Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 6. Mai 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 105
Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 103) |
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz SM)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebühr Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arbeitssicherheit 11 Arbeitszeit 12 Arzneimittel und Gewebe 13 Berufsausübung 14 Berufsbildung in der Sozialversicherung 15 Bundeselterngeld und Elternzeit 16 Erstattungen 17 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten 18 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 19 Jugendarbeitsschutz 20 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 21 Mutterschutz 22 Röntgen 23 Schulen in freier Trägerschaft 24 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 25 Technischer Arbeitsschutz 26 Zuwendungen 27 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400-1200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50-200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50-200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300-500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-250 10.13 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25-50 11 Arbeitssicherheit 11.1 Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50-200 11.2 Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50-200 12 Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) 12.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Bewilligungsdauer bis zu 1 Monat bis zu 2 Monaten bis zu 12 Monaten über 12 Monate Euro Euro Euro Euro 1 bis 4 80 90 120 200 5 bis 20 250 350 450 600 21 bis 200 350 450 650 1200 über 200 600 800 1600 3000 Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. 12.2 Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit 12.2.1 nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird Zahl der Sonn- und Feiertage 1 2 3 4 5 6 bis 10 Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 bis 4 90 100 110 130 150 170 5 bis 20 110 130 160 190 230 330 21 bis 200 180 230 280 330 430 730 über 200 330 430 530 630 830 1350 12.2.2 nach § 13 Absatz 4 und 5 und Absatz 2 ArbZG Dauer der Befristung bis 1 Jahr über 1 Jahr Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Euro Euro 1 bis 4 400 700 5 bis 20 700 1600 21 bis 200 1300 2600 über 200 2600 4200 12.3 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Euro 1 bis 4 150 5 bis 20 250 21 bis 200 350 über 200 650 13 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 13.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und von Mitteln, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und bestimmt sind zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz 250-2000 13.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100-1000 13.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100-600 13.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100-2000 13.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25-500 13.6 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 13.7 Anordnungen nach § 69 AMG 100-2000 13.8 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25-7500 13.9 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 13.10 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100-2000 13.11 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100-500 13.12 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000-20 000 13.13 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100-600 13.14 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100-600 13.15 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250-2500 13.16 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 13.17 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 13.18 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750-2000 13.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750-2000 13.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 300-2000 13.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 300-2000 13.22 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200-600 13.23 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750-2500 13.24 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250-7500 13.25 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 13.26 Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100-300 14 Berufsausübung 14.1 Akademische Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 14.1.1 Approbation 100-630 14.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 14.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 14.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 14.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 14.1.6 Zeugnis für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 14.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 14.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 14.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 100-630 14.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 14.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50-200 14.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50-150 14.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20-250 14.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 14.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 100-630 14.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 15 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 15.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 15.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 15.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 15.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 15.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 15.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG 155-515 15.5 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise 100-630 16 Bundeselterngeld und Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 BEEG 200-1000 17 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 18 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 19 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 19.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 19.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 19.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 19.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-500 20 Jugendarbeitsschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 20.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 JArbSchG Kinderarbeit in einem Zeitraum Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebe- willligung erteilt wird bis zu 5 Tagen bis zu 1 Monat länger als 1 Monat Euro Euro Euro 1 bis 4 100 150 250 5 bis 20 150 200 300 21 bis 50 300 350 450 über 50 400 500 600 20.2 Bewilligung von Akkordarbeit und Fließarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 100-500 21 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 21.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 21.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 21.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 21.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 21.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 21.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 21.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummer 21.3 neben den Gebühren nach den Nummern 21.4 bis 21.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ) erhoben 21.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 10-750 21.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 21.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-200 21.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-400 21.5 Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren 21.5.1 Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) 10-30 21.5.2 Jede weitere Probe 2-8 21.6 Umgebungsuntersuchungen 21.6.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 7-130 21.6.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) 20-80 21.6.3 Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) 20-250 21.7 Ortsbesichtigung 70-500 21.8 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 21.8.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 21.8.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 21.9 Auslagen 21.9.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 21.9.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 21.9.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 21.9.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 21.9.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 21.10 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. 22 Mutterschutz (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 22.1 Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 6 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3 MuSchG 60-200 22.2 Ausnahmebewilligungen nach § 8 Absatz 6 MuSchG 60-500 22.3 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Absatz 3 MuSchG 200-1000 23 Röntgen (Röntgenverordnung - RöV) 23.1 Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb 23.1.1 eines Computertomographen in der Heilkunde 200-1500 23.1.2 einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 100-500 23.1.3 einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen 150-1000 23.1.4 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes 500-2000 23.1.5 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus 1000-3000 23.1.6 einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 100-500 23.1.7 einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse 150-1000 23.1.8 einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen 100-500 23.2 Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV für 23.2.1 den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde 100-1000 23.2.2 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 50-500 23.2.3 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 50-500 23.2.4 den Betrieb eines Vollschutzgerätes 50-500 23.2.5 den Betrieb eines Hochschutzgerätes 50-500 23.2.6 die sonstigen technischen Anwendungen 50-500 23.3 Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Absatz 6 RöV 200-5000 23.4 Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV 500-5000 23.5 Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV 100-1000 23.6 Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Einführer nach § 5 Absatz 7 RöV 100-2500 23.7 Anzeige für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 RöV 50-500 23.8 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV 200-5000 23.9 Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV 100-1000 23.10 Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV 200-5000 23.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 RöV 50-1000 23.12 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 RöV 50-500 23.13 Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV 100-2500 23.14 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 22Absatz 1 Satz 2 RöV 100-1000 23.15 Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV 200-5000 23.16 Gestattung von Abweichungen von den Vorschriften nach § 33 Absatz 6 RöV 100-2000 23.17 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 RöV 100-1000 23,18 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV 35-100 23.19 Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV 100-1000 23.20 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV 50-1000 23.21 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV 200-500 23.22 Zustimmung zur elektronischen Form sowie Bestimmung des Verfahrens und die hierzu notwendigen Anforderungen nach § 43 RöV 100-2500 24 Schulen in freier Trägerschaft 24.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 24.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 24.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 24.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 24.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250-1000 24.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 24.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 24.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 24.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 25 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 26 Technischer Arbeitsschutz (Druckluftverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) 26.1 Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung 70-200 26.2 Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 120-300 26.3 Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 150-300 26.4 Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 120-350 26.5 Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 170-350 26.6 Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 LärmVibrationsArbSchV 250-2500 27 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 27.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20-5000 27.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)GebührenverzeichnisInhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührengegenstände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arzneimittel und Gewebe 11 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12 Berufsbildung in der Sozialversicherung 13 Erstattungen 14 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten 15 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 16 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 17 Medizinprodukte 18 Schulen in freier Trägerschaft 19 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 20 Zuwendungen 21 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400-1200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50-200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50-200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300-500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-1000 10.13 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25-50 11 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 11.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG 250-2000 11.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100-1000 11.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100-600 11.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100-2000 11.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25-500 11.6 Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG 75 - 20011.7 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 11.8 Anordnungen nach § 69 AMG 100-2000 11.9 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25-7500 11.10 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 11.11 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100-2000 11.12 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100-500 11.13 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000-20 000 11.14 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100-600 11.15 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100-600 11.16 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250-2500 11.17 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 11.18 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 11.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750-2000 11.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750-2000 11.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 300-2000 11.22 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 300-2000 11.23 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200-600 11.24 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750-2500 11.25 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250-7500 11.26 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 11.27 Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100-500 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12.1 Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 12.1.1 Approbation 100-630 12.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 12.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 12.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 12.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 12.1.6 Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 12.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 12.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 12.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 100-630 12.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 12.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50-200 12.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50-150 12.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20-250 12.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 12.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 100-630 12.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 12.3 Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst 12.3.1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 100 - 630 12.3.2 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg gebührenfrei 13 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 13.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 13.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 13.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 13.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 13.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 13.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG 155-515 13.5 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise 100-630 14 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 15 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 16 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 16.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 16.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 16.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 16.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-500 17 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 17.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 17.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 17.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 17.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 17.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 17.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 17.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben. 17.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 10-750 17.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 17.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-200 17.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-400 17.5 Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren 17.5.1 Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) 10-30 17.5.2 Jede weitere Probe 2-8 17.6 Umgebungsuntersuchungen 17.6.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 7-130 17.6.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) 20-80 17.6.3 Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) 20-250 17.7 Ortsbesichtigung 70-500 17.8 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 17.8.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 17.8.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. 17.9 Auslagen 17.9.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 17.9.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 17.9.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 17.9.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 17.9.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 17.10 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. 18 Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG -, Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) 18.1 Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung 100 - 7500 18.2 Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG 100 - 7500 18.3 Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 MPG 100 - 7500 18.4 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 und 2MPG 100 - 7500 18.5 Veranlassen einer Warnung nach § 28 Absatz 4 MPG 400 - 750 18.6 Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Absatz 1 MPG 90 - 1500 18.7 Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Absatz 2 MPG 150 - 3750 18.8 Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV 50 - 3750 18.9 Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 50 - 3750 18.10 Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen 100 - 7500 18.11 Maßnahmen nach § 17 MPSV , um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100 - 7500 18.12 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 - 750 18.13 Bescheinigung, soweit nicht in Nummer 18.6 erfasst 50 - 750 19 Schulen in freier Trägerschaft 19.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 19.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 19.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 19.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 19.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250-1000 19.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 19.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 19.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 19.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 20 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 21 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 21.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20-5000 21.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.
§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz SM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind hinsichtlich der Nummern 11 und 18 GebVerz SM gebührenbefreit.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)GebührenverzeichnisInhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührengegenstände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arzneimittel und Gewebe 11 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12 Berufsbildung in der Sozialversicherung 13 Erstattungen 14 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten 15 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 16 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 17 Medizinprodukte 18 Schulen in freier Trägerschaft 19 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 20 Zuwendungen 21 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 22 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400-1200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50-200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50-200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300-500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-1000 10.13 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25-50 11 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 11.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG 250-2000 11.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100-1000 11.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100-600 11.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100-2000 11.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25-500 11.6 Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG 75 - 20011.7 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 11.8 Anordnungen nach § 69 AMG 100-2000 11.9 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25-7500 11.10 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 11.11 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100-2000 11.12 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100-500 11.13 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000-20 000 11.14 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100-600 11.15 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100-600 11.16 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250-2500 11.17 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 11.18 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 11.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750-2000 11.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750-2000 11.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 300-2000 11.22 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 300-2000 11.23 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200-600 11.24 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750-2500 11.25 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250-7500 11.26 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 11.27 Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100-500 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12.1 Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 12.1.1 Approbation 100-630 12.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 12.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 12.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 12.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 12.1.6 Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 12.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 12.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 12.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 100-630 12.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 12.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50-200 12.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50-150 12.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20-250 12.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 12.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 100-630 12.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 12.3 Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst 12.3.1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 100 - 630 12.3.2 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg gebührenfrei 13 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 13.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 13.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 13.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 13.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 13.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 13.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG 155-515 13.5 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise 100-630 14 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 15 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 16 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 16.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 16.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 16.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 16.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-500 17 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 17.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 17.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 17.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 17.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 17.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 17.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 17.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben. 17.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 10-750 17.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 17.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-200 17.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-400 17.5 Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren 17.5.1 Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) 10-30 17.5.2 Jede weitere Probe 2-8 17.6 Umgebungsuntersuchungen 17.6.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 7-130 17.6.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) 20-80 17.6.3 Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) 20-250 17.7 Ortsbesichtigung 70-500 17.8 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 17.8.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 17.8.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. 17.9 Auslagen 17.9.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 17.9.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 17.9.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 17.9.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 17.9.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 17.10 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. 18 Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG -, Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) 18.1 Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung 100 - 7500 18.2 Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG 100 - 7500 18.3 Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 MPG 100 - 7500 18.4 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 und 2MPG 100 - 7500 18.5 Veranlassen einer Warnung nach § 28 Absatz 4 MPG 400 - 750 18.6 Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Absatz 1 MPG 90 - 1500 18.7 Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Absatz 2 MPG 150 - 3750 18.8 Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV 50 - 3750 18.9 Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 50 - 3750 18.10 Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen 100 - 7500 18.11 Maßnahmen nach § 17 MPSV , um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100 - 7500 18.12 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 - 750 18.13 Bescheinigung, soweit nicht in Nummer 18.6 erfasst 50 - 750 19 Schulen in freier Trägerschaft 19.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 19.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 19.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 19.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 19.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250-1000 19.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 19.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 19.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 19.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 20 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 21 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 21.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20-5000 21.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen. 22 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 22.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 22.2 Auskünfte 22.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 22.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 22.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 22.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 22.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 22.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 22.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu den Nummern 22.2 bis 22.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 22.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 22.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
Anlage (zu § 1 Absatz 1)GebührenverzeichnisInhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührengegenstände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arzneimittel und Gewebe 11 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12 Berufsbildung in der Sozialversicherung 13 Erstattungen 14 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten 15 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 16 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums 17 Medizinprodukte 18 Schulen in freier Trägerschaft 19 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 20 Zuwendungen 21 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 22 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400-1200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50-200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50-200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300-500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-1000 10.13 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25-50 11 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 11.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG 250-2000 11.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100-1000 11.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100-600 11.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100-2000 11.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25-500 11.6 Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG 75 - 20011.7 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 11.8 Anordnungen nach § 69 AMG 100-2000 11.9 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25-7500 11.10 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 11.11 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100-2000 11.12 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100-500 11.13 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000-20 000 11.14 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100-600 11.15 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100-600 11.16 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250-2500 11.17 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 11.18 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 11.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750-2000 11.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750-2000 11.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 300-2000 11.22 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 300-2000 11.23 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200-600 11.24 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750-2500 11.25 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250-7500 11.26 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 11.27 Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100-500 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12.1 Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 12.1.1 Approbation 100-630 12.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 12.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 12.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 12.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 12.1.6 Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 12.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 12.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 12.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 100-630 12.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 12.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50-200 12.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50-150 12.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20-250 12.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 12.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 100-630 12.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 12.3 Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst 12.3.1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 100 - 630 12.3.2 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg gebührenfrei 13 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 13.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 13.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 13.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 13.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 13.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 13.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 13.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG 155-515 13.5 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise 100-630 14 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 15 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 16 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 16.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 16.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 16.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 16.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-500 17 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums 17.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 17.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 17.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 17.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 17.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 17.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 17.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben. 17.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 10-750 17.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 17.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-200 17.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-400 17.5 Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren 17.5.1 Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) 10-30 17.5.2 Jede weitere Probe 2-8 17.6 Umgebungsuntersuchungen 17.6.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 7-130 17.6.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) 20-80 17.6.3 Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) 20-250 17.7 Ortsbesichtigung 70-500 17.8 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 17.8.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 17.8.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. 17.9 Auslagen 17.9.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 17.9.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 17.9.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 17.9.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 17.9.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 17.10 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. 18 Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG -, Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) 18.1 Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung 100 - 7500 18.2 Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG 100 - 7500 18.3 Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 MPG 100 - 7500 18.4 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 und 2MPG 100 - 7500 18.5 Veranlassen einer Warnung nach § 28 Absatz 4 MPG 400 - 750 18.6 Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Absatz 1 MPG 90 - 1500 18.7 Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Absatz 2 MPG 150 - 3750 18.8 Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV 50 - 3750 18.9 Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 50 - 3750 18.10 Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen 100 - 7500 18.11 Maßnahmen nach § 17 MPSV , um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken 100 - 7500 18.12 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 - 750 18.13 Bescheinigung, soweit nicht in Nummer 18.6 erfasst 50 - 750 19 Schulen in freier Trägerschaft 19.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 19.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 19.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 19.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 19.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250-1000 19.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 19.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 19.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 19.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 20 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 21 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 21.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20-5000 21.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen. 22 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 22.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 22.2 Auskünfte 22.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 22.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 22.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 22.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 22.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 22.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 22.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu den Nummern 22.2 bis 22.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 22.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 22.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
Anlage (zu § 1 Absatz 1)GebührenverzeichnisInhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührengegenstände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arzneimittel und Gewebe, Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte 11 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12 Berufsbildung in der Sozialversicherung 13 Erstattungen 14 Heilberufe-Kammern und Versorgungsanstalten 15 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 16 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Landesgesundheitsamts (Abteilung 7) 17 Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika 18 Schulen in freier Trägerschaft 19 Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen 20 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 21 Zuwendungen 22 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 23 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neuerrichtung, Erweiterung, Kauf und Pacht 400-2200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 50-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-2200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 200-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer Apotheken bei Wegfall einer Apotheke oder Änderung der Hauptapotheke 200 10.6 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt nach dem Zeitaufwand, höchstens 2800 10.7 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.8 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 100-450 10.9 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 600 10.10 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 100-450 10.11 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung Die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.12 Abnahme einer Apotheke, auch Teilabnahme einer Apotheke 300-3900 10.13 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-3900 10.14 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 50 11 Arzneimittel und Gewebe, Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 004 vom 7.1.2019, S.43), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 vom 23. November 2023, (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S.1), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 vom 06.09.2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5-7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Tierarzneimittelgesetz – TAMG 11.1 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG oder nach § 14 Absatz 1 oder § 28 TAMG 250-3000 11.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG, und nach Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 28 Absatz 2 TAMG oder Anordnungen nach § 30 Absatz 4 Satz 3 AMG 100-1200 11.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung und nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 100-600 11.4 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis zur Einfuhr nach § 72 AMG oder nach § 14 oder § 28 TAMG 250-3000 11.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73a Absatz 2 AMG und nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 25-1000 11.6 Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG 75 - 26011.7 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 11.8 Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis oder der Guten Vertriebspraxis nach § 64 Absatz 3f AMG und nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6 250-1000 11.9 Anordnungen nach § 69 AMG oder § 76 TAMG 100-5000 11.10 Besichtigung und Überprüfung nach § 64 AMG, außer Apotheken, oder nach § 72 oder § 77 TAMG 50-13 000 11.11 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG oder § 73 Absatz 4 TAMG 500–1000 11.12 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a AMG oder nach § 18 oder § 29 TAMG 100-2000 11.13 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52a AMG oder nach § 18 oder § 29 TAMG 100-500 11.14 Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a AMG 2000-28 000 11.15 Anordnungen nach § 20b Absatz 3 AMG 100-600 11.16 Anordnungen nach § 20c Absatz 7 AMG 100-600 11.17 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis zur Einfuhr nach § 72b Absatz 1 AMG 100-2500 11.18 Erlaubnis für die einmalige Einfuhr nach § 72c AMG 100-600 11.19 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 11.20 Inspektion nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 11.21 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 AMG – Entnahmeeinrichtung 100-2000 11.22 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 AMG – Labor 100-2000 11.23 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 AMG – Entnahmeeinrichtung 100-2000 11.24 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 AMG – Labor 100-2000 11.25 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20b Absatz 2 AMG als Erstbehörde nach § 64 AMG 200-2000 11.26 Erlaubnis oder Änderung einer Erlaubnis nach § 20c AMG 100-2500 11.27 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach § 20b, § 20c oder § 72b AMG 250-7500 11.28 Überwachungsmaßnahmen nach § 64 AMG bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 12 Berufsanerkennung und Berufsausübung 12.1 Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 12.1.1 Approbation 100-630 12.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 12.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 12.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 12.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 12.1.6 Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 12.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 12.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 12.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 100-630 12.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe, Hebammen 12.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes gebührenfrei 12.2.2 Hebammen 12.2.2.1 Untersagung der Durchführung der Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes (HebG) 50-200 12.2.2.2 Überprüfung der Studiengangkonzepte im Akkreditierungsverfahren nach § 12 HebG 100-1000 12.2.3 Pflegeberufe 12.2.3.1 Feststellung der Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gebührenfrei 12.2.3.2 Untersagung der Durchführung der Ausbildung im Falle von Rechtsverstößen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG 50-200 12.2.3.3 Überprüfung der Studiengangkonzepte im Akkreditierungsverfahren nach § 38 Absatz 2 PflBG 100-1000 12.2.3.4 Erlaubnis zur Durchführung von praktischen Einsätzen an Hochschulen nach § 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG 50-200 12.2.4 Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenz 12.2.4.1 Feststellung der Geeignetheit von Ausbildungsstellen nach § 14 Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- Gesetzes (ATA-OTA-G) gebührenfrei 12.2.4.2 Untersagung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 5 Satz 2 ATA-OTA-G 50-200 12.2.5 Medizinische Technologen-Berufe 12.2.5.1 Feststellung der Geeignetheit von Ausbildungsstellen nach § 19 Absatz 3 des MT-Berufe Gesetzes (MTBG) gebührenfrei 12.2.5.2 Untersagung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 19 Absatz 4 MTBG 50-200 12.2.6 alle Berufe nach Ziff. 12.2 12.2.6.1 Erlaubnis zum Führen einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung oder Zweitschrift der Erlaubnis 20-250 12.2.6.2 Erlaubnis zum Führen einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 12.2.6.3 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung 20-250 12.2.6.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 100-630 12.2.6.5 Ausstellung von EU Konformitätsbescheinigungen und von Certificates of good standing 20-100 12.2.6.6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 12.3 Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst 12.3.1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 100 - 630 12.3.2 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg gebührenfrei 12.3.3 Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure 12.3.3.1 Abnahme der Abschlussprüfung und Ausstellung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur 310 12.3.3.2 Erstellung einer Zweitschrift der Urkunde oder des Zeugnisses für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure 103 12.3.4 Hygienefachkräfte 12.3.4.1 Abnahme der Abschlussprüfung und Ausstellung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienefachkraft 285 12.3.4.2 Erstellung einer Zweitschrift der Urkunde oder des Zeugnisses für Hygienefachkräfte 103 12.3.4.3 Ausstellung einer staatlichen Anerkennungsurkunde für Hygienefachkräfte 93 13 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 13.1 Betreuung und Prüfung eines Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnisses 220 13.2 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit 120 13.3 Abschluss- oder Umschulungsprüfung oder dessen Wiederholung 300 13.4 Ausbildereignungsprüfung 240 13.4.1 Schriftlicher Teil der Ausbildereignungsprüfung oder dessen Wiederholung 120 13.4.2 Praktischer Teil der Ausbildereignungsprüfung oder dessen Wiederholung 120 13.5 Überwachung und Beratung der an der Berufsausbildung Beteiligten nach den §§ 32 und 76 BBiG 100–1000 13.6 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise 100-630 14 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 15 Heilberufe-Kammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 16 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 16.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 16.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 16.3 Untersagung von Tätigkeiten nach §§ 44 und 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 16.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-1000 17 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Landesgesundheitsamts (Abteilung 7 Sozialministerium) 17.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 17.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 17.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 17.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 17.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 17.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 17.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.6 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben. 17.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 60-1050 17.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 17.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-300 17.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-550 17.5 Umgebungsuntersuchungen 17.5.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 10-230 17.5.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung je Messung 35-120 17.5.3 Probenahme zur Luftkeimmessung je Probe 30-350 17.6 Ortsbesichtigung 120-675 17.7 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 17.7.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 17.7.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. 17.8 Auslagen 17.8.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 17.8.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 17.8.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 17.8.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 17.8.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 17.9 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Nährmedien sowie Verpackungsmaterialien erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Material- und Sachkosten geleistet wird. 18 Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S.1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/568 (ABl. L, 2024/568 vom 14.02.2024) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S.176), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2023 (ABl. L 80 vom 20.03.2023, S. 24) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen; Medizinproduktegesetz (MPG), Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) 18.1 Kontrollen oder Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746, auch in Verbindung mit den §§ 77 und 78 MPDG; Durchführung der Überwachung und weitere Maßnahmen nach Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG - und Medizinproduktegesetz - MPG - (außer bei Betreibern oder Anwendern) 100 - 20 000 18.2 Kontrollen oder Maßnahmen bei Sponsoren oder Prüfeinrichtungen oder Personen nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 MPDG, von klinischen Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder von Leistungsstudien nach Artikel 68 Absatz 5 oder Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 77 oder § 78 MPDG 100 - 10 000 18.3 Kontrollen oder Maßnahmen von Betrieben und Einrichtungen bezüglich des Betreibens oder Anwendens nach § 77 oder § 78 MPDG 100 - 10 000 18.4 Bewertung von Produkten nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745, sofern daraus folgend Maßnahmen nach Artikel 95 oder Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 getroffen werden müssen, oder nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746, sofern daraus folgend Maßnahmen nach den Artikeln 90 und 92 der Verordnung (EU) 2017/746 getroffen werden müssen 100 - 10 000 18.5 Maßnahmen nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 in Bezug auf Produkte, die ein unvertretbares Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen, sowie Maßnahmen nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 beziehungsweise Artikel 92 Verordnung (EU) 2017/746 bei sonstiger Nichtkonformität sowie Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 74 MPDG 100 - 10 000 18.6 Veranlassen einer Warnung nach § 74 Absatz 2 Nummer 6 MPDG 400 - 2000 18.7 Freiverkaufszertifikate für Exportzwecke nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 beziehungsweise Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, auch in Verbindung mit § 10 MPDG 100 - 1800 bei Anträgen, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern 100 - 3000 18.8 Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV 50 - 3750 18.9 Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 50 - 3750 18.10 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 - 1000 18.11 Bescheinigungen, inklusive Beglaubigungen von Handzeichen, Unterschriften und Siegeln soweit nicht in Nummer 18.7 erfasst 90 - 1800 18.12 Maßnahmen bei mangelnder Kooperation nach den Artikeln 10 Absatz 14, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 11 Absatz 3 Satz 3 Buchstaben d bis f, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745, auch in Verbindung mit § 80 MPDG oder Maßnahmen bei mangelnder Kooperation nach den Artikeln 10 Absatz 13, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 7 Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 11 Absatz 3 Satz 3 Buchstaben d bis f, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 6 Verordnung (EU) 2017/746, auch in Verbindung mit § 80 MPDG 100 - 10 000 18.13 Prüfung von Daten der Wirtschaftsakteure nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745, auch in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745, sofern weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, oder nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746, sofern weitere Maßnahmen zu ergreifen sind 50 - 2000 18.14 Bestätigung des Nichtvorliegens eines Sicherheitsproblems nach Artikel 46 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/746 100 - 10 000 18.15 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit von Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/746 100 - 1000 19 Schulen in freier Trägerschaft 19.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 19.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 19.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 19.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 19.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 100-500 19.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 19.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 19.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 19.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 20 Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen Umsatzsteuergesetz – UstG Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, die von Trägern der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder von Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz im Zusammenhang mit der Durchführung der praktischen Pflegeausbildung beantragt werden, sowie von entsprechenden Bescheinigungen, die für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen, der Hebammenausbildung (einschließlich Hebammenstudium) und der hochschulischen Pflegeausbildung beantragt werden. gebührenfrei 21 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 22 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 22.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 40-5000 22.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen. 23 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 23.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 23.2 Auskünfte 23.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 23.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 23.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 23.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 23.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 23.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 23.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu den Nummern 23.2 bis 23.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 23.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 23.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz SM)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebühr Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Gebühr in besonderen Fällen 5 Rücknahme eines Antrags 6 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8 Zeugnisse 9 B. Besondere Gebührengegenstände Apotheken 10 Arbeitssicherheit 11 Arbeitszeit 12 Arzneimittel und Gewebe 13 Berufsausübung 14 Berufsbildung in der Sozialversicherung 15 Bundeselterngeld und Elternzeit 16 Erstattungen 17 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten 18 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern 19 Jugendarbeitsschutz 20 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 21 Mutterschutz 22 Röntgen 23 Schulen in freier Trägerschaft 24 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 25 Technischer Arbeitsschutz 26 Zuwendungen 27 Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Allgemeine Gebührengegenstände 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1.1 Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4Absatz 4 LGebG erhoben werden von 3-10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-65 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung 3 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. 5 Gebühr in besonderen Fällen Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde 10-1500 Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde 1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 10 7 Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente 7.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite 7,50 7.2 Schriftstücke in fremder Sprache 15 7.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 7.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 7.4.1 im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 7.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 7.5 Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. 8 Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren 8.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000 8.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500 9 Zeugnisse 9.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung 5-175 9.2 Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. B. Besondere Gebührengegenstände 10 Apotheken (Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) 10.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 10.1.1 Neueinrichtung, Kauf und Pacht 400-1200 10.1.2 Verlegung 200-600 10.2 Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr 25-150 10.3 Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken 600-1200 10.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 50-600 10.5 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.6 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 50-250 10.7 Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen 50-200 10.8 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG 400 10.9 Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG 50-200 10.10 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 10.11 Abnahme einer Apotheke 300-500 10.12 Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke 50-250 10.13 Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG 25-50 11 Arbeitssicherheit 11.1 Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50-200 11.2 Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 50-200 12 Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) 12.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Bewilligungsdauer bis zu 1 Monat bis zu 2 Monaten bis zu 12 Monaten über 12 Monate Euro Euro Euro Euro 1 bis 4 80 90 120 200 5 bis 20 250 350 450 600 21 bis 200 350 450 650 1200 über 200 600 800 1600 3000 Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein. 12.2 Feststellende Verwaltungsakte über zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsarbeit 12.2.1 nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird Zahl der Sonn- und Feiertage 1 2 3 4 5 6 bis 10 Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 bis 4 90 100 110 130 150 170 5 bis 20 110 130 160 190 230 330 21 bis 200 180 230 280 330 430 730 über 200 330 430 530 630 830 1350 12.2.2 nach § 13 Absatz 4 und 5 und Absatz 2 ArbZG Dauer der Befristung bis 1 Jahr über 1 Jahr Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Euro Euro 1 bis 4 400 700 5 bis 20 700 1600 21 bis 200 1300 2600 über 200 2600 4200 12.3 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird Euro 1 bis 4 150 5 bis 20 250 21 bis 200 350 über 200 650 13 Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) 13.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG und von Mitteln, die unter Verwendung von Krankheitserregern hergestellt werden und bestimmt sind zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz 250-2000 13.2 Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG 100-1000 13.3 Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung 100-600 13.4 Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG 100-2000 13.5 Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG 25-500 13.6 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) 250-2000 13.7 Anordnungen nach § 69 AMG 100-2000 13.8 Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) 25-7500 13.9 Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG 600 13.10 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG 100-2000 13.11 Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG 100-500 13.12 Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG 2000-20 000 13.13 Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG 100-600 13.14 Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG 100-600 13.15 Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG 250-2500 13.16 Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG 250-2500 13.17 Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG 2000-20 000 13.18 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung 750-2000 13.19 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor 750-2000 13.20 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung 300-2000 13.21 Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor 300-2000 13.22 Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) 200-600 13.23 Erlaubnis nach § 20 c AMG 750-2500 13.24 Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 250-7500 13.25 Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen 100-7500 13.26 Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG 100-300 14 Berufsausübung 14.1 Akademische Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) 14.1.1 Approbation 130-500 14.1.2 Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung 300-500 14.1.3 Erlaubnis zur Berufsausübung 25-500 14.1.4 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation 100-800 14.1.5 Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation 25-400 14.1.6 Zeugnis für Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium 50 14.1.7 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) 400-800 14.1.8 Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen 15-200 14.1.9 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen 50-300 14.2 Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe 14.2.1 Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 50-200 14.2.2 Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes 50-150 14.2.3.1 Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung 20-250 14.2.3.2 Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird 30-300 14.2.4 Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung 30-500 14.2.5 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 15-200 15 Berufsbildung in der Sozialversicherung (Berufsbildungsgesetz - BBiG) 15.1 Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG 15.1.1 Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages 105 15.1.2 Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.3 Löschung eines Berufsausbildungsvertrages 50 15.1.4 Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG 105 15.2 Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG 230 15.3 Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG 50 15.4 Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG 155-515 16 Bundeselterngeld und Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 BEEG 200-1000 17 Erstattungen In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 18 Heilberufekammern und Versorgungsanstalten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. 19 Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 19.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 50-250 19.2 Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG 50-2000 19.3 Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG 100-2000 19.4 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen 50-500 20 Jugendarbeitsschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 20.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 JArbSchG Kinderarbeit in einem Zeitraum Zahl der Kinder, für die eine Ausnahmebe- willligung erteilt wird bis zu 5 Tagen bis zu 1 Monat länger als 1 Monat Euro Euro Euro 1 bis 4 100 150 250 5 bis 20 150 200 300 21 bis 50 300 350 450 über 50 400 500 600 20.2 Bewilligung von Akkordarbeit und Fließarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 100-500 21 Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen der Abteilung 9 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Landesgesundheitsamt) 21.1 Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: 21.1.1 Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. 21.1.2 Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. 21.1.3 Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. 21.1.4 Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. 21.1.5 Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. 21.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummer 21.3 neben den Gebühren nach den Nummern 21.4 bis 21.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ) erhoben 21.3 Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben 10-750 21.4 Mikrobiologische Wasseruntersuchungen 21.4.1 Bakteriologische Untersuchung 10-200 21.4.2 Virologische und parasitologische Untersuchung 20-400 21.5 Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren 21.5.1 Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) 10-30 21.5.2 Jede weitere Probe 2-8 21.6 Umgebungsuntersuchungen 21.6.1 Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) 7-130 21.6.2 Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) 20-80 21.6.3 Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) 20-250 21.7 Ortsbesichtigung 70-500 21.8 Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind 21.8.1 Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. 21.8.2 Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 21.9 Auslagen 21.9.1 In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. 21.9.2 Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: 21.9.2.1 Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. 21.9.2.2 Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 21.9.2.3 Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt 21.10 Vorauszahlungen Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. 22 Mutterschutz (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 22.1 Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 6 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3 MuSchG 60-200 22.2 Ausnahmebewilligungen nach § 8 Absatz 6 MuSchG 60-500 22.3 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Absatz 3 MuSchG 200-1000 23 Röntgen (Röntgenverordnung - RöV) 23.1 Genehmigung nach § 3 Absatz 1 RöV zum Betrieb 23.1.1 eines Computertomographen in der Heilkunde 200-1500 23.1.2 einer Röntgeneinrichtung für sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 100-500 23.1.3 einer Röntgeneinrichtung zur Behandlung von Menschen 150-1000 23.1.4 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes 500-2000 23.1.5 einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus 1000-3000 23.1.6 einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 100-500 23.1.7 einer Röntgeneinrichtung für die Grobstrukturanalyse 150-1000 23.1.8 einer Röntgeneinrichtung für sonstige technische Anwendungen 100-500 23.2 Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV für 23.2.1 den Betrieb eines Computertomographen in der Heilkunde 100-1000 23.2.2 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für die sonstige Aufnahme und Durchleuchtung in der Heilkunde und Zahnheilkunde 50-500 23.2.3 den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde 50-500 23.2.4 den Betrieb eines Vollschutzgerätes 50-500 23.2.5 den Betrieb eines Hochschutzgerätes 50-500 23.2.6 die sonstigen technischen Anwendungen 50-500 23.3 Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Absatz 6 RöV 200-5000 23.4 Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Absatz 1 RöV 500-5000 23.5 Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 RöV 100-1000 23.6 Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Inverkehrbringen durch den Hersteller oder Einführer nach § 5 Absatz 7 RöV 100-2500 23.7 Anzeige für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 RöV 50-500 23.8 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 RöV 200-5000 23.9 Festlegung von abweichenden Fristen zur Durchführung von Konstanzprüfungen nach den §§ 16 und 17 RöV 100-1000 23.10 Feststellung nach § 18 Absatz 4 Nummer 2 RöV 200-5000 23.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 RöV 50-1000 23.12 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 RöV 50-500 23.13 Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4 RöV 100-2500 23.14 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 22Absatz 1 Satz 2 RöV 100-1000 23.15 Anordnungen nach § 33 Absatz 1 und 2 RöV 200-5000 23.16 Gestattung von Abweichungen von den Vorschriften nach § 33 Absatz 6 RöV 100-2000 23.17 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Absatz 1 RöV 100-1000 23,18 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2 RöV 35-100 23.19 Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichen sind nach § 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 RöV 100-1000 23.20 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 RöV 50-1000 23.21 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 RöV 200-500 23.22 Zustimmung zur elektronischen Form sowie Bestimmung des Verfahrens und die hierzu notwendigen Anforderungen nach § 43 RöV 100-2500 24 Schulen in freier Trägerschaft 24.1 Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft 25-1000 24.2 Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft 50-1000 24.3 Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen 150-500 24.4 Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte 150-250 24.5 Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals 250-1000 24.6 Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen 150-1000 24.7 Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft 150-1000 24.8 Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben 100-750 24.9 Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes 150-1000 25 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. 26 Technischer Arbeitsschutz (Druckluftverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) 26.1 Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung 70-200 26.2 Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 120-300 26.3 Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 150-300 26.4 Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 120-350 26.5 Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 170-350 26.6 Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 LärmVibrationsArbSchV 250-2500 27 Zuwendungen Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. 27.1 Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind 20-5000 27.2 Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen.
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
§ 1Für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Sozialministerium vom 22. März 2011 (GBl. S. 131) außer Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.