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10 000 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7 500

 

25 000 000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50 000

 

50 000 000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80 000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100 000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50 000 000 Euro übersteigenden Betrages

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG)

80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5 000

 

Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:

 

 

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 43f EnWG und § 74 Absatz 7 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 43d EnWG)

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Absatz 2 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Absatz 1 LVwVfG)

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG)

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500-5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)

100-10 000

14.8

Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG

100-10 000

14.9

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG)

100-10 000

14.10

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50 000

14.11

Entscheidungen nach der ARegV

 

14.11.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV)

500-90 000

14.11.2

Sonstige Entscheidungen nach der ARegV

100-25 000

14.12

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500-25 000

14.13

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100-25 000

14.14

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG

50-5 000

14.15

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500-25 000

14.16

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25 000

14.17

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500-10 000

14.18

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG

15

 

Anmerkung:

 

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.19

GasHDrLtgV

 

14.19.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV)

100-3 000

14.19.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV

50-500

14.19.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100-1 500

14.19.6

Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50-3 000

14.19.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHDrLtgV

100-1 500

14.19.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250-3 000

14.19.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG

100-1 500

14.20

Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV

30-3 000

15

Bausachen

 

 

Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

 

 

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

 

 

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

 

 

Anmerkung:

 

 

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

15.1

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO)

 

15.1.1

Erteilung eines Zustimmungsbescheids

150-7 500

15.1.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1

15.1.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

15.2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)

 

15.2.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10 000

15.2.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5 000

15.3

Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO)

 

15.3.1

Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung

200-5 000

15.3.2

Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO

100-2 000

15.3.3

Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO

300-4 000

15.4

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

c)

Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

d)

Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.15 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15 Absatz 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend.

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

 

15.4.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8

15.4.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

Hälfte der Grundgebühr

15.4.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr

15.4.4

Prüfung des Schallschutznachweises

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3

15.4.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

25 Prozent der Grundgebühr

15.4.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

-

Erdbebenschutz

-

Bergschädensicherung

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

15.4.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.

 

15.4.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

 

15.4.11

Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand5 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden

 

15.4.12

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

15.4.13

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.

 

15.4.14

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

15.4.15

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss6,

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

f)

Fahrzeiten,

g)

Wartezeiten,

h)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind.

 

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

15.4.16

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

15.5

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

-

Kehlbalkendächer,

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

-

Stützwände einfacher Art,

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

-

Flächengründungen einfacher Art,

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

-

vorgespannte Fertigteile,

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

-

einfache Rotationsschalen,

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u.a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

-

Seilbahnkonstruktionen,

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

-

Turbinenfundamente.

 

15.6

Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

 

 

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

50

 

 

 

sonstige Bauarten

40

 

 

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

 

 

Bauart schwer7

43

 

 

 

sonstige Bauart

35

 

 

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

33

 

 

 

sonstige Bauarten

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

-

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

15.7

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Buchstaben d und e

 

 

Lfd. Nr.

Gewerk

Maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

15.8

Gebührentabelle zu Nummer 15.4

 

 

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

 

Anrechenbare
Bauwerte (BW)
Euro bis

Bauwerks-
klasse 1

Bauwerks-
klasse 2

Bauwerks-
klasse 3

Bauwerks-
klasse 4

Bauwerks-
klasse 5

 

 

10 000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

15 000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

20 000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

25 000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

30 000

6,239

8,318

12,475

16,363

20,793

 

 

35 000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

40 000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

45 000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

50 000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

75 000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

100 000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

150 000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

200 000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

250 000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

300 000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

350 000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

400 000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

450 000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

500 000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

1 000 000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

1 500 000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

2 000 000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

3 500 000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

5 000 000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

10 000 000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

15 000 000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

20 000 000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

25 000 000

 

 

 

 

 

 

 

und mehr

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

15.9

Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen

 

15.9.1

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich

140 000-180 000

15.9.2

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich

140 000-180 000

15.9.3

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich

50 000-65 000

15.9.4

Bauliche Aufsicht über Anlagen der WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH jährlich

50 000-65 000

16

Bergwesen, Geologie

 

16.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

16.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-10 000

16.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ 8 und § 9 BBergG)

125-12 500

16.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)

100-1 250

16.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)

125-5 000

16.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)

125-10 000

16.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1 000

16.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 19 und § 20 BBergG)

100-500

16.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)

100-1 000

16.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG)

100-500

16.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5 000

16.1.11

Zulegung

 

16.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)

100-5 000

16.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)

100-500

16.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG)

100-500

16.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG)

100-500

16.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1 500

16.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

16.2

Bergwerksbetrieb

 

16.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50 000

16.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)

100-500

16.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-5 000

16.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG)

100-25 000

16.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG)

100-500

16.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-500

16.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG)

125-12 500

16.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG)

200-500

16.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-5 000

16.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5 000

16.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzesund Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

125-300

16.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

16.3.1

Wasseruntersuchungen

 

16.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

16.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

15-20

16.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

45-75

16.3.1.1.3

Einengen

25-45

16.3.1.1.4

Zentrifugieren

15-25

16.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-15

16.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

16.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 10-15

16.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

16.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

16.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

16.3.1.2.5

Redoxpotential

10-15

16.3.1.2.6

Dichte

5-15

16.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

 

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache

 

 

des Rahmensatzes

5-10

16.3.1.2.8

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

16.3.1.2.9

Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente)

270-405

16.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20-30

16.3.1.2.11

titrimetrische Gehaltsbestimmung

15-20

16.3.1.2.12

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

16.3.1.2.13

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

16.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

16.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

16.3.2.1.1

Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u.ä.)

50-75

16.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u.a.)

je 25

16.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

45-75

16.3.3

physikalische Untersuchungen

 

16.3.3.1

Wassergehalt

10

16.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

16.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

16.3.3.4

Korndichte

50

16.3.3.5

Siebanalyse

45

16.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

150-200

16.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

12

16.3.3.8

Brennfarbe

12

16.3.4

chemische Untersuchungen

 

16.3.4.1

pH (H2O) und pH (CaCl2)

10-20

16.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

30

16.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

16.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

16.3.4.5

Glühverlust

30

16.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

150

16.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

130

16.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97

45

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und

30

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

16.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

16.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

16.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

16.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

16.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

16.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

16.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

16.3.6

Herstellung von Präparaten

 

16.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

16.3.6.2

Größere Formate (bis 35 × 60 cm) je 100 cm2

5-10

16.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

16.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 × 7 cm)

15-70

16.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

16.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

16.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

16.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

16.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

16.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

16.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

16.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

16.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

16.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

16.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

16.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

16.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

16.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

16.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

16.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

16.3.7.10

Proctorversuche

150-200

16.3.7.11

Point Load

15

16.3.8

Rammsondierungen

 

16.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

16.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 16:

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. 

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.

 

17

Umweltinformationsrecht

 

 

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

 

 

1.

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

 

2.

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)

10-250

 

3.

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250-500

18

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

18.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

18.2

Auskünfte

 

18.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

18.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30-250

18.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

60-500

18.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

18.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15-125

18.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

30-500

18.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15-500

 

Anmerkung zu Nummern 18.2 bis 18.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

18.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

18.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

19

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist.

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist

 

 

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO)

 

19.1

Gebührenbefreiung

 

19.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

19.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

19.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

19.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

19.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50-8 000

19.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50-8 000

19.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG

50-8 000

19.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

19.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 4 BNatSchG

50-8 000

19.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50-8 000

19.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

19.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50-8 000

19.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV

50-1 000

19.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50-1 000

19.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50-500

19.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50-500

19.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

19.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

19.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20-250

19.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10-100

19.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

 

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro (bzw. 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen) erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

19.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200-1 500

20

Röntgen

 

 

Röntgenverordnung (RöV)

 

20.1

Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb

 

20.1.1

eines Computertomographen in der Heilkunde

200-1 500

20.1.2

einer Röntgeneinrichtung zur Intervention

200-1 500

20.1.3

eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)

150-1 000

20.1.4

einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahmen und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

100-500

20.1.5

einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen

150-1 000

20.1.6

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes

500-2 000

20.1.7

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus

1 000-3 000

20.1.8

einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen

500-2 000

20.1.9

einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

100-500

20.1.10

einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse

150-1000

20.1.11

einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen

100-500

20.2

Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4 RöV für

 

20.2.1

den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde

100-1 000

20.2.2

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Intervention

100-1 000

20.2.3

den Betrieb eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)

100-1 000

20.2.4

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

50-500

20.2.5

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

50-500

20.2.6

den Betrieb eines Vollschutzgerätes

50-500

20.2.7

den Betrieb eines Hochschutzgerätes

50-500

20.2.8

den Betrieb eines Basisschutzgerätes

50-500

20.2.9

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung der sonstigen technischen Anwendung

50-500

20.3

Entscheidung nach § 4 Absatz 2 letzter Satz RöV zur Erteilung einer Bescheinigung

100-2 500

20.4

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung, eines Hochschutzgerätes, einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes nach § 4 Absatz 6 RöV

200-5 000

20.5

Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV

500-5 000

20.6

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV

100-1 000

20.7

Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7 RöV durch den Hersteller oder Einführer

100-2 500

20.8

Prüfung der Anzeigeunterlagen für Tätigkeiten nach § 6 RöV

100-500

20.9

Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV

200-5 000

20.10

Feststellung nach § 14 Absatz 1 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte anzusehen ist

200-5 000

20.11

Anordnung nach § 15a RöV zur Erlassung einer Strahlenschutzanweisung

200-5 000

20.12

Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV

100-2 500

20.13

Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

200-5 000

20.14

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 RöV

100-5 000

20.15

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV

50-500

20.16

Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV

25-250

20.17

Entgegennahme und Bescheinigung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 18a Absatz 3 Satz 3 RöV

100

20.18

Anordnung nach § 19 Absatz 4 RöV, dass weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche zu behandeln sind

200-5 000

20.19

Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV

100-2 500

20.20

Anordnung nach § 20 Absatz 4 RöV, dass Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen

200-5 000

20.21

Gestattung des Zutritts auch anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV

100-2 500

20.22

Anordnung nach § 28f RöV, dass ein Proband durch einen Arzt nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV untersucht wird

200-5 000

20.23

Entscheidung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 RöV, dass im Einzelfall eine effektive Dosis nach 50 mSv für ein einzelnes Jahr zugelassen wird

100-2 500

20.24

Festlegung nach § 31a Absatz 3 Satz 3 RöV

100-2 500

20.25

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexposition nach § 31b RöV

200-5 000

20.26

Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 RöV

200-5 000

20.27

Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV

200-5 000

20.28

Gestattungen nach § 33 Absatz 6 RöV

200-5 000

20.29

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 Satz 2 RöV

100-2 500

20.30

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV

35-100

20.31

Gestattung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind

100-1 000

20.32

Anordnung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen sind

100-1 000

20.33

Anordnung nach § 35 Absatz 8 Nummer 1, 3 oder 4 RöV

200-5 000

20.34

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV

50-1 000

20.35

Entscheidung nach § 37 Absatz 3 RöV, dass die genannte Frist nach § 37 Absatz 2 RöV abgekürzt wird

100-2 500

20.36

Behördliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 RöV

100-2 500

20.37

Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 RöV

300-500

20.38

Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz

200-2 500

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100-5 000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80-1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsordnung)

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV)

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

 

 

Deponieverordnung (DepV)

 

 

Landesabfallgesetz (LAbfG)

 

 

Sonderabfallverordnung(SAbfVO)

 

 

Batteriegesetz

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

 

1.1

Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG)

100-5 000

1.1.3

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG)

150-6 000

1.1.4

Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)

150 - 6 000

1.1.5

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.6

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG)

150-5 000

1.1.7

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.8

Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG)

100-5 000

1.1.9

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG)

 

 

bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich 1 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 626 zuzüglich 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.10

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2,§ 38 Absatz 1 KrWG)

250-1 000

1.1.11

Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG)

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.12

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.13

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG)

100-2 500

1.1.14

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250

1.1.15

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)

100-500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:

 

 

Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:

 

 

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.16

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG)

100-5 000

1.1.17

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG)

250-5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

500-5 000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

200-5 000

1.1.20

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100-500

 

Anmerkung:

 

 

Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 33des Landesverwaltungsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

 

1.1.21

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG)

100-500

1.1.22

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG)

150-5 000

1.1.23

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG)

250-5 000

1.1.24

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 12 Absatz 1 EfbV)

150-50 000

1.1.25

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150-3 000

1.1.26

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 12 Absatz 1 EfbV)

250-1 000

1.1.27

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 16 Absatz 1 EfbV)

2 000-50 000

1.1.28

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 16 Absatz 4 EfbV)

500-2 500

1.1.29

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG, § 26 Absatz 1 EfbV)

500-2 500

1.1.30

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV)

100-500

1.1.31

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG

100-1 000

1.1.32

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)

100-500

1.1.33

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-6 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.34

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)

100-2 500

1.1.35

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV;§ 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.36

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.37

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)

500-10 000

1.1.38

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)

100-2 500

1.1.39

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250-2 500

1.1.40

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)

60-6 000

1.1.41

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 2,50-50

1.1.42

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein

5-25

1.1.43

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV

100-6 000

1.1.44

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.1.45

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV

100-1 000

1.1.46

Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen (Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV)

80 - 1 000

1.2

Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)

250-2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 LAbfG)

250-2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)

500-2 500

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)

250-10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG)

100-1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)

100-500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

250-10 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

100-20 000

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)

100-10 000

 

Anmerkung zu 1.2.8.2:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)

100-10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)

50-1 500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)

50-1 500

1.2.12

Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO)

50-2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)

50-2 500

 

Anmerkung:

 

 

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO

50-2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50-25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, und nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 01. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100-10 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100-1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50-1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5-25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem AbfVerbrG oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)

50-3 000

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)

100-2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100-2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG

100-2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des AtG und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrags

 

 

Anmerkungen:

 

 

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

 

3.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 75 000

 

Anmerkung:

 

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

3.3

Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 15 000

3.4

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.4.1

bei einem Vielfachen der Freigrenze bis < 105

700 - 10 000

3.4.2

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧105

900 - 75 000

3.5

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.5.1

mit einer Aktivität < dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

300 - 10 000

3.5.2

mit einer Aktivität ≥ dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

900 - 75 000

3.6

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.

300 - 5 000

3.7

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG.

 

 

Für die Gebührentatbestände 3.7.2 - 3.7.6 gilt: Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.

 

3.7.1

für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.2

zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

700 - 10 000

3.7.3

zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

1 500 - 10 000

3.7.4

im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG

800 - 5 000

3.7.5

außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.6

in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 StrlSchG

300 - 5 000

3.8

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG

200 - 10 000

3.9

Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

400 - 10 000

3.10

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG

300 - 10 000

3.11

Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

400 - 5 000

3.12

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG. Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 % reduziert werden.

200 - 1 000

3.13

Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

200 - 1 000

3.14

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.15

Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

300 - 5 000

3.16

Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

500 - 10 000

3.17

Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

250

3.18

Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgüter, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten gemäß § 40 Absatz 1 StrlSchG

1 700 - 5 000

3.19

Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis gemäß § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG

250 - 10 000

3.20

Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG

400 - 5 000

3.21

Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.22

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.23

Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

100 - 800

3.24

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV

200 - 10 000

3.25

Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.26

Befreiung beziehungsweise Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.27

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien

700 - 10 000

3.28

Zulassung von beruflicher Exposition gemäß § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG

700 - 5 000

3.29

Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 1 000

3.30

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV

200 - 800

3.31

Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 2 500

3.32

Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

140 - 1 000

3.33

Verlangen der Unterrichtung über Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG

100 - 800

3.34

Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG

200 - 5 000

3.35

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV)

200 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen (§ 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG) ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

3.36

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Teil 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 des Strahlenschutzgesetzes (§§ 136 bis 150 StrlSchG) und Teil 4 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung (§§ 160 bis 165 StrlSchV)

150 - 10 000

3.37

Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie § 166 StrlSchV

1000 - 10 000

3.38

Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.39

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.40

Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 178 und 179 StrlSchG

 

3.40.1

Überwachung durch die Regierungspräsidien

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

200 - 20 000

3.40.2

Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien

200 - 5 000

3.40.3

Überwachung durch das Umweltministerium

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen (soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden). Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

200 - 75 000

3.41

Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt

350 - 10 000

3.42

Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV

700 - 11 000

3.43

Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrSchV in Verbindung mit § 36 StrlSchV

1 400 - 20 000

3.44

Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV

1 400 - 32 000

3.45

Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV

110 - 1 000

3.46

Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV und § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV

300 - 5 000

3.47

Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 5 000

3.48

Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV

150 - 1 000

3.49

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV

300 - 5 000

3.50

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

150 - 5 000

3.51

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

150 - 5 000

3.52

Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann

250 - 1 000

3.53

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

150 - 1 000

3.54

Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.55

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.56

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.57

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2, § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.58

Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.59

Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, gemäß § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV

700 - 10 000

3.60

Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV

150 - 2 500

3.61

Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

150 - 500

3.62

Gestattung andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.63

Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV

250 - 500

3.64

Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, gemäß § 96 Absatz 3 StrlSchV

300 - 1 000

3.65

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV

300 - 10 000

3.66

Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.67

Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV

1 700 - 10 000

3.68

Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.69

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.70

Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.71

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV

900 - 5 000

3.72

Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141, 142 StrlSchV

100 - 5 000

3.73

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt gemäß § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

200 - 5 000

3.74

Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.75

Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gemäß § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 25 000

3.76

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV

150 - 10 000

3.77

Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV

1 000 - 10 000

3.78

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung

300 - 5 000

3.79

Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV

150 - 500

3.80

Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV

300 - 2 500

3.81

Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV

300 - 2 500

3.82

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV

500 - 5 000

3.83

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV

700 - 5 000

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250-100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250-100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250-100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250-50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3

Anzeige nach dem GenTG

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100-50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100-25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100-5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG

100-5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100-5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100-25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100-20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100-5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100-5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50-1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50-50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

 

 

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelrecht

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250-700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50-7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV

 

 

-

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

-

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

100

5.3.2

Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

100-150

5.3.3

Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

-

eine Betriebsstätte

100-1 000

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.3.5

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.3.6

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

-

eine Veranstaltung

100-2 000

 

-

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für

 

 

-

eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

100-2 000

 

-

jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für

 

 

-

eine Betriebsstätte

100-2 000

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50-5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV

100-500

6.3

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100-7 000

6.4

Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV

100-500

6.5

Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

350-1 000

6.6

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

70-350

6.7

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

100-1 000

6.8

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200-2 500

6.9

Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

250-500

6.10

Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

7.1

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

7.1.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG

50-300

7.1.2

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150-300

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.2.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab der zweiten Ausfertigung)

10

7.1.2.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.3

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30-250

7.1.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG

150-1 000

7.1.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG

50-300 pro Person

7.1.6

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG

50

7.1.7

Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150-300

7.1.8

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.8.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG.
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

200-2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

-

bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM = 30 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM = 10 Euro

 

7.1.8.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50-1 250

7.1.9

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.9.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-1 000

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.9.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.10

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.10.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40-80

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.10.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.10.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.13

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.14

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG

50

7.1.15

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG

40-1 000

7.1.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

40-500

7.1.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG

40-400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40-300

7.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.2.5

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150-1 000

7.2.6

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.7

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.8

Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV

40-500

7.2.9

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

40-500

7.2.10

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

7.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40-300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 

7.4.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30-100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

7.5.1

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind

30-600

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

 

 

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

 

 

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten,
mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten,
mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten,
mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten,
mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten,
mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200-2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absätze 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 (Steinbrüche) des Anhangs 1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300

Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand gemäß § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

8.5

Teilgenehmigung

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200

Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils (sog. Abschnittsgenehmeigung) erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

8.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25-75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 8a Absätze 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 oder § 7 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500-5 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250

 

Anmerkung:

 

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250-15 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG

250-1 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250-2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250-15 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500-15 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

250-500

8.17

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

100-1 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500-20 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

500-5 000

8.18

Überwachung

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52, 52a BImSchG und den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

 

 

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100-20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV

100-10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach 12. BImSchV bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200-20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 Absatz 1 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

50-5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-BauPVO)

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG

200-5 000

9.1.2

Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG

100-200

9.1.3

Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG

100-200

9.1.4

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50-5 000

9.1.5**)

Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO

200-5 000

9.1.6**)

Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO

100-200

9.1.7**)

Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100-5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG

25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50

9.2.2

Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG

50-1 000

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG

50-250

9.2.4

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.5

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80-1 500

9.2.6

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50-1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150-1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200-5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100-200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000-30 000 je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250-10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100-200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

50-5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50-5 000

11

Umweltverträglichkeit

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

 

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

 

11.1

Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG;

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

20-250 000

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.5

Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

2 000-20 000

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

50-10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50-10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

13.1.1

Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4

250-60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5

500-90 000

13.1.3

Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6

500-90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500-50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750-55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000-60 000

13.1.7

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10 000

13.1.8

Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen

 

13.1.9

Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 50

13.1.10

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)

50-10 000

13.1.11

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)

50-2 500

13.1.12

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG)

50-1 500

13.1.13

Überprüfung von Staumarken

50-250

13.1.14

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)

50-25 000

13.1.15

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG)

50-5 000

 

Anmerkung zu Nummer 13.1:

 

 

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG

50-20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung

50-10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50-10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50-10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50-10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach §§ 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50-15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG)

150-5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG)

50-30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG)

50-250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

50-10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

50-250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3

500-25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000-80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5

50-12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000-65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50-5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50-250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

50-1 500

13.7.2

Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG)

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG)

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG)

20-500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG)

50-15 000

13.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50-10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG)

50-1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50-5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

 

 

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50-5 000

13.8.7

Sicherung des Beweises (§ 90 WG)

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

100-20 000

 

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

 

 

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

 

 

Anmerkung:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000-5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200-5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200-800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Energieeinsparverordnung (EnEV)

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG)

300-50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)

500-10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG)

300-5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10 000 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7 500

 

25 000 000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50 000

 

50 000 000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80 000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100 000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50 000 000 Euro übersteigenden Betrages

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG)

80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5 000

 

Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:

 

 

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 43f EnWG und § 74 Absatz 7 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 43d EnWG)

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Absatz 2 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Absatz 1 LVwVfG)

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG)

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500-5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)

100-10 000

14.8

Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG

100-10 000

14.9

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG)

100-10 000

14.10

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50 000

14.11

Entscheidungen nach der ARegV

 

14.11.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV)

500-90 000

14.11.2

Sonstige Entscheidungen nach der ARegV

100-25 000

14.12

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500-25 000

14.13

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100-25 000

14.14

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG

50-5 000

14.15

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500-25 000

14.16

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25 000

14.17

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500-10 000

14.18

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG

15

 

Anmerkung:

 

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.19

GasHDrLtgV

 

14.19.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV)

100-3 000

14.19.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV

50-500

14.19.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100-1 500

14.19.6

Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50-3 000

14.19.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHDrLtgV

100-1 500

14.19.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250-3 000

14.19.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100-3 000

14.19.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG

100-1 500

14.20

Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV

30-3 000

15**)

Bausachen

 

 

Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

 

 

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

 

 

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

 

 

Anmerkung:

 

 

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

15.1

Entscheidungen im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Bauarten oder Verwendbarkeit von Bauprodukten (§ 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 LBO sowie § 20 LBO)

 

15.1.1

Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten

150-7 500

15.1.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung und/oder eines Zustimmungsbescheids für die Verwendung von Bauprodukten

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1

15.1.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

15.2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 24 LBO)

 

15.2.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10 000

15.2.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5 000

15.3

Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO)

 

15.3.1

Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung

200-5 000

15.3.2

Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO

100-2 000

15.3.3

Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO

300-4 000

15.4

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

c)

Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

d)

Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.15 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15 Absatz 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend.

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

 

15.4.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8

15.4.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

Hälfte der Grundgebühr

15.4.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr

15.4.4

Prüfung des Schallschutznachweises

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3

15.4.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

25 Prozent der Grundgebühr

15.4.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

-

Erdbebenschutz

-

Bergschädensicherung

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

15.4.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.

 

15.4.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

 

15.4.11

Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand5 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden

 

15.4.12

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

15.4.13

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.

 

15.4.14

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

15.4.15

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss6,

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

f)

Fahrzeiten,

g)

Wartezeiten,

h)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind.

 

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

15.4.16

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

15.5

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

-

Kehlbalkendächer,

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

-

Stützwände einfacher Art,

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

-

Flächengründungen einfacher Art,

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

-

vorgespannte Fertigteile,

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

-

einfache Rotationsschalen,

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u.a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

-

Seilbahnkonstruktionen,

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

-

Turbinenfundamente.

 

15.6

Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

 

 

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

50

 

 

 

sonstige Bauarten

40

 

 

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

 

 

Bauart schwer7

43

 

 

 

sonstige Bauart

35

 

 

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

33

 

 

 

sonstige Bauarten

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

-

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

15.7

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Buchstaben d und e

 

 

Lfd. Nr.

Gewerk

Maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

15.8

Gebührentabelle zu Nummer 15.4

 

 

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

 

Anrechenbare
Bauwerte (BW)
Euro bis

Bauwerks-
klasse 1

Bauwerks-
klasse 2

Bauwerks-
klasse 3

Bauwerks-
klasse 4

Bauwerks-
klasse 5

 

 

10 000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

15 000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

20 000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

25 000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

30 000

6,239

8,318

12,475

16,363

20,793

 

 

35 000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

40 000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

45 000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

50 000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

75 000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

100 000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

150 000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

200 000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

250 000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

300 000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

350 000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

400 000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

450 000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

500 000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

1 000 000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

1 500 000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

2 000 000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

3 500 000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

5 000 000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

10 000 000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

15 000 000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

20 000 000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

25 000 000

 

 

 

 

 

 

 

und mehr

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

15.9

Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen

 

15.9.1

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich

190 000 - 240 000

15.9.2

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich

190 000 - 240 000

15.9.3

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich

65 000 - 90 000

15.9.4

Bauliche Aufsicht über Anlagen der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH jährlich

65 000 - 90 000

16

Bergwesen, Geologie

 

16.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

16.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-10 000

16.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ 8 und § 9 BBergG)

125-12 500

16.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)

100-1 250

16.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)

125-5 000

16.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)

125-10 000

16.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1 000

16.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 19 und § 20 BBergG)

100-500

16.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)

100-1 000

16.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG)

100-500

16.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5 000

16.1.11

Zulegung

 

16.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)

100-5 000

16.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)

100-500

16.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG)

100-500

16.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG)

100-500

16.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1 500

16.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

16.2

Bergwerksbetrieb

 

16.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50 000

16.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)

100-500

16.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-5 000

16.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG)

100-25 000

16.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG)

100-500

16.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-500

16.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG)

125-12 500

16.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG)

200-500

16.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-5 000

16.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5 000

16.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzesund Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

125-300

16.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

16.3.1

Wasseruntersuchungen

 

16.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

16.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

15-20

16.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

45-75

16.3.1.1.3

Einengen

25-45

16.3.1.1.4

Zentrifugieren

15-25

16.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-15

16.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

16.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 10-15

16.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

16.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

16.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

16.3.1.2.5

Redoxpotential

10-15

16.3.1.2.6

Dichte

5-15

16.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

 

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache

 

 

des Rahmensatzes

5-10

16.3.1.2.8

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

16.3.1.2.9

Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente)

270-405

16.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20-30

16.3.1.2.11

titrimetrische Gehaltsbestimmung

15-20

16.3.1.2.12

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

16.3.1.2.13

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

16.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

16.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

16.3.2.1.1

Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u.ä.)

50-75

16.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u.a.)

je 25

16.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

45-75

16.3.3

physikalische Untersuchungen

 

16.3.3.1

Wassergehalt

10

16.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

16.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

16.3.3.4

Korndichte

50

16.3.3.5

Siebanalyse

45

16.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

150-200

16.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

12

16.3.3.8

Brennfarbe

12

16.3.4

chemische Untersuchungen

 

16.3.4.1

pH (H2O) und pH (CaCl2)

10-20

16.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

30

16.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

16.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

16.3.4.5

Glühverlust

30

16.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

150

16.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

130

16.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97

45

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und

30

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

16.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

16.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

16.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

16.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

16.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

16.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

16.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

16.3.6

Herstellung von Präparaten

 

16.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

16.3.6.2

Größere Formate (bis 35 × 60 cm) je 100 cm2

5-10

16.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

16.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 × 7 cm)

15-70

16.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

16.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

16.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

16.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

16.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

16.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

16.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

16.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

16.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

16.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

16.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

16.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

16.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

16.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

16.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

16.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

16.3.7.10

Proctorversuche

150-200

16.3.7.11

Point Load

15

16.3.8

Rammsondierungen

 

16.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

16.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 16:

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. 

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.

 

17

Umweltinformationsrecht

 

 

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

 

 

1.

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

 

2.

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)

10-250

 

3.

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250-500

18

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

18.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

18.2

Auskünfte

 

18.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

18.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

18.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

18.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

18.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

18.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

18.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15-500

 

Anmerkung zu Nummern 18.2 bis 18.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

18.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

18.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

19

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist.

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist

 

 

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO)

 

19.1

Gebührenbefreiung

 

19.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

19.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

19.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

19.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

19.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50-8 000

19.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50-8 000

19.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG

50-8 000

19.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

19.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 4 BNatSchG

50-8 000

19.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50-8 000

19.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

19.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50-8 000

19.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV

50-1 000

19.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50-1 000

19.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50-500

19.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50-500

19.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

19.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

19.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20-250

19.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10-100

19.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

 

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro (bzw. 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen) erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

19.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200-1 500

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19 Röntgen 20

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100-5 000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80-1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsordnung)

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des KrWG

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV)

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

 

 

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

 

 

Deponieverordnung (DepV)

 

 

Landesabfallgesetz (LAbfG)

 

 

Sonderabfallverordnung(SAbfVO)

 

 

Batteriegesetz

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren

 

1.1

Leistungen nach dem KrWG sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 20 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 62 KrWG)

100-5 000

1.1.3

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 26 Absatz 3 KrWG)

150-6 000

1.1.4

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.5

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG)

150-5 000

1.1.6

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)

100-5 000

1.1.7

Duldungsanordnung (§ 29 Absatz 3 KrWG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 29 Absatz 3 KrWG)

100-5 000

1.1.8

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG)

 

 

bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich 1 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 626 zuzüglich 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.9

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2, § 38 Absatz 1 KrWG)

250-1 000

1.1.10

Plangenehmigung (§ 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG)

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.11

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8

1.1.12

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG)

100-2 500

1.1.13

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.8 oder 1.1.10, mindestens 250

1.1.14

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)

100-500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.13 und 1.1.14:

 

 

Nur bezogen auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu den Nummern 1.1.8, 1.1.10 und 1.1.13:

 

 

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.15

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 39 Absatz 1 KrWG)

100-5 000

1.1.16

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 40 Absatz 2 KrWG)

250-5 000

1.1.17

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

500-5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

200-5 000

1.1.19

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100-500

 

Anmerkung:

 

 

Nummer 1.1.19 findet keine Anwendung, soweit nach § 33 des Landesverwaltungsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

 

1.1.20

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 47 Absatz 4 KrWG)

100-500

1.1.21

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 Absatz 1 KrWG)

150-5 000

1.1.22

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 1 KrWG)

250-5 000

1.1.23

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG, § 15 Absatz 1 EfbV)

150-50 000

1.1.24

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150-3 000

1.1.25

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)

250-1 000

1.1.26

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG, § 11 Absatz 1 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

2 000-50 000

1.1.27

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

500-2 500

1.1.28

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)

500-2 500

1.1.29

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

100-500

1.1.30

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 6 Nummer 5 LAbfG

100-1 000

1.1.31

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)

100-500

1.1.32

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-6 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Absatz 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.33

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 5 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV)

100-2 500

1.1.34

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV; § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV), sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.35

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2; § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10, 11 und 13 NachwV)

100-1 500

 

Anmerkung:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung (§§ 17 bis 22 NachwV) wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben (§ 19 Absatz 3 NachwV).

 

1.1.36

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Absatz 3 NachwV)

500-10 000

1.1.37

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Absatz 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)

100-2 500

1.1.38

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250-2 500

1.1.39

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV)

60-6 000

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 2,50-50

1.1.41

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein

5-25

1.1.42

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der NachwV

100-6 000

1.1.43

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der NachwV oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der NachwV gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.1.44

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 GewAbfV

100-1 000

1.2

Leistungen nach dem LAbfG sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 8 Absatz 1 Satz 1 LAbfG)

250-2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 LAbfG)

250-2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 13 Absatz 3 LAbfG)

500-2 500

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 4 LAbfG)

250-10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 17 Absatz 2 LAbfG)

100-1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 17 Absatz 4 LAbfG)

100-500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen (§ 5 DepV)

250-10 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU unterfallen:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich nach § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

100-20 000

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 BImSchG (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LAbfG)

100-10 000

 

Anmerkung zu 1.2.8.2:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 19 Absatz 2 LAbfG)

100-10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LAbfG)

50-1 500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LAbfG)

50-1 500

1.2.12

Ausnahmen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Absatz 2 SAbfVO)

50-2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO)

50-2 500

 

Anmerkung:

 

 

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der SAbfVO

50-2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der SAbfVO oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der SAbfVO gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG sowie dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50-25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ber. ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) und nach dem Abfallverbringungsgesetz

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100-5 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100-1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50-1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5-25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der EG-Abfallverbringungsverordnung beziehungsweise dem AbfVerbrG oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50-250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben (Artikel 29 und 50 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG)

50-500

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren (Artikel 22 und 24 EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG)

100-2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100-2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LAbfG und § 14 AbfVerbrG

100-2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des AtG und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, § 7a Absatz 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 AtG.

(2)

Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(3)

Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV

 

3.1.1

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100-1 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

150-2 500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

300-5 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

400-10 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

700-25 000

 

Anmerkung:

 

 

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nummer 3.1.2 angesetzt werden.

 

3.1.2

Genehmigung nach § 7 Absatz 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100-500

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

100-1 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

200-3 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

300-7 000

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≧ 107

500-15 000

3.2

Genehmigung nach § 11 Absatz 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrags

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2)

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung nach § 11 Absatz 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

200-15 000

3.4

Registrierung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Absatz 1 StrlSchV

30-200

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Absatz 3 StrlSchV

200-5 000

3.6

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

100-5 000

3.7

Genehmigung nach § 16 Absatz 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 AtG

200-10 000

3.8

Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 StrlSchV

150

3.9

Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV

150-10 000

3.10

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1StrlSchV

50-500

3.11

Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV

25-250

3.12

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Absatz 1, 2 oder 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 3StrlSchV

100-5 000

3.13

Entgegennahme und Bescheidung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 30 Absatz 4 Satz 3 StrlSchV

100

3.14

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Absatz 2 und 3 StrlSchV

50-1 000

3.15

Gestattung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

100-2 500

3.16

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV

100-2 500

3.17

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 oder § 95 Absatz 3 StrlSchV

35-100

3.18

Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 2 oder § 95 Absatz 10 Satz 4 StrlSchV

50-1 000

3.19

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 oder § 95 Absatz 10 Satz 6 StrlSchV

50-1 000

3.20

Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV

100-1 000

3.21

Gestattung nach § 45 Absatz 2 StrlSchV

100

3.22

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV

100-10 000

3.23

Zulassung nach § 55 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV

100-500

3.24

Zulassung nach § 56 Satz 2 oder § 95 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV

100-500

3.25

Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

300-500

3.26

Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 StrlSchV

500-5 000

3.27

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5 StrlSchV

50-500

3.28

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV

200-5 000

3.29

Registrierung der Anzeige nach § 95 Absatz 2 StrlSchV

150-1 000

3.30

Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV

150-10 000

3.31

Registrierung der Anzeige nach § 99 StrlSchV

150-10 000

3.32

Registrierung der Anzeige nach § 101 Absatz 2 StrlSchV

150-10 000

3.33

Genehmigung nach § 106 Absatz 1 StrlSchV

100-2 500

3.34

Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1 StrlSchV

200-5 000

3.35

Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV

200-5 000

3.36

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderung nach § 115 StrlSchV

100-2 500

3.37

Registrierung der Anzeige nach § 117 Absatz 7 StrlSchV

25-200

3.38

Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz

200-2 500

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250-100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250-100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250-100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250-50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3

Anzeige nach dem GenTG

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200-50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 GenTG in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100-50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100-50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100-25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100-5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100-10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz GenTG

100-5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100-5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100-25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100-20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100-5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100-5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50-1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50-50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

 

 

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelrecht

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250-700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z. B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50-7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Absatz 1 ChemVerbotsV

 

 

-

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

-

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

75-100

5.3.2

Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Absatz 3 ChemVerbotsV

100-150

5.3.3

Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

-

eine Betriebsstätte

50-700

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 6 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

-

eine Veranstaltung

100-2 000

 

-

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes, als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 berechtigt für

 

 

-

eine Aus- und Fortbildungsstätte, ein Unternehmen oder einen Betrieb

100-2 000

 

-

jede/n weitere/n Aus- und Fortbildungsstätte, Unternehmensstandort oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte, einen Unternehmensstandort oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 (Betriebszertifizierung) für

 

 

-

eine Betriebsstätte

100-2 000

 

-

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Rechtsverordnungen auf Grund des WRMG und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

50-5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV

100-500

6.3

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100-7 000

6.4

Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV

100-500

6.5

Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

350-1 000

6.6

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

70-350

6.7

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

100-1 000

6.8

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200-2 500

6.9

Ausnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

350-700

6.10

Anordnungen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV

250-500

6.11

Untersagung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

7.1

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

7.1.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 SprengG

50-300

7.1.2

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150-300

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.2.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab der zweiten Ausfertigung)

10

7.1.2.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.3

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30-250

7.1.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum SprengG

150-1 000

7.1.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 der Ersten Verordnung zum SprengG

50-300 pro Person

7.1.6

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG

50

7.1.7

Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150-300

7.1.8

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.8.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG.
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

200-2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

-

bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM = 30 Euro

 

 

-

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM = 10 Euro

 

7.1.8.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50-1 250

7.1.9

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.9.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-1 000

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.9.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70-700

7.1.10

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.10.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40-80

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 7.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.10.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.10.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.13

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.14

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 SprengG

50

7.1.15

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 SprengG

40-1 000

7.1.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

40-500

7.1.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG

40-400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV im Einzelfall

40-300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40-300

7.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.2.5

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150-1 000

7.2.6

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.7

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 7.2.8 ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.8

Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV

40-500

7.2.9

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV

40-500

7.2.10

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV

40-300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

7.3.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40-300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 

7.4.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30-100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

7.5.1

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4.1 dieser Anlage aufgeführt sind

30-600

8

Genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

 

 

Benzinbleigesetz und die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

 

 

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten, mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200-2 500

8.3

Änderungsgenehmigung

 

8.3.1

Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 und 8.2 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.3.2

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nummer 2.1.1 (Steinbrüche) des Anhangs 1 der 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-5 000

8.3.3

Öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250

8.4

Teilgenehmigung

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.4.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 250

8.4.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.3, mindestens 200

 

Anmerkung zu den Nummern 8.1 bis 8.4:

 

 

Können einer Zulassung keine Investitionskosten oder Abbaufläche zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

 

8.5

Vorbescheid nach § 9 BImSchG

25-75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250

8.6

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 mindestens 250

8.7

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8.7.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 1 000

8.7.2

Ergibt die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 500

8.8

Für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500-5 000

8.9

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 und 8.7, mindestens 250

 

Anmerkungen zu den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3.1, 8.3.3, 8.4 bis 8.7 und 8.9:

 

 

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

8.10

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250-15 000

8.11

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG

250-1 000

8.12

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG

250-2 000

8.13

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250-15 000

8.14

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500-15 000

8.15

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte)

 

 

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4 und § 5 der 5. BImSchV

250-500

8.16

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

 

 

Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4b Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.2, 8.3 und 8.7 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.16.1

Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV

250-5 000

8.16.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 der 12. BImSchV

500-20 000

8.16.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV

500-5 000

8.17

Überwachung

 

8.17.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die mit »E« gekennzeichnet sind.

100-20 000

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 52 Absatz 1 und § 52a BImSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle.

 

 

Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

 

8.17.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV

100-10 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung konzentriert ist.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Der Mitteilung im Sinne der Nummer 8.16.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voraus, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

(6)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.18

Benzinbleigesetz

 

 

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV)

 

 

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (28. BImSchV)

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnung auf dessen Grundlage sowie nach der 10. BImSchV und der 28. BImSchV

50-5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/EWG des Rates (EU-BauPVO)

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Anordnungen nach § 26 Absatz 2 ProdSG

200-5 000

9.1.2

Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ProdSG

100-200

9.1.3

Verlangen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 ProdSG

100-200

9.1.4

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte im Bereich des ProdSG berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50-5 000

9.1.5

Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1 EU-BauPVO, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 59 Absatz 2 EU-BauPVO

200-5 000

9.1.6

Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 EU-BauPVO

100-200

9.1.7

Sonstige Leistungen nach der EU-BauPVO, nach Abschnitt 6 des ProdSG sowie sonstigen Regelungen (auch Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich der EU-BauPVO berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100-5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 ProdSG

25 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.2.4, mindestens 50

9.2.2

Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 ProdSG

50-1 000

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 2 oder 3 ProdSG

50-250

9.2.4

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

 

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.5

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80-1 500

9.2.6

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50-1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150-1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des EnVKG und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200-5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100-200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000-30 000 je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250-10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100-200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem EVPG, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakten der EU), die Sachverhalte im Bereich des EVPG berühren

50-5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem EnVKG, Rechtverordnungen auf Grund des EnVKG und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50-5 000

11

Umweltverträglichkeit

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

 

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

 

11.1

Planfeststellung (§ 20 Absatz 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG;

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

20-250 000

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung

100-2 500

11.5

Anerkennung einer Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

2 000-20 000

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

50-10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Absatz 6, § 14 Satz 2, § 16 Absatz 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50-10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

13.1.1

Erlaubnis (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.4

250-60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.5

500-90 000

13.1.3

Bewilligung (§§ 8, 10 WHG), soweit nicht Nummer 13.1.6

500-90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500-50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750-55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000-60 000

13.1.7

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10 000

13.1.8

Wird dem Unternehmer nach § 99 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummern 13.1.1 und 13.1.2 zu berücksichtigen

 

13.1.9

Nachträgliche Entscheidungen (§§ 13 Absatz 1, 14 Abs. 5 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2, mindestens 50

13.1.10

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 15 Absatz 2 Satz 2 WG)

50-10 000

13.1.11

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (§ 22 WHG)

50-2 500

13.1.12

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 26 WG)

50-1 500

13.1.13

Überprüfung von Staumarken

50-250

13.1.14

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 17 WHG)

50-25 000

13.1.15

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 18 WG)

50-5 000

 

Anmerkung zu Nummer 13.1:

 

 

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

In den Fällen von § 63 WG sowie § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und § 48 Absatz 1 WG

50-20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 der Indirekteinleiterverordnung

50-10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50-10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50-10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 4 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50-10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach §§ 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50-15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Absatz 2 WHG)

150-5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 51 WHG, § 45 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 53 Absatz 4 WHG)

50-30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 53 Absatz 3 WHG)

50-250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

50-10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

50-250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 68 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.3

500-25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 68 Absatz 1 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000-80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG), soweit nicht Nummer 13.5.5

50-12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Absatz 2 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000-65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 13 Absatz 1 WHG)

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5, mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50-5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50-10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung der Bundesregierung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50-250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

50-1 500

13.7.2

Fristverlängerung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 WG)

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 73 WG)

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1 mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG)

20-500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 75 Absatz 1 WG)

50-15 000

13.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG)

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50-10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 49 WHG, § 43 WG)

50-1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid) sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50-5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 78 WG)

 

 

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

50-5 000

13.8.7

Sicherung des Beweises (§ 90 WG)

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie von Indirekteinleitungen nach Absatz 1 Satz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

100-20 000

 

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

 

 

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr

 

 

Anmerkung:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG)

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000-5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200-5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200-800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Energieeinsparverordnung (EnEV)

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 1 EnWG)

300-50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)

500-10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG)

300-5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

10 000 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7 500

 

25 000 000 Euro

0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50 000

 

50 000 000 Euro

0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80 000

 

bei einem höheren Kostenbetrag

100 000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50 000 000 Euro übersteigenden Betrages

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nummer 2 EnWG)

80 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 5 000

 

Anmerkung zu Nummer 14.4.1 und 14.4.2:

 

 

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 43f EnWG und § 74 Absatz 7 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 43d EnWG)

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Absatz 2 LVwVfG)

bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1, mindestens 300

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens (§ 76 Absatz 1 LVwVfG)

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (§§ 44a bis 45b EnWG)

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100-10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500-5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)

100-10 000

14.8

Festsetzung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG

100-10 000

14.9

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Absatz 5 EnWG)

100-10 000

14.10

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50-50 000

14.11

Entscheidungen nach der ARegV

 

14.11.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV)

500-90 000

14.11.2

Sonstige Entscheidungen nach der ARegV

100-25 000

14.12

Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500-25 000

14.13

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100-25 000

14.14

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG

50-5 000

14.15

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500-25 000

14.16

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500-25 000

14.17

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500-10 000

14.18

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG

15

 

Anmerkung:

 

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.19

GasHDrLtgV

 

14.19.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen (§ 2 Absatz 2 GasHdrLtgV)

100-3 000

14.19.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Abs. 3 GasHdrLtgV

100-3 000

14.19.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHdrLtgV

100-3 000

14.19.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHdrLtgV

50-500

14.19.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHdrLtgV

100-1 500

14.19.6

Maßnahmen der vorgenannten Nummern 14.19.1 bis 14.19.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHdrLtgV

50-3 000

14.19.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 GasHdrLtgV

100-1 500

14.19.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHdrLtgV

250-3 000

14.19.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 GasHdrLtgV

100-3 000

14.19.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHdrLtgV

100-3 000

14.19.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHdrLtgV

100-3 000

14.19.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG

100-1 500

14.20

Befreiungen und Ausnahmen nach § 24 Absatz 2 und § 25 EnEV

30-3 000

15

Bausachen

 

 

Baugesetzbuch (BauGB)

 

 

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

 

 

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

 

 

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

 

 

Anmerkung:

 

 

Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

 

15.1

Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO)

 

15.1.1

Erteilung eines Zustimmungsbescheids

150-7 500

15.1.2

Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 15.1.1

15.1.3

Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummern 15.1.1 oder 15.1.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.

 

15.2

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)

 

15.2.1

Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

250-10 000

15.2.2

Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

50-5 000

15.3

Prüfingenieure für Bautechnik (§ 1 Absatz 1 BauPrüfVO)

 

15.3.1

Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung nach § 11 BauPrüfVO je Fachrichtung

200-5 000

15.3.2

Bestätigung der Anzeige oder Untersagung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 BauPrüfVO

100-2 000

15.3.3

Bestätigung nach § 14 Absatz 4 BauPrüfVO

300-4 000

15.4

Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und Typenprüfung (§ 68 LBO)

 

 

a)

Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten

b)

Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 15.5. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

c)

Für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 15.6 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.

d)

Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln1. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 15.4.15 Satz 1 Buchstabe c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nummer 15.4.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).

e)

Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 15.6 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Nummer 15.7 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung1 dieser Kosten darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 15.6 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 15.4.15 Absatz 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Buchstabe d entsprechend.

f)

Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 15.4.15 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 15.8. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.

g)

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen, die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

 

15.4.1

Prüfung der statischen Berechnungen

die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 15.8

15.4.2

Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen

Hälfte der Grundgebühr

15.4.3

Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen

je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr

15.4.4

Prüfung des Schallschutznachweises

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.5

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

5 Prozent der Grundgebühr; höchstens jedoch 5 Prozent der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 10 Prozent der entsprechenden Grundgebühr

15.4.6

Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen, den Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus infolge von Änderungen oder Fehlern

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummern 15.4.1, 15.4.2 und 15.4.3

15.4.7

Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn

25 Prozent der Grundgebühr

15.4.8

Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für

 

 

-

Bauzustände

-

Erdbebenschutz

-

Bergschädensicherung

-

Sonderlasten (zum Beispiel Luftschutz, Militärlasten)

-

Brandschutz3

eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand4

15.4.9

Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 15.4.1 und 15.4.2 erhoben werden.

 

15.4.10

Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden.

 

15.4.11

Wenn die Standsicherheit eines komplexen räumlichen Tragsystems als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist, kann für die Prüfung der statischen Berechnung je nach zusätzlichem Aufwand5 ein Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 15.4.1 erhoben werden

 

15.4.12

In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 15.4.1 bis 15.4.11 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

 

15.4.13

Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie nach Nummern 15.4.9 und 15.4.11 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 Prozent.

 

15.4.14

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 15.4.1 bis 15.4.6 sowie 15.4.9 bis 15.4.11 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.

 

15.4.15

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für

 

 

a)

die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,

b)

Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,

c)

die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss6,

d)

Typenprüfungen (§ 68 LBO),

e)

die Verlängerung von Typenprüfungen,

f)

Fahrzeiten,

g)

Wartezeiten,

h)

sonstige Leistungen, die in den Nummern 15.4.1 bis 15.4.14 nicht aufgeführt sind.

 

 

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Für Typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

 

15.4.16

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 15.4.15 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

 

15.5

Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Bauwerksklasse 1

 

 

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

 

 

Bauwerksklasse 2

 

 

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhende Lasten, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Dach- und Fachwerkbinder,

-

Kehlbalkendächer,

-

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,

-

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,

-

Stützwände einfacher Art,

-

Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

 

 

Bauwerksklasse 3

 

 

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel

 

 

-

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,

-

Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,

-

Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,

-

Behälter einfacher Konstruktionen,

-

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

-

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

-

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,

-

Flächengründungen einfacher Art,

-

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,

-

ebene Pfahlrostgründungen;

 

 

Bauwerksklasse 4

 

 

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel

 

 

-

statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

-

weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,

-

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

-

Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

-

unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,

-

einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

-

Hallentragwerke mit Kranbahnen,

-

vorgespannte Fertigteile,

-

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

-

einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

-

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

-

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,

-

Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,

-

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,

-

einfache Rotationsschalen,

-

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,

-

Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,

-

Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u.a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

-

schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

-

Seilbahnkonstruktionen,

-

schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

 

 

Bauwerksklasse 5

 

 

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel

 

 

-

räumliche Stabtragwerke,

-

statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

-

Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht in Bauwerksklasse 4),

-

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,

-

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,

-

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),

-

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,

-

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

-

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

-

schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

-

Turbinenfundamente.

 

15.6

Tabelle der durchschnittlich anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 15.8)

 

 

Lfd. Nr.

Gebäudeart

Euro/m³

 

 

1

Wohngebäude

98

 

 

2

Wochenendhäuser

86

 

 

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

 

 

4

Schulen

125

 

 

5

Kindertageseinrichtungen

112

 

 

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten

112

 

 

7

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

131

 

 

8

Krankenhäuser

145

 

 

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos

112

 

 

10

Hallenbäder

120

 

 

11

eingeschossige hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen-, Stiehl- oder Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

 

 

 

11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

50

 

 

 

sonstige Bauarten

40

 

 

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

 

 

 

 

Bauart schwer7

43

 

 

 

sonstige Bauart

35

 

 

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

 

 

 

 

Bauart schwer7

33

 

 

 

sonstige Bauarten

26

 

 

12

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

75

 

 

13

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

 

 

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

 

 

 

14.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

100

 

 

14.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

75

 

 

14.3

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise

100

 

 

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

 

 

 

15.1

bis 10 000 m3 Brutto-Rauminhalt

87

 

 

15.2

der 10 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

65

 

 

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

 

 

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

 

 

18

Tiefgaragen

134

 

 

19

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

30

 

 

20

Gewächshäuser

 

 

 

20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

26

 

 

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

16

 

 

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

 

 

 

-

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

 

 

-

bei Hochhäusern

10 Prozent

 

 

-

bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 Prozent

 

 

-

bei Hallenbauten (Nummer 11) mit nicht geringen Einbauten

bis 20 Prozent

 

 

Sonstiges:

 

 

-

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Februar 2005) maßgebend.

-

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten für außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen.

-

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

-

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude eine Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend von Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.

 

15.7

Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nummer 15.4 Buchstaben d und e

 

 

Lfd. Nr.

Gewerk

Maßgebende DIN

 

 

1

Erdarbeiten

DIN 18300

 

 

2

Mauerarbeiten

DIN 18330

 

 

3

Betonarbeiten

DIN 18331

 

 

4

Naturwerksteinarbeiten

DIN 18332

 

 

5

Betonwerksteinarbeiten

DIN 18333

 

 

6

Zimmer- und Holzbauarbeiten

DIN 18334

 

 

7

Stahlbauarbeiten

DIN 18335

 

 

8

Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden

 

 

 

9

Abdichtungsarbeiten

DIN 18336

 

 

10

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

DIN 18338

 

 

11

Klempnerarbeiten

DIN 18339

 

 

12

Metallbauarbeiten

DIN 18360

 

 

13

Bohrarbeiten

DIN 18301

 

 

14

Verbauarbeiten

DIN 18303

 

 

15

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

DIN 18304

 

 

16

Wasserhaltungsarbeiten

DIN 18305

 

 

17

Kosten für Baustelleneinrichtungen

 

 

15.8

Gebührentabelle zu Nummer 15.4

 

 

Promille der anrechenbaren Bauwerte

 

 

Anrechenbare
Bauwerte (BW)
Euro bis

Bauwerks-
klasse 1

Bauwerks-
klasse 2

Bauwerks-
klasse 3

Bauwerks-
klasse 4

Bauwerks-
klasse 5

 

 

10 000

7,772

10,362

15,541

20,724

25,903

 

 

15 000

7,167

9,555

14,330

19,110

23,885

 

 

20 000

6,766

9,021

13,529

18,041

22,550

 

 

25 000

6,471

8,627

12,938

17,254

21,565

 

 

30 000

6,239

8,318

12,475

16,363

20,793

 

 

35 000

6,050

8,066

12,096

16,131

20,162

 

 

40 000

5,890

7,853

11,778

15,706

19,631

 

 

45 000

5,753

7,670

11,503

15,340

19,174

 

 

50 000

5,633

7,510

11,263

15,020

18,774

 

 

75 000

5,195

6,925

10,386

13,850

17,312

 

 

100 000

4,904

6,538

9,805

13,076

16,344

 

 

150 000

4,522

6,029

9,042

12,058

15,071

 

 

200 000

4,269

5,692

8,536

11,383

14,228

 

 

250 000

4,083

5,443

8,164

10,887

13,607

 

 

300 000

3,937

5,248

7,871

10,497

13,120

 

 

350 000

3,817

5,089

7,632

10,178

12,721

 

 

400 000

3,717

4,955

7,431

9,910

12,386

 

 

450 000

3,630

4,840

7,258

9,679

12,098

 

 

500 000

3,554

4,739

7,107

9,477

11,845

 

 

1 000 000

3,094

4,125

6,187

8,250

10,312

 

 

1 500 000

2,853

3,804

5,705

7,608

9,509

 

 

2 000 000

2,694

3,591

5,386

7,182

8,977

 

 

3 500 000

2,408

3,211

4,816

6,422

8,027

 

 

5 000 000

2,243

2,990

4,484

5,980

7,474

 

 

10 000 000

1,952

2,603

3,904

5,206

6,506

 

 

15 000 000

1,800

2,400

3,600

4,800

6,000

 

 

20 000 000

1,700

2,266

3,398

4,532

5,664

 

 

25 000 000

 

 

 

 

 

 

 

und mehr

1,625

2,167

3,250

4,334

5,417

 

15.9

Bauliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen

 

15.9.1

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Neckarwestheim jährlich

140 000-180 000

15.9.2

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Philippsburg jährlich

140 000-180 000

15.9.3

Bauliche Aufsicht über EnBW Kernkraft GmbH Kernkraftwerk Obrigheim jährlich

50 000-65 000

15.9.4

Bauliche Aufsicht über Anlagen der WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH jährlich

50 000-65 000

16

Bergwesen, Geologie

 

16.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)

 

16.1.1

Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG)

125-10 000

16.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§ 8 und § 9 BBergG)

125-12 500

16.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)

100-1 250

16.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)

125-5 000

16.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)

125-10 000

16.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)

125-1 000

16.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 19 und § 20 BBergG)

100-500

16.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)

100-1 000

16.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Absatz 1 BBergG)

100-500

16.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG)

250-5 000

16.1.11

Zulegung

 

16.1.11.1

Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)

100-5 000

16.1.11.2

Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)

100-500

16.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nummer 4 und § 16 Absatz 3 BBergG)

100-500

16.1.11.4

Verlängerung (§ 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG)

100-500

16.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG

100-1 500

16.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)

100-500

16.2

Bergwerksbetrieb

 

16.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG)

100-50 000

16.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)

100-500

16.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-5 000

16.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3 BBergG)

100-25 000

16.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Absatz 2 BBergG)

100-500

16.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

100-500

16.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Absatz 3 BBergG)

125-12 500

16.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 und § 176 Absatz 3 BBergG)

200-500

16.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG)

100-5 000

16.2.10

Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG)

100-5 000

16.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzesund Anerkennung anderer Personen (§ 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG)

125-300

16.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

16.3.1

Wasseruntersuchungen

 

16.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

16.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

15-20

16.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

45-75

16.3.1.1.3

Einengen

25-45

16.3.1.1.4

Zentrifugieren

15-25

16.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

10-15

16.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

16.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 10-15

16.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

20-35

16.3.1.2.3

Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

je 40-105

16.3.1.2.4

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 15-25

16.3.1.2.5

Redoxpotential

10-15

16.3.1.2.6

Dichte

5-15

16.3.1.2.7

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

 

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache

 

 

des Rahmensatzes

5-10

16.3.1.2.8

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorption- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10-20

16.3.1.2.9

Spurenelementbestimmung mit ICP Massenspektrometrie (24 Elemente)

270-405

16.3.1.2.10

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20-30

16.3.1.2.11

titrimetrische Gehaltsbestimmung

15-20

16.3.1.2.12

gravimetrische Gehaltsbestimmung

20-35

16.3.1.2.13

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

25-50

16.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

16.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

16.3.2.1.1

Grob und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u.ä.)

50-75

16.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe (Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung u.a.)

je 25

16.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

45-75

16.3.3

physikalische Untersuchungen

 

16.3.3.1

Wassergehalt

10

16.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30-45

16.3.3.3

Dichtebestimmung

30-45

16.3.3.4

Korndichte

50

16.3.3.5

Siebanalyse

45

16.3.3.6

Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse

150-200

16.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

12

16.3.3.8

Brennfarbe

12

16.3.4

chemische Untersuchungen

 

16.3.4.1

pH (H2O) und pH (CaCl2)

10-20

16.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

30

16.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25-45

16.3.4.4

Gesamtstickstoff

25-45

16.3.4.5

Glühverlust

30

16.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

150

16.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

130

16.3.4.8

Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97

45

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.9

Eluatherstellung nach DIN 38414-4 und

30

 

Elementbestimmung

je 20-35

16.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

70-150

16.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

16.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

10

16.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

10-50

16.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

15-40

16.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

30-70

16.3.5.5

Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse)

60

16.3.5.6

Tonmineralbestimmung

160

16.3.6

Herstellung von Präparaten

 

16.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

5-15

16.3.6.2

Größere Formate (bis 35 × 60 cm) je 100 cm2

5-10

16.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10-25

16.3.6.4

Dünnschliffherstellung (bis Format 5 × 7 cm)

15-70

16.3.6.5

Anschliffherstellung (bis Format 6 cm)

20

16.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

20

16.3.6.7

Mineraltrennung (nach der Dichte)

20

16.3.6.8

Mineraltrennung (magnetisch)

35

16.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

7

16.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

10-50

16.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

16.3.7.1

Konsistenzgrenzen

70-90

16.3.7.2

Schrumpfgrenze

45

16.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

50

16.3.7.4

Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät)

80

16.3.7.5

Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz)

115

16.3.7.6

Kompressionsversuche

125-200

16.3.7.7

Rahmenscherversuche

150-325

16.3.7.8

Dreiaxiale Scherversuche

100-450

16.3.7.9

Einaxiale Druckfestigkeit

60

16.3.7.10

Proctorversuche

150-200

16.3.7.11

Point Load

15

16.3.8

Rammsondierungen

 

16.3.8.1

DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter

10-15

16.3.8.2

DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter

15-20

 

Anmerkungen zu Nummer 16:

 

 

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums. 

 

 

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.

 

17

Umweltinformationsrecht

 

 

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Umweltverwaltungsgesetz

 

 

1.

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

 

2.

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)

10-250

 

3.

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250-500

18

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

18.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

18.2

Auskünfte

 

18.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

18.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30-250

18.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

60-500

18.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

18.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15-125

18.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

30-500

18.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15-500

 

Anmerkung zu Nummern 18.2 bis 18.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

18.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

18.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

19

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9 Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist.

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist

 

 

Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO)

 

19.1

Gebührenbefreiung

 

19.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

19.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

19.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

19.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

19.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

19.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50-8 000

19.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50-8 000

19.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG

50-8 000

19.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

19.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 4 BNatSchG

50-8 000

19.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50-8 000

19.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

19.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50-8 000

19.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV

50-1 000

19.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50-1 000

19.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50-500

19.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50-500

19.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

19.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

19.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20-250

19.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10-100

19.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

 

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro (bzw. 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen) erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

19.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200-1 500

20

Röntgen

 

 

Röntgenverordnung (RöV)

 

20.1

Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb

 

20.1.1

eines Computertomographen in der Heilkunde

200-1 500

20.1.2

einer Röntgeneinrichtung zur Intervention

200-1 500

20.1.3

eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)

150-1 000

20.1.4

einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahmen und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

100-500

20.1.5

einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen

150-1 000

20.1.6

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes

500-2 000

20.1.7

einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus

1 000-3 000

20.1.8

einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen

500-2 000

20.1.9

einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

100-500

20.1.10

einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse

150-1000

20.1.11

einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen

100-500

20.2

Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4 RöV für

 

20.2.1

den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde

100-1 000

20.2.2

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Intervention

100-1 000

20.2.3

den Betrieb eines digitalen Volumentomografiegerätes (DVT)

100-1 000

20.2.4

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde

50-500

20.2.5

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde

50-500

20.2.6

den Betrieb eines Vollschutzgerätes

50-500

20.2.7

den Betrieb eines Hochschutzgerätes

50-500

20.2.8

den Betrieb eines Basisschutzgerätes

50-500

20.2.9

den Betrieb einer Röntgeneinrichtung der sonstigen technischen Anwendung

50-500

20.3

Entscheidung nach § 4 Absatz 2 letzter Satz RöV zur Erteilung einer Bescheinigung

100-2 500

20.4

Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung, eines Hochschutzgerätes, einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Vollschutzgerätes nach § 4 Absatz 6 RöV

200-5 000

20.5

Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV

500-5 000

20.6

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV

100-1 000

20.7

Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7 RöV durch den Hersteller oder Einführer

100-2 500

20.8

Prüfung der Anzeigeunterlagen für Tätigkeiten nach § 6 RöV

100-500

20.9

Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV

200-5 000

20.10

Feststellung nach § 14 Absatz 1 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragte anzusehen ist

200-5 000

20.11

Anordnung nach § 15a RöV zur Erlassung einer Strahlenschutzanweisung

200-5 000

20.12

Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV

100-2 500

20.13

Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist

200-5 000

20.14

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 RöV

100-5 000

20.15

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV

50-500

20.16

Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 3 RöV

25-250

20.17

Entgegennahme und Bescheinigung des Antrags eines Kursveranstalters mit entsprechender Feststellung nach § 18a Absatz 3 Satz 3 RöV

100

20.18

Anordnung nach § 19 Absatz 4 RöV, dass weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche zu behandeln sind

200-5 000

20.19

Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV

100-2 500

20.20

Anordnung nach § 20 Absatz 4 RöV, dass Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen

200-5 000

20.21

Gestattung des Zutritts auch anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 RöV

100-2 500

20.22

Anordnung nach § 28f RöV, dass ein Proband durch einen Arzt nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV untersucht wird

200-5 000

20.23

Entscheidung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 RöV, dass im Einzelfall eine effektive Dosis nach 50 mSv für ein einzelnes Jahr zugelassen wird

100-2 500

20.24

Festlegung nach § 31a Absatz 3 Satz 3 RöV

100-2 500

20.25

Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexposition nach § 31b RöV

200-5 000

20.26

Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 RöV

200-5 000

20.27

Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV

200-5 000

20.28

Gestattungen nach § 33 Absatz 6 RöV

200-5 000

20.29

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 Satz 2 RöV

100-2 500

20.30

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV

35-100

20.31

Gestattung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind

100-1 000

20.32

Anordnung nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 RöV, dass Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen sind

100-1 000

20.33

Anordnung nach § 35 Absatz 8 Nummer 1, 3 oder 4 RöV

200-5 000

20.34

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV

50-1 000

20.35

Entscheidung nach § 37 Absatz 3 RöV, dass die genannte Frist nach § 37 Absatz 2 RöV abgekürzt wird

100-2 500

20.36

Behördliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 RöV

100-2 500

20.37

Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 RöV

300-500

20.38

Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 Absatz 1 Atomgesetz

200-2 500

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen ...

V. aufgeh. durch § 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung vom 23. September 2021 (GBl. S. 869) und § 3 Abs. 1 S. 2 der Verordnung vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912, 913)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566)
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsrecht 17 Naturschutz 18

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

I. - Allgemeine Bestimmungen

I.
Allgemeine Bestimmungen

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 16

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80 - 1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20. 12. 2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. - Gebührenverzeichnis

II.
Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22. 10. 2015, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22. 12. 2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

 

 

Sonderabfallverordnung(SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30. 11. 2010, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG

100 - 5 000

1.1.3

Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG

150 - 6 000

1.1.4

Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG

150 - 6 000

1.1.5

Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.6

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG

150 - 5 000

1.1.7

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.8

Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.9

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der
Investitionskosten,
mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich
1 Prozent der
125 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich
0,8 Prozent der
500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 625 zuzüglich
0,1 Prozent der
2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

Anmerkungen:

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.10

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG

250 - 1 000

1.1.11

Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG

75 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.12

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.13

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG

100 - 2 500

1.1.14

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9 oder
1.1.11,
mindestens
250

1.1.15

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG

100 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15:

Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11, 1.1.12 und 1.1.14:

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.16

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.17

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG

250 - 5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG

500 - 5 000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG

200 - 5 000

1.1.20

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100 - 500

1.1.21

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG

100 - 500

1.1.22

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG

150 - 5 000

1.1.23

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG

250 - 5 000

1.1.24

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV

150 - 50 000

 

Anmerkung:

Dies gilt auch für die Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags.

 

1.1.25

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 EfbV

250 - 1 000

1.1.26

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 EfbV

2 000 - 50 000

1.1.27

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 EfbV

500 - 2 500

1.1.28

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 EfbV

500 - 2 500

1.1.29

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV

100 - 500

1.1.30

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG

100 - 1 000

1.1.31

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG

100 - 500

1.1.32

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 6 000

 

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.33

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV

100 - 2 500

1.1.34

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 1 500

1.1.35

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10, 11 und 13 NachwV

100 - 1 500

 

Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35:

Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.

 

1.1.36

Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV

500 - 10 000

1.1.37

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV

100 - 2 500

1.1.38

Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV

250 - 2 500

1.1.39

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV

60 - 6 000

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwV

je Nummer 2,50 - 50

1.1.41

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein

5 - 25

1.1.42

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung

100 - 6 000

1.1.43

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.1.44

Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV

100 - 1 500

1.1.45

Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV

80 - 1 000

1.1.46

Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV

500 - 5 000

1.2

Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 LKreiWiG

500 - 2 500

1.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG

250 - 10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG

100 - 500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV

250 - 10 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger nach § 19 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 LKreiWiG sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG

500 - 2 500

1.2.9

Überwachung

 

1.2.9.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) unterfallen:

100 - 20 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

 

1.2.9.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG

100 - 10 000

 

Anmerkung:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.10

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 10 000

1.2.11

Überwachung von Abfalltransportkontrollen, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.12

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.13

Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO

50 - 2 500

1.2.14

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO

50 - 2 500

 

Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.15

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung

50 - 2 500

1.2.16

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100 - 10 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100 - 1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50 - 1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5 - 25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG

50 - 3 000

 

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Anmerkung:

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 »Strahlenschutz«.

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzgesetz

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2)

Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3)

Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge oder Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4)

Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrags

 

Anmerkungen:

 

 

(1)

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2)

Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 800 - 75 000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 800 - 15 000

3.4

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.4.1

bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105

800 - 10 000

3.4.2

bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 105

1 000 - 75 000

3.5

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.5.1

mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

400 - 10 000

3.5.2

mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

1 000 - 75 000

3.6

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist

350 - 5 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.

 

3.7

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG

 

3.7.1

für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.2

zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.7.3

zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

1 700 - 10 000

3.7.4

im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG

900 - 5 000

3.7.5

außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.6

in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG

350 - 5 000

 

Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.

 

3.8

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG

250 - 10 000

3.9

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG

300 - 10 000

3.10

Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

400 - 5 000

3.11

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG

230 - 1 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Anzeigebestätigung anteilig um jeweils 70 Euro reduziert werden.

 

3.12

Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

230 - 1 000

3.13

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG

450 - 5 000

3.14

Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

350 - 5 000

3.15

Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

550 - 10 000

3.16

Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

280

3.17

Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

1 900 - 5 000

3.18

Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG

280 - 10 000

3.19

Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG

450 - 5 000

3.20

Untersagung nach § 57 Absatz 3 und 4 StrlSchG

230 - 10 000

3.21

Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG

250 - 2 500

3.22

Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG

250 - 2 500

3.23

Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

100 - 800

3.24

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV

200 - 10 000

3.25

Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 StrlSchG

900 - 10 000

3.26

Befreiung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG

900 - 10 000

3.27

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien

800 - 10 000

3.28

Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475) geändert worden ist

25 - 500

3.29

Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Absatz 1 Satz 2in Verbindung mit § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG

800 - 5 000

3.30

Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

250 - 1 000

3.31

Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG und Prüfung der nach § 129 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 StrlSchG zur Anmeldung vorzulegenden Unterlagen oder Prüfung der nach § 130 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Satz 1 oder 2 StrlSchG vorzulegenden Ergebnisse der Abschätzung der Exposition, Verlangen und Prüfung der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 2 oder § 128 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG jeweils in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, Verlangen und Prüfung der Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG oder Anordnung weiterer Messungen nach § 127 Absatz 1 Satz 4 StrlSchG

100 - 2 500

 

Anmerkung:

 

 

Hierunter fallen unter anderem die Erfassung, Archivierung und Verifizierung der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, wie Messergebnisse, Altmessungen und Anlagenschemata, die Beratung zu Messungen, Messorten und Formularen, die Bewertung der Abschätzung der effektiven Dosis, die Bewertung der Betriebsstätte bezüglich potentieller Radonquellen einschließlich Vor-Ort Besichtigung, die Nachforderung von Messungen, Nachweisen, Formularen und ähnlichem sowie die Erstellung eines Registrierungsschreibens selbst.

 

3.32

Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

200 - 10 000

3.33

Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG

100 - 800

3.34

Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG

200 - 5 000

3.35

Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

200 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

3.36

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

170 - 10 000

3.37

Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV

1 100 - 10 000

3.38

Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

1 000 - 10 000

3.39

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 177 bis 182 StrlSchV

500 - 10 000

3.40

Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG

 

3.40.1

Überwachung durch die Regierungspräsidien

200 - 20 000

 

Anmerkung:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratungen. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für den jeweiligen Standort der Betriebsstätte.

 

3.40.2

Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien

200 - 5 000

3.40.3

Überwachung durch das Umweltministerium

230 - 125 000

 

Anmerkung:

 

 

(1)

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungskosten beispielweise für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern, Kosten für die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

(2)

Darüber hinaus fallen für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern weitere Kosten an, die als Auslagen erhoben werden.

 

3.40.4

Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 bis 5 AtG, soweit sich aus Absatz 3 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3 nichts anderes ergibt.

230 - 10 000

3.40.5

Anordnung nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 AtG oder § 179 Absatz 2 StrlSchG

230 - 10 000

3.41

Untersagung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3 StrlSchG oder § 26 Absatz 3 StrlSchG

230 - 10 000

3.42

Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt

350 - 10 000

3.43

Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV

750 - 11 000

3.44

Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV

750 - 20 000

3.45

Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 in Verbindung mit § 37 StrlSchV

750 - 100 000

3.46

Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV oder Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 4

250 - 1 500

3.47

Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder die erforderlichen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV vermittelt werden

300 - 5 000

3.48

Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 5 000

3.49

Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 oder in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV

150 - 1 000

3.50

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV

300 - 5 000

3.51

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

150 - 5 000

3.52

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

150 - 5 000

3.53

Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann

290 - 1 000

3.54

Anordnung geeigneter Messungen bei Verdacht auf Inkorporationen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV

230 - 10 000

3.55

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

150 - 1 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden in einem Bescheid Ersatzdosen für mehrere Personen festgelegt, soll die Gebühr pro zusätzlicher Ersatzdosis anteilig um 38 Euro pro Ersatzdosis gesenkt werden.

 

3.56

Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.57

Anordnung der Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren nach § 66 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV

200 - 10 000

3.58

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 3 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.59

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

250 - 1 000

3.60

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

250 - 1 000

3.61

Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

250 - 1 000

3.62

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 77 Absatz 4, 5 oder § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

200 - 10 000

3.63

Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV

800 - 10 000

3.64

Anordnung, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf, nach § 81 Absatz 2 StrlSchV

250 - 10 000

3.65

Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung

200 - 2 500

3.66

Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

200 - 500

3.67

Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

400 - 1 000

3.68

Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV

300 - 500

3.69

Anordnung nach § 96 Absatz 3 StrlSchV

400 - 1 000

3.70

Anordnung nach § 101 Absatz 4 StrlSchV

250 - 10 000

3.71

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV

400 - 10 000

3.72

Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz1 StrlSchV

400 - 1 000

3.73

Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV

1 900 - 10 000

3.74

Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.75

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.76

Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.77

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV

1 000 - 5 000

3.78

Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts nach §§ 141 und 142 StrlSchV

100 - 5 000

3.79

Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.80

Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 25 000

3.81

Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Absatz 4 StrlSchV

200 - 10 000

3.82

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV

150 - 10 000

3.83

Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV

1 100 - 10 000

3.84

Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV

150 - 500

3.85

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung

400 - 5 000

3.86

Zustimmungen nach § 178 Satz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.87

Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV

300 - 2 500

3.88

Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV

300 - 2 500

3.89

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV

600 - 5 000

3.90

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV

800 - 5 000

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250 - 100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250 - 100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250 - 100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250 - 50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3

Anzeige nach dem Gentechnikgesetz

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100 - 50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100 - 25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100 - 5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG

100 - 5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100 - 5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben

100 - 25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100 - 20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100 - 5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100 - 5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV

50 - 1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50 - 50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250 - 700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50 - 7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV

 

 

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

100

5.3.2

Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

100 - 150

5.3.3

Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 1 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.3.5

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.3.6

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

eine Veranstaltung

100 - 2 000

 

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für

 

 

eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18. 8. 2016, S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 311, 3116) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV

100 - 500

6.3

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« vom 13. Januar 2014 (TRGS 519 - GMBl. S. 164), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (GMBl. S. 269) geändert und ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

70 pro Kursteilnehmer

6.4

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 519

50 pro Kursteilnehmer

6.5

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100 - 7 000

6.6

Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV

350 - 1 000

6.7

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

500 - 2 000

6.8

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV

100 - 500

6.9

Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

500 - 2 000

6.10

Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 GefStoffV

100 - 1 500

6.11

Verlängerung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GefStoffV

100 - 750

6.12

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200 - 2 500

6.13

Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

250 - 500

6.14

Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

 

Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

7.1

Sprengstoffgesetz

 

7.1.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

40 - 300

7.1.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

50 - 300

7.1.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150 - 300

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung

10

7.1.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30 - 250

7.1.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV

150 - 1 000

7.1.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV

50 - 300
pro Person

7.1.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG

50

7.1.8

Genehmigung eines Verbringungsvorgangs nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150 - 300

7.1.9

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.9.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

200 - 2 500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

Anmerkungen:

(1)

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

bis maximal 500 kg NEM 200 Euro,

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 30 Euro und

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 10 Euro

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach der Höchstlagermenge errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50 - 1 250
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

7.1.10

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.10.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.10.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.10.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.11

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.11.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40 - 80

 

Anmerkung:

Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.11.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.12

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.13

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.14

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.15

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

50

7.1.16

Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG

40 - 1 000

7.1.17

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG sowie Anordnungen von Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 SprengG

40 - 500

7.1.18

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.19

Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG

40 - 400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV

40 - 300

7.2.2

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40 - 300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40 - 300

7.2.4

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150 - 1 000

7.2.5

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.6

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.7

Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV

40 - 500

7.2.8

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

40 - 500

7.2.9

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

40 - 300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40 - 300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30 - 100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind

30 - 600

 

Anmerkung:

Im Bereich der Marktüberwachung von

1.

Explosivstoffen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29. 3. 2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28. 6. 2013, S. 27), in der jeweils geltenden Fassung,

soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

 

 

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

(1)

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten,
mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten,
mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten,
mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten,
mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten,
mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1,
mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 300

 

Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.5

Teilgenehmigung

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 200

 

Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

 

8.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6,
mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6,
mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500 - 5 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8,
mindestens 250

 

Anmerkung:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250 - 15 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG

250 - 1 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250 - 2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250 - 15 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500 - 15 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach §§ 4 und 5 5. BImSchV

250 - 500

8.17

Störfall-Verordnung

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

100 - 1 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500 - 20 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

500 - 5 000

8.18

Überwachung

 

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52 und 52a BImSchG sowie den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

(2)

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100 - 20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

100 - 10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200 - 20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG ein, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1 BImSchG das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- beziehungsweise Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG

100 - 200

9.1.2

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50 - 5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten,
mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.2

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80 - 1 500

9.2.3

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50 - 1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150 - 1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1,
mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200 - 5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100 - 200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000 - 30 000
je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250 - 10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100 - 200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

50 - 5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50 - 5 000

11

Rohrfernleitungsanlagen

 

 

Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

11.1

Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

20 - 250 000

 

Anmerkung:

Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

 

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

50 - 10 000

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50 - 10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

 

Indirekteinleiterverordnung (IndVO)

 

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

 

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

 

Anmerkung:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.1.1

Erlaubnis nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird

250 - 60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.5

500 - 90 000

13.1.3

Bewilligung nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.6

500 - 90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50,
mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500 - 50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75,
mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750 - 55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000 - 60 000

13.1.7

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG und § 14 Absatz 5 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2,
mindestens 50

13.1.8

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG

50 - 10 000

13.1.9

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG

50 - 2 500

13.1.10

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG

50 - 1 500

13.1.11

Überprüfung von Staumarken

50 - 250

13.1.12

Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG

50 - 25 000

13.1.13

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG

50 - 5 000

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG

50 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO

50 - 10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50 - 10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50 - 10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50 - 15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG

150 - 5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 51 WHG, § 45 WG und von Quellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG

50 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG

50 - 10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG beziehungsweise § 39 WHG

50 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.3

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30,
mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000 - 80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.5

50 - 12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50,
mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25,
mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000 - 65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5,
mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50 - 5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50 - 250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG

50 - 1 500

13.7.2

Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG

20 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG

50 - 15 000

13.8.3

Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG.

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG und § 43 WG

50 - 1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50 - 5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG

50 - 5 000

 

Anmerkung:

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

13.8.7

Sicherung des Beweises nach § 90 WG

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist,
mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV

100 - 20 000

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

(2)

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

(3)

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000 - 5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200 - 5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200 - 800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Gesetz vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 1137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29.10.2007 (BGBl. I S. 2529); die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935, 2936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG

300 - 50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG

500 - 10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG

300 - 5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

2 500 000 Euro

20 000

 

10 000 000 Euro

20 000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

25 000 000 Euro

50 000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

50 000 000 Euro

95 000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

bei einem höheren Kostenbetrag

145 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

 

Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfG

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.4.6

Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG

 

14.4.6.1

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.6.2

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2

14.4.7

Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden.

 

14.4.7.1

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.7.2

Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.8

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 in Verbindung mit §§ 7 bis 14 UVPG

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 44a, 44b, 45, 45a, 45b EnWG

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 - 10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500 - 5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG

100 - 10 000

14.8

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG

100 - 10 000

14.9

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50 - 50 000

14.10

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

 

14.10.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV

500 - 90 000

14.10.2

Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

100 - 25 000

14.11

Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500 - 25 000

14.12

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG sowie Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100 - 25 000

14.13

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG

50 - 5 000

14.14

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500 - 25 000

14.15

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500 - 25 000

14.16

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500 - 10 000

14.17

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EnWG

15

 

Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.18

Gashochdruckleitungsverordnung

 

14.18.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

50 - 500

14.18.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.6

Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50 - 3 000

14.18.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250 - 3 000

14.18.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 LVwVfG

100 - 1 500

14.19

Befreiung nach §§ 102 und 103 GEG

30 - 3 000

15

Bergwesen, Geologie

 

 

Bundesberggesetz (BBergG)

 

 

Markscheidergesetz

 

 

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO)

 

 

Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen

 

 

Elektro-Bergverordnung

 

 

Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung

 

15.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz

 

15.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG

125 - 10 000

15.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 8 und § 9 BBergG

125 - 12 500

15.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 1 250

15.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG

125 - 5 000

15.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

125 - 10 000

15.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG

125 - 1 000

15.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach §§ 19 und 20 BBergG

100 - 500

15.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 1 000

15.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG

250 - 5 000

15.1.11

Zulegung

 

15.1.11.1

Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG

100 - 5 000

15.1.11.2

Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.4

Verlängerung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

100 - 500

15.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1,

 

 

§ 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG

100 - 1 500

15.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2

Bergwerksbetrieb

 

15.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 50 000

15.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG

100 - 25 000

15.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG

100 - 500

15.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 500

15.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung nach Allgemeine Bundesbergverordnung, Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBergG

125 - 12 500

15.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO

200 - 500

15.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach §§ 71, 72, 73, 74 Absätze 1 und 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.10

Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 77 bis 102 BBergG

 

15.2.10.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung

100 - 5 000

15.2.10.2

Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommt

nach Aufwand

15.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG

125 - 300

15.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

15.3.1

Wasseruntersuchungen

 

15.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

15.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

20 - 25

15.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

60 - 90

15.3.1.1.3

Einengen

35 - 55

15.3.1.1.4

Zentrifugieren

20 - 30

15.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

15 - 20

15.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

15.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 15 - 20

15.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

80 - 100

15.3.1.2.3

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 20 - 30

15.3.1.2.4

Redoxpotential

15 - 20

15.3.1.2.5

Dichte

15 - 20

15.3.1.2.6

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5 - 10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache des Rahmensatzes

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

15.3.1.2.7

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10 - 20

15.3.1.2.8

Spurenelementbestimmung mit Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma

320 - 420

15.3.1.2.9

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20 - 35

15.3.1.2.10

titrimetrische Gehaltsbestimmung

20 - 30

15.3.1.2.11

gravimetrische Gehaltsbestimmung

80 - 100

15.3.1.2.12

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

35 - 70

15.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

15.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

15.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe, wie zum Beispiel Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen und Ähnliches

60 - 120

15.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe, wie zum Beispiel Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung und Ähnliches

je 60

15.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

100 - 150

15.3.3

physikalische Untersuchungen

 

15.3.3.1

Wassergehalt

15

15.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30 - 45

15.3.3.3

Dichtebestimmung

30 - 45

15.3.3.4

Korndichte

55

15.3.3.5

Siebanalyse

55

15.3.3.6

Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse

200 - 270

15.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

15

15.3.3.8

Brennfarbe

25

15.3.3.9

Wärmeleitfähigkeit

80

15.3.4

chemische Untersuchungen

 

15.3.4.1

Wasserstoffionen-Aktivität in Bodensuspensionen mit reinem Wasser und einer Calciumchloridlösung, ausgedrückt als negativer dekadischer Logarithmus genannt »pH«

20 - 30

15.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

35

15.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25 - 45

15.3.4.4

Gesamtstickstoff

25 - 45

15.3.4.5

Glühverlust

35

15.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

170

15.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

160

15.3.4.8

Königswasseraufschluss nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN EN ISO 54321:2021-04 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 25 - 40

15.3.4.9

Eluatherstellung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 38414-4: 1984-10 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 20 - 45

15.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

110 - 155

15.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

15.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

20

15.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

20 - 50

15.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

20 - 50

15.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

45 - 70

15.3.5.5

Mineralbestimmung mittels Röntgenbeugungsanalyse

75

15.3.5.6

Tonmineralbestimmung

170

15.3.6

Herstellung von Präparaten

 

15.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10 - 30

15.3.6.2

Größere Formate bis 35 mal 60 cm je 100 cm2

15 - 30

15.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

15 - 45

15.3.6.4

Dünnschliffherstellung bis Format 5 mal 7 cm

80 - 135

15.3.6.5

Anschliffherstellung bis Format 6 cm mal 6 cm

30

15.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

30

15.3.6.7

Mineraltrennung

60

15.3.6.8

Magnetische Mineraltrennung

60

15.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

15

15.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

15 - 55

15.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

15.3.7.1

Konsistenzgrenzen

85 - 115

15.3.7.2

Schrumpfgrenze

55

15.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

55

15.3.7.4

Kompressionsversuche

155 - 210

15.3.7.5

Rahmenscherversuche

155 - 325

15.3.7.6

Einaxiale Druckfestigkeit

75

15.3.7.7

Proctorversuche

170 - 200

15.3.7.8

Punktlastversuch genannt Point Load

30

15.3.8

Rammsondierungen

 

15.3.8.1

Leichte Rammsonde DPL nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

10 - 15

15.3.8.2

Mittlere und schwere Rammsonde DPM und DPH nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

15 - 25

 

Anmerkungen zur Nummer 16:

(1)

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50 000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

(2)

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

1.

als Träger öffentlicher Belange, wobei die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten ausgenommen ist,

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

erbracht werden.

 

16

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absätze 2 des Umweltverwaltungsgesetzes. Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

16.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

16.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden

10 - 250

16.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden

250 - 500

17

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

17.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

17.2

Auskünfte

 

17.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

17.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

17.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

17.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

17.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 18.2 bis 18.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

17.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

17.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr,
mindestens 30

18

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1. 11. 1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11. 12. 2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/220 (ABl. L 35 vom 7. 2. 2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)

 

18.1

Gebührenfreiheit

 

18.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

18.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

18.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

18.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 - 8 000

18.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und 9 Satz 3 BNatSchG

50 - 8 000

18.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

18.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8 000

18.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

18.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 - 8 000

18.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

18.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

18.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

18.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

18.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

18.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

18.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

(2)

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

(3)

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

18.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200 - 1 500

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel 5 Gefahrstoffrecht 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz 8 Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung 10 Rohrfernleitungsanlagen 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasserrecht 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsgesetz 17 Naturschutz 18 Überwachungsbedürftige Anlagen 19

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wurden die für die Erbringung einer öffentlichen Leistung notwendigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung einer Änderungsverordnung zu dieser Verordnung bereits überwiegend durchgeführt, so ist für diese öffentliche Leistung die Gebührenverordnung in der geltenden Fassung vor Verkündung der Änderungsverordnung anzuwenden, wenn die Fassung mit dem Stand vor Verkündung der Änderungsverordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 3

Zeitgebühr

§ 3 Zeitgebühr(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.(2) Für den Zeitaufwand von Beschäftigten in der Landesverwaltung werden zur Bestimmung der Gebühr die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.(3) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

I. - Allgemeine Bestimmungen

I.
Allgemeine Bestimmungen

Nummer

Gegenstand

Gebühr in
Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Rücknahme einer Anzeige

 

 

Wird eine gesetzlich erforderliche Anzeige zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung getroffen und bevor eine an die Einreichung der Anzeige gegebenenfalls anknüpfende gesetzliche Fiktionswirkung eingetreten ist, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben, die bei unterbliebener Rücknahme erhoben worden wäre, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.5

Befreiungen und Sonstiges

 

 

Befreiung und Ausnahmebewilligung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.6

Rechtsbehelfe

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80 - 1 500

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Abschnitt II Nummer 16 .

 

 

Anmerkung:

 

 

Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

 

0.7

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.8

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für im Umweltmanagementsystem EMAS registrierte Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/200, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18, ber. ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. - Gebührenverzeichnis

II.
Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in
Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

 

 

Sonderabfallverordnung (SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den Verordnungen und Richtlinien, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG

100 - 5 000

1.1.3

Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG

150 - 6 000

1.1.4

Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG

300 - 7 000

1.1.5

Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.6

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG

150 - 5 000

1.1.7

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.8

Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.9

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der Investitionskosten, mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich 1 Prozent der 125 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich 0,8 Prozent der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 625 zuzüglich 0,1 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

 

 

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.10

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG

350 - 6 000

1.1.11

Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.9

1.1.12

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.9

1.1.13

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG

100 - 2 500

1.1.14

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.9 oder 1.1.11, mindestens 250

1.1.15

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG

300 - 2 500

 

Gemeinsame Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15:

 

 

Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Gemeinsame Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11, 1.1.12 und 1.1.14:

 

 

(1) Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

 

 

(2) Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

1.1.16

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.17

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG

850 - 6 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG

600 - 6 000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG

850 - 6 000

1.1.20

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100 - 500

1.1.21

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG

100 - 500

1.1.22

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG

150 - 5 000

1.1.23

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG

250 - 5 000

1.1.24

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV

150 - 50 000

 

Anmerkung:

 

 

Dies gilt auch für die Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag.

 

1.1.25

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG

100 - 1 000

1.1.26

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG

100 - 500

1.1.27

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach den §§ 10 bis 13 NachwV

80 - 6 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.28

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV

80 - 2 500

1.1.29

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger oder Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

80 - 1 500

1.1.30

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler oder Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach den §§ 10, 11 und 13 NachwV

80 - 1 500

 

Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35:

 

 

Bei der elektronischen Nachweisführung nach den §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.

 

1.1.31

Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV

150 - 10 000

1.1.32

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV

100 - 2 500

1.1.33

Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV

60 - 2 500

1.1.34

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV

100 - 10 000

1.1.35

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwV

je Nummer 2,50 - 50

1.1.36

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein

5 - 25

1.1.37

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung

50 - 6 000

1.1.38

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.1.39

Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV

100 - 1 500

1.1.40

Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV

250 - 1 500

1.1.41

Abnahme einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen bei Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 DepV

800 - 6 000

1.2

Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.3

Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG

400 - 10 000

1.2.4

Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 1 000

1.2.5

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG

100 - 500

1.2.6

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV

250 - 10 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Bei der Gebührenberechnung sind Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

 

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger nach § 19 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 LKreiWiG sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.7

Abnahme von Teilen einzelner Deponieabschnitte mit den dazugehörigen technischen Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 LKreiWiG

800 - 6 000

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) unterfallen:

100 - 20 000

 

Anmerkung:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

 

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG

100 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransporten, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG

50 - 5 000

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG

50 - 5 000

1.2.12

Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO

50 - 2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO

50 - 2 500

 

Anmerkung:

 

 

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung

50 - 2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach den §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100 - 10 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100 - 1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50 - 1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5 - 25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG

50 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 8 und 13 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.4

Anordnung nach den §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100 - 10 000

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach den §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 „Strahlenschutz“.

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrSchV)

 

 

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

 

 

(2) Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

 

 

(3) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird.

 

 

(4) Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge oder Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

 

 

(5) Die im Folgenden genannten „Freigrenzen“ sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder zur wesentlichen Änderung der Anlage

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich 0,03 Prozent des 2 500 000 Euro übersteigenden Betrags

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

 

 

(2) Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 800 - 75 000

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr kann in einfachen Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 800 - 15 000

3.4

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen oder einer wesentlichen Änderung des Umgangs mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.4.1

bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 10 hoch 5

800 - 10 000

3.4.2

bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 10 hoch 5

1 000 - 75 000

3.5

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen oder einer wesentlichen Änderung des Umgangs mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.5.1

mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

400 - 10 000

3.5.2

mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

1 000 - 75 000

3.6

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist oder einer wesentlichen Änderung der Röntgeneinrichtung oder ihres Betriebs

350 - 5 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.

 

3.7

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung der Röntgeneinrichtung oder ihres Betriebs

 

3.7.1

für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.2

zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.7.3

zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

1 700 - 10 000

3.7.4

im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG

900 - 5 000

3.7.5

außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.6

in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG

350 - 5 000

 

Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Genehmigung anteilig um jeweils 95 Euro reduziert werden.

 

3.8

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Störstrahlers oder seines Betriebs

250 - 10 000

3.9

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG

300 - 10 000

3.10

Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

400 - 5 000

3.11

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs oder der Beschaffenheit der Röntgeneinrichtung

230 - 1 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden für eine Röntgeneinrichtung gleichzeitig Anträge durch mehr als einen Strahlenschutzverantwortlichen gestellt, soll pro zusätzlichem Strahlenschutzverantwortlichen die Gebühr pro Anzeigebestätigung anteilig um jeweils 70 Euro reduziert werden.

 

3.12

Prüfung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

230 - 1 000

3.13

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG

450 - 5 000

3.14

Prüfung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

350 - 5 000

3.15

Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

550 - 10 000

3.16

Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

280

3.17

Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

1 900 - 5 000

3.18

Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG

280 - 10 000

3.19

Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG

450 - 5 000

3.20

Untersagung nach § 57 Absatz 3 und 4 StrlSchG

230 - 10 000

3.21

Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG

250 - 2 500

3.22

Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG

250 - 2 500

3.23

Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

100 - 800

3.24

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 StrlSchV

200 - 10 000

3.25

Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 StrlSchG

900 - 10 000

3.26

Befreiung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG

900 - 10 000

3.27

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien

800 - 10 000

3.28

Umfassende, erweiterte oder einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person nach § 75 StrlSchG im Sinne von § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475) geändert worden ist

25 - 500

3.29

Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG

800 - 5 000

3.30

Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

250 - 1 000

3.31

Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG und Prüfung der nach § 129 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 StrlSchG zur Anmeldung vorzulegenden Unterlagen oder Prüfung der nach § 130 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Satz 1 oder 2 StrlSchG vorzulegenden Ergebnisse der Abschätzung der Exposition, Verlangen und Prüfung der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 2 oder § 128 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG jeweils in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, Verlangen und Prüfung der Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG oder Anordnung weiterer Messungen nach § 127 Absatz 1 Satz 4 StrlSchG

100 - 2 500

 

Anmerkung:

 

 

Hierunter fallen unter anderem die Erfassung, Archivierung und Verifizierung der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, wie Messergebnisse, Altmessungen und Anlagenschemata, die Beratung zu Messungen, Messorten und Formularen, die Bewertung der Abschätzung der effektiven Dosis, die Bewertung der Betriebsstätte bezüglich potentieller Radonquellen einschließlich Vor-Ort Besichtigung, die Nachforderung von Messungen, Nachweisen, Formularen und ähnlichem sowie die Erstellung eines Registrierungsschreibens selbst.

 

3.32

Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

200 - 10 000

3.33

Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG

100 - 800

3.34

Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG

200 - 5 000

3.35

Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach den §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

200 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

3.36

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

170 - 10 000

3.37

Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV

1 100 - 10 000

3.38

Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

1 000 - 10 000

3.39

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit den §§ 177 bis 182 StrlSchV

500 - 10 000

3.40

Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach den §§ 178 und 179 StrlSchG

 

3.40.1

Überwachung durch die Regierungspräsidien

200 - 20 000

 

Anmerkung:

 

 

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratungen. Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für den jeweiligen Standort der Betriebsstätte.

 

3.40.2

Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien

200 - 5 000

3.40.3

Überwachung durch das Umweltministerium

230 - 125 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungskosten beispielweise für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern, Kosten für die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

 

 

(2) Darüber hinaus fallen für die Online-Überwachung von einzelnen Abfallzwischenlagern weitere Kosten an, die als Auslagen erhoben werden.

 

3.40.4

Widerruf und Rücknahme der Genehmigung nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 bis 5 AtG, soweit sich aus Absatz 3 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3 nichts Anderes ergibt.

230 - 10 000

3.40.5

Anordnung nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 AtG oder § 179 Absatz 2 StrlSchG

230 - 10 000

3.41

Untersagung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3 StrlSchG oder § 26 Absatz 3 StrlSchG

230 - 10 000

3.42

Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt

350 - 10 000

3.43

Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV

750 - 11 000

3.44

Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV

750 - 20 000

3.45

Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 in Verbindung mit § 37 StrlSchV

750 - 100 000

3.46

Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 4 StrlSchV

250 - 1 500

3.47

Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV vermittelt werden

300 - 5 000

3.48

Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 5 000

3.49

Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 oder in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV

150 - 1 000

3.50

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV

300 - 5 000

3.51

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

150 - 5 000

3.52

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

150 - 5 000

3.53

Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann

290 - 1 000

3.54

Anordnung geeigneter Messungen bei Verdacht auf Inkorporationen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV

230 - 10 000

3.55

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 166 StrlSchV

Absatz 1 Nummer 1

150 - 1 000

 

Anmerkung:

 

 

Werden in einem Bescheid Ersatzdosen für mehrere Personen oder in einem Bescheid für eine Person mehrere Ersatzdosen festgelegt, soll die Gebühr pro zusätzlicher Ersatzdosis anteilig um 38 Euro pro Ersatzdosis gesenkt werden.

 

3.56

Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.57

Anordnung der Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren nach § 66 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV

200 - 10 000

3.58

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 3 und § 165 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.59

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

250 - 1 000

3.60

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

250 - 1 000

3.61

Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

250 - 1 000

3.62

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 77 Absatz 4, 5 oder § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

200 - 10 000

3.63

Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3, auch in Verbindung mit den §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV

800 - 10 000

3.64

Anordnung, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf, nach § 81 Absatz 2 StrlSchV

250 - 10 000

3.65

Fristverlängerung nach § 88 Absatz 2 StrlSchV, Befreiung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV oder Anordnung nach § 88 Absatz 5 StrlSchV im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung

200 - 2 500

3.66

Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

200 - 500

3.67

Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

400 - 1 000

3.68

Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV

300 - 500

3.69

Anordnung nach § 96 Absatz 3 StrlSchV

400 - 1 000

3.70

Anordnung nach § 101 Absatz 4 StrlSchV

250 - 10 000

3.71

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV

400 - 10 000

3.72

Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

400 - 1 000

3.73

Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV

1 900 - 10 000

3.74

Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 sowie den §§ 167, 168 und 169 Absatz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.75

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.76

Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.77

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV

1 000 - 5 000

3.78

Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts nach den §§ 141 und 142 StrlSchV

100 - 5 000

3.79

Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.80

Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 25 000

3.81

Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Absatz 4 StrlSchV

200 - 10 000

3.82

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV

150 - 10 000

3.83

Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV

1 100 - 10 000

3.84

Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV

150 - 500

3.85

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung

400 - 5 000

3.86

Zustimmungen nach § 178 Satz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.87

Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV

300 - 2 500

3.88

Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV

300 - 2 500

3.89

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV

600 - 5 000

3.90

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV

800 - 5 000

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

 

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

nach Aufwand

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

nach Aufwand

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

nach Aufwand

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

nach Aufwand

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

nach Aufwand

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

nach Aufwand

4.3

Anzeige nach dem Gentechnikgesetz

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

nach Aufwand

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

nach Aufwand

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

nach Aufwand

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

nach Aufwand

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

nach Aufwand

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

nach Aufwand

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

nach Aufwand

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG

nach Aufwand

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

nach Aufwand

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben

nach Aufwand

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

nach Aufwand

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

nach Aufwand

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

nach Aufwand

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV

nach Aufwand

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

nach Aufwand

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

 

 

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

(2) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

 

(3) Im Fall der wirtschaftlichen Bedeutung, beispielsweise bei gewerblichen Betreibern, wird die nach dem Aufwand festzusetzend Gebühr auf das 1,5-fache erhöht.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

 

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274, 3291) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

5.1

Chemikalien-Verbotsverordnung

 

5.1.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV

 

 

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

180

 

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

140

5.1.2

Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

130 - 325

5.1.3

Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

eine Betriebsstätte

115 - 1 450

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.1.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV oder der Anzeige des Wechsels der Person nach § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV für

 

 

eine angezeigte Person

75 - 290

 

jede weitere angezeigte Person

55 - 270

5.1.5

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

300 - 3 000

5.1.6

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

300 - 3 000

5.2

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

eine Veranstaltung

300 - 3 000

 

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.3

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.3.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für

 

 

eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

800 - 3 000

 

jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte

5.3.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für

 

 

eine Betriebsstätte

250 - 1 600

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.4

Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Nummern dieses Verzeichnisses enthalten sind

100 - 8 000

5.5

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen aufgrund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 6 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

6.1

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde oder Fortbildung nach § 11a Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 Absatz 1 und 3 Satz 2 GefStoffV

350 - 1 900

6.2

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 11a Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.7 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ vom 13. Januar 2014 (TRGS 519 - GMBl. S. 164), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (GMBl. S. 269) geändert und ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

80 pro Kursteilnehmenden, mindestens 400

6.3

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 11a Absatz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.7 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 519

70 pro Kursteilnehmenden, mindestens 350

6.4

Zulassung von Betrieben nach § 11a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.4 GefStoffV

400 - 3 000

6.5

Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV

450 - 2 000

6.6

Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.5 Absatz 1 GefStoffV

350 - 1 500

6.7

Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.5 Absatz 2 und Absatz 3 GefStoffV

100 - 1 000

6.8

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

600 - 2 300

6.9

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV

200 - 600

6.10

Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2 GefStoff

600 - 2 300

6.11

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 5.4.2.3 Absatz 1 GefStoffV

100 - 2 000

6.12

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

350 - 3 500

6.13

Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

350 - 3 500

6.14

Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

 

Sprengstoffgesetz (SprengG)

 

 

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

7.1

Sprengstoffgesetz

 

7.1.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

200 - 600

7.1.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

200 - 600

7.1.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

220 - 500

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung

60

7.1.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

110

7.1.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

70 - 400

7.1.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV

150 - 1 300

7.1.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV

100 - 700 pro Person

7.1.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG

90

7.1.8

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.8.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

310 - 3 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

 

 

bis maximal 500 kg NEM 310 Euro,

 

 

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 50 Euro

 

 

und

 

 

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 30 Euro

 

 

(2) Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach der Höchstlagermenge errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

7.1.8.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

210 - 2 000

 

 

zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

7.1.9

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.9.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.9.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.10

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.10.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

70 - 130

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.10.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

70

7.1.10.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

70

7.1.11

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG

70

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

70

7.1.13

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

140 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.14

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG

 

 

oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

90

7.1.15

Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG

300 - 1200

7.1.16

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

350 - 8 000

7.1.17

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.18

Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG

190 - 8 000

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV

200 - 600

7.2.2

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

70 - 900

7.2.3

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

200 - 1 000

7.2.4

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

70

7.2.5

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

70

 

Anmerkung:

 

 

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.6

Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV

110 - 640

7.2.7

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

110 - 640

7.2.8

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

200 - 510

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

200 - 600

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

7.4.1

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 1 Absatz 1 3. SprengV

100 - 2 600

7.4.2

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

40 - 160

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind

140 - 7 200

 

Anmerkungen:

 

 

Im Bereich der Marktüberwachung von

 

 

(1) Explosivstoffen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und

 

 

(2) pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), in der jeweils geltenden Fassung,

 

 

soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

 

 

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, ber. 3527), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die aufgrund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes vom 7. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

 

(2) Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten, mindestens 375

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten, mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten, mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten, mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten, mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1, mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung, mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 300

 

Anmerkung:

 

 

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.5

Teilgenehmigung

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4, mindestens 200

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

 

8.6

Vorbescheid

 

8.6.1

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250

8.6.2

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a BImSchG

250 - 20 000

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5, mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6, mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6, mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

1 000 - 12 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8, mindestens 250

 

Anmerkung:

 

 

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

500 - 16 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG

550 - 2 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250 - 2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

350 - 20 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

600 - 20 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach den §§ 4 und 5 5. BImSchV

250 - 650

8.17

Störfall-Verordnung

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

300 - 3 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

1 400 - 10 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

750 - 7 500

8.18

Überwachung

 

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52 und 52a BImSchG sowie den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

 

 

(2) Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100 - 20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

100 - 10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200 - 20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

 

 

(2) Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG ein, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1 BImSchG das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

 

 

(4) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

 

 

(5) Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz, nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes vom 7. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

9

Produktsicherheit

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

 

9.1

Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG

250 - 600

9.2

Sonstige Leistungen nach den §§ 25 bis 27 ProdSG, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

100 - 8 000

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsvorschriften aufgrund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

300 - 8 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

250 - 600

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

nach Aufwand

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

nach Aufwand

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

250 - 600

10.6

Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

100 - 8 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen aufgrund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

100 - 8 000

11

Rohrfernleitungsanlagen

 

 

Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

50 - 350 000

 

Anmerkung:

 

 

Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

 

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

50 - 10 000

 

Anmerkung:

 

 

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50 - 10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

 

Indirekteinleiterverordnung (IndVO)

 

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

 

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3757), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

 

Anmerkung:

 

 

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.1.1

Erlaubnis nach §§ 8 und 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird

250 - 60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.5 erhoben wird

500 - 90 000

13.1.3

Bewilligung nach den §§ 8 und 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.6 erhoben wird

500 - 90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

 

 

Für sämtliche wasserrechtlichen Gebührentatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1 000

13.1.4.2

bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500 - 60 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

 

 

Für sämtliche wasserrechtlichen Gebührentatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75, mindestens 1 100

13.1.5.2

bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750 - 70 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

 

 

Für sämtliche wasserrechtlichen Gebührentatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 200

13.1.6.2

bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000 - 80 000

13.1.7

Nachträgliche Entscheidungen nach §§ 13 Absatz 1 und 14 Absatz 5 WHG

250 - 40 000

13.1.8

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG

50 - 10 000

13.1.9

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG

50 - 2 500

13.1.10

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG

50 - 1 500

13.1.11

Überprüfung von Staumarken

50 - 250

13.1.12

Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG

50 - 25 000

13.1.13

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG

50 - 5 000

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG

50 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO

50 - 10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50 - 10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50 - 10 000

13.2.6

Anzeige einer Änderung einer Abwasseranlage nach § 60 Absatz 4 WHG

50 - 10 000

13.2.7

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie aufgrund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.8

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50 - 15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG

150 - 5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG, § 45 WG und von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG

50 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG

50 - 10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG oder § 39 WHG

50 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.5.3 erhoben wird

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

 

 

Für sämtliche wasserrechtlichen Gebührentatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2 500

13.5.3.2

bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000 - 100 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.5.5 erhoben wird

50 - 20 000

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage

 

 

Anmerkung:

 

 

Für sämtliche wasserrechtlichen Gebührentatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.5.1

bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50, mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2 000

13.5.5.2

bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000 - 75 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG

250 - 40 000

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50 - 5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50 - 250

 

Anmerkung:

 

 

Die Anmerkung zu Nummer 13.1 gilt für die in Nummer 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend.

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Entscheidung zu Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG

50 - 1 500

13.7.2

Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1, mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG

20 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG

50 - 15 000

13.8.3

Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG. Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt

50 - 10 000

13.8.4

Jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG in Verbindung mit § 43 WG

50 - 1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50 - 5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG

50 - 5 000

 

Anmerkung:

 

 

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

13.8.7

Sicherung des Beweises nach § 90 WG

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV

100 - 20 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

 

 

(2) Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

 

 

(3) Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000 - 5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200 - 5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200 - 800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG

300 - 50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG

500 - 10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG

300 - 5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

2 500 000 Euro

20 000

 

10 000 000 Euro

20 000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

25 000 000 Euro

50 000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

50 000 000 Euro

95 000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

bei einem höheren Kostenbetrag

145 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

 

Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2:

 

 

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über Freistellung von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4.2

Entscheidung über die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 3 LVwVfG

50 Prozent der Gebühr nach 14.4.1

14.4.4.3

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfG

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.4.6

Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG

 

14.4.6.1

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.6.2

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2

14.4.7

Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG

 

14.4.7.1

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.7.2

Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.8

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 UVPG in Verbindung mit den §§ 7 bis 14 UVPG

nach Aufwand

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden.

 

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach den §§ 44a, 44b und 45 bis 45b EnWG

 

14.5.1

Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 3 EnWG

500 - 50 000

14.5.2

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 - 10 000

14.5.3

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 EnWG

500 - 5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG

100 - 10 000

14.8

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG

100 - 10 000

14.9

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50 - 50 000

14.10

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung oder nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 EnWG

 

14.10.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV oder nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 EnWG

1 000 - 90 000

14.10.2

Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung oder nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 EnWG

100 - 25 000

14.11

Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500 - 25 000

14.12

Festlegung oder Genehmigung aufgrund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG und Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG, soweit in dieser Anlage nicht anderweitig geregelt

100 - 25 000

14.13

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG

50 - 5 000

14.14

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500 - 25 000

14.15

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500 - 25 000

14.16

Entscheidungen nach § 110 EnWG

 

14.16.1

Verfahren zur Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Absatz 2 EnWG

500 - 10 000

14.16.2

Überprüfung der Entgelte nach § 110 Absatz 4 EnWG

500 - 25 000

14.17

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG

15

 

Anmerkung:

 

 

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.18

Gashochdruckleitungsverordnung

 

14.18.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

50 - 500

14.18.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.6

Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50 - 3 000

14.18.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250 - 3 000

14.18.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach den §§ 48 oder 49 LVwVfG

100 - 1 500

14.19

Befreiung nach den §§ 102 und 103 GEG

30 - 3 000

15

Bergwesen, Geologie

 

 

Bundesberggesetz (BBergG)

 

 

Markscheidergesetz

 

 

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz-GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

 

 

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO)

 

 

Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen

 

 

Elektro-Bergverordnung

 

 

Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung

 

15.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz

 

15.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG

200 - 12 600

15.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 8 und 9 BBergG

200 - 15 100

15.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG

200 - 1 600

15.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG

200 - 7 600

15.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

200 - 12 600

15.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG

200 - 1 600

15.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder der Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 oder § 20 BBergG

200 - 1 100

15.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG

200 - 1 600

15.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG

200 - 1 600

15.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 26, 28 und 29 BBergG

300 - 7 500

15.1.11

Zulegung

 

15.1.11.1

Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG

200 - 7 600

15.1.11.2

Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG

200 - 1 100

15.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG

200 - 1 100

15.1.11.4

Verlängerung nach § 38 Absatz 1 BBergG in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

200 - 1 100

15.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, den §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG

200 - 2 100

15.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG

200 - 1 100

15.2

Bergwerksbetrieb

 

15.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG

200 - 60 000

15.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG

200 - 1 100

15.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG

200 - 7 600

15.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG

200 - 30 000

15.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG

200 - 1 100

15.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG

200 - 1 100

15.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung aufgrund einer Bergverordnung, insbesondere nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung, Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit den §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBerg

200 - 15 000

15.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO

300 - 1 100

15.2.9

Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach den §§ 71 bis 74 Absatz 1 und 2 BBergG

200 - 7 600

15.2.10

Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach den §§ 77 bis 102 BBergG

 

15.2.10.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung

200 - 7 600

15.2.10.2

Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommt

200 - 2 600

15.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG

200 - 800

15.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

 

Zugänglichmachung von geologischen Daten i, Sinne des GeolDG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Prüfmaßnahmen

30 - 5 000

 

Anmerkungen zur Nummer 15:

 

 

(1) Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.

 

 

Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50 000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

 

 

(2) Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

 

 

1.

als Träger öffentlicher Belange, wobei die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten ausgenommen ist,

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

 

 

erbracht werden.

 

16

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absatz 2 des Umweltverwaltungsgesetzes . Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

16.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

16.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden

10 - 250

16.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden

250 - 500

17

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

17.1

Die Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder die Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG ist gebührenfrei.

 

17.2

Auskünfte

 

17.2.1

Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang ist gebührenfrei.

 

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

17.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

17.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

17.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

17.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 17.2 bis 17.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

17.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

17.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

18

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2023/966 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1, ber. ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

18.1

Gebührenfreiheit

 

18.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Nummer 0.6 findet keine Anwendung.

 

18.1.2

Eine Befreiung ist gebührenfrei, soweit diese

 

 

für die Erstellung von Biotopverbundplänen oder für die Anpassung von Landschafts- und Grünordnungsplänen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 NatSchG notwendig ist,

 

 

für die Erfüllung einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist oder

 

 

Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dient.

 

18.1.3

Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach den §§ 23, 25 oder 27 BNatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.6

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

 

18.1.7

Befristete Ausnahmen nach § 34 Absatz 3 NatSchG oder Ausnahmen nach § 34 Absatz 4 NatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.8

Genehmigungen nach § 40c Absatz 1 und 2 BNatSchG sind gebührenfrei.

 

18.2

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

nach Aufwand

18.3

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG, soweit diese für die Errichtung oder den Abbruch von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung (LBO) oder diesen nach § 2 Absatz 13 LBO gleichgestellten Maßnahmen erforderlich ist

200 - 4 000

 

Anmerkung:

 

 

Diese Nummer gilt auch in Fällen, für die § 49 LBO keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorsieht.

 

18.4

Maßnahmen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

nach Aufwand

18.5

Anordnungen nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

nach Aufwand

18.6

Maßnahmen nach § 40a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG, soweit sich diese gegen die in § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG genannten Personen richten

nach Aufwand

18.7

Genehmigungen nach § 40c Absatz 3 BNatSchG

75 - 4 000

18.8

Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

75 - 4 000

18.9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, ausgenommen Befreiungen nach § 67 BNatSchG

75 - 4 000

18.10

Entscheidung über die Duldungspflicht nach § 65 BNatSchG

nach Aufwand

18.11

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.12

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

18.13

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

18.14

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

35

 

Anmerkung:

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 BArtSchV erforderlich wird.

 

18.15

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

18.16

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

18.17

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer

 

 

bis 500

30

 

über 500 Euro bis 1 000 Euro

60

 

über 1 000 Euro bis 3 000 Euro

100

 

über 3 000 Euro bis 5 000

200

 

je weitere 5 000 Euro

200

 

bis höchstens

2 000

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

(2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr.

 

 

(3) Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 30 Euro oder 6 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben.

 

 

(4) Die Anmerkungen 2 und 3 gelten nicht, wenn die Neuausstellung der Bescheinigung aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich wird.

 

 

(5) Bei Bescheinigungen, die über die informationstechnische Fachanwendung MelBA-online beantragt werden, ist die Gebühr um 20% zu reduzieren.

 

19

Überwachungsbedürftige Anlagen

 

 

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

19.1

Gesetz über Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

 

19.1.1

Anordnung zur Erlangung von Auskünften nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ÜAnlG

nach Aufwand

19.1.2

Anordnung zur Unterstützung nach § 27 Absatz 2 Satz 3 ÜAnlG

nach Aufwand

19.1.3

Anordnungen im Einzelfall nach § 27 Absatz 5 ÜAnlG

nach Aufwand

19.1.4

Anordnung zu erforderlichen Auskünften und sonstige Unterstützung einer Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

nach Aufwand

19.1.5

Anordnung zur Vorlage von und Übersendung von Unterlagen einer ZÜS nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

nach Aufwand

19.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

19.2.1

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten, mindestens 500

 

5 000 000 Euro

2 900 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

22 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 19.2.1:

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

 

 

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der Beträge nach Nummer 19.2.1

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der Beträge nach Nummer 19.2.1

 

(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

 

(5) Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

19.2.2

Verkürzung oder Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

310 - 2 500

19.2.3

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

350 - 2 500

19.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

19.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

300 - 1 400

19.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 19.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 19.3.1, mindestens 100.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsrecht 17 Naturschutz 18

I. - Allgemeine Bestimmungen

I.
Allgemeine Bestimmungen

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Rücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

0.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

80 - 1 500

0.6

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

0.7

Gebührenerleichterung

 

 

Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20. 12. 2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung - können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.

 

II. - Gebührenverzeichnis

II.
Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Abfallrecht

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22. 10. 2015, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22. 12. 2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Rechtsverordnungen auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

 

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

 

 

Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145, 1158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232, 2245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

 

 

Sonderabfallverordnung(SAbfVO) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1245) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30. 11. 2010, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.2

Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 KrWG

100 - 5 000

1.1.3

Freistellung von Nachweispflichten nach § 26a Absatz 1 KrWG

150 - 6 000

1.1.4

Feststellung einer angezeigten Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG; inklusive Erstreckung auf fremde Erzeugnisse nach § 26 Absatz 4 KrWG

150 - 6 000

1.1.5

Zulassung von Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.6

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen, nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG

150 - 5 000

1.1.7

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG

100 - 5 000

1.1.8

Duldungsanordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.9

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG bei Investitionskosten

 

 

bis zu 125 000 Euro

1,5 Prozent der
Investitionskosten,
mindestens 500

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 Euro

1 875 zuzüglich
1 Prozent der
125 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 Euro

5 625 zuzüglich
0,8 Prozent der
500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

von mehr als 2 500 000 Euro

21 625 zuzüglich
0,1 Prozent der
2 500 000 Euro
übersteigenden
Investitionskosten

 

Anmerkungen:

(1)

Als Investitionskosten sind die Baukosten inklusive Planungskosten der Teile der Anlage zu Grunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstücks wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Zu den Investitionskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Etwaige Rückvergütungen für Deponieersatzbaustoffe werden nicht in Abzug gebracht.

(2)

Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen oder Gebäude zu berücksichtigen.

 

1.1.10

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 KrWG

250 - 1 000

1.1.11

Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 KrWG

75 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.12

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BImSchG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9

1.1.13

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG

100 - 2 500

1.1.14

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG

50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1.9 oder
1.1.11,
mindestens
250

1.1.15

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG

100 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 1.1.14 und 1.1.15:

Die Gebührentatbestände beziehen sich nur auf die Investitionskosten der Teile der Anlage, auf die sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns bezieht.

 

 

Anmerkungen zu Nummer 1.1.9, 1.1.11 und 1.1.14:

(1)

Können einer Zulassung keine Investitionskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

(2)

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

1.1.16

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war, nach § 39 Absatz 1 KrWG

100 - 5 000

1.1.17

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie nach § 40 Absatz 2 KrWG

250 - 5 000

1.1.18

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG

500 - 5 000

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG

200 - 5 000

1.1.20

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Absatz 4 KrWG, ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

100 - 500

1.1.21

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG

100 - 500

1.1.22

Prüfung einer Anzeige der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 KrWG

150 - 5 000

1.1.23

Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 KrWG

250 - 5 000

1.1.24

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 EfbV

150 - 50 000

 

Anmerkung:

Dies gilt auch für die Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags.

 

1.1.25

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 EfbV

250 - 1 000

1.1.26

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 EfbV

2 000 - 50 000

1.1.27

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Absatz 4 EfbV

500 - 2 500

1.1.28

Entzug des Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 EfbV

500 - 2 500

1.1.29

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV

100 - 500

1.1.30

Anerkennung eines Lehrgangs, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von Anerkennungen nach § 23 Absatz 7 Nummer 5 LKreiWiG

100 - 1 000

1.1.31

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG

100 - 500

1.1.32

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 NachwV sowie Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 6 000

 

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

 

1.1.33

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 5 NachwV

100 - 2 500

1.1.34

Bearbeitung eines vom Abfallerzeuger beziehungsweise Sammler übersandten Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV, § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 NachwV, sofern keine Gebühr nach Ziffer 1.1.35 erhoben wird, und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10 bis 13 NachwV

100 - 1 500

1.1.35

Bearbeitung einer vom Abfallerzeuger, Sammler beziehungsweise Abfallentsorger übersandten Nachweiserklärung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 NachwV und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine nach §§ 10, 11 und 13 NachwV

100 - 1 500

 

Gemeinsame Anmerkung zu 1.1.34 und 1.1.35:

Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege erhoben nach § 19 Absatz 3 NachwV.

 

1.1.36

Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 3 NachwV

500 - 10 000

1.1.37

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 8 Absatz 1 NachwV oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen, nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV

100 - 2 500

1.1.38

Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV

250 - 2 500

1.1.39

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV

60 - 6 000

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt, nach § 28 Absatz 1 und 2 Satz 3 NachwV

je Nummer 2,50 - 50

1.1.41

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins nach § 11 NachwV, je Begleitschein

5 - 25

1.1.42

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach der Nachweisverordnung

100 - 6 000

1.1.43

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Nachweisverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Nachweisverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.1.44

Bekanntgabe der für eine Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV

100 - 1 500

1.1.45

Zustimmung zur Überschreitung einzelner Zuordnungswerte im Einzelfall für die Ablagerung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV

80 - 1 000

1.2

Leistungen nach dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 LKreiWiG

250 - 2 500

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 LKreiWiG

500 - 2 500

1.2.4

Zulassung von Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg nach § 15 Absatz 4 LKreiWiG

250 - 10 000

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre nach § 17 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 1 000

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 LKreiWiG

100 - 500

1.2.7

Abnahme der für den Betrieb der Deponie oder eines Deponieabschnitts erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV

250 - 10 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei der Gebührenberechnung sind die Höhe der Investitionskosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

(2)

Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger nach § 19 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 LKreiWiG sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

1.2.8

Überwachung

 

1.2.8.1

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) unterfallen:

100 - 20 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus § 22a DepV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden. Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

 

1.2.8.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen Deponien und genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 BImSchG nach § 19 Absatz 6 Satz 1 LKreiWiG

100 - 10 000

 

Anmerkung:

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

1.2.9

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 19 Absatz 2 LKreiWiG

100 - 10 000

1.2.10

Überwachung von Abfalltransportkontrollen, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint, nach § 19 Absatz 6 Satz 2 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.11

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder der Überwachte für die Überwachung Anlass gegeben hat, nach § 19 Absatz 6 Satz 3 LKreiWiG

50 - 1 500

1.2.12

Ausnahmen oder Befreiungen von der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart nach § 3 Absatz 2 SAbfVO

50 - 2 500

1.2.13

Zuweisungen für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart, nach § 5 Absatz 1 bis 4 SAbfVO

50 - 2 500

 

Anmerkung:

Wird ein Zuweisungsantrag gemeinsam mit einem dazugehörenden Antrag auf Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder den dazugehörenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser in einem Vorgang bearbeitet, so ermäßigt sich die Gebühr für die Zuweisung um bis zu 80 Prozent.

 

1.2.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach der Sonderabfallverordnung

50 - 2 500

1.2.15

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Sonderabfallverordnung oder entgegen eines auf eine Bestimmung in der Sonderabfallverordnung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.3

Leistungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010, der Verordnungen nach §§ 24, 25 und 65 Absatz 1 KrWG, und im Rahmen des Batteriegesetzes sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der darauf basierenden Verordnung, Feststellungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen sowie sonstige Verwaltungshandlungen im Rahmen des Vollzugs

50 - 25 000

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung und Bearbeitung der dazugehörenden Transportanmeldungen, Bestätigungen des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

100 - 10 000

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

100 - 1 000

1.4.1.3

Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen für öffentliche Leistungen nach Nummer 1.4.1.1

50 - 1 000

1.4.1.4

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars, je Begleitformular

5 - 25

1.4.1.5

Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 beziehungsweise dem Abfallverbringungsgesetz oder entgegen eines auf eine Bestimmung in diesen Vorschriften gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde

50 - 250

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, zum Beispiel Entnahme von Proben nach Artikel 29 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG

50 - 3 000

 

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

1.4.3

Bearbeitung von Rücknahmen und Wiedereinfuhren nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 8 und 13 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.4

Anordnung nach §§ 13 und 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

1.4.5

Sonstige öffentliche Leistungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 LKreiWiG und § 14 AbfVerbrG

100 - 2 500

2

Atomrecht

 

 

Atomgesetz (AtG)

 

 

Anmerkung:

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21b AtG in Verbindung mit der Kostenordnung zum AtG und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 7a Absatz 2 sowie der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Absatz 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften, siehe auch Nummer 3 »Strahlenschutz«.

 

3

Strahlenschutz

 

 

Strahlenschutzgesetz

 

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anmerkungen:

(1)

Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 21 AtG.

(2)

Die Erhebung von Gebühren nach § 183 StrlSchG bleibt unberührt.

(3)

Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge bzw. Deckungssumme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

(4)

Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

3.1

Genehmigung nach § 10 StrlSchG zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

 

 

bei Errichtungskosten der Anlage bis 2 500 000 Euro

0,06 Prozent der
Kosten

 

bei höheren Errichtungskosten

1 500 zuzüglich
0,03 Prozent des
2 500 000 Euro
übersteigenden
Betrags

 

Anmerkungen:

(1)

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

(2)

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.2

Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder zur wesentlichen Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 75 000

 

Anmerkung:

Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 75 Prozent ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

3.3

Genehmigung zum Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

2 500 - 15 000

3.4

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.4.1

bei einem Vielfachen der Freigrenze bis kleiner 105

700 - 10 000

3.4.2

bei einem Vielfachen der Freigrenze von größer gleich 105

900 - 75 000

3.5

Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

 

3.5.1

mit einer Aktivität kleiner dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

300 - 10 000

3.5.2

mit einer Aktivität größer gleich dem Wert in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV

900 - 75 000

3.6

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, die nicht von Nummer 3.7 erfasst ist

300 - 5 000

 

Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.7

Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG

 

3.7.1

für Grobstrukturanalyse in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.2

zur Behandlung von Menschen in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG

700 - 10 000

3.7.3

zur Teleradiologie in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG

1 500 - 10 000

3.7.4

im Zusammenhang mit der Früherkennung in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG

800 - 5 000

3.7.5

außerhalb eines Röntgenraums in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG

400 - 5 000

3.7.6

in einem Röntgenraum in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 7 StrlSchG

300 - 5 000

 

Anmerkung zu den Nummern 3.7.2 bis 3.7.6:

Werden für ein Gerät mehrere Genehmigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche erteilt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.8

Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG

200 - 10 000

3.9

Nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 197 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

400 - 10 000

3.10

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 18 Absatz 1 StrlSchG

300 - 10 000

3.11

Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind

400 - 5 000

3.12

Prüfung der Unterlagen des anzeigebedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 StrlSchG und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 20 Absatz 1 StrlSchG

200 - 1 000

 

Anmerkung:

Werden für ein Gerät mehrere Anzeigebestätigungen an mehrere Strahlenschutzverantwortliche versandt, kann die Gebühr um bis zu 40 Prozent reduziert werden. Die Mindestgebühr darf hierbei nicht unterschritten werden.

 

3.13

Registrierung der Anzeige nach § 22 Absatz 1 StrlSchG über die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern

200 - 1 000

3.14

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 StrlSchG

400 - 5 000

3.15

Registrierung der Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

300 - 5 000

3.16

Genehmigung nach § 27 Absatz 1 StrlSchG zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen

500 - 10 000

3.17

Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG

250

3.18

Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder für die Aktivierung von Produkten nach § 40 Absatz 1 StrlSchG

1 700 - 5 000

3.19

Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 2 und § 59 Absatz 1 StrlSchG

250 - 10 000

3.20

Prüfung der Anzeige über die Körperdosis und schriftliche Mitteilung, dass alle Nachweise erbracht sind, nach § 57 Absatz 1 StrSchG auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4 StrlSchG

400 - 5 000

3.21

Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz nach § 60 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.22

Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG

200 - 2 500

3.23

Registrierung der Anmeldung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG

100 - 800

3.24

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit §§ 29 und 30 StrlSchV

200 - 10 000

3.25

Prüfung eines Nachweises nach § 64 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.26

Befreiung oder Gestattung nach § 64 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 StrlSchG

800 - 10 000

3.27

Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 StrlSchG über die Überwachung sonstiger Materialien

700 - 10 000

3.28

Zulassung von beruflicher Exposition nach § 77 Satz 2, § 78 Satz 2 StrlSchG und § 159 Absatz 3 Nummer 2 StrlSchG

700 - 5 000

3.29

Befreiung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 1 000

3.30

Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 StrlSchG, § 128 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG oder § 155 Absatz 2 Halbsatz 2 StrlSchV

200 - 800

3.31

Registrierung einer Anmeldung nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 StrlSchG

200 - 2 500

3.32

Verlangen der Vorlage entsprechender Nachweise nach § 130 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG

140 - 1 000

3.33

Verlangen der Unterrichtung über die Bestimmung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten nach § 134 Absatz 3 StrlSchG

100 - 800

3.34

Entscheidung über das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach § 135 Absatz 3 StrlSchG

200 - 5 000

3.35

Anordnungen und sonstige Entscheidungen und Tätigkeiten nach §§ 138 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

200 - 10 000

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen und sonstige Entscheidungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 150 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

3.36

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 150 StrlSchG und §§ 160 bis 165 StrlSchV

150 - 10 000

3.37

Festlegung und Bewertung erforderlicher Maßnahmen bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen, Information der Bevölkerung und Entgegennahme von Unterlagen nach den §§ 154, 156, 158 und 159 StrlSchG sowie nach § 166 StrlSchV

1000 - 10 000

3.38

Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.39

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 StrlSchG

900 - 10 000

3.40

Überwachung der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes und strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach §§ 178 und 179 StrlSchG

 

3.40.1

Überwachung durch die Regierungspräsidien

200 - 20 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178 und 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören alle behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Beratung, Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

 

3.40.2

Vor-Ort-Aufsicht und deren Vor- und Nachbereitung durch die Regierungspräsidien

200 - 5 000

3.40.3

Überwachung durch das Umweltministerium

200 - 75 000

 

Anmerkung:

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 178, 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben der Vor-Ort-Prüfung und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen behördlichen Aufgaben, die von den zuständigen Behörden zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wahrgenommen werden. Hierzu zählen unter anderem die Prüfung von Meldungen, Mitteilungen, Aufzeichnungen, Berichten und Dokumentationen oder die Überprüfung der Eigenkontrolle sowie Untersagungen und Anordnungen, soweit diese nicht durch einen eigenen Gebührentatbestand abgedeckt werden. Die Gebühren können als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die jeweilige Betriebsstätte für die Jahresgebühr.

 

3.41

Zulassung von Ausnahmen von § 31 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach § 31 Absatz 5 StrlSchV, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt

350 - 10 000

3.42

Bescheid zur uneingeschränkten Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 35 StrlSchV

700 - 11 000

3.43

Bescheid zur spezifischen Freigabe nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 36 StrSchV

1 400 - 20 000

3.44

Bescheid zur Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV in Verbindung mit § 37 StrlSchV

1 400 - 32 000

3.45

Bescheinigung beziehungsweise Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 StrlSchV

150 - 1 500

3.46

Feststellung, dass in einer Berufsausbildung die Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Absatz 5 StrlSchV oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Absatz 5 StrlSchV

300 - 5 000

3.47

Zulassung auf Antrag eines Kursveranstalters, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt, nach § 49 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 5 000

3.48

Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 2 StrlSchV

150 - 1 000

3.49

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 51 StrlSchV

300 - 5 000

3.50

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 StrlSchV

150 - 5 000

3.51

Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

150 - 5 000

3.52

Zustimmung, dass auf die Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV verzichtet werden kann

250 - 1 000

3.53

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

150 - 1 000

3.54

Gestattung nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 oder § 157 Absatz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.55

Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 oder § 157 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 165 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.56

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 oder § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 1 000

3.57

Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Absatz 2 und § 165 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.58

Zulassung von Ausnahmen, falls der Grenzwert im Kalenderjahr überschritten wurde und die bisherige Beschäftigung sonst nicht fortgesetzt werden kann, nach § 73 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

200 - 1 000

3.59

Behördliche Entscheidung, falls der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt getroffene Beurteilung für unzutreffend hält, nach § 80 Absatz 1 und § 81 Absatz 3 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 165 Absatz 1 Nummer 3 und § 166 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV

700 - 10 000

3.60

Fristverlängerungen oder Befreiungen im Zusammenhang mit der Wartung und Prüfung nach § 88 Absatz 2 und 3 StrlSchV

150 - 2 500

3.61

Befreiungen im Zusammenhang mit Dichtheitsprüfungen nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV

150 - 500

3.62

Gestattung, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden, nach § 90 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.63

Zulassung von Ausnahmen von § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV

250 - 500

3.64

Anordnung, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt, nach § 96 Absatz 3 StrlSchV

300 - 1 000

3.65

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 102 Absatz 1 StrlSchV

300 - 10 000

3.66

Befreiung von der Mitteilungspflicht über Ableitungen nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

300 - 1 000

3.67

Anordnung zur Aktivitätsbestimmung, Prüfung der Ergebnisse und Bestimmung von Messstellen nach § 103 Absatz 2 StrlSchV

1 700 - 10 000

3.68

Registrierung der Meldung und Prüfung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 110 Absatz 1 und §§ 167, 168, 169 Absatz 1 StrlSchV

200 - 10 000

3.69

Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel zur Konstanzprüfung nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.70

Festlegung von Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.71

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 StrlSchV

900 - 5 000

3.72

Prüfung der Mitteilungen und des Abschlussberichts bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach §§ 141 und 142 StrlSchV

100 - 5 000

3.73

Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV

200 - 5 000

3.74

Zustimmung zur Wiederaufnahme der Forschung nach § 143 Absatz 2 StrlSchV

100 - 5 000

3.75

Registrierung und Prüfung der Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 152 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV

200 - 25 000

3.76

Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 StrlSchV

150 - 10 000

3.77

Entscheidung über Vorgaben zum Inverkehrbringen oder zur Entsorgung von kontaminierten Metall nach § 169 Absatz 3 StrlSchV

1 000 - 10 000

3.78

Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 StrlSchV zur Durchführung der ärztlichen Überwachung

300 - 5 000

3.79

Registrierung des Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 und 3 StrlSchV

150 - 500

3.80

Zustimmung zum elektronischen Buchführungssystem nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AtEV

300 - 2 500

3.81

Anordnung über Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 3 Absatz 1 AtEV

300 - 2 500

3.82

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Absatz 3 AtEV

500 - 5 000

3.83

Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 5 Absatz 5 AtEV

700 - 5 000

4

Gentechnik

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung

 

4.1

Genehmigung

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 GenTG

250 - 100 000

4.1.2

Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG

250 - 100 000

4.1.3

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG

250 - 100 000

4.1.4

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG

250 - 50 000

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3 000

4.2

Anmeldung

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3

Anzeige nach dem Gentechnikgesetz

 

4.3.1

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG

200 - 50 000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GenTG

100 - 50 000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

100 - 50 000

4.4

Untersagung nach § 12 Absatz 7 GenTG

100 - 25 000

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GenTG

100 - 5 000

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17a Absatz 1 Satz 3 GenTG

100 - 10 000

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Halbsatz 2 GenTG

100 - 5 000

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG

100 - 5 000

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG mit Ausnahme der Entnahme und Untersuchung von Proben

100 - 25 000

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG

100 - 20 000

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100 - 5 000

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG

100 - 5 000

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 GenTSV

50 - 1 000

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50 - 50 000

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

(1)

Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

(2)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

5

Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, ber. 2018 S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 410), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2539), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Absatz 2 ChemG

250 - 700

5.2

Sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50 - 7 000

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ChemVerbotsV

 

 

umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

 

eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

100

5.3.2

Prüfung des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV

100 - 150

5.3.3

Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 1 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Absatz 1 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.3.5

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.3.6

Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

250 - 2 000

5.4

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

 

 

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ChemOzonSchichtV für

 

 

eine Veranstaltung

100 - 2 000

 

jede weitere Veranstaltung

10 Prozent der Gebühr für eine Veranstaltung

5.5

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

 

5.5.1

Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens als zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ChemKlimaschutzV berechtigt für

 

 

eine Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Aus- und Fortbildungsstätte oder Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Betriebsstätte

5.5.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV für

 

 

eine Betriebsstätte

100 - 2 000

 

jede weitere Betriebsstätte

10 Prozent der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.6

Wasch- und Reinigungsmittel

 

 

Öffentliche Leistungen nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Rechtsverordnungen auf Grund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8. 4. 2004, S. 1, ber. ABl. L 223 vom 18. 8. 2016, S. 62), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30. 3. 2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

6

Gefahrstoffrecht

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

450

6.2

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde beziehungsweise Fortbildung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV

100 - 500

6.3

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 3 Nummer 7 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« (TRGS 519 - GMBl. 2014 S. 164) vom 20. 3. 2014, zuletzt geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 17. 10. 2019 (GMBl. 2019 S. 786), in der jeweils geltenden Fassung

70 pro Kursteilnehmer

6.4

Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV in Verbindung mit Nummer 2.7 Absatz 2 und Anlage 4 Nummer 8 TRGS 519

50 pro Kursteilnehmer

6.5

Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

2 100 - 7 000

6.6

Anerkennung der Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2 GefStoffV

100 - 500

6.7

Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

350 - 1 000

6.8

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV

70 - 350

6.9

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

100 - 1 000

6.10

Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

200 - 2 500

6.11

Anordnungen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

250 - 500

6.12

Untersagung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV

700

7

Sprengstoffrecht

 

 

Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

7.1

Sprengstoffgesetz

 

7.1.1

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller im Einzelfall nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG

40 - 300

7.1.2

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG

50 - 300

7.1.3

Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

7.1.3.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

150 - 300

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.3.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung, ab der zweiten Ausfertigung

10

7.1.3.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

50

7.1.4

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG

30 - 250

7.1.5

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV

150 - 1 000

7.1.6

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1. SprengV

50 - 300
pro Person

7.1.7

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Absatz 4 SprengG

50

7.1.8

Genehmigung eines Verbringungsvorgangs nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Nummer 1 SprengG

150 - 300

7.1.9

Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

 

7.1.9.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG

200 - 2 500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

 

Anmerkungen:

(1)

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

bis maximal 500 kg NEM 200 Euro,

je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM 30 Euro und

je weitere 500 kg oberhalb 5 000 kg NEM 10 Euro

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn die nach der Höchstlagermenge errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

7.1.9.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 SprengG

50 - 1 250
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

7.1.10

Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

 

7.1.10.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 1 000

7.1.10.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.10.3

Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG

70 - 700

7.1.11

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

 

7.1.11.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40 - 80

 

Anmerkung:

Zuzüglich dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.11.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.11.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG

40

7.1.12

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 SprengG

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erholungen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

 

7.1.13

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG

40

7.1.14

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG

80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

7.1.15

Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG oder § 27 Absatz 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Absatz 1 SprengG sowie einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 SprengG

50

7.1.16

Anordnung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 5 Satz 1 SprengG sowie nach § 48 Satz 2 SprengG

40 - 1 000

7.1.17

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG

40 - 500

7.1.18

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG

Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

7.1.19

Untersagung nach § 12 Absatz 2 SprengG, § 32 Absatz 3 und 4 SprengG, § 33 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG

40 - 400

7.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

7.2.1

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV

40 - 300

7.2.2

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV

40 - 300

7.2.3

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV

40 - 300

7.2.4

Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV

150 - 1 000

7.2.5

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV

40

7.2.6

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV

40

 

Anmerkung:

Zuzüglich zu dieser Gebühr ist eine Gebühr nach Nummer 7.1.4 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.

 

7.2.7

Prüfung von Nachweisen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 1. SprengV

40 - 500

7.2.8

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV

40 - 500

7.2.9

Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses

40 - 300

7.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 2. SprengV

40 - 300

7.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 3. SprengV

30 - 100

7.5

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse, auf Veranlassung oder Verursachung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Nummern 7.1.1 bis 7.4. dieser Anlage aufgeführt sind

30 - 600

 

Anmerkung:

Im Bereich der Marktüberwachung von

1.

Explosivstoffen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29. 3. 2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von § 33a Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28. 6. 2013, S. 27), in der jeweils geltenden Fassung,

soll die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden. Bei der Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8

Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz

 

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

 

 

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die auf Grund des Benzinbleigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

 

Anmerkung:

(1)

Zu den im Folgenden genannten Investitionskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Investitionskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage einschließlich des Aufwands für die Entwicklung und Planung des Vorhabens sowie gegebenenfalls Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, der Teilgenehmigung oder der Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2)

Die Gebühr soll nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bemessen werden, wenn einem Vorhaben keine Investitionskosten oder Abbauflächen zugrunde gelegt werden können oder die nach den Investitionskosten errechnete Gebühr unter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand liegt. Bei dieser Gebührenbemessung ist außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Antragsteller zu berücksichtigen.

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG, wenn die Investitionskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

35 000 Euro

1,5 Prozent der Kosten,
mindestens 350

 

70 000 Euro

1,4 Prozent der Kosten,
mindestens 500

 

175 000 Euro

1,1 Prozent der Kosten,
mindestens 1 000

 

700 000 Euro

0,8 Prozent der Kosten,
mindestens 1 950

 

3 500 000 Euro

0,5 Prozent der Kosten,
mindestens 5 600

 

bei einem höheren Kostenbetrag

17 500 Euro zuzüglich 0,05 Prozent des 3 500 000 Euro übersteigenden Betrages

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 19 BImSchG sowie von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach der Nummer 8.2.2

75 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1,
mindestens 375

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200 - 2 500

8.3

Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

 

8.3.1

Öffentliche Leistungen nach § 23a Absatz 1 und 2 BImSchG bei der störfallrelevanten Errichtung und dem Betrieb oder der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 300

8.3.2

Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG zur störfallrelevanten Errichtung und zum Betrieb oder zur störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten des Vorhabens oder der Änderung,
mindestens 375

8.4

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

 

8.4.1

Genehmigung von Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 16 Absatz 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 4 BImSchG und von Versuchsanlagen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 8.4.2 und 8.4.3

75 Prozent, bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 Prozent, der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.2

Genehmigung von störfallrelevanten Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 16a BImSchG

100 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 375

8.4.3

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Anhang 1 Nummer 2.1.1 oder Nummer 2.1.2 4. BImSchV für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250 - 5 000

8.4.4

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 250

8.4.5

Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 15 Absatz 2a BImSchG bei der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist

60 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1 bezogen auf die Kosten der Änderung,
mindestens 300

 

Anmerkung:

Wenn als Bestandteil der Anzeige- oder Antragsunterlagen ein Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV oder ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG den Unterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.4 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

8.5

Teilgenehmigung

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

8.5.1

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 250

8.5.2

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.4,
mindestens 200

 

Anmerkung:

Die Gebühr für eine Teilgenehmigung, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb eines Anlagenteils erfasst, berechnet sich ausschließlich nach den Nummern 8.1 bis 8.4.

 

8.6

Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BImSchG

25 - 75 Prozent der Gebühr nach Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.7

Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG

50 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5,
mindestens 250

8.8

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

8.8.1

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit den §§ 6 bis 14 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlagen), beträgt die Genehmigungsgebühr

175 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1, 8.3 bis 8.6,
mindestens 1 000

8.8.2

Ergibt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Absatz 2 Satz 1 9. BImSchV in Verbindung mit § 7 UVPG oder § 7 UVPG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 UVPG, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, beträgt die Genehmigungsgebühr

125 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.6,
mindestens 500

8.9

Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG

500 - 5 000

8.10

Fristverlängerung nach § 18 Absatz 3 BImSchG oder § 23b Absatz 1 BImSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BImSchG

25 Prozent der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.5 und 8.8,
mindestens 250

 

Anmerkung:

In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr nach den Nummern 8.1.1, 8.2.1, 8.3, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.4, 8.4.5, 8.5 bis 8.8 und 8.10 bis auf das Dreifache erhöht werden.

 

8.11

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

250 - 15 000

8.12

Anordnung von Messungen nach den §§ 26, 28 oder § 29 BImSchG

250 - 1 000

8.13

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Absatz 1 BImSchG

250 - 2 000

8.14

Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG

250 - 15 000

8.15

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen

500 - 15 000

8.16

Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach §§ 4 und 5 5. BImSchV

250 - 500

8.17

Störfall-Verordnung

 

8.17.1

Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 12. BImSchV oder § 11 Absatz 2 12. BImSchV oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichts nach § 11 Absatz 6 12. BImSchV

100 - 1 000

8.17.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 12. BImSchV

500 - 20 000

8.17.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV

500 - 5 000

8.18

Überwachung

 

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung ergibt sich aus den §§ 52 und 52a BImSchG sowie den §§ 16 und 17 12. BImSchV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und die Anlagensicherheit getroffen werden, wie Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit.

(2)

Die Gebühren sollen als Jahresgebühr festgelegt werden. Die Gebührenrahmen gelten für die Jahresgebühr.

 

8.18.1

Überwachungsmaßnahmen bei Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind

100 - 20 000

8.18.2

Überwachungsmaßnahmen bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

100 - 10 000

8.18.3

Überwachungsmaßnahmen nach der Störfall-Verordnung bei Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a BImSchG

200 - 20 000

 

Anmerkungen zu Nummer 8 bis 8.18.3:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2)

Schließt die Genehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG ein, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Wird nach Ergehen eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 1 BImSchG das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Genehmigungs- beziehungsweise Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

(4)

Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

(5)

Bei unbegründeten Beschwerden nach § 52a Absatz 4 BImSchG kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

8.19

Öffentliche Leistungen nach dem Benzinbleigesetz und Rechtverordnungen auf dessen Grundlage sowie nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

50 - 5 000

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

9.1.1

Verlangen nach § 25 Absatz 4 ProdSG

100 - 200

9.1.2

Sonstige Leistungen nach Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes, den auf § 8 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen sowie sonstigen Regelungen, zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes berühren, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

50 - 5 000

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.2.1

Erlaubnis zur Errichtung, Betrieb und Änderung nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

500 000 Euro

0,4 Prozent der Kosten,
mindestens 100

 

5 000 000 Euro

2 000 zuzüglich 0,3 Prozent des 500 000 Euro übersteigenden Betrages

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15 500 zuzüglich 0,1 Prozent des 5 000 000 Euro übersteigenden Betrages

 

Anmerkungen zu Nummer 9.2.4:

(1)

Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

(2)

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

(3)

Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

für die Erlaubnis zur Errichtung

75 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 Prozent der vorstehenden Beträge nach Nummer 9.2.4

 

(4)

In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 Prozent reduziert, in schwierigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

(5)

Zu den genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

 

9.2.2

Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 BetrSichV

80 - 1 500

9.2.3

Maßnahmen nach § 19 Absatz 5 BetrSichV

50 - 1 000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV

150 - 1 000

9.3.2

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1

10 bis 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1,
mindestens 50

10

Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

 

 

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

 

Sonstige Regelungen, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

 

 

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Rechtsvorschriften auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und die in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

 

10.1

Anordnungen nach § 7 Absatz 3 EVPG

200 - 5 000

10.2

Verlangen nach § 7 Absatz 6 Satz 2 EVPG

100 - 200

10.3

Anerkennungen nach § 11 Absatz 2 EVPG

1 000 - 30 000
je Standort

10.4

Überwachung nach § 11 Absatz 4 EVPG

250 - 10 000

10.5

Verlangen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 EVPG

100 - 200

10.6

Sonstige Leistungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, den Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG sowie sonstigen Regelungen, wie zum Beispiel Rechtsakte der EU, die Sachverhalte im Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes berühren

50 - 5 000

10.7

Öffentliche Leistungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, Rechtverordnungen auf Grund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und den in diesem Bereich erlassenen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

50 - 5 000

11

Rohrfernleitungsanlagen

 

 

Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

11.1

Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG und Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Nummern 19.3 bis 19.6 aufgeführt sind, sowie deren Änderung

 

 

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

20 - 250 000

 

Anmerkung:

Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben.

 

11.2

Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.3

Fristverlängerung des Zeitpunkts der wiederkehrenden Prüfungen auf bis zu drei Jahre nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

11.4

Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach § 5 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung

100 - 2 500

12

Bodenschutz und Altlasten

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

 

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

 

12.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

50 - 10 000

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 6 BBodSchG, § 14 Satz 2 BBodSchG oder § 16 Absatz 2 BBodSchG ein, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

12.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

50 - 10 000

13

Wasserrecht

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

 

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

 

Indirekteinleiterverordnung (IndVO)

 

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

 

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, ber. 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

13.1

Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 14 WG sowie Anlagen nach § 28 WG

 

 

Anmerkung:

Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

13.1.1

Erlaubnis nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 13.1.4 erhoben wird

250 - 60 000

13.1.2

Gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.5

500 - 90 000

13.1.3

Bewilligung nach § 8 WHG und § 10 WHG, soweit nicht Nummer 13.1.6

500 - 90 000

13.1.4

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50,
mindestens 1 000

13.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

17 500 - 50 000

13.1.5

Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.7 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 18,75,
mindestens 1 100

13.1.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

18 750 - 55 000

13.1.6

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.1.6.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 200

13.1.6.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

20 000 - 60 000

13.1.7

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG und § 14 Absatz 5 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 und 13.1.2,
mindestens 50

13.1.8

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WG

50 - 10 000

13.1.9

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG

50 - 2 500

13.1.10

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen nach § 26 WG

50 - 1 500

13.1.11

Überprüfung von Staumarken

50 - 250

13.1.12

Zulassung des vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren nach § 17 WHG

50 - 25 000

13.1.13

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 18 WG

50 - 5 000

13.2

Weitere wasserrechtliche Zulassungen und Anzeigen

 

13.2.1

Erlaubnis oder Bewilligung nach § 63 Absatz 1 WG sowie Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG und nach § 48 Absatz 1 Satz 1 WG

50 - 20 000

13.2.2

Einleitungsgenehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 20 000

13.2.3

Anzeigen in den Fällen von § 5 Absatz 1 IndVO

50 - 10 000

13.2.4

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WG

50 - 10 000

13.2.5

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 48 Absatz 2 WG

50 - 10 000

13.2.6

Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 WG und § 78 Absatz 2 und 5 WHG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50 - 10 000

13.2.7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 WG ist gebührenfrei.

 

13.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 93 Absatz 3 WG

50 - 15 000

13.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

13.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Absatz 2 WHG

150 - 5 000

13.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 51 WHG, § 45 WG und von Quellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 WHG

50 - 30 000

13.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen nach § 53 Absatz 3 WHG

50 - 250

13.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG

50 - 10 000

13.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern, Dämmen und Gewässerrandstreifen

 

13.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen nach § 30 WG beziehungsweise § 39 WHG

50 - 250

13.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen nach § 68 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.3

500 - 25 000

13.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern nach § 68 Absatz 1 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

pro kW Ausbauleistung 30,
mindestens 2 500

13.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

30 000 - 80 000

13.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG, soweit nicht Nummer 13.5.5

50 - 12 500

13.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Absatz 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage

 

 

Anmerkung:

Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nummer 13.1.5 werden zu 50 Prozent angerechnet.

 

13.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1 000 kW

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20,
mindestens 1 500

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 22,50,
mindestens 1 750

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25,
mindestens 2 000

13.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1 000 kW

25 000 - 65 000

13.5.6

Nachträgliche Entscheidungen nach § 13 Absatz 1 WHG

10 bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.1.1 bis 13.1.5,
mindestens 50

13.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 4 WG oder § 38 Absatz 5 WHG

50 - 5 000

13.6

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

13.6.1

Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG

50 - 10 000

13.6.2

Anordnung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

50 - 250

 

Die Anmerkung zu Nummern 13.1 gilt für die in Nummern 13.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

13.7

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

 

13.7.1

Begründung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 37, 70, 71, 73 WG und §§ 91 bis 94 WHG

50 - 1 500

13.7.2

Fristverlängerung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 WG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.7.3

Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 73 WG

20 Prozent der Gebühr nach Nummer 13.7.1,
mindestens 50

13.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

13.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG, § 75 Absatz 2 WG

20 - 500

13.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG und § 75 Absatz 1 WG

50 - 15 000

13.8.3

Überwachung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG.

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine Gebühr angesetzt.

50 - 10 000

13.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit nach § 49 WHG und § 43 WG

50 - 1 500

13.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen entsprechend der Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid sowie Anordnungen nach § 61 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 100 WHG

50 - 5 000

13.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins nach § 78 WG

50 - 5 000

 

Anmerkung:

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

13.8.7

Sicherung des Beweises nach § 90 WG

10 Prozent der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist,
mindestens 50

13.8.8

Überwachung von Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IZÜV sowie von Indirekteinleitungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IZÜV

100 - 20 000

 

Anmerkungen:

(1)

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den §§ 8 und 9 IZÜV. Zu den Überwachungsmaßnahmen gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen und deren Vor- und Nachbereitung alle anderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen und zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden, wie die Prüfung von Berichten und Dokumentationen, Überwachung der Emissionen oder Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Gebühr soll als Jahresgebühr festgelegt werden.

(2)

Der Gebührenrahmen gilt für die Jahresgebühr.

(3)

Bei unbegründeten Beschwerden kann die Überwachung aus besonderem Anlass gebührenfrei bleiben.

 

13.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WG

 

13.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung

1 000 - 5 000

13.9.2

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung oder deren Ablehnung

200 - 5 000

13.9.3

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen oder Fachprüfers, der die Voraussetzung nicht erfüllt, sowie das Verlangen oder die Anordnung, die Bestellung aufzuheben

200 - 800

14

Energiewirtschaftsrecht

 

 

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Gesetz vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 1137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29.10.2007 (BGBl. I S. 2529); die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935, 2936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 1 EnWG

300 - 50 000

14.2

Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG

500 - 10 000

14.3

Entscheidungen über den Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EnWG

300 - 5 000

14.4

Planfeststellung und Plangenehmigung

 

14.4.1

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 EnWG, wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als

 

 

2 500 000 Euro

20 000

 

10 000 000 Euro

20 000 zuzüglich 0,4 Prozent der 2 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

25 000 000 Euro

50 000 zuzüglich 0,3 Prozent der 10 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

50 000 000 Euro

95 000 zuzüglich 0,2 Prozent der 25 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

 

bei einem höheren Kostenbetrag

145 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 50 000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten

14.4.2

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen nach § 43b EnWG

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

 

Anmerkung zu den Nummern 14.4.1 und 14.4.2:

Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

14.4.3

Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 43d EnWG

 

14.4.4.1

Entscheidung über die Planänderung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Absatz 2 LVwVfG, Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 LVwVfG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.4.2

Entscheidung über die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Absatz 1 LVwVfG

Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.5

Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird

nach Aufwand

14.4.6

Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG

 

14.4.6.1

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.6.2

Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.2

14.4.7

Vorzeitiger Baubeginn nach § 44c EnWG

 

 

Anmerkung:

Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach den Nummern 14.4.1, 14.4.2 oder 14.4.3 erhoben werden.

 

14.4.7.1

Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 Satz 1 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.7.2

Entscheidung über die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 44c Absatz 2 Satz 2 EnWG

10 Prozent der Gebühr nach Nummer 14.4.1

14.4.8

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 in Verbindung mit §§ 7 bis 14 UVPG

nach Aufwand

14.5

Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 44a, 44b, 45, 45a, 45b EnWG

 

14.5.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen

100 - 10 000

14.5.2

Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt

nach Aufwand

14.6

Anordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG

500 - 5 000

14.7

Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG

100 - 10 000

14.8

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 5 EnWG

100 - 10 000

14.9

Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche öffentliche Leistungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden

50 - 50 000

14.10

Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

 

14.10.1

Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV

500 - 90 000

14.10.2

Sonstige Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung

100 - 25 000

14.11

Genehmigung und vorläufige Festsetzung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG

500 - 25 000

14.12

Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund von § 29 Absatz 1 und 2 EnWG, Entscheidungen nach § 30 Absatz 2 EnWG sowie Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 EnWG

100 - 25 000

14.13

Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 Satz 2 EnWG

50 - 5 000

14.14

Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG

500 - 25 000

14.15

Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG

500 - 25 000

14.16

Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 und 4 EnWG

500 - 10 000

14.17

Beglaubigte Abschrift nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EnWG

15

 

Anmerkung:

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.

 

14.18

Gashochdruckleitungsverordnung

 

14.18.1

Forderung nach fortschrittlicheren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.2

Zulassung einer Ausnahme und von Abweichungen vom Stand der Technik nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.3

Beanstandung nach § 5 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.4

Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV

50 - 500

14.18.5

Untersagung oder Verfügung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.6

Maßnahmen nach den Nummern 14.18.1 bis 14.18.5 in Verbindung mit wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen nach § 8 Absatz 1 GasHDrLtgV

50 - 3 000

14.18.7

Anordnung von Überprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 GasHDrLtgV

100 - 1 500

14.18.8

Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV

250 - 3 000

14.18.9

Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.10

Überprüfung der Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.11

Verlangen von Anpassungen nach § 20 GasHDrLtgV

100 - 3 000

14.18.12

Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48 oder 49 LVwVfG

100 - 1 500

14.19

Befreiung nach §§ 102 und 103 GEG

30 - 3 000

15

Bergwesen, Geologie

 

 

Bundesberggesetz (BBergG)

 

 

Markscheidergesetz

 

 

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3593) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Markscheider-Bergverordnung in der Fassung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1703), in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums (ABPVO)

 

 

Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen

 

 

Elektro-Bergverordnung

 

 

Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung

 

15.1

Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz

 

15.1.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG

125 - 10 000

15.1.2

Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 8 und § 9 BBergG

125 - 12 500

15.1.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 1 250

15.1.4

Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG

125 - 5 000

15.1.5

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

125 - 10 000

15.1.6

Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG

125 - 1 000

15.1.7

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach §§ 19 und 20 BBergG

100 - 500

15.1.8

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 1 000

15.1.9

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.1.10

Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG

250 - 5 000

15.1.11

Zulegung

 

15.1.11.1

Entscheidung über den Antrag nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG

100 - 5 000

15.1.11.2

Beurkundung der Einigung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG

100 - 500

15.1.11.4

Verlängerung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3 BBergG

100 - 500

15.1.12

Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, §§ 40, 41 Satz 1, § 42 Absatz 4, § 43 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 und § 47 Absatz 4, § 45 Absatz 1 Satz 1,

 

 

§ 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 4 BBergG

100 - 1 500

15.1.13

Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2

Bergwerksbetrieb

 

15.2.1

Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Absatz 1 Satz 1 BBergG

100 - 50 000

15.2.2

Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG

100 - 500

15.2.3

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.4

Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG

100 - 25 000

15.2.5

Verlangen eines Betriebsplanes nach § 52 Absatz 2 BBergG

100 - 500

15.2.6

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG

100 - 500

15.2.7

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung nach Allgemeine Bundesbergverordnung, Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums, Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen, Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Elektro-Bergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Markscheider-Bergverordnung, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung in Verbindung mit §§ 65 bis 67 und 176 Absatz 3 BBergG

125 - 12 500

15.2.8

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige nach §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG in Verbindung mit § 23a ABBergV und § 181 Absatz 1 ABPVO

200 - 500

15.2.9

Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen nach §§ 71, 72, 73, 74 Absätze 1 und 2 BBergG

100 - 5 000

15.2.10

Grundabtretung einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke nach §§ 77 bis 102 BBergG

 

15.2.10.1

Jede notwendige Entscheidung, auch eine Ablehnung, im Grundabtretungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung

100 - 5 000

15.2.10.2

Qualifizierte Beratungsleistung, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde im Grundabtretungsverfahren kommt

nach Aufwand

15.2.11

Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG

125 - 300

15.3

Staatlicher Geologischer Dienst

 

15.3.1

Wasseruntersuchungen

 

15.3.1.1

Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten

 

15.3.1.1.1

Einfache Probevorbehandlung, Teilung und Homogenisierung

20 - 25

15.3.1.1.2

Probevorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

60 - 90

15.3.1.1.3

Einengen

35 - 55

15.3.1.1.4

Zentrifugieren

20 - 30

15.3.1.1.5

Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch

15 - 20

15.3.1.2

Chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen

 

15.3.1.2.1

pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur

je 15 - 20

15.3.1.2.2

Gesamttrockenrückstand

80 - 100

15.3.1.2.3

Säurekapazität, Basenkapazität und Gesamthärte

je 20 - 30

15.3.1.2.4

Redoxpotential

15 - 20

15.3.1.2.5

Dichte

15 - 20

15.3.1.2.6

Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente

5 - 10

 

bei zwei Farbstoffkomponenten das Doppelte, höchstens das Dreifache des Rahmensatzes

 

 

bei drei Farbstoffkomponenten das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes

 

15.3.1.2.7

Haupt- und Nebenelementebestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie

je 10 - 20

15.3.1.2.8

Spurenelementbestimmung mit Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma

320 - 420

15.3.1.2.9

spektralfotometrische Gehaltsbestimmung

20 - 35

15.3.1.2.10

titrimetrische Gehaltsbestimmung

20 - 30

15.3.1.2.11

gravimetrische Gehaltsbestimmung

80 - 100

15.3.1.2.12

Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode

35 - 70

15.3.2

Boden- und Gesteinsuntersuchungen

 

15.3.2.1

allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten

 

15.3.2.1.1

Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe, wie zum Beispiel Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen und Ähnliches

60 - 120

15.3.2.1.2

Vorbehandlung einer Probe, wie zum Beispiel Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen, Kunstharzverfestigung und Ähnliches

je 60

15.3.2.1.3

einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

100 - 150

15.3.3

physikalische Untersuchungen

 

15.3.3.1

Wassergehalt

15

15.3.3.2

Wasseraufnahmefähigkeit

30 - 45

15.3.3.3

Dichtebestimmung

30 - 45

15.3.3.4

Korndichte

55

15.3.3.5

Siebanalyse

55

15.3.3.6

Kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse

200 - 270

15.3.3.7

Lineare Trockenschwindung

15

15.3.3.8

Brennfarbe

25

15.3.3.9

Wärmeleitfähigkeit

80

15.3.4

chemische Untersuchungen

 

15.3.4.1

Wasserstoffionen-Aktivität in Bodensuspensionen mit reinem Wasser und einer Calciumchloridlösung, ausgedrückt als negativer dekadischer Logarithmus genannt »pH«

20 - 30

15.3.4.2

Gesamtkarbonatbestimmung

35

15.3.4.3

Organischer Kohlenstoff

25 - 45

15.3.4.4

Gesamtstickstoff

25 - 45

15.3.4.5

Glühverlust

35

15.3.4.6

Kationenaustauschkapazität, potentiell

170

15.3.4.7

Kationenaustauschkapazität, effektiv

160

15.3.4.8

Königswasseraufschluss nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN EN ISO 54321:2021-04 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 25 - 40

15.3.4.9

Eluatherstellung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 38414-4: 1984-10 eingehalten wird

100

 

Elementbestimmung

je 20 - 45

15.3.4.10

Röntgenfluoreszenzanalyse

110 - 155

15.3.5

mineralogisch-petrografische Untersuchungen

 

15.3.5.1

Gesteinsbestimmung, makroskopisch

20

15.3.5.2

Mineralbestimmung, makroskopisch

20 - 50

15.3.5.3

Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung

20 - 50

15.3.5.4

Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache

45 - 70

15.3.5.5

Mineralbestimmung mittels Röntgenbeugungsanalyse

75

15.3.5.6

Tonmineralbestimmung

170

15.3.6

Herstellung von Präparaten

 

15.3.6.1

Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

10 - 30

15.3.6.2

Größere Formate bis 35 mal 60 cm je 100 cm2

15 - 30

15.3.6.3

Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße

15 - 45

15.3.6.4

Dünnschliffherstellung bis Format 5 mal 7 cm

80 - 135

15.3.6.5

Anschliffherstellung bis Format 6 cm mal 6 cm

30

15.3.6.6

Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen

30

15.3.6.7

Mineraltrennung

60

15.3.6.8

Magnetische Mineraltrennung

60

15.3.6.9

Herstellung eines Körnerpräparates

15

15.3.6.10

Auslesen von Mikrofossilien

15 - 55

15.3.7

speziellere geotechnische Untersuchungen

 

15.3.7.1

Konsistenzgrenzen

85 - 115

15.3.7.2

Schrumpfgrenze

55

15.3.7.3

Wasseraufnahme nach ENSLIN

55

15.3.7.4

Kompressionsversuche

155 - 210

15.3.7.5

Rahmenscherversuche

155 - 325

15.3.7.6

Einaxiale Druckfestigkeit

75

15.3.7.7

Proctorversuche

170 - 200

15.3.7.8

Punktlastversuch genannt Point Load

30

15.3.8

Rammsondierungen

 

15.3.8.1

Leichte Rammsonde DPL nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

10 - 15

15.3.8.2

Mittlere und schwere Rammsonde DPM und DPH nach allgemein anerkannten Regeln der Technik, deren Einhaltung vermutet wird, wenn der Standard der vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 4094-3:2002-01 eingehalten wird, je angefangenem Meter

15 - 25

 

Anmerkungen zur Nummer 16:

(1)

Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50 000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Umweltministeriums.

(2)

Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die

1.

als Träger öffentlicher Belange, wobei die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten ausgenommen ist,

2.

bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,

3.

im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),

4.

bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

5.

bei der Ausführung des des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

erbracht werden.

 

16

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 Absätze 2 des Umweltverwaltungsgesetzes. Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

16.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

16.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand von mehr als 3 und bis zu 8 Stunden

10 - 250

16.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden

250 - 500

17

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

17.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

17.2

Auskünfte

 

17.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

17.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

17.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

17.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

17.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

17.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 18.2 bis 18.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

17.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

17.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr,
mindestens 30

18

Naturschutz

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1. 11. 1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11. 12. 2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/220 (ABl. L 35 vom 7. 2. 2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Ökokonto-Verordnung (ÖKVO)

 

18.1

Gebührenfreiheit

 

18.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

18.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.

 

18.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

18.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

18.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

18.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 - 8 000

18.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und 9 Satz 3 BNatSchG

50 - 8 000

18.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Aufwand

18.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

50 - 8 000

18.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8 000

18.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

18.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 - 8 000

18.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1 000

18.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

18.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

18.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

18.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

18.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

18.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

18.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert einschließlich Umsatzsteuer bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1 000 Euro

30

 

3 000 Euro

60

 

5 000 Euro

100

 

je weitere 5 000 Euro

100

 

bis höchstens

2 000

 

Anmerkungen:

(1)

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

(2)

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

(3)

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

18.11

Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO

200 - 1 500

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2

Umsatzsteuer

§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 3 eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4, dieser geändert sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 16. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 113)
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Gegenstand Nummer 1. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Umweltverträglichkeit 10 Bodenschutz und Altlasten 11 Wasser 12

I. Allgemeine Bestimmungen GebVO UM

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

0.1

Allgemeiner Gebührentatbestand
Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 des Landesgebührengesetzesbis zu 10000 Euro erhoben werden.

 

0.2

Ablehnung eines Antrags
Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.3

Zurücknahme eines Antrags
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

0.4

Befreiungen
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

nach Aufwand

0.5

Rechtsbehelfe
Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche)

 

 

-

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100-3000

 

-

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80-1500

0.6

Gebührenerleichterung
Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Abl. EG Nr. L 114 S. 1, ber. Abl. EG Nr. L 327 S. 10) - können um bis zu 30 vom Hundert ermäßigt werden.

 

II. Gebührenverzeichnis GebVO UM

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

 

1

Abfallrecht

 

 

1.1

Leistungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

 

1.1.1

Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 6 i. V. m. § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)

50-500

 

1.1.2

Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), einen Verband (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)

500-2500

 

1.1.3

Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Abs. 4 KrW-/AbfG)

150-1500

 

1.1.4

Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)

50-5000

 

1.1.5

Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)

150-6000

 

1.1.6

Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50-2500

 

1.1.7

Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 KrW-/AbfG)

150-1500

 

1.1.8

Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)

100-2500

 

1.1.9

Duldungsanordnung (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)

100-2500

 

1.1.10

Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten

 

 

 

bis zu 125 000 €

1,5 v.H. der Herstellungskosten, mindestens 500

 

 

von mehr als 125 000 bis zu 500 000 €

1875 zzgl. 1,0 v.H. der 125000 € übersteigenden Herstellungskosten

 

 

von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 €

5625 zzgl. 0,8 v.H. der 500000 € übersteigenden Herstellungskosten

 

 

von mehr als 2 500 000 €

21626 zzgl. 0,1 v.H. der 2500000 € übersteigenden Herstellungskosten

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

(1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

 

 

(2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen.

 

 

 

(3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen.

 

 

1.1.11

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG)

250-1000

 

1.1.12

Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfGi.V.m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)

65 v.H. der Gebühr nach Nr. 1.1.10

 

1.1.13

Prüfung einer Änderungsanzeige bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BImSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10

 

1.1.14

Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG)

100-2500

1.1.15

Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG)

15 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1.10 oder 1.1.12

 

1.1.16

Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)

150-500

 

1.1.17

Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG)

100-2500

 

1.1.18

Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)

250-5000

 

1.1.19

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs. 3 KrW-/AbfG)

500-5000

1.1.20

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG)

200-3000

 

1.1.21

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte

20-500

 

Anmerkung:

Nummer 1.1.21 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht.

1.1.22

Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG

20-500

1.1.23

Vollständige oder teilweise Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung -NachwV)

60-6000

1.1.24

Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG)

150-2500

1.1.25

Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50-500

1.1.26

Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

150-50000

1.1.27

Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag

150-3000

1.1.28

Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV)

205-1000

1.1.29

Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie -)

2000-50000

1.1.30

Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

500-2500

1.1.31

Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb

250-1000

1.1.32

Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Abs. 2 EfbV; § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

100-500

1.1.33

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG)

50-150

1.1.34

Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung - NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und einer Kopie an den Abfallentsorger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV, § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20-6000

Anmerkung:

Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ 5 Abs. 5 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 Euro, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.

1.1.35

Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises (§ 6 Abs. 5 NachwV; § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 NachwV)

20-1500

1.1.36

Bearbeitung der vom Abfallerzeuger in Kopie übersandten Nachweiserklärungen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 10 bis 13 NachwV)

20-1500

1.1.37

Freistellung des Abfallentsorgers (§ 7 Abs. 3 NachwV)

500-10000

1.1.38

Anordnung der Einholung einer behördlichen Bestätigung zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung (§ 8 Abs. 1 NachwV) oder Anordnung, Abfälle erst nach vorhergehender Bestätigung anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NachwV)

50-500

1.1.39

 

Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)

250-2500

1.1.40

Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

je Nummer 10-50

1.1.41

Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

25-2500

- für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern

 

je Nummer 5-6, mindestens 50

- für Entsorgungsnachweise über 100 Nummern 

je Nummer 2,50-4, mindestens 500

1.1.42

 

Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§ 11 NachwV), je Begleitschein

5-25

1.1.43

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung

20-1000

1.2

Leistungen nach dem Landesabfallgesetz (LAUG) sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind

 

 

1.2.1

Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LAbfG)

250-2500

 

1.2.2

Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAbfG)

250-2500

 

1.2.3

Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 9 Abs. 3 LAUG)

500-2500

 

1.2.4

Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 10 Abs. 4 LAUG)

250-5000

 

1.2.5

Anordnung einer Veränderungssperre (§ 11 Abs. 2 LAUG)

50-1000

 

1.2.6

Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 11 Abs. 6 LAUG) ...........................................

50-500

 

1.2.7

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 15 Abs. 1 und 2 LAUG)

250-10000

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

(1) Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

 

 

(2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 15 Abs. 4 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.

 

 

1.2.8

Zustimmung zum Betreiben oder Benutzen einer Anlage vor Erteilung des Abnahmescheins (§ 15 Abs. 5 LAbfG) .......

50-500

 

1.2.9

Anordnung der Prüfung einer stillgelegten Abfallentsorgungsanlage (§ 17 Abs. 2 und 3 LAbfG) ......

50-2500

 

1.2.10

Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen und zur Ermöglichung des Zugangs zu Grundstücken (§ 18 Abs. 1 LAbfG)

25-2500

 

1.2.11

Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 20 Abs. 2 LAbfG)

25-5000

 

1.2.12

Überwachungsmaßnahmen bei Deponien und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 20 Abs. 3 Satz 1 LAbfG)

25-2500

 

1.2.13

Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 20 Abs. 3 Satz 2 LAbfG)

25-1500

 

1.2.14

Ausnahmen von der Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Abs. 2 der Sonderabfallverordnung)

50-2500

 

1.2.15

Zuweisungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 4 Abs. 1 und 2 der Sonderabfallverordnung)

25-2500

 

 

Anmerkung:

Wird ein zu bestätigender Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis oder werden die Nachweiserklärungen nach § 11 NachwV gemeinsam mit den dazugehörigen Zuweisungsanträgen der zuständigen Behörde vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 1.1.33 und 1.1.35 um bis zu 50 vom Hundert.

 

 

1.3

Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 23, 24 KrW-/AbfG sowie dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Freistellungserklärungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen

150-25000

 

1.4

Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1) und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

 

 

1.4.1

Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

 

 

1.4.1.1

Genehmigung oder schriftliche Zustimmung

100-5000

 

1.4.1.2

Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden

50-1000

 

1.4.2

Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 50 Abs. 2 bis 4 EG-AbfVerbrV; § 12 Abs. 3 bis 5 AbfverbrG)

50-500

 

 

Anmerkung:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

 

1.4.3

Anordnung im Einzelfall (§ 13 AbfVerbrG)

100-2500

 

2

Atomrecht

 

 

 

Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21 b des Atomgesetzes (AtG) in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«).

 

 

3

Strahlenschutz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

(1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 des Atomgesetzes (AtG).

 

 

 

(2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird.

 

 

 

(3) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt.

 

 

3.1.1

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3AtG

 

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101

100-1000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

150-2500

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

300-5000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

400-10000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≥ 107

700-25000

 

 

Anmerkung:

Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nr. 3.1.2 angesetzt werden.

 

 

3.1.2

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

 

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 ........

100-500

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103

100-1000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105

200-3000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107

300-7000

 

 

bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≥ 107

500-15000

 

3.2

Genehmigung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage bei Errichtungskosten der Anlage bis 2500000 Euro

0,06 v.H. der Kosten

 

 

bei höheren Errichtungskosten

1500 zuzüglich 0,03 v.H. des 2500000 Euro übersteigenden Betrages

 

 

Anmerkungen:

 

 

 

(1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.

 

 

 

(2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden.

 

 

3.3

Genehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs

200-15000

 

3.4

Bestätigung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Abs. 1 StrlSchV ..

25-200

 

3.5

Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV

100-1000

 

3.6

Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

100-5000

 

3.7

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG

200-10000

 

3.8

Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV

150

 

3.9

Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV

150-10000

 

3.10

Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV

50-500

 

3.11

Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 StrlSchV

100-5000

 

3.12

Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Abs. 2 und 3 StrlSchV

50-1000

 

3.13

Gestattung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die auch anderen als den in § 37 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt

50-1000

 

3.14

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 StrlSchV

100-1000

 

3.15

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV

35

 

3.16

Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV

50-1000

 

3.17

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV

50-1000

 

3.18

Gestattung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind

100-1000

 

3.19

Gestattung nach § 45 Abs. 2 StrlSchV

100

 

3.20

Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Abs. 3 StrlSchV

100-10000

 

3.21

Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV

300-500

 

3.22

Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV

500-5000

 

3.23

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 StrlSchV

50-500

 

3.24

Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV

200-5000

 

3.25

Genehmigung nach § 106 Abs. 1 StrlSchV

100-2500

 

3.26

Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 StrlSchV

200-2500

 

3.27

Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV

100-5000

 

3.28

Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV

100-2500

 

3.29

Bestätigung der Anzeige nach § 117 Abs. 7 StrlSchV

25-200

 

4

Gentechnik

 

 

 

Gentechnikgesetz (GenTG)

 

 

4.1

Genehmigung

 

 

4.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GenTG

250-100000

 

4.1.2

Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG

250-100000

 

4.1.3

Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG

250-50000

 

4.1.4

Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG

250-100000

 

4.1.5

Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um

3000

 

4.2

Anmeldung

 

 

4.2.1

Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200-50000

 

4.2.2

Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 GenTG

100-50000

 

4.3

 

Anzeige nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)

 

4.3.1 

Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG

200-50000

4.3.2

Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 GenTG

100-50000

4.3.3

Prüfung einer Anzeige zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG

100-50000

4.4

Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG

100-25000

 

4.5

Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG

100-5000

 

4.6

Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 GenTG

100-10000

 

4.7

Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17 a Abs. 1 Satz 3 GenTG

100-10000

 

4.8

Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Abs. 6, letzter Halbsatz GenTG

100-5000

 

4.9

Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG

100-5000

 

4.10

Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben)

100-25000

 

4.11

Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG

100-20000

 

4.12

Anordnung nach § 26 GenTG

100-5000

 

4.13

Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG

100-5000

 

4.14

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

50-1000

 

4.15

Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden

50-50000

 

 

Anmerkungen zu Nummer 4:

 

 

 

(1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

 

 

 

(2) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 

 

5

Chemikalien

 

 

 

Chemikaliengesetz (ChemG)

 

 

5.1

Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG

250-700

 

5.2

Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (zum Beispiel Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind

50-7000

 

5.3

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

 

5.3.1

Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV

- umfassende Sachkundeprüfung je Prüfling

150

- eingeschränkte Sachkundeprüfung je Prüfling

75-100

5.3.2

Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV

100-150

5.3.3

Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV für

- eine Betriebsstätte

50-700

- jede weitere Betriebsstätte

1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte

5.3.4

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 5.3.3

5.4

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244 vom 29. September 2000, S. 1)

 

 

5.4.1

Erlaubnis für bestimmte Produktionsumfänge geregelter Stoffe nach Artikel 3 Abs. 5 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

700-3500

 

5.4.2

Erteilung des Einvernehmens nach Artikel 3 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

350-2100

 

5.5

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV

100-1000

 

5.6

Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV) Erteilung einer Erlaubnis für den Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen an Stoffen und Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ChemVOCFarbV

100-2500

 

 

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

 

 

6.1

Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 11 Abs. 4 GefStoffv

450

 

6.2

Entscheidung nach § 16 Abs. 5 GefStoffV

250

 

6.3

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV

100-1000

 

6.4

Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4

2100-7000

 

6.5

Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5

100-500

 

6.6

Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV

350-1000

 

6.7

Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2

70-350

 

6.8

Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2

100-1000

 

6.9

Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV

200-2500

 

6.10

Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 GefStoffV

350-700

 

6.11

Anordnungen nach § 20 Abs. 4 GefStoffV

250-500

 

6.12

Untersagung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV

700

 

7

Arbeitsschutz

 

 

 

Druckluftverordnung

 

 

7.1.1

Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung

50-150

 

7.1.2

Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Druckluftverordnung

100-250

 

7.1.3

Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung

130-250

 

7.1.4

Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung

100-400

 

7.1.5

Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung

100-300

 

7.1.6

Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung

150-300

 

 

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)

 

 

7.2

Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 ArbStättV

200-2000

 

7.3

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

 

Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 LärmVibrationsArbSchV

200-2000

8

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften
Anmerkung:

Zu den im Folgenden genannten Errichtungskosten und den Kosten der Änderung zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer

 

 

8.1

Genehmigung im förmlichen Verfahren

 

 

8.1.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

 

35 000 Euro

0,7 v.H. der Kosten, mindestens 175

 

 

70 000 Euro

0,6 v.H. der Kosten, mindestens 250

 

 

175 000 Euro

0,5 v.H. der Kosten, mindestens 420

 

 

700 000 Euro

0,4 v.H. der Kosten, mindestens 875

 

 

3 500 000 Euro

0,3 v.H. der Kosten, mindestens 2800

 

 

bei einem höheren Kostenbetrag

10500 zuzüglich 0,04 v.H. des 3 500000 Euro übersteigenden Betrages

 

8.1.2

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV

 

 

(Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

250-1000

 

8.1.3

Genehmigung von Anlagen nach Nummer 2.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nach Nummer 8.1.1 oder Abbaufläche nach Nummer 8.1.2 nicht zu Grunde gelegt werden können

150-4500

 

8.1.4

Fristenverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1.1, mindestens 70

8.1.5

Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG

100-500

8.1.6

Anordnung von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG und/oder Prüfung von Messberichten

100-500

 

8.1.7

Anordnung einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG und Prüfung des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Überprüfung

100-500

 

8.1.8

Erlass nachträglicher Anordnungen nach

 

 

 

- § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

100-2500

 

 

- § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG

500-5000

 

8.1.9

Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen (z. B. § 21 der 13. BImSchV, § 19 der 17. BImSchV)

500-5000

 

8.2

Genehmigung im vereinfachten Verfahren

 

 

8.2.1

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.2.2 und 8.2.3

75 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, mindestens 140

8.2.2

Genehmigung von Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

200-700

8.2.3

wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten (8.2.1) oder Abbaufläche (B.2.2) nicht zugrunde gelegt werden können

140-2800

8.3

Änderungsgenehmigung

8.3.1

Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3

75 v.H., bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 160

8.3.2

Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche

175-700

8.3.3

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können

100-2800

 

8.3.4

Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.3.1 bis 8.3.3, mindestens 70

 

8.3.5

Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage

50 Prozent der Gebühr nach Nummer 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 100

 

wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung nicht zu Grunde gelegt werden können

100-3000

8.4

Teilgenehmigung

 

 

 

Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen

 

 

 

für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage

85 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 140

 

 

für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage

50 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 100

 

8.5

Vorbescheid nach § 9 BImSchG

25-75 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.4, mindestens 140

 

8.6

Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG

50 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.3, mindestens 140

 

8.7

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

 

 

Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr

175 v.H. und bei Verzicht auf eine Unterrichtung nach § 2 a der 9. BImSchV 150 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 700

 

8.8

Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen nach § 4 b Abs. 2 der 9. BImSchV eine Sicherheitsanalyse nach § 9 der 12. BImSchV den Antragsunterlagen beizufügen ist, kann die Gebühr nach Nummer 8.1.1 um bis zur Hälfte erhöht werden.

 

 

8.8.1

Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung

250-5000

 

8.8.2

Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 Störfall-Verordnung

500-10000

 

8.8.3

Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Störfall-Verordnung

200-500

 

 

Anmerkungen zu Nr. 8:

 

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

 

 

 

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese Regelung gilt auch für die Genehmigung nach § 4 TEHG, die in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert ist.

 

 

 

(3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. Die für ein Anzeigeverfahren entstandene Gebühr kann entsprechend der vorgenannten Regelung auf ein nachfolgendes Änderungsgenehmigungsverfahren angerechnet werden.

 

 

 

(4) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

 

 

 

(5) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben.

 

 

 

(6) Der Mitteilung im Sinne der Nr. 8.8.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voran, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung an der Obergrenze einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann.

 

 

9

Anlagen- und Produktsicherheit

 

 

 

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

 

 

 

Verordnung über Gashochdruckleitungen

 

 

 

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VW)

 

 

 

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -)

 

 

 

Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung (OrgV)

 

 

9.1

Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten

 

 

9.1.1

Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 GPSG

200-1000

 

9.1.2

Überprüfung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 GPSG

200-500

 

9.1.3

Verlangen nach § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG

100-200

 

9.1.4

Verlangen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 GPSG

100-200

 

9.2

Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

 

9.2.1

Fristverlängerung nach § 14 Abs. 4 GPSG

25 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.2.4, mindestens 50

 

9.2.2

Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 GPSG

50-1000

 

9.2.3

Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 oder 3 GPSG

50-250

 

9.2.4

Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Abs. 1 BetrSichV wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als

 

 

 

500 000 Euro

0,4 v.H. der Kosten, mindestens 100

 

 

5 000 000 Euro

2000 zuzüglich 0,3 v.H. des 500000 Euro übersteigenden Betrages

 

 

bei einem höheren Kostenbetrag

15500 zuzüglich 0,1 v.H. des 5000000 Euro übersteigenden Betrages

 

 

Anmerkungen zu Nr. 9.2.4:

 

 

 

(1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt.

 

 

 

(2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

 

(3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen

 

 

 

für die Erlaubnis zur Montage und Installation

75 v.H. der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

 

für die Erlaubnis zum Betrieb

50 v.H. der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4

 

 

(4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 vom Hundert reduziert werden, in schwierigen Fällen um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden.

 

 

9.2.5

Beurteilung der Unterlagen einer Anzeige im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage

50-200

 

9.2.6

Zulassung von Ausnahmen

80-1500

 

9.2.7

Änderung und Ergänzung von Leistungen nach Nr. 9.2.6 und 9.2.7

10-100 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.2.6 und 9.2.7, mindestens 50

 

9.2.8

Maßnahmen nach § 16 BetrSichV

50-1000

9.3

Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen

 

 

9.3.1

Anerkennung von befähigten Personen nach der BetrSichV

150-1000

 

9.3.2

Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)

250-1000

 

9.3.3

Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2

10-100 Prozent der Gebühr nach Nummer 9.3.1 oder 9.3.2 mindestens 50

 

10

Umweltverträglichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG, für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG

 

 

10.1

Planfeststellung (§ 20 Abs. 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung;

Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG;

 

 

 

Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben

20-2500000

 

11

Bodenschutz und Altlasten

 

 

 

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

 

 

11.1

Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG

25-10000

 

 

Anmerkung:

Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Abs. 6, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

11.2

Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen

25-1000

 

12

Wasserrecht

 

 

 

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

 

 

12.1

Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und § 13 WG

 

 

12.1.1

Erlaubnis (§ 7 WHG), soweit nicht Nr. 12.1.3

50-30000

 

12.1.2

Bewilligung (§ 8 WHG), soweit nicht Nr. 12.1.4

500-30000

 

12.1.3

Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet.

 

 

12.1.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1000

 

12.1.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

17 500-50000

 

12.1.4

Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet.

 

 

12.1.4.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1200

 

12.1.4.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

20000-60000

 

12.1.5

Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen

pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10000

 

12.1.6

Wird dem Unternehmer nach § 17 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 12.1.1 und 12.1.2 zu berücksichtigen

 

 

12.1.7

Nachträgliche Entscheidungen (§ 10 WHG, § 16 WG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.1.1 und 12.1.2, mindestens 25

 

12.1.8

Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 122 Abs. 2 Satz 2 WG)

50-10000

 

12.1.9

Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 19 Abs. 2 WG)

50-2500

 

 

Anmerkung:

Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Abs. 1 WG) ist gebührenfrei.

 

 

12.1.10

Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 31 WG)

25-1500

 

12.1.11

Überprüfung von Staumarken

25-250

 

12.1.12

Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 9a WHG)

25-25000

 

12.1.13

Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 23 WG)

50-5000

 

12.2

Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung

 

 

12.2.1

In den Fällen des § 19 a WHG und § 25 a WG

100-30000

 

12.2.2

In den Fällen der §§ 44, 45 e WG

25-20000

 

12.2.3

Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG

50-10000

 

12.2.4

Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45 e Abs. 3 WG

50-10000

 

12.2.5

Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften

50-10000

 

12.2.6

Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Abs. 1 Satz 3 WG

50-10000

 

 

Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Abs. 2, § 9 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 WG ist gebührenfrei.

 

 

 

Anmerkungen zu Nr. 12.1 und 12.2:

 

 

 

(1) Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben.

 

 

 

(2) Werden für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe je eine getrennte Genehmigung erteilt, so sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 vom Hundert und für die Genehmigung zum Betrieb 50 vom Hundert der Gebühren nach Nr. 12.1 und 12.2 zu erheben.

 

 

12.3

Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 108 Abs. 4 WG

50-5000

 

12.4

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

 

 

12.4.1

Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 39 WG)

150-5000

 

12.4.2

Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 19 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 40 Abs. 1 WG)

50-30000

 

12.4.3

Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 40 Abs. 2 WG)

25-250

 

12.4.4

Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten

25-5000

 

12.5

Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen

 

 

12.5.1

Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen

25-250

 

12.5.2

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 31 WHG, §§ 64, 70 Abs. 3 WG)

500-25000

 

12.5.3

Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 31 Abs. 3 WHG, § 64 WG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet.

 

 

12.5.3.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2500

 

12.5.3.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

30000-80000

 

12.5.4

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 Abs. 3 WHG), soweit nicht Nr. 12.5.5

50-12500

 

12.5.5

Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 Abs. 3 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet.

 

 

12.5.5.1

Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW

 

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis

pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1500

 

 

Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung

pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2000

 

12.5.5.2

Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW

25000-65000

 

 

Anmerkung zu Nr. 12.5.2 bis 12.5.5:

Die Planfeststellung und die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient.

 

 

12.5.6

Nachträgliche Entscheidungen (§ 64 Abs. 4 WG, § 10 WHG)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.5.2 und 12.5.3, mindestens 25

 

12.5.7

Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 68 b Abs. 7 WG

25-5000

 

12.6 12.6.1

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG

25-5000

 

12.6.2

Wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 Satz 1 WHG

50-10000

 

12.6.3

Anordnung nach § 19 i WHG

10-250

 

 

Die Anmerkungen zu Nr. 12.1 und 12.2 gelten für die in Nr. 12.6 genannten Entscheidungen entsprechend

 

 

12.7

Zwangsverpflichtungen

 

 

12.7.1

Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 25 Abs. 2, §§ 86 bis 89 WG)

25-1500

 

12.7.2

Fristverlängerung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25

 

12.7.3

Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Abs. 2 WG)

1/10 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25

 

12.7.4

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG)

1/5 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25

 

12.8

Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren

 

 

12.8.1

Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Abs. 4 WG)

25-500

 

12.8.2

Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG)

25-10000

 

12.8.3

Überwachung des Vollzugs (§ 82 Abs. 1 Satz 1 WG)

25-1000

 

 

Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt.

 

 

12.8.4

Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 37 WG)

25-1500

 

12.8.5

Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid oder nach § 45 g Satz 2 WG) sowie Anordnungen nach § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WG

25-1500

 

12.8.6

Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG)

25-5000

 

 

Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.

 

 

12.8.7

Sicherung des Beweises (§ 105 Abs. 1 WG)

1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25

 

12.9

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS)

 

 

12.9.1

Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS

800-2500

 

12.9.2

Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben

200-800

 

12.9.3

Entscheidung über die Änderung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung

200-1500

 

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.