Verordnung des Staatsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg Vom 16. Juni 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 308
Verordnung des Staatsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg ...
V aufgeh. durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 1. Juni 2011 (GBl. S. 383)
Unterbrechung der Eignungsprüfung
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt der Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der Direktor entscheidet, wann der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt der Studienbewerber ohne Genehmigung des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.
Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 13 Rücktritt von der EignungsprüfungTritt ein Studienbewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung des Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist der Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich beim Direktor zu stellen. Der Direktor kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Auf Grund von § 5 Absatz 1 des Akademiegesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 (GBl. S. 422, 426), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Buchstabe b der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2008 (GBl. S. 285), wird verordnet:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zum Studium an der Popakademie setzt folgende Nachweise voraus: 1. für die Bachelorstudiengänge die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung;2. für die Masterstudiengänge »Populäre Musik« und »Music and Creative Industries« einen erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Studiengang mit geforderter Fachrichtung (siehe Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 1); ein amtlich beglaubigter Nachweis der Zulassung zu der Abschlussprüfung mit einer Übersicht der bisher erbrachten Prüfungsleistungen sowie der bisher errechneten Durchschnittsabschlussnote beziehungsweise der zu erwartenden Abschlussnote genügt, wenn zu erwarten ist, dass der Abschluss zu Beginn des angestrebten Studiums vorliegt;3. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; dies ist bei deutschen Staatsbürgern mit deutschem Bildungsabschluss, Bildungsinländern oder bei Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung einer Einrichtung im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache gegeben; sonst gilt: a) für Bewerber im Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« und »Musikbusiness« und im Masterstudiengang »Music and Creative Industries« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens des Europarats oder vergleichbar (zum Beispiel DSH-Prüfung Stufe 2) erforderlich;b) für Bewerber im Masterstudiengang »Populäre Musik« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens des Europarats oder vergleichbar (zum Beispiel DSH-Prüfung Stufe 2) erforderlich; davon kann bei den Schwerpunkten »Performing Artist« und »Producing/Composing Artist« abgesehen werden, wenn nur Deutschgrundkenntnisse und Englischkenntnisse vorliegen, sofern die erforderlichen Deutschkenntnisse spätestens zum Ende des ersten Semesters mindestens auf Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens des Europarats oder vergleichbar nachgewiesen werden; 4. die erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache;5. a) die musikgestalterische Eignung für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« und den Masterstudiengang »Populäre Musik«,b) die musikwirtschaftliche Eignung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« oderc) die musik-, kultur- oder kreativwirtschaftliche Eignung für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries«. (2) Vom Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 kann für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« abgesehen werden, wenn eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachgewiesen werden. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Eignungsprüfung, der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht.(3) Zulassungsvoraussetzung ist zusätzlich für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« der durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweis über 1. eine zweijährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness (Entwicklung, Organisation, Herstellung, Vertrieb) oder2. eine einjährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness sowie entweder a) eine abgeschlossene Lehre im kaufmännischen oder im Medienbereich oderb) ein abgeschlossenes Vordiplom oder eine vergleichbare Zwischenprüfung in einem wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang des Medienbereichs an einer Hochschule oder Berufsakademie. (4) Die Zulassung zum Masterstudiengang »Populäre Musik« setzt ein überdurchschnittlich abgeschlossenes Hochschulstudium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, vorzugsweise im musikalischen, künstlerischen, musikwissenschaftlichen, medienwissenschaftlichen, medientechnischen oder musikpädagogischen Bereich voraus. (5) Die Zulassung zum Masterstudium »Music and Creative Industries« setzt folgende Nachweise voraus: 1. ein überdurchschnittliches Abschlusszeugnis eines grundständigen Studiengangs mit mindestens sechs Semestern beziehungsweise 180 ECTS-Punkten in einer der folgenden Fachrichtungen: Musikbusiness oder Popmusikdesign an der Popakademie Baden-Württemberg, Wirtschaftswissenschaften, Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Musikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften;2. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studienganges und des angestrebten Berufs begründet und der gegebenenfalls vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen erläutert;3. die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme selbständig gefertigt wurde und4. die praktische fachliche Eignung für den Studiengang; dieser Nachweis ist über Zeugnisse und Projektberichte zu erbringen, die a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Musik-, Kultur oder Kreativwirtschaft,b) ein sechsmonatiges Praktikum mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund oderc) eine sechsmonatige ehrenamtliche Tätigkeit mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund dokumentieren; dieser Nachweis entfällt für Bewerber, die den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« an der Popakademie Baden-Württemberg erfolgreich abgeschlossen haben.
Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne Hochschulreife
§ 10 Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne HochschulreifeDie für den Studiengang »Popmusikdesign« hinreichende Allgemeinbildung (§ 1 Absatz 2) ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. In der Beurteilung der auf den Studiengang bezogenen Allgemeinbildung sollen vor allem ein Überblick über die wesentlichen Zielrichtungen der Popmusik, die Kenntnis der wesentlichen Ausprägungen breiterer Strömungen der Musik der Gegenwart, die fremdsprachlichen Voraussetzungen sowie ein elementares Wissen in fachspezifischen Fragen bewertet werden. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission zustimmt. Die Vorschriften über die Eignungsprüfung (insbesondere § 9) finden entsprechende Anwendung.
Prüfungs- beziehungsweise Auswahlkommission
§ 11 Prüfungs- beziehungsweise Auswahlkommission(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung werden vom Direktor eine oder mehrere Prüfungs- beziehungsweise Auswahlkommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils der Direktor und der zuständige Studiengangsmanager sowie ein oder mehrere Dozenten der Popakademie an. Dabei soll die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dem jeweiligen Fachbereich angehören. Die Kommissionen für die Studiengänge »Popmusikdesign« und »Populäre Musik« können zusätzlich Fachberater für popmusikspezifische Inhalte beteiligen; die Kommission für »Musikbusiness« kann zusätzlich Fachberater für musikwirtschaftliche Inhalte beteiligen; die Kommission für »Music and Creative Industries« kann zusätzlich Fachberater für musik-, kultur- und kreativwirtschaftliche Inhalte beteiligen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Kommission und die beteiligten Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Unterbrechung der Eignungsprüfung
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt der Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der Direktor entscheidet, wann der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt der Studienbewerber ohne Genehmigung des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.
Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 13 Rücktritt von der EignungsprüfungTritt ein Studienbewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung des Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist der Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich beim Direktor zu stellen. Der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 14 Ausschluss von der Eignungsprüfung(1) Der Studienbewerber ist von der Prüfung auszuschließen, 1. wenn die abgegebene Versicherung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c oder § 1 Absatz 5 Nummer 3 oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 nicht der Wahrheit entsprechen oder2. wenn er versucht, das Ergebnis anderer Prüfungsteile durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Direktor. Erfolgt der Ausschluss, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. (3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Prüfung heraus, dass eine Ausschlussgrund vorlag, kann der Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Prüfungsprotokoll
§ 15 PrüfungsprotokollÜber die Eignungsprüfung und ihre einzelnen Abschnitte ist durch die Kommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Kommission,3. der Name des Prüfungsteilnehmers,4. die Dauer der Prüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung sowie6. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen.
Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten Qualifikation
§ 16 Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten QualifikationTritt ein Bewerber trotz Zusage seinen Platz nicht im gleichen Studienjahr an, kann die Zusage für einen Studienplatz nicht auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden. Der Bewerber muss sich nochmals regulär für einen Studienplatz bewerben. Eine erneute Teilnahme an der Eignungsprüfung ist nur einmal möglich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg vom 16. Juni 2003 (GBl. S. 308) außer Kraft.
Eignungsprüfung
§ 2 Eignungsprüfung(1) Die musikgestalterische beziehungsweise die musik-, kultur- oder kreativwirtschaftliche Eignung für das Studium an der Popakademie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b AkadG ist durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen. (2) In den Zulassungsbedingungen der Popakademie ist vorzusehen, dass die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegen sind. (3) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Eignungsprüfung bestimmt sich nach den Zulassungsbedingungen der Popakademie. Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 1. August statt. (4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet der Direktor. (5) Ein Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung besteht nicht, wenn der Antrag auf die Studienzulassung nach den Anforderungen der Zulassungsbedingungen der Popakademie nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt ist. (6) Die Popakademie teilt dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag mit. Bewerbern, die nicht zugelassen werden konnten, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt; dieser soll mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
Verfahren
§ 3 Verfahren(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung gliedert sich: 1. für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« und den Masterstudiengang »Populäre Musik« in a) eine Vorauswahl,b) eine schriftliche Klausur in Musiktheorie,c) eine praktische Prüfung,d) eine musikalische ad-hoc-Begleitung unde) eine mündliche Prüfung; 2. für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« in a) eine Vorauswahl,b) eine schriftliche Klausur undc) eine mündliche Prüfung; 3. für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« in a) eine Vorauswahl undb) ein persönliches Auswahlgespräch. (2) Die Prüfungs- beziehungsweise Auswahlkommission kann die Zulassung auch unter der Auflage befürworten, dass der Bewerber bestimmte Studieninhalte nachholt, die üblicherweise für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden. (3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Direktor der Popakademie nach Empfehlung der Prüfungs- beziehungsweise Auswahlkommission.
Vorauswahl
§ 4 Vorauswahl(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden. (2) Die Vorauswahl wird aufgrund der folgenden mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen: 1. für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« und den Masterstudiengang »Populäre Musik« a) Tonträger mit eigener Musik und Texten (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation);b) eine schriftliche Stellungnahme, die personenbezogene Angaben und die Beantwortung von Fragen enthalten soll, die die Beurteilung der Motivation des Studienbewerbers und die Bewertung seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 1 beziehungsweise 2 zulassen;c) die Versicherung, dass die vorgelegten Tonträger und die schriftliche Stellungnahme vom Studienbewerber selbständig gefertigt wurden; 2. für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« a) Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Musikbusiness (Beurteilung, Dienstzeugnisse, Praktika);b) eine schriftliche Stellungnahme, die personenbezogene Angaben und die Beantwortung von Fragen enthalten soll, die die Beurteilung der Motivation des Studienbewerbers und die Bewertung seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 3 zulassen;c) die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme selbständig gefertigt wurde; 3. für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« a) Abschlussnote im Erststudium;b) fachliche Qualifikation durch das Erststudium;c) praktische Erfahrungen und Kenntnisse in einem der Bereiche Musik-, Kultur- oder Kreativwirtschaft;d) ehrenamtliches und soziales Engagement außerhalb des Studiums unde) Motivationsschreiben. (3) In der Vorauswahl für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« werden die von den Bewerbern eingereichten schriftlichen Unterlagen nach folgendem Schema bewertet: 1. Qualifikation durch das Erststudium nach folgender Tabelle: Note Punkte 1,0 bis 1,4 5 1,5 bis 1,9 4 2,0 bis 2,4 3 2,5 bis 2,9 2 3,0 bis 3,4 1 ab 3,5 0; 2. die fachliche Qualifikation durch das Erststudium wird mit maximal 5 Punkten bewertet;3. die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Musik-, Kultur- oder Kreativwirtschaft werden mit maximal 5 Punkten bewertet;4. das ehrenamtliche und soziale Engagement außerhalb des Studiums wird mit maximal 5 Punkten bewertet;5. die Darlegungen im Motivationsschreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet. Aufgrund der vorgenommenen Bewertung, bei der maximal 25 Punkte erreicht werden können, wird ein Ranking der Bewerber erstellt. Bewerber, die 17 oder mehr Punkte erreichen, werden zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen. Erreichen mehr als 40 Bewerber diese Punktzahl, werden mindestens die besten 40 Bewerber zur zweiten Stufe zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
Schriftliche Klausur
§ 5 Schriftliche Klausur(1) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« sind in mindestens 30 Minuten Aufgaben in Musiktheorie, Gehörbildung, allgemeiner Musiklehre und Popmusikgeschichte zu lösen. Es sollen Intervalle, drei- und vierstimmige Akkorde gehört und bezeichnet werden können. Weitere Klausurbestandteile sind ein einstimmiges, rhythmisches Musikdiktat und die Beantwortung von Fragen zur allgemeinen Musiklehre und zur Popmusikgeschichte. (2) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« sind in mindestens 45 Minuten mehrere Musikstücke musiktheoretisch hinsichtlich des Melodieverlaufes und der harmonischen und rhythmischen Struktur zu analysieren sowie in Bezug auf klangästhetische und produktionstechnische Merkmale zu analysieren und historisch einzuordnen. Zudem müssen Fragen zur allgemeinen Musiktheorie beantwortet werden. Weiterer Klausurbestandteil ist eine schriftliche Stellungnahme zu einem Thema der Geschichte und Ästhetik der Populären Musik. (3) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Studiengang »Musikbusiness« sind in mindestens 60 Minuten Fragen aus dem Bereich Musikbusiness (Produktion, Verwertung und Musikrecht) zu bearbeiten und in konkreter Fallgestaltung paxisorientierte Lösungen vorzuschlagen.
Praktische Prüfung
§ 6 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung im Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband und Playback von höchstens drei Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. Die Begleitband besteht maximal aus drei Begleitmusikern. (2) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband oder Playback von mindestens drei und höchstens fünf Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder fremde Kompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. (3) Der Termin der praktischen Prüfung wird von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Musikalische ad-hoc-Begleitung
§ 7 Musikalische ad-hoc-BegleitungAls musikalische ad-hoc-Begleitung in den Studiengängen »Popmusikdesign« und »Populäre Musik« wird per Zuruf die Fähigkeit des Ideentransfers und der Flexibilität der musikalischen Begleitung in verschiedenen Stilen und Genres der Popmusik abgefragt und die Fähigkeit der schnellen, kreativen Auffassungsgabe getestet.
Mündliche Prüfung und Persönliches Auswahlgespräch
§ 8 Mündliche Prüfung und Persönliches Auswahlgespräch(1) Die mündliche Prüfung im Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikrelevanten Fragen, das in der Regel zehn Minuten dauert. (2) Die mündliche Prüfung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem Einzelgespräch zu den Inhalten der schriftlichen Klausur, zu musikrelevanten Fragen und zur Motivation, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert. (3) Die mündliche Prüfung im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikbusinessrelevanten Fragen, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert. (4) Mit den eingeladenen Bewerbern des Masterstudiengangs »Music and Creative Industries« werden anhand eines Interview-Leitfadens Auswahlgespräche geführt. Folgende Kriterien werden bewertet: 1. Kenntnisse der Musik-, Kultur- und Kreativwirtschaft,2. Englischkenntnisse,3. Zielorientierung,4. Motivation sowie5. Kommunikation, Auftreten und Persönlichkeit. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Es können maximal 25 Punkte erreicht werden. (5) Die Termine der mündlichen Prüfungen und der persönlichen Auswahlgespräche werden von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Feststellung der Eignung
§ 9 Feststellung der Eignung(1) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Bachelorstudiengang »Popmusikdesign« und den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),2. instrumentale, vokale, kompositorische und produktionstechnische Fähigkeiten,3. Interessenlage und Reflexionsvermögen,4. Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis,5. Teamfähigkeit sowie6. Motivation. (2) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind für den Schwerpunkt »Educating Artist« die Bewertungskriterien des Absatzes 1 Nummern 1 bis 6 und zusätzlich methodisch-didaktische Fähigkeiten zugrunde zu legen. (3) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten,2. Fähigkeiten zu flexiblen Lösungen in Musikbetrieb und Musikbusiness unter angemessenem Aufwand,3. Erfahrungen und Erfolge im praktischen Musikmanagement, qualifiziertes musikgestalterisches Beurteilungsvermögen und qualifizierte Bewertung des Publikumsinteresses,4. Teamfähigkeit und Engagement sowie5. Motivation. (4) Entsprechend der im Studium angestrebten spezifischen schwerpunktmäßigen Qualifizierungsziele können einzelne Bewertungskriterien nach den Absätzen 1 bis 3 hervorgehoben gewichtet werden. (5) In den Prüfungsteilen nach den Absätzen 1 bis 3 ist zur Feststellung der Eignung von jedem Mitglied der Kommission jedes der Kriterien mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten zu beurteilen. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. (6) Die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen jeweils die Durchschnittsbewertung 2,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Der Durchschnitt der Bewertung wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht aufgerundet. (7) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird anhand der erreichten Gesamtpunktzahl von maximal 50 Punkten aus der Bewertung der schriftlichen Unterlagen und dem Auswahlgespräch eine Rangliste gebildet. Für eine Zulassung zum Studium müssen mindestens 34 Punkte, davon in jeder Stufe mindestens 17 Punkte, erreicht werden. Gegebenenfalls überzählige Studienplätze bleiben unbesetzt. Erreichen mehr als 20 Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl, so wird ein Ranking erstellt. Die Bewerber auf den ersten 20 Plätzen werden zum Studium zugelassen. Die Bewerber auf den folgenden Plätzen erhalten einen Platz auf der Nachrückliste, sofern sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. (8) Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Feststellung der Eignung sind in diesem Fall allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung maßgeblich.
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie ...
V aufgeh. durch § 17 Satz 2 der Verordnung vom 23. März 2016 (GBl. S. 257, 263)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1232) |
Unterbrechung der Eignungsprüfung
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die von ihr oder ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Eignungsprüfung nicht zu Ende führen, genehmigt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Eignungsprüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(2) Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Eignungsprüfung nachzuholen hat. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese mit 0 Punkten zu bewerten.
Vorauswahl
§ 4 Vorauswahl(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden.(2) Die Vorauswahl wird aufgrund der folgenden mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen:1. für die Bachelorstudiengänge »Popmusik« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« a) Tonträger mit eigener Musik und Texten (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation);b) eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 1 beziehungsweise 2 zulassen;c) die Versicherung, dass die vorgelegten Tonträger und die schriftliche oder elektronische Stellungnahme von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig gefertigt worden sind; 2. für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« a) Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Musikbusiness (Beurteilungen, Dienstzeugnisse, Praktika);b) eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 3 zulassen;c) die Versicherung, dass die schriftliche oder elektronische Stellungnahme selbständig gefertigt worden ist; 3. für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« a) die Abschlussnote des grundständigen Studiengangs;b) die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss;c) ehrenamtliches und soziales Engagement außerhalb des Studiums;d) ein Motivationsschreiben bezogen auf die Gründe, dieses Studium aufnehmen zu wollen;e) eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen oder elektronischen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiengangs und des angestrebten Berufs begründet und der gegebenenfalls vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen erläutert;f) die Versicherung, dass die schriftliche oder elektronische Stellungnahme nach Buchstabe e) selbständig gefertigt wurde undg) die praktische fachliche Eignung für den Studiengang. Dieser Nachweis ist über Zeugnisse und Projektberichte zu erbringen, die - eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Musik-, Kultur oder Kreativwirtschaft,- ein sechsmonatiges Praktikum mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund oder- eine sechsmonatige ehrenamtliche Tätigkeit mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrunddokumentieren. Dieser Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« an der Popakademie erfolgreich abgeschlossen haben.(3) In den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie im Masterstudiengang »Populäre Musik« wird die Vorauswahl nach künstlerischen Kriterien anhand der vorliegenden Audio- und Videobeispiele vorgenommen. Dabei fließen in die Bewertung der künstlerischen Befähigung die musikgestalterischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der kreativen Arbeit in Bezug auf u. a. die gesanglichen und instrumentalen Leistungen, der Fähigkeiten bezüglich Text, Komposition, Arrangement, Produktion, Spiel im Ensemble sowie der Intonations- und Rhythmussicherheit im jeweils angestrebten Studienschwerpunkt ein.Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen wird bei einer Bewertung mit mindestens 2 Punkten erreicht.(4) Im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« vollzieht sich die Vorauswahl anhand der Bewertung folgender schriftlicher oder elektronischer Unterlagen und Kriterien:1. Die Qualifikation durch die Abschlussnote der Hochschulzugangsberechtigung wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen: 5,0 Punkte = Note 1,0 bis 1,2 4,5 Punkte = Note 1,3 bis 1,5 4,0 Punkte = Note 1,6 bis 1,8 3,5 Punkte = Note 1,9 bis 2,1 3,0 Punkte = Note 2,2 bis 2,4 2,5 Punkte = Note 2,5 bis 2,7 2,0 Punkte = Note 2,8 bis 3,0 1,5 Punkte = Note 3,1 bis 3,3 1,0 Punkt = Note 3,4 bis 3,6 0 Punkte = Note 3,7 bis 3,9.2. Die praktische und fachliche Qualifikation auf Grundlage des Umfangs und der Qualität sowie Intensität der nachgewiesenen Praxiserfahrung werden mit maximal 5 Punkten bewertet.3. Das Schreiben zur Motivation und Eignung dient dem Nachweis der Motivation zum Studium und der Zielgerichtetheit auf eine Tätigkeit in der Musikbranche. Die Darlegungen in diesem Schreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet.4. Besonderheiten im Persönlichkeitsprofil der Bewerberin oder des Bewerbers werden auf der Grundlage des Lebenslaufs, des Motivationsschreibens sowie von Referenz- und Empfehlungsschreiben (z. B. ehrenamtliches oder soziales Engagement oder möglicherweise vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen) mit maximal 5 Punkten bewertet.Die Bewertungskriterien sind in § 9 Absatz 3 erläutert. Ein Mittelwert von 3,0 aus den einzelnen zu beurteilenden Aspekten bildet den Schwellenwert, den die Bewerberinnen und Bewerber erreichen müssen, um an den weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 und 8 zugelassen zu werden.(5) In der Vorauswahl für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« werden die von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten schriftlichen oder elektronischen Unterlagen nach folgendem Schema bewertet:1. Die Qualifikation durch die Abschlussnote im grundständigen Studiengang wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen: 5 Punkte = Note 1,0 bis 1,4 4 Punkte = Note 1,5 bis 1,9 3 Punkte = Note 2,0 bis 2,4 2 Punkte = Note 2,5 bis 2,9 1 Punkt = Note 3,0 bis 3,4 0 Punkte = ab Note 3,5.2. Die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss wird mit maximal 5 Punkten bewertet;3. die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Musik-, Kultur- oder Kreativwirtschaft werden mit maximal 5 Punkten bewertet;4. das ehrenamtliche und soziale Engagement außerhalb des Studiums wird mit maximal 5 Punkten bewertet;5. die Darlegung im Motivationsschreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet.Aufgrund der vorgenommenen Bewertung, bei der maximal 25 Punkte erreicht werden können, wird eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Bewerberinnen und Bewerber, die 17 oder mehr Punkte erreichen, werden zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Erreichen mehr als 40 Bewerberinnen und Bewerber diese Punktzahl, werden die besten 40 Bewerberinnen und Bewerber zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
Feststellung der Eignung
§ 9 Feststellung der Eignung(1) Bei der Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:1. Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),2. instrumentale, vokale, kompositorische und produktionstechnische Fähigkeiten,3. Interessenlage und Reflexionsvermögen;4. Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis;5. Teamfähigkeit sowie6. Motivation.(2) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind für den Schwerpunkt »Educating Artist« die Bewertungskriterien des Absatzes 1 Nummern 1 bis 6 und zusätzlich methodisch-didaktische Fähigkeiten zugrunde zu legen.(3) Bei der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen:1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten,2. Fähigkeit zu flexiblen Lösungen in Musikbetrieb und Musikbusiness unter angemessenem Aufwand,3. Erfahrungen und Erfolge im praktischen Musikmanagement, qualifiziertes musikgestalterisches Beurteilungsvermögen und qualifizierte Bewertung des Publikumsinteresses,4. Teamfähigkeit und Engagement sowie5. Motivation.(4) Entsprechend der im Studium angestrebten spezifischen schwerpunktmäßigen Qualifizierungsziele können einzelne Bewertungskriterien nach den Absätzen 1 bis 3 hervorgehoben gewichtet werden.(5) In den Eignungsprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist zur Feststellung der Eignung von jedem Mitglied der Kommission jedes der Kriterien mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten zu beurteilen. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. Aus den Einzelbewertungen wird ein Durchschnitt gebildet. Der Durchschnitt wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet.(6) Die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 bis 8 jeweils die Durchschnittsbewertung 2,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Der Durchschnitt der Bewertung wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet.(7) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird anhand der erreichten Gesamtpunktzahl von maximal 50 Punkten aus der Bewertung der schriftlichen oder elektronischen Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und dem persönlichen Auswahlgespräch (maximal 25 Punkte) eine Rangliste gebildet. Es stehen insgesamt 20 Studienplätze zur Verfügung. Für eine Zulassung zum Studium müssen mindestens 34 Punkte, davon in der Vorauswahl und in dem Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 jeweils mindestens 17 Punkte, erreicht werden. Gegebenenfalls überzählige Studienplätze bleiben unbesetzt. Erreichen mehr als 20 Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber auf den ersten 20 Plätzen zum Studium zugelassen. Die Bewerberinnen und Bewerber auf den folgenden Plätzen erhalten einen Platz auf der Nachrückliste, sofern sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben.(8) Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Feststellung der Eignung sind in diesem Fall allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung maßgeblich.
Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 13 Rücktritt von der EignungsprüfungTritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors der Popakademie von der Eignungsprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunds gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder beim Direktor zu stellen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Eignungsprüfung als nicht unternommen und kann damit wiederholt werden.
Auf Grund von § 5 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 und Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Akademiengesetzes (AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77) geändert worden ist, wird verordnet:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zum Studium an der Popakademie Baden-Württemberg (Popakademie) setzt folgende Nachweise voraus: 1. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt. Bewerberinnen und Bewerber ohne eine zu einem Studium an der Popakademie berechtigende Hochschulzugangsberechtigung können eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 oder 7 LHG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 5 AkadG erwerben, indem sie eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß § 2 erbracht. Der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung wird durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht; er gilt als erbracht bei Bewerberinnen und Bewerbern mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife.2. Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; dies ist bei deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern mit deutschem Bildungsabschluss, Bildungsinländerinnen und Bildungsinländern oder bei Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung einer Einrichtung im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache gegeben. Sonst gilt: a) Für Bewerberinnen und Bewerber in den Bachelorstudiengängen »Popmusik design«, »Weltmusik«, und »Musikbusiness« sowie im Masterstudiengang »Music and Creative Industries« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau, beispielsweise durch eine bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) der Stufe 2, erforderlich.b) Für Bewerberinnen und Bewerber im Masterstudiengang »Populäre Musik« ist ein Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau, beispielsweise durch eine bestandene DSH-Prüfung der Stufe 1, zum Ende des ersten Semesters erforderlich. 3. Für Bewerberinnen und Bewerber aller Studiengänge der Popakademie ist ein Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder ein vergleichbares Niveau erforderlich. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Jahre Englischunterricht in der allgemein bildenden Schule besucht wurden.4. Für die Masterstudiengänge »Populäre Musik« und »Music and Creative Industries« einen erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Studiengang nach Absatz 3 und Absatz 4; ein amtlich beglaubigter Nachweis der Zulassung zu der Abschlussprüfung mit einer Übersicht der bisher erbrachten Prüfungsleistungen sowie der bisher errechneten Durchschnittsabschlussnote beziehungsweise der zu erwartenden Abschlussnote genügt, wenn zu erwarten ist, dass der erfolgreiche Abschluss zu Beginn des angestrebten Studiums vorliegt.5. Der in der Eignungsprüfung a) nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 zu erbringende Nachweis musikgestalterischer Eignung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik«,b) nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 zu erbringende Nachweis musikwirtschaftlicher Eignung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« oderc) nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 zu erbringende Nachweis musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlicher Eignung für den Masterstudiengang »Musik and Creative Industries«. (2) Zulassungsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« ist zusätzlich der durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweis über 1. eine zweijährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness (Entwicklung, Organisation, Herstellung, Vertrieb) oder2. eine einjährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness sowie entweder a) eine abgeschlossene Lehre im kaufmännischen Bereich oder im Medienbereich oderb) ein abgeschlossenes Vordiplom oder eine vergleichbare Zwischenprüfung in einem wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang des Medienbereichs an einer Hochschule oder Berufsakademie. (3) Die Zulassung zum Masterstudiengang »Populäre Musik« setzt ein überdurchschnittlich abgeschlossenes Hochschulstudium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, vorzugsweise im musikalischen, künstlerischen, musikwissenschaftlichen, medienwissenschaftlichen, medientechnischen oder musikpädagogischen Bereich voraus. (4) Die Zulassung zum Masterstudium »Music and Creative Industries« setzt ein überdurchschnittliches Abschlusszeugnis eines grundständigen Studiengangs mit mindestens sechs Semestern beziehungsweise 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) in einer der folgenden Fachrichtungen: »Musikbusiness« oder »Popmusikdesign« an der Popakademie, Wirtschaftswissenschaften, Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Musikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften voraus.
Zusatzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Hochschulzugangsberechtigung
§ 10 Zusatzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne HochschulzugangsberechtigungDie für die Studiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« hinreichende Allgemeinbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission für die Zusatzprüfung diese bejaht.
Kommission
§ 11 Kommission(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung werden von der zuständigen Direktorin oder vom zuständigen Direktor der Popakademie eine oder mehrere Kommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils in der Regel die Direktorin oder der Direktor und die oder der zuständige Studiengangsmanager sowie eine oder mehrere Dozentinnen oder Dozenten der Popakademie an. Dabei soll die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dem jeweiligen Fachbereich angehören. Die Kommissionen für die Studiengänge »Popmusikdesign«, »Weltmusik« und »Populäre Musik« können zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für spezifische Inhalte der Populären Musik beteiligen; die Kommission für »Musikbusiness« kann zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für musikwirtschaftliche Inhalte beteiligen; die Kommission für »Music and Creative Industries« kann zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater für musik-, kultur- und kreativwirtschaftliche Inhalte beteiligen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende leitet die Eignungsprüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberaterinnen und Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Kommission und die beteiligten Fachberaterinnen und Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Unterbrechung der Eignungsprüfung
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die von ihr oder ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Eignungsprüfung nicht zu Ende führen, genehmigt die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Eignungsprüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Eignungsprüfung nachzuholen hat. Nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung der Direktorin oder des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese mit 0 Punkten zu bewerten.
Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 13 Rücktritt von der EignungsprüfungTritt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors der Popakademie von der Eignungsprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunds gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Direktorin oder beim Direktor zu stellen. Die Direktorin oder der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Eignungsprüfung als nicht unternommen und kann damit wiederholt werden.
Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 14 Ausschluss von der Eignungsprüfung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber ist von der Eignungsprüfung auszuschließen, 1. wenn die abgegebene Versicherung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe g oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 nicht der Wahrheit entsprechen oder2. wenn sie oder er versucht, das Ergebnis von Prüfungsteilen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie. Erfolgt der Ausschluss, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. (3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Eignungsprüfung heraus, dass ein Ausschlussgrund vorlag, kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Eignungsprüfung als nicht bestanden erklären.
Prüfungsprotokoll
§ 15 PrüfungsprotokollÜber die Eignungsprüfung und ihre einzelnen Prüfungsteile ist durch die Kommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind 1. Tag und Ort der Eignungsprüfung,2. die Namen der Mitglieder der Kommission,3. der Name der Bewerberin oder des Bewerbers,4. die Dauer der Eignungsprüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung sowie6. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen.
Dauer der in der Eignungsprüfung festgestellten Qualifikation
§ 16 Dauer der in der Eignungsprüfung festgestellten QualifikationTritt eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz Zusage den Platz nicht im gleichen Studienjahr an, kann die Zusage für einen Studienplatz nicht auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich nochmals regulär für einen Studienplatz bewerben. Eine erneute Teilnahme an der Eignungsprüfung ist nur einmal möglich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg vom 1. Juni 2011 (GBl. S. 383) außer Kraft.
Eignungsprüfung
§ 2 Eignungsprüfung(1) Die musikgestalterische oder musikwirtschaftliche Eignung für das Studium an der Popakademie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b AkadG ist durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen. (2) Die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegen. (3) Die Popakademie legt die Antragsfrist für die Zulassung zur Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 1. August statt. (4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie. (5) Ein Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung besteht nicht, wenn der Antrag auf die Studienzulassung nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt ist. (6) Die Popakademie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag mit. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden konnten, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt; dieser ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Verfahren
§ 3 Verfahren(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich: 1. für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« in a) eine Vorauswahl,b) eine schriftliche Klausur in Musiktheorie,c) eine praktische Prüfung,d) eine musikalische ad-hoc-Begleitung unde) eine mündliche Prüfung; 2. für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« in a) eine Vorauswahl,b) eine schriftliche Klausur undc) eine mündliche Prüfung; 3. für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« in a) eine Vorauswahl undb) ein persönliches Auswahlgespräch. (2) Die Kommission kann die Zulassung auch unter der Auflage befürworten, dass die Bewerberin oder der Bewerber bestimmte Studieninhalte nachholt, die üblicherweise für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden. (3) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor der Popakademie nach Empfehlung der Kommission.
Vorauswahl
§ 4 Vorauswahl(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden. (2) Die Vorauswahl wird aufgrund der folgenden mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen: 1. für die Bachelorstudiengänge »Popmusik« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« a) Tonträger mit eigener Musik und Texten (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation);b) eine schriftliche Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 1 beziehungsweise 2 zulassen;c) die Versicherung, dass die vorgelegten Tonträger und die schriftliche Stellungnahme von der Bewerberin oder vom Bewerber selbständig gefertigt worden sind; 2. für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« a) Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Musikbusiness (Beurteilungen, Dienstzeugnisse, Praktika);b) eine schriftliche Stellungnahme, welche die im Zulassungsantrag geforderten personenbezogenen Angaben und die Beantwortung von den dort gestellten Fragen enthalten soll, die eine Beurteilung der Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und die Bewertung ihrer oder seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen; als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben; die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Absatz 3 zulassen;c) die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme selbständig gefertigt worden ist; 3. für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« a) die Abschlussnote des grundständigen Studiengangs;b) die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss;c) ehrenamtliches und soziales Engagement außerhalb des Studiums;d) ein Motivationsschreiben bezogen auf die Gründe, dieses Studium aufnehmen zu wollen;e) eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiengangs und des angestrebten Berufs begründet und der gegebenenfalls vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen erläutert;f) die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme nach Buchstabe e) selbständig gefertigt wurde undg) die praktische fachliche Eignung für den Studiengang. Dieser Nachweis ist über Zeugnisse und Projektberichte zu erbringen, die - eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Musik-, Kultur oder Kreativwirtschaft,- ein sechsmonatiges Praktikum mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrund oder- eine sechsmonatige ehrenamtliche Tätigkeit mit musik-, kultur- oder kreativwirtschaftlichem Hintergrunddokumentieren. Dieser Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« an der Popakademie erfolgreich abgeschlossen haben. (3) In den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie im Masterstudiengang »Populäre Musik« wird die Vorauswahl nach künstlerischen Kriterien anhand der vorliegenden Audio- und Videobeispiele vorgenommen. Dabei fließen in die Bewertung der künstlerischen Befähigung die musikgestalterischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der kreativen Arbeit in Bezug auf u. a. die gesanglichen und instrumentalen Leistungen, der Fähigkeiten bezüglich Text, Komposition, Arrangement, Produktion, Spiel im Ensemble sowie der Intonations- und Rhythmussicherheit im jeweils angestrebten Studienschwerpunkt ein. Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen wird bei einer Bewertung mit mindestens 2 Punkten erreicht. (4) Im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« vollzieht sich die Vorauswahl anhand der Bewertung folgender schriftlicher Unterlagen und Kriterien: 1. Die Qualifikation durch die Abschlussnote der Hochschulzugangsberechtigung wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen: 5,0 Punkte = Note 1,0 bis 1,2 4,5 Punkte = Note 1,3 bis 1,5 4,0 Punkte = Note 1,6 bis 1,8 3,5 Punkte = Note 1,9 bis 2,1 3,0 Punkte = Note 2,2 bis 2,4 2,5 Punkte = Note 2,5 bis 2,7 2,0 Punkte = Note 2,8 bis 3,0 1,5 Punkte = Note 3,1 bis 3,3 1,0 Punkt = Note 3,4 bis 3,6 0 Punkte = Note 3,7 bis 3,9.2. Die praktische und fachliche Qualifikation auf Grundlage des Umfangs und der Qualität sowie Intensität der nachgewiesenen Praxiserfahrung werden mit maximal 5 Punkten bewertet.3. Das Schreiben zur Motivation und Eignung dient dem Nachweis der Motivation zum Studium und der Zielgerichtetheit auf eine Tätigkeit in der Musikbranche. Die Darlegungen in diesem Schreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet.4. Besonderheiten im Persönlichkeitsprofil der Bewerberin oder des Bewerbers werden auf der Grundlage des Lebenslaufs, des Motivationsschreibens sowie von Referenz- und Empfehlungsschreiben (z. B. ehrenamtliches oder soziales Engagement oder möglicherweise vorhandene besondere fachspezifische Zusatzqualifikationen) mit maximal 5 Punkten bewertet. Die Bewertungskriterien sind in § 9 Absatz 3 erläutert. Ein Mittelwert von 3,0 aus den einzelnen zu beurteilenden Aspekten bildet den Schwellenwert, den die Bewerberinnen und Bewerber erreichen müssen, um an den weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 und 8 zugelassen zu werden. (5) In der Vorauswahl für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« werden die von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten schriftlichen Unterlagen nach folgendem Schema bewertet: 1. Die Qualifikation durch die Abschlussnote im grundständigen Studiengang wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Dabei entsprechen: 5 Punkte = Note 1,0 bis 1,4 4 Punkte = Note 1,5 bis 1,9 3 Punkte = Note 2,0 bis 2,4 2 Punkte = Note 2,5 bis 2,9 1 Punkt = Note 3,0 bis 3,4 0 Punkte = ab Note 3,5.2. Die fachliche Qualifikation durch den grundständigen Studienabschluss wird mit maximal 5 Punkten bewertet;3. die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Musik-, Kultur- oder Kreativwirtschaft werden mit maximal 5 Punkten bewertet;4. das ehrenamtliche und soziale Engagement außerhalb des Studiums wird mit maximal 5 Punkten bewertet;5. die Darlegung im Motivationsschreiben werden nach den Kriterien Stringenz der Argumentation, Reflexivität, Originalität und Ausdrucksvermögen mit maximal 5 Punkten bewertet. Aufgrund der vorgenommenen Bewertung, bei der maximal 25 Punkte erreicht werden können, wird eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber erstellt. Bewerberinnen und Bewerber, die 17 oder mehr Punkte erreichen, werden zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Erreichen mehr als 40 Bewerberinnen und Bewerber diese Punktzahl, werden die besten 40 Bewerberinnen und Bewerber zu dem weiteren Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 zugelassen. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
Schriftliche Klausur
§ 5 Schriftliche Klausur(1) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sind in mindestens 30 Minuten Aufgaben in Musiktheorie, Gehörbildung, allgemeiner Musiklehre und Geschichte der Populären Musik zu lösen. Es sollen Intervalle, drei- und vierstimmige Akkorde gehört und bezeichnet werden können. Weitere Klausurbestandteile sind ein einstimmiges, rhythmisches Musikdiktat und die Beantwortung von Fragen zur allgemeinen Musiklehre und zur Geschichte der Populären Musik. Für den Studiengang »Weltmusik« werden in der Eignungsprüfung auch Kenntnisse in Musiktheorie und Musikgeschichte der jeweils zu studierenden Musikkultur, beispielsweise der türkisch-arabischen Musik, abgefragt. (2) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« sind in mindestens 45 Minuten mehrere Musikstücke musiktheoretisch hinsichtlich des Melodieverlaufes und der harmonischen und rhythmischen Struktur zu analysieren sowie in Bezug auf klangästhetische und produktionstechnische Merkmale zu analysieren und historisch einzuordnen. Zudem müssen Fragen zur allgemeinen Musiktheorie beantwortet werden. Weiterer Klausurbestandteil ist eine schriftliche Stellungnahme zu einem Thema der Geschichte und Ästhetik der Populären Musik. (3) In der schriftlichen Klausur der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« sind in mindestens 60 Minuten Fragen aus dem Bereich Musikbusiness (Produktion, Verwertung und Musikrecht) zu bearbeiten und in konkreter Fallgestaltung praxisorientierte Lösungen vorzuschlagen.
Praktische Prüfung
§ 6 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung in den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband oder Playback von höchstens drei Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder fremde Kompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. Die Begleitband besteht maximal aus vier Begleitmusikerinnen oder Begleitmusikern. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Wahl der Musikstücke und der Mitglieder der Begleitband frei. (2) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband oder Playback von mindestens drei und höchstens fünf Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder fremde Kompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. (3) Der Termin der praktischen Prüfung wird den Bewerberinnen und Bewerbern von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Musikalische ad-hoc Begleitung
§ 7 Musikalische ad-hoc BegleitungAls musikalische ad-hoc-Begleitung in den Studiengängen »Popmusikdesign«, »Weltmusik« und »Populäre Musik« wird per Zuruf die Fähigkeit des Ideentransfers und der Flexibilität der musikalischen Begleitung in verschiedenen Stilen und Genres der Populären Musik abgefragt und die Fähigkeit der schnellen, kreativen Auffassungsgabe getestet. Dieser Prüfungsteil hat einen Umfang von höchstens zehn Minuten.
Mündliche Prüfung und Persönliches Auswahlgespräch
§ 8 Mündliche Prüfung und Persönliches Auswahlgespräch(1) Die mündliche Prüfung in den Bachelorstudiengängen »Popmusikdesign« und »Weltmusik« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikrelevanten Fragen, das in der Regel zehn Minuten dauert. (2) Die mündliche Prüfung im Masterstudiengang »Populäre Musik« besteht aus einem Einzelgespräch zu den Inhalten der schriftlichen Klausur, zu musikrelevanten Fragen und zur Motivation, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert. (3) Die mündliche Prüfung im Bachelorstudiengang »Musikbusiness« besteht aus einem Einzelgespräch zu musikbusinessrelevanten Fragen, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert. (4) Mit den eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern des Masterstudiengangs »Music and Creative Industries« werden anhand eines Interview-Leitfadens jeweils Auswahlgespräche geführt. Folgende Kriterien werden bewertet: 1. Kenntnisse der Musik-, Kultur- und Kreativwirtschaft,2. Englischkenntnisse,3. Zielorientierung,4. Motivation sowie5. Kommunikation, Auftreten und Persönlichkeit. Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Es können maximal 25 Punkte erreicht werden. (5) Die Termine der mündlichen Prüfungen und der persönlichen Auswahlgespräche werden den Bewerberinnen und Bewerbern von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Feststellung der Eignung
§ 9 Feststellung der Eignung(1) Bei der Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge »Popmusikdesign« und »Weltmusik« sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),2. instrumentale, vokale, kompositorische und produktionstechnische Fähigkeiten,3. Interessenlage und Reflexionsvermögen;4. Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis;5. Teamfähigkeit sowie6. Motivation. (2) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Populäre Musik« nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind für den Schwerpunkt »Educating Artist« die Bewertungskriterien des Absatzes 1 Nummern 1 bis 6 und zusätzlich methodisch-didaktische Fähigkeiten zugrunde zu legen. (3) Bei der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang »Musikbusiness« nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten,2. Fähigkeit zu flexiblen Lösungen in Musikbetrieb und Musikbusiness unter angemessenem Aufwand,3. Erfahrungen und Erfolge im praktischen Musikmanagement, qualifiziertes musikgestalterisches Beurteilungsvermögen und qualifizierte Bewertung des Publikumsinteresses,4. Teamfähigkeit und Engagement sowie5. Motivation. (4) Entsprechend der im Studium angestrebten spezifischen schwerpunktmäßigen Qualifizierungsziele können einzelne Bewertungskriterien nach den Absätzen 1 bis 3 hervorgehoben gewichtet werden. (5) In den Eignungsprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist zur Feststellung der Eignung von jedem Mitglied der Kommission jedes der Kriterien mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten zu beurteilen. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. Aus den Einzelbewertungen wird ein Durchschnitt gebildet. Der Durchschnitt wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet. (6) Die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge sowie den Masterstudiengang »Populäre Musik« hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen nach §§ 5 bis 8 jeweils die Durchschnittsbewertung 2,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Der Durchschnitt der Bewertung wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet. (7) Bei der Eignungsprüfung für den Masterstudiengang »Music and Creative Industries« nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird anhand der erreichten Gesamtpunktzahl von maximal 50 Punkten aus der Bewertung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und dem persönlichen Auswahlgespräch (maximal 25 Punkte) eine Rangliste gebildet. Es stehen insgesamt 20 Studienplätze zur Verfügung. Für eine Zulassung zum Studium müssen mindestens 34 Punkte, davon in der Vorauswahl und in dem Prüfungsteil nach § 8 Absatz 4 jeweils mindestens 17 Punkte, erreicht werden. Gegebenenfalls überzählige Studienplätze bleiben unbesetzt. Erreichen mehr als 20 Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber auf den ersten 20 Plätzen zum Studium zugelassen. Die Bewerberinnen und Bewerber auf den folgenden Plätzen erhalten einen Platz auf der Nachrückliste, sofern sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. (8) Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Feststellung der Eignung sind in diesem Fall allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung maßgeblich.
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20) |
Auf Grund von § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Film- und Popakademiegesetzes vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 202), in Verbindung mit § 1 der Film- und Popakademie-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272) wird verordnet:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zum Studium an der Popakademie setzt den Nachweis 1. der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder einer vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung,2. der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und3. a) der musikgestalterischen Eignung für den Studiengang „Popmusikdesign" oderb) der musikwirtschaftlichen Eignung für den Studiengang „Musikbusiness" voraus.(2) Vom Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 kann für den Studiengang „Popmusikdesign" abgesehen werden, wenn eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachgewiesen werden. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Eignungsprüfung, der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht.(3) Zulassungsvoraussetzung ist zusätzlich für den Studiengang „Musikbusiness" der durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweis über 1. eine zweijährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness (Entwicklung, Organisation, Herstellung, Vertrieb) oder2. eine einjährige berufliche Praxis in der Organisation oder Administration im Bereich Musikbusiness sowie entwedera) eine abgeschlossene Lehre (im kaufmännischen oder im Medienbereich) oderb) ein abgeschlossenes Vordiplom oder eine vergleichbare Zwischenprüfung in einem wirtschafts-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang des Medienbereichs an einer Hochschule oder Berufsakademie.
Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne Hochschulreife
§ 10 Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne HochschulreifeDie für den Studiengang „Popmusikdesign" hinreichende Allgemeinbildung (§ 1 Abs. 2) ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. In der Beurteilung der auf den Studiengang bezogenen Allgemeinbildung sollen vor allem ein Überblick über die wesentlichen Zielrichtungen der Popmusik, die Kenntnis der wesentlichen Ausprägungen breiterer Strömungen der Musik der Gegenwart, die fremdsprachlichen Voraussetzungen sowie ein elementares Wissen in fachspezifischen Fragen bewertet werden. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission zustimmt. Die Vorschriften über die Eignungsprüfung finden entsprechende Anwendung.
Prüfungskommission
§ 11 Prüfungskommission(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung werden vom Direktor eine oder mehrere Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils an 1. der Direktor und der zuständige Studiengangsleiter sowie ein oder mehrere Dozenten der Popakademie oder2. der Direktor oder der zuständige Studiengangsleiter sowie Dozenten der Popakademie. Dabei sollen 1. im Studiengang „Popmusikdesign" die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dem Bereich Popmusikdesign angehören. Die Kommission kann zusätzlich Fachberater für popmusikspezifische Inhalte beteiligen.2. Im Studiengang „Musikbusiness" die Mehrheit der Mitglieder der Kommission dem Bereich Musikbusiness angehören. Die Kommission kann zusätzlich Fachberater für musikwirtschaftliche Inhalte beteiligen. Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die beteiligten Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Unterbrechung der Eignungsprüfung
§ 12 Unterbrechung der Eignungsprüfung(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt der Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu stellen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der Direktor entscheidet, wann der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt der Studienbewerber ohne Genehmigung des Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.
Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 13 Rücktritt von der EignungsprüfungTritt ein Studienbewerber nach Beginn der Vorauswahl ohne die Genehmigung des Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist der Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenen Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich beim Direktor zu stellen. Der Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 14 Ausschluss von der Eignungsprüfung(1) Der Studienbewerber ist von der Prüfung auszuschließen, 1. wenn die abgegebene Versicherung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c oder Nr. 2 Buchst. c oder die Nachweise nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a nicht der Wahrheit entsprechen oder2. wenn er versucht, das Ergebnis anderer Prüfungsteile durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Direktor. Erfolgt der Ausschluss, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. (3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Prüfung heraus, dass ein Ausschlussgrund vorlag, kann der Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Prüfungsprotokoll
§ 15 PrüfungsprotokollÜber die Eignungsprüfung und ihre einzelnen Abschnitte ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind 1. Tag und Ort der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,3. der Name der Prüfungsteilnehmer,4. die Dauer der Prüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung,6. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten Qualifikation
§ 16 Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten QualifikationHat ein Studienbewerber nicht zu dem Termin, zu dem er die Aufnahmeprüfung bestanden hat, das Studium aufgenommen, und hat er nicht inzwischen an einer neuen Eignungsprüfung teilgenommen, so kann er die in der bestandenen Eignungsprüfung nachgewiesene Qualifikation nur beim nächsten Zulassungstermin seiner Bewerbung zu Grunde legen.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Eignungsprüfung
§ 2 Eignungsprüfung(1) Die musikgestalterische oder die musikwirtschaftliche Eignung für das Studium an der Popakademie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b des Film- und Popakademiegesetzes ist durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen. (2) In den Zulassungsbedingungen der Popakademie ist vorzusehen, dass die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegen sind. (3) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Eignungsprüfung bestimmt sich nach den Zulassungsbedingungen der Popakademie. Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 1. Juni und dem 1. August statt. (4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet der Direktor. (5) Ein Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung besteht nicht, wenn der Antrag auf die Studienzulassung nach den Anforderungen der Zulassungsbedingungen der Popakademie nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt ist.
Verfahren
§ 3 VerfahrenDas Verfahren zur Feststellung der Eignung gliedert sich: 1. für den Studiengang „Popmusikdesign" in einea) Vorauswahl,b) schriftliche Klausur in Musiktheorie,c) praktische Prüfung,d) musikalische ad-hoc-Begleitung,e) mündliche Prüfung;2. für den Studiengang „Musikbusiness" in einea) Vorauswahl,b) schriftliche Klausur,c) mündliche Prüfung.
Vorauswahl
§ 4 Vorauswahl(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden. (2) Die Vorauswahl wird aufgrund der folgenden mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen: 1. für den Studiengang „Popmusikdesign"a) Tonträger mit eigener Musik und Texten (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation);b) eine schriftliche Stellungnahme, die personenbezogene Angaben und die Beantwortung von Fragen enthalten soll, die die Beurteilung der Motivation des Studienbewerbers und die Bewertung seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen. Als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben. Die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Abs. 1 zulassen;c) die Versicherung, dass die vorgelegten Tonträger und die schriftliche Stellungnahme vom Studienbewerber selbständig gefertigt wurden.2. für den Studiengang „Musikbusiness"a) Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Musikbusiness (Beurteilung, Dienstzeugnisse, Praktika);b) eine schriftliche Stellungnahme, die personenbezogene Angaben und die Beantwortung von Fragen enthalten soll, die die Beurteilung der Motivation des Studienbewerbers und die Bewertung seiner Eignung für die angestrebten Qualifizierungsziele ermöglichen. Als Qualifikationsziel sind bis zu zwei der von der Popakademie in dem Studiengang angebotenen Studienschwerpunkte anzugeben. Die Angaben sollen Rückschlüsse auf die Erfüllung der Bewertungskriterien nach § 9 Abs. 2 zulassen;c) die Versicherung, dass die schriftliche Stellungnahme selbständig gefertigt wurde.
Schriftliche Klausur
§ 5 Schriftliche Klausur(1) In der schriftlichen Klausurarbeit der Eignungsprüfung für den Studiengang „Popmusikdesign" sind in mindestens 30 Minuten Aufgaben in Musiktheorie, Gehörbildung, allgemeiner Musiklehre und Popmusikgeschichte zu lösen. Es sollen Intervalle, drei- und vierstimmige Akkorde gehört und bezeichnet werden können. Weitere Klausurbestandteile sind ein einstimmiges, rhythmisches Musikdiktat und die Beantwortung von Fragen zur allgemeinen Musiklehre und zur Popmusikgeschichte. (2) In der schriftlichen Klausurarbeit der Eignungsprüfung für den Studiengang „Musikbusiness" sind in mindestens 60 Minuten Fragen aus dem Bereich Musikbusiness (Produktion, Verwertung und Musikrecht) zu bearbeiten und in konkreter Fallgestaltung praxisorientierte Lösungen vorzuschlagen.
Praktische Prüfung
§ 6 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung zur Feststellung der Eignung im Studiengang „Popmusikdesign" besteht aus einem öffentlichen Live-Vorspiel mit Begleitband und Playback von höchstens drei Titeln mit insgesamt höchstens 15 Minuten Spielzeit (eigene oder Fremdkompositionen in eigener Interpretation). Die jeweilige Spielzeit und die Anzahl der Titel liegen im Ermessen der Kommission. Die Begleitband besteht maximal aus drei Begleitmusikern. (2) Der Termin der praktischen Prüfung wird von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Musikalische ad-hoc-Begleitung
§ 7 Musikalische ad-hoc-BegleitungAls musikalische ad-hoc-Begleitung im Studiengang „Popmusikdesign" wird per Zuruf die Fähigkeit des Ideentransfers und der Flexibilität der musikalischen Begleitung in verschiedenen Stilen und Genres der Popmusik abgefragt und die Fähigkeit der schnellen, kreativen Auffassungsgabe getestet.
Mündliche Prüfung
§ 8 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht 1. im Studiengang „Popmusikdesign" aus einem Einzelgespräch zu musikrelevanten Fragen, das in der Regel zehn Minuten dauert,2. im Studiengang „Musikbusiness" aus einem Einzelgespräch zu musikbusinessrelevanten Fragen, das in der Regel fünfzehn Minuten dauert. (2) Der Termin der mündlichen Prüfung wird von der Popakademie mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
Feststellung der Eignung
§ 9 Feststellung der Eignung(1) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Studiengang „Popmusikdesign" nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),2. Fähigkeiten im instrumentalen Bereich,3. Interessenlage, Reflexionsvermögen,4. Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis,5. Teamfähigkeit,6. Motivation. (2) Im Eignungsfeststellungsverfahren für den Studiengang „Musikbusiness" nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 sind folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: 1. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten,2. Fähigkeit zu flexiblen Lösungen in Musikbetrieb und Musikbusiness unter angemessenem Aufwand,3. Erfahrungen und Erfolge im praktischen Musikmanagement, qualifiziertes musikgestalterisches Beurteilungsvermögen und qualifizierte Bewertung des Publikumsinteresses,4. Teamfähigkeit und Engagement,5. Motivation. (3) Entsprechend der im Studium angestrebten spezifischen schwerpunktmäßigen Qualifizierungsziele können einzelne Bewertungskriterien nach Absatz 1 und 2 hervorgehoben gewichtet werden. (4) In den Prüfungsteilen nach Absatz 1 und 2 ist zur Feststellung der Eignung von jedem Mitglied der Prüfungskommission jedes der Kriterien mit einer Bewertung zwischen 0 und 5 Punkten zu beurteilen. Dabei entsprechen: 5 Punkte = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, 4 Punkte = einer guten fachlichen Eignung, 3 Punkte = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, 2 Punkte = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, 1 Punkt = einer mangelhaften fachlichen Eignung, 0 Punkte = einer ungenügenden fachlichen Eignung. (5) Die Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen jeweils die Durchschnittsbewertung 2,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Der Durchschnitt der Bewertung wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet, es wird nicht aufgerundet. (6) Die Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 kann nur einmal wiederholt werden. Für die Feststellung der Eignung sind in diesem Fall allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung maßgeblich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.