Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz - SodEG-AG) Vom 4. Februar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 04.02.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 198
Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich nach den bestehenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.