Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO) Vom 15. August 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.1978
- Fundstelle:
- GBl. 1978, 516
Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414) und § 5 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1975 (GBl. S. 787) und auf Grund von § 21 Abs. 2 Satz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBl. S. 127), geändert durch Artikel 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1)GebührenverzeichnisVorbemerkung: 1. Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht auf Grund von § 8 Abs. 10 FStrG oder § 23 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straße nach bürgerlichem Recht richtet.2. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren nach Nr. 79 f des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 28. Januar 1977 (GBl. S. 85) erhoben. Nr. Nutzungsart Gebühr in DM jährlich sonstige 1. Zufahrten und Zugänge 1.1 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit 20-150 - 1.2 von erwerbswirtschaftlich genutzten Grundstücken, zum Beispiel Industriewerken, Einkaufszentren, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 100-2500 - 1.3 von nicht erwerbswirtschaftlich und von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei - 1.4 von Tankstellen, je Zufahrt 100-1000 - 2. Kreuzungen 2.1 Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen und der Fahrstromleitungen (einschließlich der Masten) der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse 2.1.1 längerdauernd 100-500 - 2.1.2 bis zu einem Jahr - 50-500 einmalig 2.2 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gebührenfrei gebührenfrei 2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 2.3.1 höhengleich 2.3.1.1 längerdauernd 100-1000 - 2.3.1.2 bis zu einem Jahr - 50-500 monatlich 2.3.2 höhenfrei 2.3.2.1 längerdauernd 50-5000 - 2.3.2.2 bis zu einem Jahr - 50-500 monatlich 2.4 Förderbänder und ähnliche Einrichtungen einschließlich Masten, Schächte und dergleichen 2.4.1 längerdauernd 50-500 - 2.4.2 bis zu einem Jahr - 30-200 monatlich 2.5 Über- und Unterführung privater Wege 2.5.1 längerdauernd 500-5000 - 2.5.2 bis zu einem Jahr - 50-500 monatlich 3. Längsverlegungen 3.1 Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öfentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 10 m 2-20 mindestens 20 - 3.2 Gleise 3.2.1 Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei - 3.2.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 10 m 2-20 mindestens 20 - 3.3 Fahrstromleitungen einschließlich der Masten der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Oberleitungsbusse gebührenfrei - 3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. der Masten gebührenfrei - 4. Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und ähnliches), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 4.1 Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechselautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke und für den Linien-, Schüler- und Behindertenverkehr gebührenfrei gebührenfrei 4.2 Kioske, Straßencafés, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände, Informationsstände für erwerbswirtschaftliche Zwecke je m² 4.2.1 längerdauernd 30-200 - 4.2.2 bis zu einem Jahr - 15-150 einmalig 4.3 Automaten, soweit sie nicht unter Nr. 4.1 fallen 20-500 - 4.4 Milchbänke gebührenfrei gebührenfrei 4.5 Verladestellen, Waagen 50-300 - 4.6 vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen (zum Beispiel Zuleitungskabel), Lagerung von Material je m² in Anspruch genommener Straßenfläche - 1-10 wöchentlich mindestens 20 4.7 Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten 4.7.1 erwerbswirtschaftlich 4.7.1.1 längerdauernd 50-500 - 4.7.1.2 bis zu einem Jahr - 20-300 einmalig 4.7.2 nichterwerbswirtschaftlich gebührenfrei gebührenfrei 5. Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann 5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten - 100-1000 täglich 5.2 Werbeveranstaltungen zum Beispiel Ausstellungswagen, Lautsprecherwagen, Umherfahren von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung 5.2.1 für erwerbswirtschaftliche Zwecke - 20-200 täglich 5.2.2 für nichterwerbswirtschaftliche Zwecke gebührenfrei gebürenfrei 5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlage - 5-200 täglich 20-500 wöchentlich 50-1000 monatlich 5.4 Straßencafé ohne bauliche Anlage je 2 m² 5.4.1 längerdauernd 20-200 - 5.4.2 bis zu einem Jahr - 15-150 einmalig 6. Sonstige Sondernutzungen, die in Nummer 1 bis 5 des Gebührenverzeichnisses nicht aufgeführt sind 6.1 längerdauernd 50-1000 - 6.2 bis zu einem Jahr - 5-800
Sondernutzungsgebühren
§ 1 SondernutzungsgebührenFür Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinden werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Dasselbe gilt auch für Sondernutzungen an den übrigen öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg), soweit nicht die Gemeinden und Landkreise Träger der Straßenbaulast sind.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren vom 20. September 1965 (GBl. S. 279) außer Kraft.
Bemessungsgrundsätze
§ 2 Bemessungsgrundsätze(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage. Soweit diese Rahmensätze vorschreibt, sind 1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,2. das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners sowie3. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
Festsetzung der Gebühren
§ 3 Festsetzung der Gebühren(1) Die Gebühren werden von der Behörde festgesetzt, die die Sondernutzungserlaubnis erteilt. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 6 FStrG und des § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FStrG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 FStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen. (3) Ist für eine Sondernutzung eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg nicht erforderlich, wird die Gebühr von der Straßenbaubehörde festgesetzt.
Gebührenschuldner
§ 4 Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner sind 1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren(1) Die Gebühren entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Jahresgebühren zum 2. Januar eines jeden Jahres fällig. Monatsbeträge werden zum dritten Tag eines jeden Monats fällig. Gebühren, die in Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig. (3) In Fällen der unerlaubten Sondernutzung sind die nachzuentrichtenden Gebühren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung mit 4 vom Hundert zu verzinsen.
Persönliche und sachliche Gebührenfreiheit
§ 6 Persönliche und sachliche Gebührenfreiheit(1) Von Gebühren sind befreit 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden und Gemeindeverbände in Baden-Württemberg. (2) Nicht befreit sind die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost, die betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder sowie die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. (4) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
Erstattung
§ 7 ErstattungWird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 20,- DM werden nicht erstattet.
Geltung sonstiger Vorschriften
§ 8 Geltung sonstiger VorschriftenSoweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes über die Benutzungsgebühren entsprechend. Stehen für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen die Gebühren den Gemeinden zu, gelten die Bestimmungen über Benutzungsgebühren des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 9 Übergangsbestimmungen(1) Soweit wiederkehrende Sondernutzungsgebühren von dem Gebührenverzeichnis dieser Verordnung abweichen, können sie angepaßt werden. (2) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet das Gebührenverzeichnis mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, so findet das Gebührenverzeichnis rückwirkend Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.