Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Notenbildung an Pflegeschulen (Pflegeschulen-Notenbildungsverordnung - PflSchNVO) Vom 19. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 998
Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Notenbildung an Pflegeschulen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, §§ 3 und 5 neu gefasst, § 11 aufgehoben und alter § 12 wird § 11 sowie Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 99) |
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 1 (zu den §§ 2 und 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/500b37f1-e1d2-466b-81d1-b3992d750f5c-BW2024+Nr.99+Anlage.pdf
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt an allen Pflegeschulen in Baden-Württemberg. Sie regelt die Anzahl, den zeitlichen Umfang sowie die Gegenstände der Leistungsnachweise, die Grundlage der Notenbildung sind. Die Anzahl der Leistungsnachweise und Zeugnisse sind davon unabhängig, ob die Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wird.(2) Verkürzt sich die Ausbildung infolge von Anrechnungen gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, um ein oder zwei Ausbildungsdrittel, reduziert sich die Anzahl der Zeugnisse entsprechend.(3) Verlängert sich die Ausbildung infolge einer nicht bestandenen staatlichen Prüfung, so sind keine zusätzlichen Leistungsfeststellungen nach dieser Verordnung zu erbringen. Es wird kein weiteres Zeugnis ausgestellt. Es bleibt den Pflegeschulen unbenommen, den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Leistungsnachweise zu erbringen, die nicht einer Notenbildung dienen.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Benotung
§ 3 BenotungIn den Zeugnissen nach der Anlage 1 sind die Noten in den Kompetenzbereichen auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung als Ergebnis der im jeweiligen Ausbildungsdrittel erbrachten Leistungsnachweise auszuweisen. Dem berechneten Zahlenwert für die Gesamtnote ist die entsprechende Note nach § 17 PflAPrV zuzuordnen.
Gegenstand und Bewertung der Leistungen im Unterricht
§ 4 Gegenstand und Bewertung der Leistungen im Unterricht(1) Gegenstand der Leistungsnachweise sind die in der Anlage 6 zur Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ausgewiesenen Kompetenzbereiche I bis V in der Konkretisierung, wie sie im Landeslehrplan für Baden-Württemberg für Berufsfachschulen für Pflege in Kultus und Unterricht (Teil C) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind.(2) Im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel sind je sechs, im letzten Ausbildungsdrittel vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils mindestens die Hälfte als schriftliche Aufsichtsarbeit. Es ist zulässig, den Inhalt mehrerer curricularer Einheiten und mehrerer Kompetenzbereiche in einem Leistungsnachweis zusammenzufassen.(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen durch einen stetig ansteigenden inhaltlichen Schwierigkeitsgrad und zeitlichen Umfang auf den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung vorbereiten. Im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel sind je mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit im Umfang von 120 Minuten zu erbringen, wobei die 120-minütige Aufsichtsarbeit des zweiten Ausbildungsdrittels zugleich auch der schriftliche Teil der Zwischenprüfung ist.
Festlegung der Gesamtnote für den Unterricht
§ 5 Festlegung der Gesamtnote für den UnterrichtDie Gesamtnote als Grundlage der Vornote nach § 13 PflAPrV für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Zeugnissen ausgewiesenen Noten in den Kompetenzbereichen I bis V gebildet. Dabei werden jeweils für das erste und zweite Ausbildungsdrittel der Kompetenzbereich I dreifach, die Kompetenzbereiche II und III zweifach sowie die Kompetenzbereiche IV und V einfach gewichtet. Zur Berechnung der Gesamtnote für das letzte Ausbildungsdrittel werden der Kompetenzbereich I dreifach, die Kompetenzbereiche II bis V einfach gewichtet. Dem berechneten Zahlenwert für die Gesamtnote ist die entsprechende Note nach § 17 PflAPrV zuzuordnen.
Anlage 1 (zu § 2)
Stundentafel der öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (Vollzeitform)
Anlage 2 (zu § 10 Satz 2)Stundentafel der öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (Vollzeitform)- durchschnittliche Zahl der Wochenstunden - 1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr 1. Pflichtbereich Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln1 Deutsch I1 I Pflegeprozesse in akuten und dauerhaften Pflegesituationen gestalten2 9 9 8,5 II Kommunikation und Beratung gestalten 2,5 2,5 2,5 III Intra- und interprofessionelles Handeln gestalten und mitgestalten2 2,5 2,5 2,5 IV Das eigenen Handeln ethisch sowie rechtlich reflektieren und begründen 1 1,5 1,5 V Das eigene Handeln wissenschaftlich und berufsethisch reflektieren und begründen 1,5 1,5 1 Stunden zur freien Verfügung 2 2 2 Wochenstunden gesamt 18,5 19 18 2. Wahlbereich Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife Deutsch II - - 1 Englisch 2 2 2 Mathematik 2 2 2 3. Praxis in der Pflege3 (Praktische Ausbildung) 850 850 800
Stundentafel der öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (Teilzeitform)
Anlage 3 (zu § 10 Satz 2)Stundentafel der öffentlichen Berufsfachschule für Pflege (Teilzeitform)- durchschnittliche Zahl der Wochenstunden - 1. Schul- jahr 2. Schul- jahr 3. Schul- jahr 4. Schul- jahr 1. Pflichtbereich Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln1 Deutsch I4 I Pflegeprozesse in akuten und dauerhaften Pflegesituationen gestalten5 7 7 6,5 6 II Kommunikation und Beratung gestalten 1,5 1,5 2 2,5 III Intra- und interprofessionelles Handeln gestalten und mitgestalten2 2 2 2 1,5 IV Das eigene Handeln ethisch sowie rechtlich reflektieren und begründen 1 1 1 1 V Das eigene Handeln wissenschaftlich und berufsethisch reflektieren und begründen 1 1 1 1 Stunden zur freien Verfügung 1,5 1,5 1,5 1,5 Wochenstunden gesamt 14 14 14 13,5 2. Wahlbereich Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife Deutsch II - - - 1 Englisch - 2 2 2 Mathematik - 2 2 2 3. Praxis in der Pflege3 (Praktische Ausbildung) 600 600 650 650
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 2 Nummer 16 des Landespflegeberufegesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463) und2. § 35 Absatz 3 und § 89 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) geändert worden ist:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt an allen Pflegeschulen in Baden-Württemberg. Sie regelt die Anzahl, den zeitlichen Umfang sowie die Gegenstände der Leistungsnachweise, die Grundlage der Notenbildung sind. Die Anzahl der Leistungsnachweise und Zeugnisse sind davon unabhängig, ob die Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit absolviert wird. (2) Verkürzt sich die Ausbildung infolge von Anrechnungen gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, um ein oder zwei Ausbildungsdrittel, reduziert sich die Anzahl der Zeugnisse entsprechend. (3) Verlängert sich die Ausbildung infolge einer nicht bestandenen staatlichen Prüfung um bis zu sechs Monate, so sind die im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen unter Einbeziehung derjenigen des letzten Ausbildungsdrittels in einem weiteren Zeugnis auszuweisen, welches bei der Festlegung der Vornote für die Wiederholungsprüfung dasjenige des letzten Ausbildungsdrittels ersetzt. Verlängert sich die Ausbildung um mehr als sechs Monate, so sind die im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen in einem weiteren Zeugnis auszuweisen und mit den bestehenden Zeugnissen bei der Bildung der Vornote für die Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen finden die nachstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Stundentafel
§ 10 StundentafelAn öffentlichen Pflegeschulen richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel des Kultusministeriums; für den Unterricht in Vollzeit ist die Anlage 2, für den Unterricht in Teilzeit ist die Anlage 3 maßgebend.
Übergangsvorschriften
§ 11 ÜbergangsvorschriftenFür Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, kann für das erste Ausbildungsdrittel im erforderlichen Umfang von den Bestimmungen der § 4 bis § 6 dieser Verordnung abgewichen werden. Die bereits im Unterricht und der praktischen Ausbildung erteilten Leistungsnachweise sind in angemessener Weise im Zeugnis für das erste Ausbildungsdrittel zu berücksichtigen.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Inhalt des Zeugnisses, Zeitpunkt der Aushändigung
§ 2 Inhalt des Zeugnisses, Zeitpunkt der Aushändigung(1) Für jedes Ausbildungsdrittel erteilt die Pflegeschule ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis soll jeweils im letzten Monat des ersten und des zweiten Ausbildungsdrittels, das Zeugnis für das letzte Ausbildungsdrittel sechs Wochen vor dem Termin des ersten Teils der staatlichen Prüfung ausgehändigt werden. (2) Im Zeugnis sind die Gesamtnoten für den Unterricht sowie die praktische Ausbildung auszuweisen. Des Weiteren sind nachrichtlich Noten in »Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln« oder »Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln« sowie in »Deutsch I« oder »Pflegefachlich kommunizieren« auszuweisen. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind auch die Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
Benotung
§ 3 BenotungIn den Zeugnissen nach der Anlage 1 sind die Noten und Gesamtnoten als halbe oder ganze Noten auszuweisen. Sofern eine als arithmetisches Mittel aus mehreren bewerteten Leistungsnachweisen zu bildende Note oder die Gesamtnote ermittelt werden muss, ist diese auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine halbe oder ganze Note zu runden. Hierbei werden die Dezimalen 1 und 2 auf die ganze Note abgerundet, die Dezimalen 3 und 4 auf die halbe Note aufgerundet, die Dezimalen 6 und 7 auf die halbe Note abgerundet und die Dezimalen 8 und 9 auf die ganze Note aufgerundet. § 17 PflAPrV in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Gegenstand und Bewertung der Leistungen im Unterricht
§ 4 Gegenstand und Bewertung der Leistungen im Unterricht(1) Gegenstand der Leistungsnachweise sind die in der Anlage 6 zur Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ausgewiesenen Kompetenzbereiche I bis V in der Konkretisierung, wie sie im Landeslehrplan für Baden-Württemberg für Berufsfachschulen für Pflege in Kultus und Unterricht (Teil C) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind. Im Zeugnis ist für jeden Kompetenzbereich eine halbe oder ganze Note als Ergebnis der im jeweiligen Ausbildungsdrittel erbrachten Leistungsnachweise auszuweisen. (2) Im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel sind je sechs, im letzten Ausbildungsdrittel vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils mindestens die Hälfte als schriftliche Aufsichtsarbeit. Es ist zulässig, den Inhalt mehrerer curricularer Einheiten und mehrerer Kompetenzbereiche in einem Leistungsnachweis zusammenzufassen. (3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen durch einen stetig ansteigenden inhaltlichen Schwierigkeitsgrad und zeitlichen Umfang auf den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung vorbereiten. Im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel sind je mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit im Umfang von 120 Minuten zu erbringen, wobei die 120-minütige Aufsichtsarbeit des zweiten Ausbildungsdrittels zugleich auch der schriftliche Teil der Zwischenprüfung ist.
Festlegung der Gesamtnote für den Unterricht
§ 5 Festlegung der Gesamtnote für den Unterricht(1) Die Gesamtnote als Grundlage der Vornote nach § 13 PflAPrV für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Zeugnissen ausgewiesenen Noten in den Kompetenzbereichen I bis V gebildet. Dabei werden jeweils für das erste und zweite Ausbildungsdrittel der Kompetenzbereich I dreifach, die Kompetenzbereiche II und III zweifach sowie die Kompetenzbereiche IV und V einfach gewichtet. Zur Berechnung der Gesamtnote für das letzte Ausbildungsdrittel werden der Kompetenzbereich I dreifach, die Kompetenzbereiche II bis V einfach gewichtet. (2) Die Gesamtnote als Grundlage der Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Zeugnissen ausgewiesenen Noten in den Kompetenzbereichen III bis V gebildet. Dabei werden für das erste und zweite Ausbildungsdrittel für die Berechnung der Gesamtnote der Kompetenzbereich III zweifach sowie die Kompetenzbereiche IV und V einfach gewichtet; im letzten Ausbildungsdrittel entfällt die unterschiedliche Gewichtung.
Gegenstand und Bewertung der Leistungen in der praktischen Ausbildung
§ 6 Gegenstand und Bewertung der Leistungen in der praktischen AusbildungDie Pflegeschule weist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung im Zeugnis nach Anlage 1 eine Gesamtnote als Ergebnis der im jeweiligen Ausbildungsdrittel erbrachten Leistungen im Orientierungseinsatz, den Pflichteinsätzen in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen und dem Vertiefungseinsatz aus. Grundlage dafür sind zu gleichen Teilen die anlässlich der Praxisbegleitung nach § 5 PflAPrV sowie die in den qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 2 PflAPrV durch die praxisanleitende Person vorgenommenen Beurteilungen. Bei ihren Beurteilungen stellen Praxisbegleitende und Praxisanleitende das Benehmen mit den weiteren ausbildenden Personen der jeweiligen Einsatzstelle her.
Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln oder Religiöse und ...
§ 7 Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln oder Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln(1) An öffentlichen Pflegeschulen werden die im Landeslehrplan mit »RL/REK« gekennzeichneten Ausbildungsinhalte als »Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln« unterrichtet. An Pflegeschulen in freier Trägerschaft oder an denjenigen, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, können die im Landeslehrplan mit »RL/REK« gekennzeichneten Ausbildungsinhalte anstelle des konfessionsgebundenen Religionsunterrichts als »Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln«, vermittelt werden. (2) Die Bewertung von Leistungsnachweisen, die unter Bezugnahme der mit »RL/REK« gekennzeichneten Kompetenzen vorgenommen wird, ist bei der Bildung der Note im jeweiligen Kompetenzbereich zu berücksichtigen und nachrichtlich im Zeugnis als »Religionslehre sowie Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln« oder »Religiöse und ethische Kompetenzen entwickeln« auszuweisen.
Deutsch I oder Pflegefachlich kommunizieren
§ 8 Deutsch I oder Pflegefachlich kommunizieren(1) An öffentlichen Pflegeschulen werden die im Landeslehrplan mit »D« gekennzeichneten Kompetenzen als »Deutsch I« unterrichtet. An den Pflegeschulen in freier Trägerschaft oder an denjenigen, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, können stattdessen die entsprechend gekennzeichneten Kompetenzen auf dem Gebiet der Pflegefachlichen Kommunikation entwickelt werden, sofern nicht gemäß § 9 Satz 3 ein dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden soll. (2) Die Bewertung von Leistungsnachweisen, die unter Bezugnahme der mit »D« gekennzeichneten Kompetenzen vorgenommen wird, ist bei der Bildung der Note im jeweiligen Kompetenzbereich zu berücksichtigen und nachrichtlich im Zeugnis als »Deutsch I« oder »Pflegefachlich kommunizieren« auszuweisen.
Nachrichtliche Ausweisung der Noten, Bestätigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen ...
§ 9 Nachrichtliche Ausweisung der Noten, Bestätigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen BildungsstandesDie Noten nach §§ 7 und 8 werden nachrichtlich im Zeugnis ausgewiesen. Sie fließen nicht in die Bildung der Vornoten nach § 13 PflAPrV ein. Auszubildende öffentlicher Schulen, die ohne den Nachweis eines Realschulabschusses oder eines gleichwertigen Bildungsstandes in die Berufsfachschule für Pflege aufgenommen wurden, wird nach bestandener Abschlussprüfung ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand bestätigt, sofern die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift „Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen« vom 10. März 2012 (Kultus und Unterricht S. 97) entsprechend erfüllt sind. Dies gilt auch für Auszubildende an Schulen in freier Trägerschaft sowie Schulen, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, sofern das Fach »Deutsch I« in allen drei Ausbildungsdritteln im Umfang von einer Wochenstunde durch eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Deutsch unterrichtet wurde. Die Bestätigung wird von der Schule ausgestellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.