Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten (Polizei-Laufbahnverordnung - LVOPol) Vom 15. Juni 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 334
Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten (Polizei-Laufbahnverordnung ...
vgl. Artikel 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2013 (GBl. S. 366) |
Inhaltsverzeichnis LVOPol
| INHALTSÜBERSICHT | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| §§ | |
| Geltungsbereich | 1 |
| Polizeibeamte | 2 |
| Laufbahnen | 3 |
| Einstellung | 4 |
| Befähigung | 5 |
| Anstellung | 6 |
| Probezeit | 7 |
| Beförderung | 8 |
| Aufstieg | 9 |
| Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren | 10 |
| Fortbildung | 11 |
| Ausbildung, Dienstzeiten und Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung | 12 |
| ZWEITER TEIL Laufbahnbewerber | |
| 1. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften | |
| Vorbereitungsdienst | 13 |
| Prüfungen | 14 |
| 2. ABSCHNITT Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes | |
| 1. Unterabschnitt Mittlerer Dienst | |
| Einstellung | 15 |
| Vorbereitungsdienst | 16 |
| Probezeit | 17 |
| 2. Unterabschnitt Gehobener Dienst | |
| Zulassung zum Aufstieg | 18 |
| Einstellung von Polizeikommissaranwärtern | 19 |
| Probezeit | 20 |
| 3. Unterabschnitt Höherer Dienst | |
| Zulassung zum Aufstieg | 21 |
| Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst | 22 |
| 4. Unterabschnitt Kriminalpolizei | 23 |
| 5. Unterabschnitt Wasserschutzpolizei | 24 |
| 3. ABSCHNITT Wirtschaftskriminalisten | |
| Einstellung | 25 |
| Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung | 26 |
| Laufbahnwechsel | 27 |
| 4. ABSCHNITT Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz | 28 |
| DRITTER TEIL Andere Bewerber | 29 |
| VIERTER TEIL Ausnahmen | 30 |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften | |
| Übergangsregelung für den Befähigungserwerb | 31 |
| Übergangsbestimmungen | 32 |
| Inkrafttreten | 33 |
Ausbildung, Dienstzeiten und Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung
§ 12 Ausbildung, Dienstzeiten und Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung(1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungs- und Vorbereitungsdienstzeiten sind Mindestdienstzeiten. An den vorgeschriebenen Ausbildungsgängen und Prüfungen kann nur teilnehmen, wer diese Dienstzeiten zuvor erfolgreich abgeleistet hat. Bei Beamten, die in der ersten Hälfte eines Monats eingestellt werden, gilt als Beginn der erste Tag des Monats.(2) Polizeidienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst vom Tage der Einstellung ab.(3) § 7 Abs. 6 der Landeslaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung für Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind.(4) § 10a der Landeslaufbahnverordnung findet bei der Behandlung ermäßigter Arbeitszeiten entsprechende Anwendung.
§ 24(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben können Beamten übertragen werden, die hierfür geeignet erscheinen.(2) Das Nähere regelt das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Inkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeslaufbahnverordnung für die Polizeibeamten in der Fassung vom 22. Juni 1987 (GBl. S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 1997 (GBl. S. 406), außer Kraft.(2) § 25 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Einstellung
§ 25 EinstellungIn die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder an einer Berufsakademie in einem für die Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang bestanden hat und1. danach mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte) im Sinne von § 59 Nr. 2 des Polizeigesetzes.(2) Polizeibeamte können in Planstellen einer anderen Dienststelle des Landes eingewiesen werden, soweit dort vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden.
Zulassung zum Aufstieg
§ 18 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden hat; diese Bestimmung gilt nicht für andere Bewerber,2. nach dem Erwerb der Befähigung im mittleren Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt hat,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet hat,4. mindestens eine Polizeidienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt hat,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6. nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren sich als geeignet erweist und7.a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nachweist oderb) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oderc)* über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen nach § 59 des Landeshochschulgesetzes verfügt oder diese durch eine besondere Prüfung erwerben soll.Ob die Voraussetzung der Nummer 7 Buchst. b vorliegt, entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Der erfolgreiche Abschluß nach Nummer 7 Buchst. c ist vor dem Beginn des Studiums an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen nachzuweisen.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das berufspraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen ist die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Einstellung von Polizeikommissaranwärtern
§ 19 Einstellung von Polizeikommissaranwärtern(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist oder über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen nach § 59 des Landeshochschulgesetzes verfügt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate.(3) § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Polizeibeamte
§ 2 PolizeibeamtePolizeibeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung sind:1. Beamte, denen ein in § 3 aufgeführtes Amt verliehen ist,2. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 1).
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)(aufgehoben)
Beförderung
§ 8 Beförderung(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, oder2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppeübertragen wird.(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig1. während der Probezeit und2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn einem Beamten ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe nach Erwerb der Befähigung übertragen wird.(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn. Nicht zu durchlaufen sind1. das Amt des Polizeiobermeisters, des Kriminalobermeisters, des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in den Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 18,2. das Amt des Polizeihauptkommissars und des Kriminalhauptkommissars in der Besoldungsgruppe A 12 sowie des Ersten Polizeihauptkommissars und des Ersten Kriminalhauptkommissars vor dem Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nach § 21,3. beim Laufbahnwechsel die Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen.
Zulassung zum Aufstieg
§ 18 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden hat; diese Bestimmung gilt nicht für andere Bewerber,2. nach dem Erwerb der Befähigung im mittleren Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt hat,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet hat,4. mindestens eine Polizeidienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt hat,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6. nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren sich als geeignet erweist und7. a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nachweist oderb) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oderc)* über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen nach § 59 des Landeshochschulgesetzes verfügt oder diese durch eine besondere Prüfung erwerben soll.Ob die Voraussetzung der Nummer 7 Buchst. b vorliegt, entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium. Der erfolgreiche Abschluß nach Nummer 7 Buchst. c ist vor dem Beginn des Studiums an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen nachzuweisen.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das berufspraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen ist die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst.
3. ABSCHNITT - Wirtschafts- und Cyberkriminalisten
3. ABSCHNITT
Wirtschafts- und Cyberkriminalisten
Inhaltsverzeichnis LVOPol
| INHALTSÜBERSICHT | |
| ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
| §§ | |
| Geltungsbereich | 1 |
| Polizeibeamte | 2 |
| Laufbahnen | 3 |
| Einstellung | 4 |
| Befähigung | 5 |
| Anstellung | 6 |
| Probezeit | 7 |
| Beförderung | 8 |
| Aufstieg | 9 |
| Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren | 10 |
| Fortbildung | 11 |
| Ausbildung, Dienstzeiten und Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung | 12 |
| ZWEITER TEIL Laufbahnbewerber | |
| 1. ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften | |
| Vorbereitungsdienst | 13 |
| Prüfungen | 14 |
| 2. ABSCHNITT Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes | |
| 1. Unterabschnitt Mittlerer Dienst | |
| Einstellung | 15 |
| Vorbereitungsdienst | 16 |
| Probezeit | 17 |
| 2. Unterabschnitt Gehobener Dienst | |
| Zulassung zum Aufstieg | 18 |
| Einstellung von Polizeikommissaranwärtern | 19 |
| Probezeit | 20 |
| 3. Unterabschnitt Höherer Dienst | |
| Zulassung zum Aufstieg | 21 |
| Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst | 22 |
| 4. Unterabschnitt Kriminalpolizei | 23 |
| 5. Unterabschnitt Wasserschutzpolizei | 24 |
| 3. ABSCHNITT Wirtschafts- und Cyberkriminalisten | |
| Einstellung | 25 |
| Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung | 26 |
| Laufbahnwechsel | 27 |
| 4. ABSCHNITT Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz | 28 |
| DRITTER TEIL Andere Bewerber | 29 |
| VIERTER TEIL Ausnahmen | 30 |
| FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften | |
| Übergangsregelung für den Befähigungserwerb | 31 |
| Übergangsbestimmungen | 32 |
| Inkrafttreten | 33 |
Vorbereitungsdienst
§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst führen folgende Dienstbezeichnungen:1. im mittleren Dienst »Polizeimeisteranwärter« oder »Polizeimeisteranwärterin«,2. im gehobenen Dienst »Polizeikommissaranwärter« oder »Polizeikommissaranwärterin«,3. im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten »Kriminalkommissaranwärter« oder »Kriminalkommissaranwärterin«.(3) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.(4) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen eröffnet wird, daß sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.(5) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist nur durch das Bereitschaftspolizeipräsidium zulässig.
Einstellung
§ 25 Einstellung(1) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlußprüfung an einer Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder an einer Berufsakademie in einem für die Bearbeitung von Wirtschaftsdelikten geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang bestanden hat und1. danach mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.(2) In die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Cyberkriminalisten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder an einer Berufsakademie in einem für die Bearbeitung von Delikten, die unter wesentlicher Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, geeigneten Studien- oder Ausbildungsgang bestanden hat und1. danach mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat, oder2. einen mindestens einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bestanden hat.
Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung
§ 26 Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Auf die Probezeit von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 können Dienstzeiten im mittleren Polizeivollzugsdienst bis zur Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden.(2) Wird die Befähigung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erworben, ist spätestens bis zum Ende der Probezeit eine polizeifachliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt dieser Laufbahn entsprochen hat. Das gleiche gilt für Zeiten, die nach Erwerb der Befähigung in einem der Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt worden sind. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
Laufbahnwechsel
§ 27 LaufbahnwechselDas Innenministerium kann die Befähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalisten oder der Cyberkriminalisten als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anerkennen, wenn der Beamte in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, daß er die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Laufbahnen
§ 3 Laufbahnen(1) Im Polizeidienst des Landes bestehen die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes und die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten.(2) Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfaßt folgende Ämter der Besoldungsordnungen A und B des Bundes und des Landes: Schutzpolizei Kriminalpolizei 1. Mittlerer Dienst Polizeimeister Kriminalmeister Polizeiobermeister Kriminalobermeister Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) 2. Gehobener Dienst Polizeikommissar Kriminalkommissar Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) Erster Polizeihauptkommissar Erster Kriminalhauptkommissar 3. Höherer Dienst Polizeirat Kriminalrat Polizeioberrat Kriminaloberrat Polizeidirektor Kriminaldirektor Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor Direktor der Bereitschaftspolizei Präsident des Landeskriminalamts Inspekteur der Polizei Landeskriminaldirektor. (3) Die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten umfassen die Ämter des gehobenen Dienstes bei der Kriminalpolizei.(4) Vorbereitungsdienst und Probezeit gehören zu den Laufbahnen.(5) Die Zuordnung der Eingangsämter zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Eingangsamt ist im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeslaufbahnverordnung für die Polizeibeamten in der Fassung vom 22. Juni 1987 (GBl. S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 1997 (GBl. S. 406), außer Kraft.
Vorbereitungsdienst
§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst führen folgende Dienstbezeichnungen:1. im mittleren Dienst »Polizeimeisteranwärter« oder »Polizeimeisteranwärterin«,2. im gehobenen Dienst »Polizeikommissaranwärter« oder »Polizeikommissaranwärterin«,3. im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten »Kriminalkommissaranwärter« oder »Kriminalkommissaranwärterin«.(3) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.(4) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen eröffnet wird, daß sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.(5) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist nur durch die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg zulässig.
Einstellung
§ 15 Einstellung(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst kann eingestellt werden, wer1. das 17. Lebensjahr und noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat,2. mindestens einen mittleren Bildungsabschluß (Fachschulreife) besitzt oder3. als Hauptschüler nach den Vorschriften des Kultusministeriums über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluß verfügt.(2) Die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. Das Mindestalter darf nicht um mehr als ein Jahr unterschritten, das Höchstalter nicht um mehr als fünf Jahre überschritten werden. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
Zulassung zum Aufstieg
§ 18 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden hat; diese Bestimmung gilt nicht für andere Bewerber,2. nach dem Erwerb der Befähigung im mittleren Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt hat,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet hat,4. mindestens eine Polizeidienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt hat,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6. nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren sich als geeignet erweist und7. a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nachweist oderb) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oderc)* über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 59 des Landeshochschulgesetzes verfügt oder diese durch eine besondere Prüfung erwerben soll.Ob die Voraussetzung der Nummer 7 Buchst. b vorliegt, entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium. Der erfolgreiche Abschluß nach Nummer 7 Buchst. c ist vor dem Beginn des Studiums an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nachzuweisen.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das berufspraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ist die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Einstellung von Polizeikommissaranwärtern
§ 19 Einstellung von Polizeikommissaranwärtern(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist oder über die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach § 59 des Landeshochschulgesetzes verfügt.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate.(3) § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 24(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben können Beamten übertragen werden, die hierfür geeignet erscheinen.(2) Das Nähere regelt das Polizeipräsidium Einsatz.
Laufbahnen
§ 3 Laufbahnen(1) Im Polizeidienst des Landes bestehen die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes und die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten.(2) Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfaßt folgende Ämter der Besoldungsordnungen A und B des Bundes und des Landes: Schutzpolizei Kriminalpolizei 1. Mittlerer Dienst Polizeimeister Kriminalmeister Polizeiobermeister Kriminalobermeister Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) 2. Gehobener Dienst Polizeikommissar Kriminalkommissar Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) Erster Polizeihauptkommissar Erster Kriminalhauptkommissar 3. Höherer Dienst Polizeirat Kriminalrat Polizeioberrat Kriminaloberrat Polizeidirektor Kriminaldirektor Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor Polizeivizepräsident eines regionalen Polizeipräsidiums Präsident des Landeskriminalamts Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Einsatz Landeskriminaldirektor. Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Landespolizeidirektor Polizeipräsident eines regionalen Polizeipräsidiums Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Einsatz Inspekteur der Polizei (2a) Das Amt des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei kann sowohl der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden. Es ist der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet, wenn das bisherige Amt der Beamtin oder des Beamten der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet ist.(3) Die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten und der Cyberkriminalisten umfassen die Ämter des gehobenen Dienstes bei der Kriminalpolizei.(4) Vorbereitungsdienst und Probezeit gehören zu den Laufbahnen.(5) Die Zuordnung der Eingangsämter zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Eingangsamt ist im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
Auf Grund von §§ 28, 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 39 Abs. 3, §§ 138, 139 und 147 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
3. ABSCHNITT - Wirtschaftskriminalisten
3. ABSCHNITT
Wirtschaftskriminalisten
4. ABSCHNITT - Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz
4. ABSCHNITT
Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz
DRITTER TEIL - Andere Bewerber
DRITTER TEIL
Andere Bewerber
VIERTER TEIL - Ausnahmen
VIERTER TEIL
Ausnahmen
FÜNFTER TEIL - Übergangs- und Schlußvorschriften
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften
ZWEITER TEIL - Laufbahnbewerber
ZWEITER TEIL
Laufbahnbewerber
1. ABSCHNITT - Gemeinsame Vorschriften
1. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
2. ABSCHNITT - Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes
2. ABSCHNITT
Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes
1. Unterabschnitt - Mittlerer Dienst
1. Unterabschnitt
Mittlerer Dienst
2. Unterabschnitt - Gehobener Dienst
2. Unterabschnitt
Gehobener Dienst
3. Unterabschnitt - Höherer Dienst
3. Unterabschnitt
Höherer Dienst
4. Unterabschnitt - Kriminalpolizei
4. Unterabschnitt
Kriminalpolizei
5. Unterabschnitt - Wasserschutzpolizei
5. Unterabschnitt
Wasserschutzpolizei
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (Polizeibeamte) im Sinne von § 59 Nr. 2 des Polizeigesetzes.
Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren
§ 10 Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren(1) Bei der Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. Die Probezeit gilt als abgeleistet, wenn der Beamte bei einem anderen Dienstherrn bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war; sie gilt ferner insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung die Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erworben hat, besitzt die entsprechende Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung.
Fortbildung
§ 11 Fortbildung(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amts gewachsen sind.(2) Das Innenministerium fördert und regelt die dienstliche Fortbildung der Polizeibeamten.(3) Polizeibeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden.(4) Für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben im Polizeivollzugsdienst werden die erforderlichen Kenntnisse durch Fortbildung vermittelt. Das Nähere bestimmt das Innenministerium.
Vorbereitungsdienst
§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Die ausgewählten Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst führen folgende Dienstbezeichnungen:1. im mittleren Dienst »Polizeimeisteranwärter« oder »Polizeimeisteranwärterin«,2. im gehobenen Dienst »Polizeikommissaranwärter« oder »Polizeikommissaranwärterin«,3. im gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalisten »Kriminalkommissaranwärter« oder »Kriminalkommissaranwärterin«.(3) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.(4) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen eröffnet wird, daß sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.(5) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist nur durch das Bereitschaftspolizeipräsidium zulässig.
Prüfungen
§ 14 Prüfungen(1) Der Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
Einstellung
§ 15 Einstellung(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst kann eingestellt werden, wer1. das 17. Lebensjahr und noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat,2. mindestens einen mittleren Bildungsabschluß (Fachschulreife) besitzt oder3. als Hauptschüler nach den Vorschriften des Kultusministeriums über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluß verfügt.(2) Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. Das Mindestalter darf nicht um mehr als ein Jahr unterschritten, das Höchstalter nicht um mehr als fünf Jahre überschritten werden. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
Vorbereitungsdienst
§ 16 VorbereitungsdienstDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
Probezeit
§ 17 ProbezeitDie Probezeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden haben, bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
Zulassung zum Aufstieg
§ 18 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes1. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden hat; diese Bestimmung gilt nicht für andere Bewerber,2. nach dem Erwerb der Befähigung im mittleren Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt hat,3. die Probezeit erfolgreich abgeleistet hat,4. mindestens eine Polizeidienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt hat,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6. nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren sich als geeignet erweist und7.a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung nachweist oderb) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oderc) die Fachhochschulreife bei der Bereitschaftspolizei erwerben soll.Ob die Voraussetzung der Nummer 7 Buchst. b vorliegt, entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Der erfolgreiche Abschluß nach Nummer 7 Buchst. c ist vor dem Beginn des Studiums an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei - nachzuweisen.(2) Der Ausbildungsdienst dauert drei Jahre. Er verkürzt sich um sechs Monate, die auf das berufspraktische Studium angerechnet werden.(3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei - ist die Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Einstellung von Polizeikommissaranwärtern
§ 19 Einstellung von Polizeikommissaranwärtern(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und neun Monate.(3) § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Polizeibeamte
§ 2 PolizeibeamtePolizeibeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung sind:1. Beamte, denen ein in § 3 aufgeführtes Amt verliehen ist,2. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte zur Anstellung (z. A.) in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 1).
Probezeit
§ 20 ProbezeitDie Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
Zulassung zum Aufstieg
§ 21 Zulassung zum Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden hat; diese Bestimmung gilt nicht für andere Bewerber und für Bewerber nach § 25 Nr. 1 und 3,2. nach dem Erwerb der Befähigung im gehobenen Dienst überdurchschnittliche Kenntnisse und Leistungen gezeigt und sich bewährt hat,3. sich mindestens im ersten Beförderungsamt befindet,4. mindestens eine Polizeidienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst zurückgelegt hat,5. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und6. nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit und nach den Feststellungen in einem Auswahlverfahren sich als geeignet erweist.(2) Der Ausbildungsdienst dauert zwei Jahre.
Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst
§ 22 Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst(1) In den höheren Polizeivollzugsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt und polizeidienstfähig ist.(2) § 56 Abs. 4 und § 57 Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung finden entsprechende Anwendung.(3) Die Probezeit dauert drei Jahre. § 29 Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung. Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, sind voll anzurechnen.
§ 23(1) In den Dienst der Kriminalpolizei können Beamte aus dem Dienst der Schutzpolizei übernommen werden, wenn sie für die Kriminalpolizei geeignet erscheinen.(2) Ein Amt der Kriminalpolizei darf erst übertragen werden, wenn eine vom Innenministerium festgelegte Fortbildung erfolgreich absolviert wurde.(3) Das Nähere regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung
§ 26 Probezeit, Polizeifachliche Fortbildung(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung nach § 25 Nr. 2 mit einer besseren Note als »befriedigend« bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben. Auf die Probezeit von Bewerbern nach § 25 Nr. 3 können Dienstzeiten im mittleren Dienst bis zur Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden.(2) Wird die Befähigung nach § 25 Nr. 1 erworben, ist spätestens bis zum Ende der Probezeit eine polizeifachliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt dieser Laufbahn entsprochen hat. Das gleiche gilt für Zeiten, die nach Erwerb der Befähigung in einem der Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt worden sind. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
Laufbahnwechsel
§ 27 LaufbahnwechselDas Innenministerium kann die Befähigung für den gehobenen Dienst der Wirtschaftskriminalisten als Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anerkennen, wenn der Beamte in einer Einführungszeit nachgewiesen hat, daß er die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse besitzt.
§ 28(1) Die Vorschriften über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gelten entsprechend für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind oder werden (§ 147 LBG).(2) Der Ausbildungsdienst nach §§ 18 und 21 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Teil beim Landesamt für Verfassungsschutz abgeleistet werden.
§ 29(1) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, Aufgaben in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst dürfen von ihnen für die Einstellung und Anstellung nicht gefordert werden.(3) Andere Bewerber sollen nur eingestellt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben.(4) Für die Dauer und die Ableistung der Probezeit findet § 52 der Landeslaufbahnverordnung Anwendung.(5) Beim Laufbahnwechsel und beim Aufstieg finden die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung.
Laufbahnen
§ 3 Laufbahnen(1) Im Polizeidienst des Landes bestehen die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes und die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten.(2) Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfaßt folgende Ämter der Besoldungsordnungen A und B des Bundes und des Landes: Schutzpolizei Kriminalpolizei 1. Mittlerer Dienst Polizeimeister Kriminalmeister Polizeiobermeister Kriminalobermeister Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) 2. Gehobener Dienst Polizeikommissar Kriminalkommissar Polizeioberkommissar Kriminaloberkommissar Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) Polizeihauptkommissar Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) Erster Polizeihauptkommissar Erster Kriminalhauptkommissar 3. Höherer Dienst Polizeirat Kriminalrat Polizeioberrat Kriminaloberrat Polizeidirektor Kriminaldirektor Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor Direktor der Bereitschaftspolizei Präsident des Landeskriminalamts Inspekteur der Polizei Landeskriminaldirektor. (3) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Wirtschaftskriminalisten umfaßt die Ämter des gehobenen Dienstes bei der Kriminalpolizei.(4) Vorbereitungsdienst und Probezeit gehören zu den Laufbahnen.(5) Die Zuordnung der Eingangsämter zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Eingangsamt ist im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
§ 30(1) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig ist, auf Antrag des Innenministeriums1. Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:a) Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen:§ 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5; von § 6 Abs. 4 jedoch nur, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde,b) Anstellung vor Ablauf der Probezeit:§ 6 Abs. 2 Satz 2,c) Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf von sechs Monaten nach der Anstellung oder eines Jahres seit der letzten Beförderung:§ 8 Abs. 2,d) Mindestdienstzeit für Beförderungen:§ 8 Abs. 6 Nr. 1 bis 3,2. in Ausnahmefällen die Probezeit nach §§ 17, 20, 22 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 4 abkürzen.(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 4 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.(3) Das Innenministerium kann Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:1. Prüfungsnote, sofern die Laufbahnprüfung mindestens acht Jahre zurückliegt und der Beamte überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat:§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1,2. Höchstalter für die Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn:§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 21 Abs. 1 Nr. 5 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,3. Mindestpolizeidienstzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für die Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn für Beamte, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a oder b erfüllen,4. Mindestdauer des Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienstes:§ 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 16, 18 Abs. 2und § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2.
Übergangsregelung für den Befähigungserwerb
§ 31 Übergangsregelung für den BefähigungserwerbDie nach den bisherigen Vorschriften erworbenen Befähigungen für die Laufbahnen der Schutz- und der Kriminalpolizei gelten als Befähigung für die neue Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes.
Übergangsbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen(1) Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienst, der vor dem 1. März 1998 bereits begonnen hat, wird nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen, soweit in Absatz 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Ernennung zum Beamten auf Probe und die Probezeit. § 8 Abs. 2 gilt nicht, wenn einem Beamten während oder unmittelbar nach der Ausbildung ein Beförderungsamt verliehen wird.(2) Das Bereitschaftspolizeipräsidium kann, soweit dies zur Herstellung eines übereinstimmenden Ausbildungsverlaufs zwischen der Ausbildung nach bisherigem Recht und dieser Verordnung oder zur Ermöglichung der Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder Prüfungen erforderlich ist, von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.(3) Eine Ernennung zum Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt nicht, wenn sich der Vorbereitungsdienst bis zum Beginn des Ausbildungsdienstes schuldhaft verzögert hat.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.(2) Eingestellt darf nur werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das für seine Einstellung vorgeschriebene Alter hat,3. polizeidiensttauglich ist und4. nach dem Ergebnis des Einstellungsverfahrens geeignet ist.(3) § 60 der Landeslaufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung.
Befähigung
§ 5 Befähigung(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn in der Regel1. durch erfolgreiches Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen,2. nach §§ 22, 25 und 27 dieser Verordnung,3. als Aufstiegsbeamte durch Ableisten des vorgeschriebenen Ausbildungsdienstes und durch Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen.(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuß festgestellt.
Anstellung
§ 6 Anstellung(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in § 3 aufgeführt ist.(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Ausbildung angestellt. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden. Sie führen als Beamte auf Probe bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Eingangsamts mit dem Zusatz »zur Anstellung (z. A.)«.(3) § 6 Abs. 4 der Landeslaufbahnverordnung findet Anwendung.(4) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe nach § 3 Abs. 5 zulässig.
Probezeit
§ 7 Probezeit(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.(3) § 4 Abs. 2 und 3 der Landeslaufbahnverordnung findet Anwendung.
Beförderung
§ 8 Beförderung(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, oder2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppeübertragen wird.(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig1. während der Probezeit,2. vor Ablauf von sechs Monaten nach der Anstellung,3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, und4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate.(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn einem Beamten ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe nach Erwerb der Befähigung übertragen wird.(4) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.(5) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn. Nicht zu durchlaufen sind1. das Amt des Polizeiobermeisters, des Kriminalobermeisters, des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in den Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 18,2. das Amt des Polizeihauptkommissars und des Kriminalhauptkommissars in der Besoldungsgruppe A 12 sowie des Ersten Polizeihauptkommissars und des Ersten Kriminalhauptkommissars vor dem Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nach § 21,3. beim Laufbahnwechsel die Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen.(6) Polizeibeamten darf frühestens verliehen werden1. das Amt des Polizeihauptkommissars und des Kriminalhauptkommissars in der Besoldungsgruppe A 12 nach einer Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst von acht Jahren,2. das Amt des Polizeirats und des Kriminalrats an Aufstiegsbeamte nach einer Polizeidienstzeit von zwölf Jahren und einer Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst von fünf Jahren,3. das Amt des Polizeidirektors und des Kriminaldirektors nach einer Dienstzeit im höheren Polizeivollzugsdienst von sechs Jahren.
Aufstieg
§ 9 Aufstieg(1) Aufstieg ist die Verleihung des Eingangsamts der nächsthöheren Laufbahngruppe.(2) Der gehobene und der höhere Polizeivollzugsdienst werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, durch Aufstieg erreicht.(3) Der Aufstieg ist nur zulässig, wenn die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahngruppe erworben ist.(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Innenministerium. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich der Beamte nach seinen Fähigkeiten, seinen dienstlichen Leistungen sowie nach seiner Persönlichkeit als nicht geeignet erweist. Das Innenministerium kann seine Zuständigkeit beim Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen übertragen.(5) Die Beamten verbleiben bis zum Aufstieg in ihrer Rechtsstellung. Eine Probezeit in der neuen Laufbahngruppe ist nicht abzuleisten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.