Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung - SchfZuVO) Vom 19. Januar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 76
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz ...
V aufgeh. durch Artikel 2 der Aufhebungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (GBl. S. 713)
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 52 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634),2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 11. Dezember 1995 (GBl. S. 835),3. § 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart
§ 1 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Stuttgart(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart führt eine landesweite Bewerberliste nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 SchfG und den §§ 1 bis 5, 7, 11, 12 und 21 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1997 (BGBl. S. 1124), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Besetzung der Kehrbezirke. (2) Das Regierungspräsidium Stuttgart nimmt außerdem als höhere Behörde in Angelegenheiten des Schornsteinfegerwesens die Fachaufsicht nach §§ 22, 25 LVG gegenüber allen unteren Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg wahr.
Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden
§ 2 Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind für alle anderen Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. (2) Die Einrichtung und Änderung von Kehrbezirken nach § 2 Abs. 1 und § 23 SchfG ist nur auf der Grundlage der von der zuständigen obersten Landesbehörde aufgestellten Grundsätze zulässig.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz vom 23. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1974 (GBl. S. 327), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.