Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2015/2016 - ZZVO-PH 2015/2016) Vom 3. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 629
Anlage (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Schwerpunkt, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2015/2016 davon im Winter- semester Sommer- semester 1 2 3 4 5 6 1.1 Lehramt: 1.1.1 Lehramt Grundschule Freiburg 187 140 47 Heidelberg 168 126 42 Karlsruhe 182 182 0 Ludwigsburg 180 135 45 Schwäbisch Gmünd 120 90 30 Weingarten 133 100 33 1.1.2 Lehramt Sekundarstufe I Freiburg 265 199 66 Heidelberg 285 214 71 Karlsruhe 242 242 0 Ludwigsburg 315 236 79 Schwäbisch Gmünd 173 130 43 Weingarten 230 172 58 1.1.3.1 Lehramt Sonderpädagogik ohne erste sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 133 100 33 1.1.3.2 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Heidelberg 42 32 10 1.1.3.3 Lehramt Sonderpädagogik mit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung Geistige Entwicklung Ludwigsburg 33 25 8 1.1.3.4 Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Körperliche Entwicklung oder Sprache Ludwigsburg 81 61 20 1.1.3.5 Lehramt Sonderpädagogik mit den ersten sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernen oder Soziale und Emotionale Entwicklung Ludwigsburg 101 76 25 1.2 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 1.3 Erziehungswissenschaft Freiburg 110 110 0 1.4 Gesundheitspädagogik Freiburg 63 63 0 1.5 Kindheitspädagogik Freiburg 70 70 0 1.6 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 1.7 Gesundheitsförderung Heidelberg 45 45 0 1.8 Pädagogik der Kindheit Karlsruhe 96 96 0 1.9 Sport-Gesundheit-Freizeitbildung Karlsruhe 80 80 0 1.10 Bildungswissenschaft/Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 60 60 0 1.11 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 120 120 0 1.12 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 45 45 0 1.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 1.14 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 100 100 0 1.15 Bewegung und Ernährung Weingarten 40 40 0 1.16 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 1.17 Lernförderung Weingarten 25 25 0 1.18 Logopädie Weingarten 25 25 0 1.19 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 1.20 Mehrsprachigkeit und Interkulturelle Bildung Weingarten 25 25 0 1.21 Umweltbildung Weingarten 25 25 0 2 Masterstudiengänge: 2.1 Berufliche Bildung Freiburg 70 40 30 2.2 Bildungspsychologie Freiburg 30 30 0 2.3 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (Vollzeitstudium) Freiburg 32 32 0 2.4 Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (Teilzeitstudium) Freiburg 5 5 0 2.5 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.6 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.7 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 24 24 0 2.8 Erziehungswissenschaft Studienrichtung Sozialpädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 9 9 0 2.9 Gesundheitspädagogik (Vollzeitstudium) Freiburg 32 32 0 2.10 Gesundheitspädagogik (Teilzeitstudium) Freiburg 5 5 0 2.11 Medien in der Bildung Freiburg 30 30 0 2.12 Unterrichts- und Schulentwicklung Freiburg 20 0 20 2.13 Bildungswissenschaften Heidelberg 60 0 60 2.14 E-Learning und Medienbildung Heidelberg 35 0 35 2.15 Ingenieurpädagogik Heidelberg 15 15 0 2.16 Bildungswissenschaft Karlsruhe 35 35 0 2.17 Biodiversität und Umweltbildung Karlsruhe 30 30 0 2.18 Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 2.19 Berufspädagogik/Ingenieurwissenschaften Ludwigsburg 20 20 0 2.20 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 2.21 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 2.22 Erwachsenenbildung Ludwigsburg 30 30 0 2.23 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 30 30 0 2.24 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 2.25 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 2.26 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 2.27 Kindheitspädagogik Schwäbisch Gmünd 25 0 25 2.28 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 2.29 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 2.30 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 2.31 Deutsch als Fremdsprache und Interkulturelle Bildung Weingarten 25 25 0 2.32 Educational Science Weingarten 30 15 15 2.33 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 20 20 0 3 Weitere Studiengänge: 3.1 Lehramt: 3.1.1 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Heidelberg 30 22 8 3.1.2 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik, Fachrichtung Hören Heidelberg 10 7 3 3.1.3 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik, Fachrichtung Lernen bei Blindheit und Sehbehinderung Heidelberg 10 7 3 3.1.4 Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 22 8 3.2 Erweiterungsstudiengang Spiel- und Theaterpädagogik Heidelberg 40 20 20
Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 465), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.
Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen
§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der Bachelorstudiengänge Lehramt Grundschule, Lehramt Sekundarstufe I sowie im Lehramt Sonderpädagogik die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik (nach Zeilen 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 der Anlage) werden hierdurch nicht erhöht. (2) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 1.1.3.1 und 1.1.3.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg sowie zwischen den in den Zeilen 1.1.3.3 bis 1.1.3.5 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Im Aufbaustudium Lehramt Sonderpädagogik an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Zeilen 3.1.1 bis 3.1.3 der in der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen. Erreicht die Zahl der Einschreibungen in die Aufbaustudiengänge Lehramt Sonderpädagogik (nach Zeilen 3.1.1 bis 3.1.4 der Anlage) die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht. (3) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in den Masterstudiengängen Bildungswissenschaften (Zeile 2.26 in der Anlage) und Ingenieurpädagogik (Zeile 2.29 in der Anlage) an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.
Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage. Dabei ist im Wintersemester 2015/2016 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2016 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. (3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den nicht angebotenen Fachsemestern neu eingerichteter Studiengänge. Für die in der Anlage der ZZVO-PH 2014/15 vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 335) bezeichneten lehramtsbezogenen Studiengänge und Teilstudiengänge auf der Grundlage der jeweiligen Lehrerprüfungsordnungen 2011 an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2015/2016 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester, für das Sommersemester 2016 Zulassungszahlen für das dritte und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester in der Anlage der ZZVO-PH 2014/2015. Dabei ist im Wintersemester 2015/2016 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2016 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. In die auslaufenden Lehramtsstudiengänge mit Prüfungsordnung 2003 erfolgen keine Neuaufnahmen. (5) Im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 1.1.3.1 und 1.1.3.2 der Anlage, an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 1.1.3.3 bis 1.1.3.5 der Anlage zusammengefasst. Im Aufbaustudiengang Lehramt Sonderpädagogik werden an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombination nach den Zeilen 3.1.1 bis 3.1.3 der Anlage zusammengefasst.(6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2013/2014 vom 27. Juni 2013 (GBl. S. 162) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.