Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Transsexuellengesetz Vom 12. November 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.1980
- Fundstelle:
- GBl. 1980, 585
Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Transsexuellengesetz vom ...
V aufgeh. durch Verordnung vom 10. September 2024 (GBl. 2024 Nr. 75)
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird verordnet:
§ 1Zuständiges Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes ist für den Bezirk des Landgerichts Karlsruhe das Amtsgericht Karlsruhe und für den Bezirk des Landgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart.
§ 2Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in Rechtsbeschwerdeverfahren die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.