PolAufstV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Polizei-Aufstiegsverordnung) Vom 15. Juni 1998

Ausfertigungsdatum:
15.06.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 341
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, §§ 2 und 3 geändert sowie § 2 a neu eingefügt durch Verordnung vom 9. September 2013 (GBl. S. 290)
Eingangsformel PolAufstV

Auf Grund von § 16 Absatz 2 sowie § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen

§ 1 Aufstiegsvoraussetzungen und Beschränkungen(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 der Polizei-Laufbahnverordnung können in begründeten Fällen zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die nach ihren Fähigkeiten, ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet sind. Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 LBG können Beamtinnen oder Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben; Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes müssen vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. (2) Abhängig von der in § 2 genannten Qualifizierungsmaßnahme (Qualifizierungslehrgang) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. (3) Abhängig von der in § 3 genannten Qualifizierungsmaßnahme (prüfungsloser Aufstieg) darf den Beamtinnen oder Beamten höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden.

§ 2

Qualifizierungslehrgang

§ 2 QualifizierungslehrgangBeamtinnen oder Beamte, die nach § 1 Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet eine Präsenzzeit von mindestens zwei Wochen sowie elektronische Lernanwendungen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.

§ 3

Prüfungsloser Aufstieg

§ 3 Prüfungsloser AufstiegBei Beamtinnen oder Beamten, die nach § 1 Absatz 1 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wurden und sich im Endamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Amtszulage befinden, kann der Aufstieg auf Antrag auch nach der Teilnahme an einer prüfungslosen Qualifizierungsmaßnahme in Form elektronischer Lernanwendungen erfolgen. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob sich die Beamtin oder der Beamte für die nächsthöhere Laufbahn qualifiziert hat. § 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4

Landesamt für Verfassungsschutz

§ 4 Landesamt für VerfassungsschutzDiese Verordnung gilt entsprechend für Beamtinnen oder Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...

V aufgeh. durch Artikel 2 S. 2 der Verordnung vom 9. März 2018 (GBl. S. 103, 106)

ZWEITER TEIL - Landesamt für Verfassungsschutz

ZWEITER TEIL
Landesamt für Verfassungsschutz

DRITTER TEIL - Schlußvorschriften

DRITTER TEIL
Schlußvorschriften

§ 3

§ 3Diese Verordnung gilt entsprechend für Beamte, die nach § 147 LBG aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.

§ 4

Sonstige Bestimmungen

§ 4 Sonstige BestimmungenDie Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahnen der Polizeibeamten gilt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 3. Dezember 1992 (GBl. S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1996 (GBl. S. 521), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 2

Qualifizierungslehrgang, Befähigung

§ 2 Qualifizierungslehrgang, Befähigung(1) Beamte, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang dauert acht Wochen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird an der Akademie der Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Akademie der Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.(2) Durch die Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang, die erfolgreiche Ablegung des Leistungsnachweises und die Übertragung des Eingangsamtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst wird die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.(3) Vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist das Amt des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.(4) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 3. Dezember 1992 (GBl. S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1996 (GBl. S. 521), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 3. Dezember 1992 (GBl. S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 1996 (GBl. S. 521), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

Aufstiegsvoraussetzungen

§ 1AufstiegsvoraussetzungenZum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamtin oder Beamter (nachfolgend: Beamte) des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach seinen Fähigkeiten, seinen bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet ist. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG können Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben.

§ 2

Qualifizierungslehrgang, Befähigung

§ 2 Qualifizierungslehrgang, Befähigung(1) Beamte, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet eine Präsenzzeit von mindestens zwei Wochen sowie elektronische Lernanwendungen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird von der Akademie der Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Akademie der Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.(2) Durch die Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang, die erfolgreiche Ablegung des Leistungsnachweises und die Übertragung des Eingangsamtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst wird die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.(3) Vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist das Amt des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.(4) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

§ 2a

§ 2 a Prüfungsloser AufstiegDie Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann bei Beamten, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wurden und sich im Endamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit Amtszulage befinden, auf Antrag auch durch die Teilnahme an einer prüfungslosen Qualifizierungsmaßnahme in Form elektronischer Lernanwendungen erworben werden. Der Antrag ist bei der über die Zulassung zum Aufstieg entscheidenden Behörde zu stellen. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob sich der Beamte für die nächste höhere Laufbahn qualifiziert hat. Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 10 übertragen werden. § 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3

§ 3Diese Verordnung gilt entsprechend für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind.

§ 2

Qualifizierungslehrgang, Befähigung

§ 2 Qualifizierungslehrgang, Befähigung(1) Beamte, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet eine Präsenzzeit von mindestens zwei Wochen sowie elektronische Lernanwendungen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg durchgeführt. Näheres regelt die Richtlinie über die Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizei-Aufstiegsverordnung (Richtlinie Qualifizierung), die die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Genehmigung des Innenministeriums erlässt.(2) Durch die Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang, die erfolgreiche Ablegung des Leistungsnachweises und die Übertragung des Eingangsamtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst wird die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.(3) Vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist das Amt des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.(4) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

Eingangsformel PolAufstV

Auf Grund von §§ 139 und 147 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

ERSTER TEIL - Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

ERSTER TEIL
Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 1

Aufstiegsvoraussetzungen

§ 1 AufstiegsvoraussetzungenZum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer als Beamtin oder Beamter (nachfolgend: Beamte) des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung1. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 56. Lebensjahr vollendet hat, 2. sich mindestens drei Jahre auf einem Dienstposten bewährt hat, der dem gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzurechnen ist, und 3. nach seinen Fähigkeiten, seinen bisherigen dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheint.

§ 2

Qualifizierungslehrgang, Befähigung

§ 2 Qualifizierungslehrgang, Befähigung(1) Beamte, die nach § 1 zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wurden, nehmen an einem Qualifizierungslehrgang teil. Der Qualifizierungslehrgang dauert acht Wochen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Der Lehrgang wird an der Landes-Polizeischule durchgeführt. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.(2) Durch die Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang, die erfolgreiche Ablegung des Leistungsnachweises und die Übertragung des Eingangsamtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst wird die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erworben.(3) Vor dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist das Amt des Polizeihauptmeisters und des Kriminalhauptmeisters in der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.(4) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.