GebVO-NLP · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald (Gebührenverordnung Nationalpark - GebVO-NLP) Vom 14. Januar 2019

Ausfertigungsdatum:
14.01.2019
Fundstelle:
GBl. 2019, 15
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 15. Januar 2026 (GBl. 2026 Nr. 5)
Anlage GebVO-NLP

Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)

A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO-NLP

A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

Nummer

I.

Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1

II.

Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

 

Umweltinformationsrecht

2

 

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

3

 

Nationalpark Schwarzwald

4

 

Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde)

5

 

Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde)

6

 

Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde)

7

B. Gebührenverzeichnis GebVO-NLP

B. Gebührenverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1.

Allgemeine Bestimmungen

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (Stundengebühr) wird je angefangener Viertelstunde abgerechnet.

Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.

Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.

Die persönliche Gebührenfreiheit ist in § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) abschließend geregelt. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

2.

Auslagen

Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.

3.

Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

1.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

1.3

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

1.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

nach Zeitaufwand

1.5

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80 - 1500

1.6

Umfangreiche behördliche Stellungnahmen, Prüfungen, Beratungen und Einsichtnahme in Unterlagen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens über eine halbe Stunde, die nicht durch Gesetz gebührenbefreit und in dieser Rechtsverordnung nicht speziell geregelt sind. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei

nach Zeitaufwand

1.7

Aktenübersendung

nach Zeitaufwand,
mindestens 15

1.8

Beglaubigungen

 

 

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

nach Zeitaufwand,
mindestens 10

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die zuständige Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2

 

Bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgang- oder Abschlusszeugnisses werden gebührenfrei beglaubigt.

 

1.9

Kopien

 

 

Fotokopien DIN A3 je Seite

0,80

 

Fotokopien DIN A4 je Seite

0,50

 

Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A3 je Seite

7

 

Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A4 je Seite

6,70

 

Weitergabe von raumbezogenen und/oder digitalen Daten unter anderem mittels Plotter oder Datenträger

nach Zeitaufwand,
mindestens 35

 

Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten des Nationalparks Schwarzwald je angefangener Seite

2

 

Sonstige Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden und die auf Antrag erstellt werden

nach Zeitaufwand

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

2

Umweltinformationsrecht

 

 

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 des Umweltverwaltungsgesetzes

 

2.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

2.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)

10 - 250

2.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250 - 500

3

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

3.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

3.2

Auskünfte

 

3.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

3.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

3.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 - 500

3.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

3.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

3.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 - 500

3.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu Nummern 3.2 bis 3.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

3.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

3.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

4

Nationalpark Schwarzwald

 

 

Nationalparkgesetz (NLPG)

 

4.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

4.2

Entscheidungen nach §§ 8 bis 11 NLPG sowie alle öffentlichen Leistungen nach dem Nationalparkgesetz

25 - 10 000

 

mit Ausnahme von

 

4.3

Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG

nach Zeitaufwand,
mindestens 25

4.4

Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NLPG

gebührenfrei

5

Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde)

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist

 

5.1

Gebührenbefreiung

 

5.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

5.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit dies der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht dient, gebührenfrei.

 

5.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

5.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

5.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

5.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

5.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 - 8000

5.3

Genehmigungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50 - 8000

5.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG

50 - 8000

5.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Zeitaufwand

5.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG

50 - 8000

5.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8000

5.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

5.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 - 8000

5.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1000

5.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1000

5.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

5.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

5.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

5.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

5.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

5.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

5.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1000 Euro

30

 

3000 Euro

60

 

5000 Euro

100

 

je weitere 5000 Euro

100

 

bis höchstens

2000

 

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

 

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

5.11

Öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz mit Ausnahme der Nummern 5.1 bis 5.10 dieses Verzeichnisses

85 - 20 000

6

Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde)

 

 

Bundeswaldgesetz

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

6.1

Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG

25 - 10 000

 

Darüber hinaus werden die Gebührentatbestände der Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angewandt.

 

7

Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde)

 

 

Bundesjagdgesetz

 

 

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

 

 

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

 

7.1

Öffentliche Leistungen nach den in Nummer 7 genannten Vorschriften

nach Zeitaufwand,
mindestens 110

7.2

Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung

50

§ 2

Umsatzsteuer

§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Allgemeine Bestimmungen

Soweit nachfolgend eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind der Berechnung die in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Pauschalsätze je Arbeitsstunde zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.

Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.

Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

Auslagen

Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.

Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) erhoben werden.

 

1.2

Ablehnung eines Antrags

10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung

1.3

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen,

10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

1.4

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5 000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80 - 1 500

Anlage GebVO-NLP

AnlageGebührenverzeichnis

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

2

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

2.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG und Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

2.2

Auskünfte

 

2.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

2.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

2.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

2.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

2.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

2.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

2.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummern 2.2 bis 2.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

2.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

2.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr,
mindestens 30

3

Nationalparkgesetz (NLPG)

 

3.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Nummer 1.4 bleibt unberührt.

 

3.2

Genehmigung von organisierten Führungen und Wanderveranstaltungen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 NLPG

25 - 4 000

3.3

Anordnungen nach § 8 Absatz 5 NLPG

nach Zeitaufwand

3.4

Genehmigungen nach § 9 Absatz 2 Nr. 16 NLPG

25 - 4 000

3.5

Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Nr. 20 NLPG

25 - 4 000

3.6

Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG

25 - 4 000

3.7

Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 NLPG

gebührenfrei

4

Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde

 

4.1

Gebührenbefreiung

 

4.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Die Nummer 1.4 bleibt unberührt.

 

4.1.2

Die Gewährung einer Befreiung, soweit diese für die Erstellung von Biotopverbundplänen oder für die Anpassung von Landschafts-Grünordnungsplänen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 NatSchG notwendig ist, Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dient oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist

gebührenfrei

4.1.3

Die Gewährung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach den §§ 23, 25 und 27 BNatSchG.

gebührenfrei

4.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG.

gebührenfrei

4.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG.

gebührenfrei

4.1.6

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG und nach § 4 Absatz 3 BArtSchV, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.

gebührenfrei

4.1.7

Die Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 34 Absatz 3 NatSchG und einer Ausnahme nach § 34 Absatz 4 NatSchG.

gebührenfrei

4.1.8

Die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c Absätze 1 und 2 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

4.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.3

Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

75 - 4 000

4.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absätze 8 und 9 Satz 3 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist.

nach Zeitaufwand

4.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.7

Gewährung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG, soweit nichts Besonderes bestimmt ist

75 - 4 000

4.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

4.8.1

Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG, soweit diese für die Errichtung oder den Abbruch von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) oder diesen gleichgestellten Maßnahmen erforderlich ist

200 - 4 000

 

Anmerkung:

 

 

Diese Nummer gilt auch in Fällen, für die § 49 LBO keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorsieht.

 

 

Mit der Errichtung oder dem Abbruch gleichgestellter Maßnahmen sind solche des § 2 Absatz 13 LBO gemeint.

 

4.8.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1 000

4.8.3

Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1 000

4.8.4

Zulassung einer Ausnahme von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

4.8.5

Zulassung einer Ausnahme für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

4.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

4.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

35

 

Anmerkung:

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 BArtSchV erforderlich wird.

 

4.9.2

Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

4.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

4.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und nach den Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)

 

 

bis 500 Euro

30

 

über 500 bis 1 000 Euro

60

 

über 1 000 bis 3 000

100

 

über 3 000 bis 5 000 Euro

200

 

je weitere 5 000 Euro

200

 

bis höchstens

2 000

 

Anmerkung:

 

 

(1) Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

(2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr.

 

 

(3) Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 30 Euro für das Tier mit dem höchsten Wert, 6 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben.

 

 

(4) Die Anmerkungen 2 und 3 gelten nicht, wenn die Neuausstellung der Bescheinigung aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich wird.

 

 

(5) Bei Bescheinigungen, die über die informationstechnische Fachanwendung „Melde- und Bescheinigungswesen für den Artenschutz“ (MelBA-online) beantragt werden, ist die Gebühr um 20 Prozent zu reduzieren.

 

4.11

Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 3 NatSchG

nach Zeitaufwand

4.12

Widerrufliche Zulassung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 NatSchG

75 - 4 000

4.13

Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 5 Satz 2 NatSchG

nach Zeitaufwand

4.14

Maßnahmen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.15

Beseitigungsanordnung nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.16

Maßnahmen nach § 40a Absatz 4 BNatSchG

nach Zeitaufwand

4.17

Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Absatz 3 BNatSchG

75 - 4 000

5

Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde

 

5.1

Erteilung einer Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG

25 - 10 000

6

Nationalparkverwaltung als untere und höhere Jagdbehörde

 

 

Bundesjagdgesetz

 

 

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

 

 

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

 

6.1

Öffentliche Leistungen nach den Nummer 6 genannten Vorschriften

nach Zeitaufwand,
mindestens 110

6.2

Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung

50

Anlage GebVO-NLP

Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)

A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO-NLP

A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand

Nummer

I.

Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1

II.

Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

 

 

Umweltinformationsrecht

2

 

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

3

 

Nationalpark Schwarzwald

4

 

Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde)

5

 

Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde)

6

 

Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde)

7

B. Gebührenverzeichnis GebVO-NLP

B. Gebührenverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

1.

Allgemeine Bestimmungen

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (Stundengebühr) wird je angefangener Viertelstunde abgerechnet.

Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.

Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.

Die persönliche Gebührenfreiheit ist in § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) abschließend geregelt. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

2.

Auslagen

Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.

3.

Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

1.1

Allgemeiner Gebührentatbestand

 

 

Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

 

1.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben.

 

1.3

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.

 

1.4

Befreiungen

 

 

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

nach Zeitaufwand

1.5

Rechtsbehelfe

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche

 

 

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs

100 - 5000

 

Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

80 - 1500

1.6

Umfangreiche behördliche Stellungnahmen, Prüfungen, Beratungen und Einsichtnahme in Unterlagen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens über eine halbe Stunde, die nicht durch Gesetz gebührenbefreit und in dieser Rechtsverordnung nicht speziell geregelt sind. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei

nach Zeitaufwand

1.7

Aktenübersendung

nach Zeitaufwand,
mindestens 15

1.8

Beglaubigungen

 

 

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

nach Zeitaufwand,
mindestens 10

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die zuständige Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2

 

Bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgang- oder Abschlusszeugnisses werden gebührenfrei beglaubigt.

 

1.9

Kopien

 

 

Fotokopien DIN A3 je Seite

0,80

 

Fotokopien DIN A4 je Seite

0,50

 

Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A3 je Seite

7

 

Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A4 je Seite

6,70

 

Weitergabe von raumbezogenen und/oder digitalen Daten unter anderem mittels Plotter oder Datenträger

nach Zeitaufwand,
mindestens 35

 

Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten des Nationalparks Schwarzwald je angefangener Seite

2

 

Sonstige Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden und die auf Antrag erstellt werden

nach Zeitaufwand

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP

II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

2

Umweltinformationsrecht

 

 

Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 des Umweltverwaltungsgesetzes

 

2.1

Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden

gebührenfrei

2.2

Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden)

10 - 250

2.3

Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)

250 - 500

3

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

3.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

3.2

Auskünfte

 

3.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

3.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

3.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 - 500

3.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

3.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

3.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200 - 500

3.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu Nummern 3.2 bis 3.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

3.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

3.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

4

Nationalpark Schwarzwald

 

 

Nationalparkgesetz (NLPG)

 

4.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

4.2

Entscheidungen nach §§ 8 bis 11 NLPG sowie alle öffentlichen Leistungen nach dem Nationalparkgesetz

80 - 10 000

 

mit Ausnahme von

 

4.3

Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG

nach Zeitaufwand,
mindestens 45

4.4

Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NLPG

gebührenfrei

5

Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde)

 

 

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

 

 

Naturschutzgesetz (NatSchG)

 

 

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist

 

 

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist

 

5.1

Gebührenbefreiung

 

5.1.1

Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.

 

5.1.2

Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit dies der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht dient, gebührenfrei.

 

5.1.3

Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei.

 

5.1.4

Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei.

 

5.1.5

Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei.

 

5.1.6

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.

 

5.2

Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG

50 - 8000

5.3

Genehmigungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG

50 - 8000

5.4

Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG

50 - 8000

5.5

Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist

nach Zeitaufwand

5.6

Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG

50 - 8000

5.7

Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG

50 - 8000

5.8

Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

 

5.8.1

Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG

50 - 8000

5.8.2

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

50 - 1000

5.8.3

Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV

50 - 1000

5.8.4

Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

50 - 500

5.8.5

Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

50 - 500

5.9

Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV

 

5.9.1

Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

10

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

5.9.2

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV

20 - 250

5.9.3

Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV

10 - 100

5.10

Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis

 

 

100 Euro

10

 

500 Euro

20

 

1000 Euro

30

 

3000 Euro

60

 

5000 Euro

100

 

je weitere 5000 Euro

100

 

bis höchstens

2000

 

Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials.

 

 

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt.

 

 

Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

 

5.11

Öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz mit Ausnahme der Nummern 5.1 bis 5.10 dieses Verzeichnisses

85 - 20 000

6

Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde)

 

 

Bundeswaldgesetz

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

6.1

Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG

nach Zeitaufwand,
mindestens 80

 

Darüber hinaus werden die Gebührentatbestände der Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angewandt.

 

7

Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde)

 

 

Bundesjagdgesetz

 

 

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

 

 

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

 

7.1

Öffentliche Leistungen nach den in Nummer 7 genannten Vorschriften

nach Zeitaufwand,
mindestens 110

7.2

Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung

50

Eingangsformel GebVO-NLP

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung des Nationalparks (NLP) Schwarzwald werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Nationalparkverwaltung erbringt, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.