Verordnung des Innenministeriums über die Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung) Vom 10. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 701
Verordnung des Innenministeriums über die Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler ...
V aufgeh. durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 988)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 983) |
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen(1) Laufbahnbeamte in Gemeinden mit weniger als 40 000 Einwohnern, denen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie 1. als Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilnehmen und2. für diese außerhalb der nach Nummer 1 maßgeblichen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von drei Monaten keine Dienstbefreiung erhalten konnten. Für Beamte von Gemeindeverwaltungsverbänden, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 40 000 Einwohner haben, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie an Sitzungen der Vertretungsorgane der Mitgliedsgemeinden oder des Gemeindeverwaltungsverbandes oder ihrer Ausschüsse teilnehmen. (2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll für mindestens zwei Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 geführt hat. Die Protokollführung kann je Sitzung nicht mehreren Beamten zugerechnet werden. (3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
Höhe und Zahlungsweise
§ 2 Höhe und Zahlungsweise(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 20,45 Euro für den Sitzungstag bis zum Höchstbetrag von 102,26 Euro für den Kalendermonat. (2) Die Sitzungsvergütung ist nachträglich zusammen mit den laufenden Bezügen zu zahlen.
Auf Grund von § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066), geändert durch Artikel 5 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen(1) Laufbahnbeamte in Gemeinden mit weniger als 40 000 Einwohnern, denen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie 1. als Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilnehmen und2. für diese außerhalb der nach Nummer 1 maßgeblichen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von drei Monaten keine Dienstbefreiung erhalten konnten. Für Beamte von Gemeindeverwaltungsverbänden, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 40 000 Einwohner haben, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie an Sitzungen der Vertretungsorgane der Mitgliedsgemeinden oder des Gemeindeverwaltungsverbandes oder ihrer Ausschüsse teilnehmen. (2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll für mindestens zwei Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 geführt hat. Die Protokollführung kann je Sitzung nicht mehreren Beamten zugerechnet werden. (3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
Höhe und Zahlungsweise
§ 2 Höhe und Zahlungsweise(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 40 DM für den Sitzungstag bis zum Höchstbetrag von 200 DM für den Kalendermonat. (2) Die Sitzungsvergütung ist nachträglich zusammen mit den laufenden Bezügen zu zahlen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sitzungsvergütungsverordnung vom 23. April 1980 (GBl. S. 286) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.