Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen in Baden-Württemberg (Landesstiftungsfinanzierungsgesetz – LStiftFinG)Vom 11. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 11
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Landtag hat am 29. Januar 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Politische Stiftungen können nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.(2) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Rechtsform solche Organisationen und Einrichtungen,1. deren Satzungszweck die politische Bildung ist,2. die selbstständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit handeln,3. die im Land Baden-Württemberg entsprechend ihrem Satzungszweck tätig sind,4. deren politische Zielvorstellungen einer dauerhaften politischen Grundströmung entsprechen und5. die von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt, aber von ihnen rechtlich und tatsächlich unabhängig sind und die gebotene Distanz zu ihnen wahren.
Voraussetzungen der Förderung
§ 2 Voraussetzungen der FörderungDem Grunde nach aus dem Landeshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. Abgeordnete der eine politische Stiftung jeweils anerkennenden Partei sind in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke in den Landtag eingezogen. Wurde eine politische Stiftung über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden gefördert, ist es für die Förderung unschädlich, wenn die sie anerkennende Partei für die Dauer einer Wahlperiode nicht im Landtag vertreten ist.2. Die eine politische Stiftung anerkennende Partei wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.3. Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere seina) eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung diente,b) Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne des Buchstaben a dienlich sein wird,c) die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen,d) eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.4. Die politische Stiftung verfolgt keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des § 3 Absatz 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes. Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Landesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.
Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen
§ 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen(1) Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt über ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussmittel einschließlich eines angemessenen Sockelbetrags ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anwendbar.(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen aus den in § 2 Nummer 3 oder 4 genannten Gründen nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.(3) Soweit die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden die Zuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen an die politischen Stiftungen entsprechend den folgenden Maßgaben verteilt:1. zu einem Drittel nach den Ergebnissen der Wahlen zum Deutschen Bundestag:a) ein Sechstel nach dem Durchschnitt der Zweitstimmenergebnisse der letzten beiden Wahlen zum Deutschen Bundestag,b) ein Sechstel nach dem Durchschnitt der Zweitstimmenergebnisse der letzten vier Wahlen zum Deutschen Bundestag, 2. zu einem Drittel nach den Ergebnissen der Landtagswahlen:a) ein Sechstel nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der letzten beiden Wahlen zum Landtag,b) ein Sechstel nach dem Durchschnitt der Ergebnisse der letzten vier Wahlen zum Landtag,3. zu einem Drittel als Sockelbetrag zu gleichen Teilen an alle Zuwendungsempfänger; der Anteil einer berechtigten Stiftung am Sockelbetrag darf 15 % des gesamten Haushaltsansatzes nicht übersteigen.Für Landtagswahlen, die nach dem Zweistimmenwahlrecht durchgeführt wurden, ist nur das Zweitstimmenergebnis heranzuziehen. Es sind jeweils die Wahlergebnisse der Partei maßgeblich, die die Stiftung anerkannt hat. Ist eine Partei bei einer Wahl nicht angetreten, wird die fehlende Wahl behandelt, als hätte die Partei keine Stimme erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung sind die vorliegenden Wahlergebnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
Ende der Förderung
§ 4 Ende der Förderung(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist mit Ablauf des Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung1. die Anerkennung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 nicht mehr gegeben ist,2. die Voraussetzung des § 2 Nummer 2 entfallen ist,3. die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 oder 4 entfallen sind,4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 3 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.
Minderung
§ 5 MinderungWird ein Bescheid teilweise zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Nummer 3 oder 4 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Rücknahme- oder des Widerrufsbescheides folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.
Transparenz
§ 6 Transparenz(1) Geförderte politische Stiftungen erstellen für das jeweils vorangegangene Jahr einen Jahresbericht und veröffentlichen diesen auf ihrer Internetseite für die Dauer der Förderung. Im Jahresbericht sind insbesondere anzugeben:1. die Aktivitäten in Baden-Württemberg,2. die Namen der Mitglieder der satzungsmäßigen Gremien sowie3. Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, mit dem Namen des Spenders.(2) Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. (3) Der Jahresbericht und das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung sind der bewilligenden Stelle bis zu dem im Förderbescheid benannten Termin vorzulegen.(4) Im Förderbescheid kann festgelegt werden, dass die Förderung für jeden Monat der verspäteten Vorlage um bis zu einem Zwölftel der bewilligten Summe gekürzt wird.
Zuständigkeit
§ 7 Zuständigkeit(1) Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zuständig. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Innenministerium zuständig für die Feststellung der Förderfähigkeit nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3. Die Entscheidung des Innenministeriums ist für die Landeszentrale für politische Bildung bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 bindend.(3) Minderungen nach § 5 erfolgen im Benehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die nach § 7 zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Von der Verarbeitung erfasst ist insbesondere auch die gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten sowie Erkundigungen bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob bezüglich geförderter oder antragstellender politischer Stiftungen oder mit diesen im Zusammenhang stehender Personen Tatsachen bekannt sind, welche für Feststellungen nach diesem Gesetz relevant sein können. Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Stelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anerkennung bereits geförderter Stiftungen
§ 9 Anerkennung bereits geförderter StiftungenFolgende politische Stiftungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gefördert werden, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 als anerkannt:1. die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. von der sie anerkennenden Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“,2. die Heinrich-Böll-Stiftung Baden-Württemberg e. V. von der sie anerkennenden Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,3. die Reinhold-Maier-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Freie Demokratische Partei“,4. die Friedrich-Ebert-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.