SodEG-AG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz - SodEG-AG) Vom 4. Februar 2021

Ausfertigungsdatum:
04.02.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 198
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SodEG-AG

Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDie sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich nach den bestehenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.