StAngZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht Vom 3. Februar 1976

Ausfertigungsdatum:
03.02.1976
Fundstelle:
GBl. 1976, 245
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StAngZustV

Auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225), Absatz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1975 (Ges. Bl. S. 864), und § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (Ges. Bl. S. 606) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden (Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsbehörden) zuständig.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 11. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 119) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.