Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (BeurtVO-LRiStAG) Vom 14. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 109
Anlage 1 (zu § 12 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3119bee4-64b6-4088-a169-95e44ac312f4-BW2023+109+Anlage1.pdf
Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und ...
Anlage 2 (zu § 12 Satz 3)Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen DienstDie Anforderungsprofile für die Ämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst beschreiben persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften, die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll. Damit verbindet sich nicht die Erwartung, dass jeder Amtsinhaber diesem Idealbild in jeder Hinsicht vollauf genügen kann und muss. Die Anforderungsprofile dienen vielmehr als praktische Orientierungshilfe nicht nur für dienstliche Beurteilungen, sondern auch für Personalauswahlentscheidungen sowie für Maßnahmen der Personalentwicklung, indem sie Anhaltspunkte für die dabei notwendige Analyse von Stärken und Schwächen geben. Die Profile sind keine abschließenden Kriterienkataloge. Bezogen auf das einzelne Amt bedürfen sie der Konkretisierung und sind sie Ergänzungen zugänglich.Systematisch gliedern sich die Profile in ein Basisprofil, das Anforderungen für alle Ämter (Eingangs- und Beförderungsämter) definiert, und in besondere Profile für die einzelnen Beförderungsämter, die auf dem Basisprofil aufbauen.Innerhalb der Profile werden folgende Merkmalsgruppen unterschieden: Grundanforderungen Allgemeine persönliche Eigenschaften und Voraussetzungen Soziale Kompetenz Eigenschaften und Fähigkeiten im Umgang mit Anderen Fachkompetenz Eigenschaften und Fähigkeiten mit unmittelbarem Bezug zu richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Fachaufgaben Führungskompetenz Eigenschaften und Fähigkeiten mit Bezug zu Aufgaben der Personalführung und der Leitung einer OrganisationseinheitDie Stufung der Beförderungsämter wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei höher eingestuften Ämtern einerseits weitere Anforderungsmerkmale hinzukommen und andererseits soziale Kompetenz, Fachkompetenz oder Führungskompetenz in stärkerer Ausprägung gefordert sein können. Dabei beziehen sich die Stufungen im Grad der Ausprägung auf die Merkmalsgruppe insgesamt. Es kommt also auf eine Bewertung im Sinne einer Gesamtschau der einzelnen Merkmale an.Die Stufungen bilden ein grobes Raster. Jede der Stufen definiert jeweils kein einheitliches Anforderungsniveau, sondern repräsentiert eine Bandbreite wachsender Anforderungen, in die die Ämter abhängig von ihrer Wertigkeit und der mit dem Amt verbundenen Funktion einzuordnen sind.Die Reihenfolge der Anforderungen in den einzelnen Profilen bringt keine Rangfolge nach Gewicht und Bedeutung zum Ausdruck.Die Anforderungsprofile sind wie folgt gegliedert:Basisprofil[1] Basisprofil für alle Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und im staatsanwaltschaftlichen DienstBeförderungsämter bei den Gerichten[2] Weitere aufsichtführende Richterin / weiterer aufsichtführender Richter[3] Richterin / Richter an einem Obergericht[4] Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter[5] Leitung eines GerichtsBeförderungsämter bei den Staatsanwaltschaften[6] Erste Staatsanwältin / Erster Staatsanwalt[7] Dezernentin / Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft[8] Leitung einer Hauptabteilung oder Abteilung[9] Behördenleitung [1] Basisprofil Basisprofil für das Eingangsamt im staatsanwaltschaftlichen Dienst und im richterlichen Dienst bei den ordentlichen Gerichten, Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten (Besoldungsgruppe R 1) sowie dem Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) und für die Beförderungsämter (Besoldungsgruppen R 1 mit Amtszulage und höher) im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) - Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit- Ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit sowie Offenheit und Kritikfähigkeit - insbesondere als Voraussetzungen innerer Unabhängigkeit- Flexibilität- In der Finanzgerichtsbarkeit: Berufserfahrung im Bereich der Justiz, der Steuerverwaltung oder in einem vergleichbaren Bereich mit Bezug zum Steuerrecht 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) - Kommunikationsfähigkeit- Einfühlungsvermögen- Konfliktfähigkeit- Teamfähigkeit - Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern sowie kooperierenden Behörden- Angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) - Umfassende Rechtskenntnisse- Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhänge- Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denkvermögen- Kreativität- Urteilsfähigkeit, Entschlusskraft- Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zum Ausgleich- Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich präzise und verständlich auszudrücken- Teilnahme an Fortbildungen- Arbeitsweise (Planung, Erledigung, Zusammenarbeit)- Arbeitsgüte- Arbeitszuverlässigkeit (gleichmäßiger Leistungsstand)- Leistungsentwicklung 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) - Fähigkeit und Bereitschaft, Führungsaufgaben gegenüber dem zugeordneten Servicepersonal wahrzunehmen- Integrations- und Motivationskraft- Fähigkeit zur Konfliktlösung- Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen [2] Beförderungsämter bei den Gerichten Weitere aufsichtführende Richterin / weiterer aufsichtführender Richteram Amtsgericht, Landgericht, Sozialgericht und ArbeitsgerichtBesoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere:- Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt- Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben der Justiz- und Gerichtsverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats wahrzunehmen Für weitere aufsichtführende Vorsitzende Richter am Landgericht ferner:- Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. Die Finanzgerichtsbarkeit ist hiervon ausgenommen. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem MaßFür weitere aufsichtführende Vorsitzende Richter am Landgericht ferner:- Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen- Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze- Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben- Erfahrung in der Verhandlungsführung 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere:- Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern- Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten- Organisationstalent, insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen- Innovationsbereitschaft [3] Beförderungsämter bei den Gerichten Richterin / Richter an einem ObergerichtRichterin / Richter am Oberlandesgericht, am Verwaltungsgerichtshof und am LandessozialgerichtBesoldungsgruppe R 2 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere:- Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt- Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere:- Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen- Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils [4] Beförderungsämter bei den Gerichten Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richteram Landgericht, am Verwaltungsgericht, am Oberlandesgericht, am Verwaltungsgerichtshof, am Landessozialgericht, am Landesarbeitsgericht und am FinanzgerichtBesoldungsgruppen R 2 und R 3 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere: - Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt - Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. Die Finanzgerichtsbarkeit ist hiervon ausgenommen. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppe R 2 in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppe R 3 insbesondere: - Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen - Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze - Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben - Erfahrung in der Verhandlungsführung 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere: Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten [5] Beförderungsämter bei den Gerichten Leitung eines GerichtsÄmter der örtlichen Gerichtsvorstände, Direktorinnen und Direktoren, Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichte und der Fachgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und StellvertreterBesoldungsgruppen R 1 mit Amtszulage bis R 8 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere: - Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt - Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts- oder Justizverwaltung einschließlich des Präsidiums und des Präsidialrats In den Besoldungsgruppen R 2 und höher ferner: Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. Die Finanz- und die Arbeitsgerichtsbarkeit sind hiervon ausgenommen. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 1 mit Amtszulage bis R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 1 mit Amtszulage bis R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 Für die Präsidenten- und Vizepräsidentenämter bei den Kollegialgerichten, die mit dem Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden sind, ferner: - Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen - Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze - Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss auszuüben - Erfahrung in der Verhandlungsführung 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 1 mit Amtszulage bis R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 insbesondere: - Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern - Organisationstalent, insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen - Innovationsbereitschaft - Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern [6] Beförderungsämter bei den Staatsanwaltschaften Erste Staatsanwältin / Erster StaatsanwaltBesoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere:- Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt- Fähigkeit und Bereitschaft, im Falle der Verhinderung der Abteilungsleitung deren laufende Aufgaben wahrzunehmen- Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben der Behördenverwaltung einschließlich des Hauptstaatsanwaltsrats wahrzunehmen 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere:- Fähigkeit, begrenzte Führungsaufgaben bezüglich des der Abteilung zugeordneten Personals wahrzunehmen- Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten- Innovationsbereitschaft [7] Beförderungsämter bei den Staatsanwaltschaften Dezernentin / Dezernent bei der GeneralstaatsanwaltschaftOberstaatsanwältin / OberstaatsanwaltBesoldungsgruppe R 2 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere:- Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt- Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere:- Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen- Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere:- Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten- Innovationsbereitschaft- Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Behörde nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern [8] Beförderungsämter bei den Staatsanwaltschaften Leitung einer Hauptabteilung oder AbteilungOberstaatsanwältin / Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft und Leitende Oberstaatsanwältin /Leitender Oberstaatsanwalt bei der GeneralstaatsanwaltschaftBesoldungsgruppen R 2 bis R 3 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere: - Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt - Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. - Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben der Behördenverwaltung einschließlich des Hauptstaatsanwaltsrats wahrzunehmen In den Besoldungsgruppen ab R 2 mit Amtszulage ferner: - Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Behörden- oder Justizverwaltung einschließlich des Hauptstaatsanwaltsrats 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppe R 3 In der Besoldungsgruppe R 3 (Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft) ferner: - Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen - Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß insbesondere: - Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern - Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten - Organisationstalent, insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen - Innovationsbereitschaft - Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Abteilung nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern [9] Beförderungsämter bei den Staatsanwaltschaften BehördenleitungÄmter der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften (einschließlich selbständiger Zweigstellen) und der Generalstaatsanwaltschaften sowie deren Stellvertreterinnen und StellvertreterBesoldungsgruppen R 2 bis R 6 1. Grundanforderungen (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils insbesondere: - Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes wie zum Beispiel Tätigkeit als Rechtsanwalt - Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts- oder Justizverwaltung einschließlich des Hauptstaatsanwaltsrats - Die erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft, ersatzweise auch an ein Bundesgericht, das Justizministerium des Landes oder des Bundes oder eine Dienststelle, bei der eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine ersatzweise Abordnung reicht aus, wenn zuvor eine mehrjährige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Verwendung erfolgt war und der Richter oder Staatsanwalt beispielsweise wegen der sachnotwendigen Dauer der Verwendung bei diesen Stellen sonst Beförderungsnachteile erleiden würde. 2. Soziale Kompetenz (Nummer 8 des Beurteilungsformulars) Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 3. Fachkompetenz (Nummer 7 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 insbesondere: - Besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen - Besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze 4. Führungskompetenz (Nummer 9 des Beurteilungsformulars) Neben den Anforderungen des Basisprofils in ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen R 2 und R 2 mit Amtszulage in besonders ausgeprägtem Maß für die Besoldungsgruppen ab R 3 insbesondere: - Fähigkeit, Personal sachgerecht einzusetzen, kooperativ anzuleiten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern - Organisationstalent, insbesondere Fähigkeit, technische und organisatorische Veränderungen umzusetzen - Innovationsbereitschaft - Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation der Behörde nach außen und zur Pflege des Kontakts mit kooperierenden Behörden und anderen externen Partnern
Gesamturteile
Anlage 3 (zu § 14)Gesamturteile entspricht nicht den Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden nicht erfüllt oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes nicht erfüllt werden. entspricht eingeschränkt den Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden nur mit Einschränkungen erfüllt oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes nur mit Einschränkungen erfüllt werden. entspricht voll den Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden voll erfüllt oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes voll erfüllt werden. Diese Beurteilungsstufe ist bei Richtern und Staatsanwälten anzuwenden, die leistungsmäßig im Mittelfeld eingereiht sind. Das Mittelfeld soll etwa ein Drittel aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land umfassen. übertrifft teilweise die Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden in Teilbereichen übertroffen oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes in Teilbereichen übertroffen werden. Diese Beurteilungsstufe ist bei Richtern und Staatsanwälten anzuwenden, die leistungsmäßig in der besseren Hälfte des Mittelfeldes liegen. Die bessere Hälfte des Mittelfelds soll etwa ein Drittel aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land umfassen. übertrifft die Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden übertroffen oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes übertroffen werden. Diese Beurteilungsstufe ist für eine kleinere Gruppe der Beurteilten anzuwenden, wenn diese im ausgeübten oder nach der Prognose des Beurteilers im angestrebten Amt nach kurzer Zeit zur zweiten Spitzengruppe gehören. Die zweite Spitzengruppe soll etwa 20 Prozent aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land umfassen. übertrifft deutlich die Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden deutlich übertroffen oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes deutlich übertroffen werden. Diese Beurteilungsstufe ist angemessen, wenn der Beurteilte im ausgeübten Amt oder nach der Prognose des Beurteilers im angestrebten Amt nach kurzer Zeit zur ersten Spitzengruppe gehört. Die erste Spitzengruppe soll etwa die besten 10 Prozent aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land umfassen. übertrifft in herausragendem Maße die Anforderungen Die Anforderungen des ausgeübten Amtes werden in herausragendem Maße übertroffen oder es ist zu erwarten, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes in herausragendem Maße übertroffen werden. Diese Beurteilungsstufe soll ganz wenigen, herausragenden Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/cd0fa2b5-cb60-4b41-813f-92b9c778753b-BW2023+109+Anlage4.pdf
Auf Grund von § 5 Absatz 7 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 518) geändert worden ist, wird verordnet:
ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften
ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften
ABSCHNITT 2 - Regelbeurteilung
ABSCHNITT 2
Regelbeurteilung
ABSCHNITT 3 - Anlassbeurteilung
ABSCHNITT 3
Anlassbeurteilung
ABSCHNITT 4 - Richter auf Probe
ABSCHNITT 4
Richter auf Probe
ABSCHNITT 5 - Richter kraft Auftrags
ABSCHNITT 5
Richter kraft Auftrags
ABSCHNITT 6 - Weitere Beurteilungsbeiträge
ABSCHNITT 6
Weitere Beurteilungsbeiträge
ABSCHNITT 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
ABSCHNITT 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis BeurtVO-LRiStAG
| INHALTSÜBERSICHT | |
| ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Beurteilungsarten |
| § 3 | Gegenstand der Beurteilung |
| § 4 | Beurteilungsspielraum |
| § 5 | Gleichberechtigung |
| § 6 | Schwerbehinderte |
| ABSCHNITT 2 Regelbeurteilung | |
| § 7 | Stichtage |
| § 8 | Ausnahmen von der Regelbeurteilung |
| § 9 | Beurteilungszeitraum |
| § 10 | Regelbeurteilung auf Antrag |
| § 11 | Zuständigkeit |
| § 12 | Inhalt |
| § 13 | Erkenntnisgrundlage |
| § 14 | Gesamturteil |
| § 15 | Beurteilerkonferenzen |
| § 16 | Verhältnis zu Anlassbeurteilungen |
| § 17 | Bekanntgabe der Beurteilungen |
| § 18 | Vorlage |
| § 19 | Beanstandungen |
| § 20 | Aufbewahrung |
| § 21 | Ergebnis- und Gleichstellungsbericht |
| ABSCHNITT 3 Anlassbeurteilung | |
| § 22 | Anwendbare Vorschriften |
| § 23 | Anlässe |
| § 24 | Zuständigkeit |
| § 25 | Beurteilungsmaßstab |
| § 26 | Beginn des Beurteilungszeitraums |
| § 27 | Ende des Beurteilungszeitraums |
| § 28 | Verhältnis zur Regelbeurteilung |
| § 29 | Vorangegangene Beurteilung |
| § 30 | Vorlage |
| ABSCHNITT 4 Richter auf Probe | |
| § 31 | Anwendbare Vorschriften |
| § 32 | Probezeitbeurteilungen |
| § 33 | Gesamturteil |
| ABSCHNITT 5 Richter kraft Auftrags | |
| § 34 | Anwendbare Vorschriften |
| § 35 | Zeitraum |
| ABSCHNITT 6 Weitere Beurteilungsbeiträge | |
| § 36 | Anlässe |
| § 37 | Zuständigkeit |
| § 38 | Inhalt |
| § 39 | Zeitraum |
| § 40 | Bekanntgabe und Vorlage |
| ABSCHNITT 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| § 41 | Übergangsbestimmungen |
| § 42 | Inkrafttreten |
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Beurteilungsverordnung gilt für Beurteilungen gemäß § 5 und § 87 LRiStAG. Sie gilt darüber hinaus für Notare und Beamte bei einer Bewerbung um das Amt eines Richters oder Staatsanwalts.
Regelbeurteilung auf Antrag
§ 10 Regelbeurteilung auf AntragWer das 50. Lebensjahr vollendet hat und in die Regelbeurteilung einbezogen werden möchte, soll den Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten stellen. Der Antrag ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
Zuständigkeit
§ 11 Zuständigkeit(1) Beurteiler ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle des zu Beurteilenden. Unbeschadet des Satzes 1 kann der Beurteiler seinem Stellvertreter, einem weiteren aufsichtführenden Richter oder einem örtlichen Gerichtsvorstand Aufgaben delegieren, behält aber die Verantwortung für die Beurteilungen. Beurteiler der Leiter der selbstständigen Zweigstellen der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau in Lörrach und der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in Pforzheim ist der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe. Beurteiler der Staatsanwälte bei den Zweigstellen sind die Zweigstellenleiter.(2) Ist der zu Beurteilende am allgemeinen Stichtag seit mindestens einem Jahr durchgehend an dieselbe andere Dienststelle im Geschäftsbereich des Justizministeriums abgeordnet, ist Beurteiler der unmittelbare Dienstvorgesetzte dieser Dienststelle (Abordnungsdienststelle). Ist der zu Beurteilende am allgemeinen Stichtag an das Justizministerium abgeordnet, ist Beurteiler der zuständige Dienstvorgesetzte im Justizministerium. Ist der zu Beurteilende am Stichtag an eine andere Dienststelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Justizministeriums oder an die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen abgeordnet, bleibt der Beurteiler nach Absatz 1 zuständig.(3) Ist der zu Beurteilende weniger als sechs Monate vor dem allgemeinen Stichtag innerhalb derselben Gerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft versetzt worden, ist Beurteiler der unmittelbare Dienstvorgesetzte der früheren Dienststelle.
Inhalt
§ 12 InhaltEignung, Befähigung und fachliche Leistung werden unter Verwendung des Formulars für die dienstliche Beurteilung (Anlage 1) am Maßstab des Statusamts beurteilt, das der zu Beurteilende zum Stichtag innehat. Dies gilt auch nach einer Beförderung für den gesamten Beurteilungszeitraum. Die Anforderungen der Statusämter werden durch die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst (Anlage 2) konkretisiert. Das außerdienstliche Verhalten ist nur zu erwähnen, wenn es amtsrelevant ist, wie zum Beispiel bei Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung, bei Prüfertätigkeit, bei rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und Vorträgen; § 11 Absatz 2 des Chancengleichheitsgesetzes bleibt unberührt. Förderungs- und Verwendungshinweise können aufgenommen werden, wenn dazu Anlass besteht.
Erkenntnisgrundlage
§ 13 Erkenntnisgrundlage(1) Der Beurteiler holt Beurteilungsbeiträge bei Personen ein, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen oder sich diese auf geeignete Weise verschaffen, insbesondere durch Auswertung der Geschäftsstatistik, Einsicht in Verfahrensakten und Beobachtung des zu Beurteilenden. Dabei handelt es sich in der Regel um den Vorsitzenden Richter, einen weiteren aufsichtführenden Richter, den Direktor oder den Leitenden Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter. Werden diese Personen selbst beurteilt, holt der Beurteiler Beurteilungsbeiträge nur insoweit ein, als er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Dasselbe gilt für die Beurteilung von Präsidenten und Leitenden Oberstaatsanwälten. Für Zeiträume von weniger als einem Monat müssen grundsätzlich keine Beurteilungsbeiträge eingeholt werden.(2) Die Beurteilungsbeiträge müssen zu allen Kriterien Stellung nehmen, die die dienstliche Beurteilung gemäß § 12 zu würdigen hat. Die Beurteilungsbeiträge enthalten weder eine zusammengefasste Beurteilung noch ein Gesamturteil. Für die Erstellung der Beurteilungsbeiträge ist das dazu vorgesehene Formular Beurteilungsbeitrag (Anlage 4) zu verwenden.(3) Die Beurteilungsbeiträge sind durch den Beurteiler zu berücksichtigen. Soweit der Beurteiler sich die Beurteilungsbeiträge zu eigen macht, ist deren Inhalt in der Beurteilung wiederzugeben. In jedem Fall ist eine eigene wertende Stellungnahme zu allen Merkmalsgruppen abzugeben. Weicht der Beurteiler gemäß § 4 Sätze 2 und 3 von den Feststellungen oder Wertungen in den Beurteilungsbeiträgen ab, ist dies gemäß § 4 Satz 4 in der Beurteilung zu begründen. Dies gilt auch für weitere Beurteilungsbeiträge gemäß Abschnitt 6.
Gesamturteil
§ 14 Gesamturteil(1) Die Beurteilung endet mit einem zu begründenden Gesamturteil (Anlage 3). Zwischenbewertungen, Zusätze zu den oder Veränderungen der vorgesehenen Stufen sind unzulässig.(2) Die in Anlage 3 genannten Gruppengrößen sind Richtwerte und veranschaulichen den Aussagegehalt der Gesamturteilsstufen. Sie dürfen nicht dazu führen, dass im Einzelfall ein von der individuellen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung abweichendes Gesamturteil vergeben wird. Die Richtwerte sind nur bei Vergleichsgruppen zu berücksichtigen, denen landesweit mindestens 20 Personen desselben Statusamtes angehören; nicht Beurteilte sind gedanklich mitzuberücksichtigen. Bei kleineren Vergleichsgruppen ist auf geeignete Weise entsprechend zu differenzieren.
Beurteilerkonferenzen
§ 15 Beurteilerkonferenzen(1) Durch landesweite Abstimmung zwischen den für dasselbe Statusamt zuständigen Beurteilern muss sichergestellt werden, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewendet werden. An den Beurteilerkonferenzen nehmen auch die Personen teil, auf die Aufgaben gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 übertragen werden.(2) Die Beurteilerkonferenzen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden im Wechsel bei den Oberlandesgerichten einberufen. Im Bereich der Staatsanwaltschaften werden sie im Wechsel bei den Generalstaatsanwaltschaften einberufen. Bei den Fachgerichten, mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, finden die Beurteilerkonferenzen auf Ebene der Fachobergerichte statt.(3) Die gefundenen Maßstäbe werden dem Justizministerium, dem zuständigen Präsidialrat oder dem Hauptstaatsanwaltsrat mitgeteilt sowie den Richtern und Staatsanwälten in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Verhältnis zu Anlassbeurteilungen
§ 16 Verhältnis zu Anlassbeurteilungen(1) Anlassbeurteilungen haben keinen Einfluss auf den Regelbeurteilungszeitraum. Sie sind bei der Regelbeurteilung zu berücksichtigen. § 4 bleibt unberührt.(2) Für den von einer Anlassbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraum ist kein Beurteilungsbeitrag gemäß § 13 Absatz 1 einzuholen.
Bekanntgabe der Beurteilungen
§ 17 Bekanntgabe der BeurteilungenDer Beurteiler händigt den Beurteilten eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung aus und bespricht sie mit ihnen auf Verlangen binnen zwei Wochen. Dies sollen die Beurteilten durch Unterschrift auf der dienstlichen Beurteilung bestätigen. Der Beurteiler händigt den Beurteilten eine Abschrift der Beurteilungsbeiträge aus.
Vorlage
§ 18 VorlageSpätestens sechs Monate nach dem jeweiligen allgemeinen Stichtag gemäß § 7 werden die dienstlichen Beurteilungen zusammen mit etwaigen Gegenäußerungen der Beurteilten und den Beurteilungsbeiträgen dem Justizministerium auf dem Dienstweg vorgelegt. Die Vorlagefrist verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Beurteiler zu demselben Stichtag für mehr als 30 Beurteilungen verantwortlich ist. Mit Zustimmung der Beurteilten kann der Beurteiler auch den jeweiligen Verfassern der Beurteilungsbeiträge Abschriften der dienstlichen Beurteilungen aushändigen.
Beanstandungen
§ 19 BeanstandungenDie übergeordneten Dienstvorgesetzten können dem Beurteiler eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgeben. Der Prüfungsumfang entspricht demjenigen der gerichtlichen Kontrolle.
Beurteilungsarten
§ 2 BeurteilungsartenDienstliche Beurteilungen werden als Regelbeurteilungen gemäß § 5 Absatz 1 LRiStAG, Anlassbeurteilungen gemäß § 5 Absatz 2 LRiStAG und Probezeitbeurteilungen gemäß § 5 Absatz 4 LRiStAG erstellt.
Aufbewahrung
§ 20 AufbewahrungBeurteilungen, Gegenäußerungen und Beurteilungsbeiträge werden zu den Personalakten der Beurteilten genommen.
Ergebnis- und Gleichstellungsbericht
§ 21 Ergebnis- und GleichstellungsberichtNach Abschluss der Regelbeurteilungsrunde gemäß § 7 Absatz 1 berichtet das Justizministerium den Präsidialräten, dem Hauptstaatsanwaltsrat, der Beauftragten für Chancengleichheit beim Justizministerium sowie den Richtern und Staatsanwälten über das Gesamtergebnis, einschließlich der Verwirklichung des Auftrags der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der dienstlichen Beurteilung. Der Bericht soll neben einer statistischen Auswertung eine Bewertung des Gesamtergebnisses und, soweit geboten, Handlungsempfehlungen enthalten. Die Anonymität der Beurteilten muss gewahrt bleiben.
Anwendbare Vorschriften
§ 22 Anwendbare VorschriftenSoweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind für Anlassbeurteilungen die Vorschriften über die Regelbeurteilung entsprechend anzuwenden.
Anlässe
§ 23 AnlässeAnlassbeurteilungen sind zu erstellen1. anlässlich einer Bewerbung,2. anlässlich der Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient,3. anlässlich der Beendigung einer Abordnung an das Justizministerium,4. anlässlich der Beendigung der richterlichen Amtszeit eines Richters auf Zeit und5. zur Vorbereitung sonstiger Entscheidungen, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, auf Anforderung des Justizministeriums.
Zuständigkeit
§ 24 Zuständigkeit(1) Für die Zuständigkeit bei Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung ist § 11 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(2) Während einer Erprobungsabordnung und bei Beurteilungen aus Anlass ihrer Beendigung ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle Beurteiler.(3) Bei Beurteilungen aus Anlass der Beendigung einer Abordnung an das Justizministerium ist Beurteiler der zuständige Dienstvorgesetzte im Justizministerium.
Beurteilungsmaßstab
§ 25 Beurteilungsmaßstab(1) Beurteilungsmaßstab ist bei Beurteilungen anlässlich einer Bewerbung das angestrebte Statusamt. Die im ausgeübten Statusamt gezeigten Leistungen müssen in einer Prognose in Bezug auf das angestrebte Statusamt münden. Bei Beurteilungen nach Beendigung einer Erprobungsabordnung ist Beurteilungsmaßstab das Statusamt, dessen Aufgaben zur Erprobung wahrgenommen wurden.(2) Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten, findet eine Konferenz der betroffenen Beurteiler gemäß § 15 Absatz 1 statt. Dies kann insbesondere geboten sein, wenn Bewerbungen aus mehreren Gerichtsbarkeiten vorliegen.
Beginn des Beurteilungszeitraums
§ 26 Beginn des Beurteilungszeitraums(1) Der Beurteilungszeitraum knüpft an denjenigen der vorangegangenen Beurteilung an. Er beginnt abweichend von Satz 1 bei Anlassbeurteilungen gemäß § 23 Nummer 2 mit der Abordnung und bei Anlassbeurteilungen gemäß § 23 Nummer 4 mit der Ernennung.(2) Ist die vorangegangene Beurteilung eine Anlassbeurteilung gemäß § 23 Nummer 2, knüpft der Beurteilungszeitraum an denjenigen der dieser vorangegangenen Beurteilung an, wenn andernfalls der zu Beurteilende mehr als ein Monat unbeurteilt bliebe. § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 4 bleiben unberührt.
Ende des Beurteilungszeitraums
§ 27 Ende des Beurteilungszeitraums(1) Der Beurteilungszeitraum endet bei Anlassbeurteilungen gemäß § 23 Nummern 1 und 5 mit dem Ende des Monats, der der Erstellung der Beurteilung vorangeht. Spätere Änderungen der Beurteilung lassen den Beurteilungszeitraum unberührt. Sind im Falle einer Stellenausschreibung Beurteilungen von mehreren Beurteilern zu erstellen, sollen sich die Beurteiler über den Zeitpunkt der Erstellung abstimmen. Das Justizministerium informiert die Beurteiler darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt.(2) Bei Anlassbeurteilungen gemäß § 23 Nummern 2 und 3 endet der Beurteilungszeitraum mit Ablauf der Abordnung und im Fall des § 23 Nummer 4 mit der Beendigung der richterlichen Amtszeit.
Verhältnis zur Regelbeurteilung
§ 28 Verhältnis zur RegelbeurteilungAnlassbeurteilungen werden aus den in der vorangegangenen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen entwickelt. Ihr Schwerpunkt liegt darin aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist, desto größere Bedeutung hat die vorangegangene Regelbeurteilung. Je kürzer dieser Zeitraum und je größer der Unterschied zu der vorangegangenen Regelbeurteilung sind, desto größere Bedeutung hat die Begründung der Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.
Vorangegangene Beurteilung
§ 29 Vorangegangene BeurteilungLiegt die letzte Beurteilung nicht länger als 18 Monate zurück und sind keine mehr als nur unerheblichen Änderungen, insbesondere im Leistungsbild und in den wahrgenommenen Aufgaben, eingetreten, kann bezüglich der Nummern 7 bis 9 des Formulars für die dienstliche Beurteilung (Anlage 1) auf die letzte Beurteilung verwiesen werden. Dies gilt nur, wenn sich die vorangegangene Beurteilung auf dasselbe Statusamt bezieht wie die aktuell zu erstellende Beurteilung. Eine Verweisung ist ausgeschlossen, wenn die vorangegangene Beurteilung nicht von demselben Beurteiler stammt.
Gegenstand der Beurteilung
§ 3 Gegenstand der BeurteilungBeurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die unvoreingenommen, frei von persönlichen Rücksichtnahmen und wahrheitsgemäß zu würdigen sind. Aus der dienstlichen Beurteilung muss sich ein zutreffendes Gesamtbild des zu Beurteilenden ergeben. Die sich aus der richterlichen Unabhängigkeit ergebenden Grenzen sind gemäß § 5 Absatz 5 Sätze 2 und 3 LRiStAG zu beachten.
Vorlage
§ 30 VorlageAnlassbeurteilungen werden dem Justizministerium unverzüglich auf dem Dienstweg vorgelegt.
Anwendbare Vorschriften
§ 31 Anwendbare Vorschriften(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind für die dienstliche Beurteilung von Richtern auf Probe die Vorschriften über die Regelbeurteilung und über die Anlassbeurteilung entsprechend anzuwenden.(2) Stammdienststelle ist die Dienststelle, der der Richter auf Probe zugewiesen ist.
Probezeitbeurteilungen
§ 32 Probezeitbeurteilungen(1) Richter auf Probe werden sechs, zwölf und 18 Monate nach ihrer Ernennung und danach alle zwölf Monate beurteilt (regelmäßige Probezeitbeurteilung). Beurlaubungen ohne Bezüge unterbrechen den Beurteilungszeitraum.(2) Richter auf Probe werden ferner beurteilt, wenn Zweifel an ihrer Eignung, ihrer Befähigung oder ihren fachlichen Leistungen aufkommen und eine aktuelle Beurteilung als Grundlage für die Entscheidung über eine mögliche Entlassung gemäß § 22 Absätze 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes benötigt wird (Probezeitbeurteilungen aus dienstlichen Belangen).
Gesamturteil
§ 33 GesamturteilProbezeitbeurteilungen gemäß § 32 enden mit einer auf die Eignung abstellenden Prognose. Das Gesamturteil lautet »nicht geeignet«, »noch nicht geeignet« oder »geeignet«. Das Gesamturteil »noch nicht geeignet« soll vergeben werden, wenn der Beurteiler es für möglich hält, dass bei der nächsten regelmäßigen Probezeitbeurteilung das Gesamturteil »geeignet« vergeben werden kann.
Anwendbare Vorschriften
§ 34 Anwendbare VorschriftenFür die dienstliche Beurteilung von Richtern kraft Auftrags sind die Vorschriften über die Probezeitbeurteilung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Zeitraum
§ 35 ZeitraumRichter kraft Auftrags werden sechs und zwölf Monate nach ihrer Ernennung beurteilt. In den Fällen des Wechsels von der Staatsanwaltschaft in ein Richterverhältnis kraft Auftrags in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt die Beurteilung nach zwölf Monaten.
Anlässe
§ 36 Anlässe(1) Außerhalb eines Beurteilungsverfahrens werden weitere Beurteilungsbeiträge erstellt, wenn1. der zu Beurteilende für länger als sechs Monate die Dienststelle wechselt und kein Fall des § 23 Nummer 2 vorliegt,2. der zu Beurteilende für länger als sechs Monate beurlaubt wird oder3. die Person, die über die Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung anderer Personen verfügt, die Dienststelle wechselt, aus dem Dienst ausscheidet oder die Zuständigkeit aus sonstigen Gründen verliert.(2) Hat der zu Beurteilende das 50. Lebensjahr vollendet und seine Einbeziehung in die Regelbeurteilung nicht beantragt, werden weitere Beurteilungsbeiträge nur auf seinen Antrag hin erstellt.
Zuständigkeit
§ 37 ZuständigkeitWeitere Beurteilungsbeiträge werden von derjenigen Person verfasst, bei der ein Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag gemäß § 13 Absatz 1 anfordern würde. Käme die Einholung eines Beurteilungsbeitrags im Falle einer Beurteilung nicht in Betracht, ist der weitere Beurteilungsbeitrag durch den Beurteiler zu erstellen.
Inhalt
§ 38 Inhalt§ 13 Absatz 2 gilt für weitere Beurteilungsbeiträge entsprechend. Zudem ist § 29 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersteller des weiteren Beurteilungsbeitrags, soweit er nicht zugleich der Beurteiler ist, nur auf seine vorangegangenen Beurteilungsbeiträge verweisen darf.
Zeitraum
§ 39 Zeitraum(1) Der durch die weiteren Beurteilungsbeiträge abzudeckende Zeitraum beginnt mit dem auf das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung oder mit dem auf das Ende des Zeitraums des letzten weiteren Beurteilungsbeitrags folgenden Tag.(2) Der Zeitraum endet in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummern 1 und 2 mit dem Tag des Wechsels der Dienststelle beziehungsweise mit dem Tag der Beurlaubung. Im Fall des § 36 Absatz 1 Nummer 3 endet der Zeitraum mit dem Tag der Erstellung des weiteren Beurteilungsbeitrags, spätestens jedoch mit dem Tag des Wechsels, des Ausscheidens oder des sonstigen Verlustes der Zuständigkeit. Der weitere Beurteilungsbeitrag darf frühestens drei Monate vor dem Tag des Wechsels, des Ausscheidens oder des sonstigen Verlustes der Zuständigkeit erstellt werden.
Beurteilungsspielraum
§ 4 BeurteilungsspielraumWie Leistungen einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad sie die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung belegen, ist ein dem Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Der Beurteiler ist an Feststellungen und Wertungen Dritter, insbesondere in Beurteilungsbeiträgen und früheren Beurteilungen, nicht gebunden. Abweichungen können insbesondere auf einer anderen Einschätzung oder auf Änderungen des Leistungsbildes beruhen. Dergleichen Abweichungen sind zu begründen.
Bekanntgabe und Vorlage
§ 40 Bekanntgabe und VorlageWeitere Beurteilungsbeiträge sind durch ihre Verfasser den zu Beurteilenden unverzüglich bekannt zu geben und dem Justizministerium auf dem Dienstweg vorzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 41 ÜbergangsbestimmungenRegelbeurteilungen werden in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft für die Besoldungsgruppen R 1 und R 1 mit Amtszulage erstmals im Jahr 2024, im Übrigen erstmals im Jahr 2025 erstellt. Die Beurteilerkonferenzen gemäß § 15 werden in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstmals vom Oberlandesgericht Stuttgart und bei den Staatsanwaltschaften erstmals von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einberufen.
Inkrafttreten
§ 42 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichberechtigung
§ 5 GleichberechtigungDie Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung des Beurteilers. Geschlechterspezifische Benachteiligungen sind unzulässig. Das Benachteiligungsverbot gemäß § 75 des Landesbeamtengesetzes sowie § 30 Absatz 3 Satz 1 des Chancengleichheitsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 8 LRiStAG, ist zu beachten. Das Justizministerium bietet hierzu in geeigneter Weise Fortbildungen an.
Schwerbehinderte
§ 6 SchwerbehinderteBei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Richter und Staatsanwälte ist die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung vom 24. Juni 2013 (GABl. S. 322), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2021 (GABl. S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Stichtage
§ 7 Stichtage(1) Es wird zu folgenden allgemeinen Stichtagen beurteilt:1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit:a) 31. März für Richter am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 und für Statusämter der Besoldungsgruppe R 1 mit Amtszulage;b) 30. September für die übrigen Statusämter der Besoldungsgruppe R 1;c) 31. März des Folgejahres für die übrigen Besoldungsgruppen; 2. bei der Staatsanwaltschaft:a) 31. März für die Statusämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 1 mit Amtszulage;b) 31. März des Folgejahres für die übrigen Besoldungsgruppen; 3. in der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit:a) 31. März für die Statusämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 1 mit Amtszulage;b) 30. Juni für die übrigen Besoldungsgruppen; 4. in der Finanzgerichtsbarkeit: 31. März.(2) Ändert sich das für die Regelbeurteilung maßgebliche Statusamt zwischen zwei Stichtagen und kann dadurch an keinem der unter Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Stichtage eine Regelbeurteilung erstellt werden, ist eine Regelbeurteilung im neuen Statusamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum beginnt in diesem Fall mit dem auf den letzten allgemeinen Stichtag folgenden Tag und endet mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung
§ 8 Ausnahmen von der RegelbeurteilungVon der Regelbeurteilung sind ausgenommen1. Richter im Nebenamt,2. Richter und Staatsanwälte, die am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie haben ihre Einbeziehung in die Regelbeurteilung gemäß § 10 beantragt, und3. Richter und Staatsanwälte, die während des Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.
Beurteilungszeitraum
§ 9 BeurteilungszeitraumDer Beurteilungszeitraum beginnt mit dem auf den letzten allgemeinen Stichtag folgenden Tag und endet mit Ablauf des aktuellen Stichtags. Wurde im Beurteilungszeitraum ein anderes Statusamt verliehen, ist an den letzten allgemeinen Stichtag im vorherigen Statusamt anzuknüpfen. Bei erstmaliger Regelbeurteilung beginnt der Beurteilungszeitraum mit der Ernennung zum Richter oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit. Bei Versetzungen in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg beginnt der Beurteilungszeitraum mit der Versetzung, auch wenn der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen ist. Ist die letzte Regelbeurteilung gemäß § 7 Absatz 2 erstellt worden, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem auf die Erstellung der letzten Regelbeurteilung folgenden Tag.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.