TSGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Transsexuellengesetz Vom 12. November 1980

Ausfertigungsdatum:
12.11.1980
Fundstelle:
GBl. 1980, 585
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Transsexuellengesetz vom ...

V aufgeh. durch Verordnung vom 10. September 2024 (GBl. 2024 Nr. 75)

Eingangsformel TSGZustV

Auf Grund von § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständiges Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes ist für den Bezirk des Landgerichts Karlsruhe das Amtsgericht Karlsruhe und für den Bezirk des Landgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart.

§ 2

§ 2Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in Rechtsbeschwerdeverfahren die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.