RdFunkÄndStVtr1G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zum Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 6. Juli 1994*

Ausfertigungsdatum:
06.07.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 342
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RdFunkÄndStVtr1G

Dem am 2. Februar/1. März 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Protokollerklärungen - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:

Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.

Protokollerklärungen des Freistaates Thüringen

Zu § 3 Abs. 2:

Der Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden, sofern sie gewaltgeprägt sind.

Zu § 3 Abs. 3:

Der Freistaat Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe, die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter, die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu Stellung genommen hat.

Staatsvertrag - Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster ...

Staatsvertrag

Erster Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.