Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald (Gebührenverordnung Nationalpark - GebVO-NLP) Vom 14. Januar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 14.01.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 15
Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 15. Januar 2026 (GBl. 2026 Nr. 5) |
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)
A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO-NLP
A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis
| Gegenstand | Nummer | |
| I. | Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände | 1 |
| II. | Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
|
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| Umweltinformationsrecht | 2 |
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| Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) | 3 |
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| Nationalpark Schwarzwald | 4 |
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| Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde) | 5 |
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| Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde) | 6 |
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| Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde) | 7 |
B. Gebührenverzeichnis GebVO-NLP
B. Gebührenverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
- 1.
Allgemeine Bestimmungen
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (Stundengebühr) wird je angefangener Viertelstunde abgerechnet.
Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.
Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.
Die persönliche Gebührenfreiheit ist in § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) abschließend geregelt. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.
- 2.
Auslagen
Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.
- 3.
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand |
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| Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG bis zu 10 000 Euro erhoben werden. |
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| 1.2 | Ablehnung eines Antrags |
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| Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
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| 1.3 | Zurücknahme eines Antrags |
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| Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
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| 1.4 | Befreiungen |
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| Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | nach Zeitaufwand |
| 1.5 | Rechtsbehelfe |
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| Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche |
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| Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5000 |
|
| Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 80 - 1500 |
| 1.6 | Umfangreiche behördliche Stellungnahmen, Prüfungen, Beratungen und Einsichtnahme in Unterlagen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens über eine halbe Stunde, die nicht durch Gesetz gebührenbefreit und in dieser Rechtsverordnung nicht speziell geregelt sind. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei | nach Zeitaufwand |
| 1.7 | Aktenübersendung | nach Zeitaufwand, |
| 1.8 | Beglaubigungen |
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| Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln | nach Zeitaufwand, |
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| Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die zuständige Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 |
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| Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 2 |
|
| Bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 5 |
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| Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgang- oder Abschlusszeugnisses werden gebührenfrei beglaubigt. |
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| 1.9 | Kopien |
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| Fotokopien DIN A3 je Seite | 0,80 |
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| Fotokopien DIN A4 je Seite | 0,50 |
|
| Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A3 je Seite | 7 |
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| Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A4 je Seite | 6,70 |
|
| Weitergabe von raumbezogenen und/oder digitalen Daten unter anderem mittels Plotter oder Datenträger | nach Zeitaufwand, |
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| Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten des Nationalparks Schwarzwald je angefangener Seite | 2 |
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| Sonstige Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden und die auf Antrag erstellt werden | nach Zeitaufwand |
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Umweltinformationsrecht |
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|
| Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 des Umweltverwaltungsgesetzes |
|
| 2.1 | Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden | gebührenfrei |
| 2.2 | Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) | 10 - 250 |
| 2.3 | Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500 |
| 3 | Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
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|
| Anmerkung: |
|
|
| Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
| 3.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
| 3.2 | Auskünfte |
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| 3.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei |
|
| Anmerkung: |
|
|
| Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist. |
|
| 3.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 - 200 |
| 3.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 - 500 |
| 3.3 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
|
| 3.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 - 200 |
| 3.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 - 500 |
| 3.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 - 500 |
|
| Anmerkung zu Nummern 3.2 bis 3.4: |
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|
| Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
|
| 3.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
| 3.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30 |
| 4 | Nationalpark Schwarzwald |
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| Nationalparkgesetz (NLPG) |
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| 4.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
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| 4.2 | Entscheidungen nach §§ 8 bis 11 NLPG sowie alle öffentlichen Leistungen nach dem Nationalparkgesetz | 25 - 10 000 |
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| mit Ausnahme von |
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| 4.3 | Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG | nach Zeitaufwand, |
| 4.4 | Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NLPG | gebührenfrei |
| 5 | Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde) |
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| Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) |
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| Naturschutzgesetz (NatSchG) |
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| Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) |
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| Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist |
|
|
| Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist |
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| 5.1 | Gebührenbefreiung |
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| 5.1.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
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| 5.1.2 | Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit dies der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht dient, gebührenfrei. |
|
| 5.1.3 | Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. |
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| 5.1.4 | Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei. |
|
| 5.1.5 | Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei. |
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| 5.1.6 | Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. |
|
| 5.2 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.3 | Genehmigungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.4 | Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.5 | Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist | nach Zeitaufwand |
| 5.6 | Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.7 | Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.8 | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten |
|
| 5.8.1 | Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.8.2 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 50 - 1000 |
| 5.8.3 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV | 50 - 1000 |
| 5.8.4 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 50 - 500 |
| 5.8.5 | Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 50 - 500 |
| 5.9 | Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV |
|
| 5.9.1 | Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 10 |
|
| Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
|
| 5.9.2 | Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 20 - 250 |
| 5.9.3 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV | 10 - 100 |
| 5.10 | Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis |
|
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| 100 Euro | 10 |
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| 500 Euro | 20 |
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| 1000 Euro | 30 |
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| 3000 Euro | 60 |
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| 5000 Euro | 100 |
|
| je weitere 5000 Euro | 100 |
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| bis höchstens | 2000 |
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| Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials. |
|
|
| Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
|
|
| Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich. |
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| 5.11 | Öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz mit Ausnahme der Nummern 5.1 bis 5.10 dieses Verzeichnisses | 85 - 20 000 |
| 6 | Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde) |
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| Bundeswaldgesetz |
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| Landeswaldgesetz (LWaldG) |
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| 6.1 | Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG | 25 - 10 000 |
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| Darüber hinaus werden die Gebührentatbestände der Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angewandt. |
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| 7 | Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde) |
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|
| Bundesjagdgesetz |
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| Jagd- und Wildtiermanagementgesetz |
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| Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes |
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| 7.1 | Öffentliche Leistungen nach den in Nummer 7 genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand, |
| 7.2 | Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung | 50 |
Umsatzsteuer
§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Allgemeine Bestimmungen
Soweit nachfolgend eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind der Berechnung die in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Pauschalsätze je Arbeitsstunde zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.
Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.
Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.
Auslagen
Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand |
|
|
| Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) erhoben werden. |
|
| 1.2 | Ablehnung eines Antrags | 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung |
| 1.3 | Zurücknahme eines Antrags |
|
|
| Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen, | 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
| 1.4 | Rechtsbehelfe |
|
|
| Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche |
|
|
| Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5 000 |
|
| Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 80 - 1 500 |
AnlageGebührenverzeichnis
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
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|
| Anmerkung: |
|
|
| Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
| 2.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG und Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
| 2.2 | Auskünfte |
|
| 2.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei |
|
| Anmerkung: |
|
|
| Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist. |
|
| 2.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 - 200 |
| 2.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
| 2.3 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
|
| 2.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 - 200 |
| 2.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200,01 - 500 |
| 2.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 - 500 |
|
| Anmerkung zu den Nummern 2.2 bis 2.4: |
|
|
| Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
|
| 2.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
| 2.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, |
| 3 | Nationalparkgesetz (NLPG) |
|
| 3.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Nummer 1.4 bleibt unberührt. |
|
| 3.2 | Genehmigung von organisierten Führungen und Wanderveranstaltungen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 NLPG | 25 - 4 000 |
| 3.3 | Anordnungen nach § 8 Absatz 5 NLPG | nach Zeitaufwand |
| 3.4 | Genehmigungen nach § 9 Absatz 2 Nr. 16 NLPG | 25 - 4 000 |
| 3.5 | Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Nr. 20 NLPG | 25 - 4 000 |
| 3.6 | Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG | 25 - 4 000 |
| 3.7 | Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 NLPG | gebührenfrei |
| 4 | Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde |
|
| 4.1 | Gebührenbefreiung |
|
| 4.1.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Die Nummer 1.4 bleibt unberührt. |
|
| 4.1.2 | Die Gewährung einer Befreiung, soweit diese für die Erstellung von Biotopverbundplänen oder für die Anpassung von Landschafts-Grünordnungsplänen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 NatSchG notwendig ist, Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dient oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist | gebührenfrei |
| 4.1.3 | Die Gewährung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach den §§ 23, 25 und 27 BNatSchG. | gebührenfrei |
| 4.1.4 | Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG. | gebührenfrei |
| 4.1.5 | Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG. | gebührenfrei |
| 4.1.6 | Die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG und nach § 4 Absatz 3 BArtSchV, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. | gebührenfrei |
| 4.1.7 | Die Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 34 Absatz 3 NatSchG und einer Ausnahme nach § 34 Absatz 4 NatSchG. | gebührenfrei |
| 4.1.8 | Die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c Absätze 1 und 2 BNatSchG ist gebührenfrei. |
|
| 4.2 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.3 | Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG | 75 - 4 000 |
| 4.4 | Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absätze 8 und 9 Satz 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.5 | Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. | nach Zeitaufwand |
| 4.6 | Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.7 | Gewährung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG, soweit nichts Besonderes bestimmt ist | 75 - 4 000 |
| 4.8 | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten |
|
| 4.8.1 | Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG, soweit diese für die Errichtung oder den Abbruch von baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) oder diesen gleichgestellten Maßnahmen erforderlich ist | 200 - 4 000 |
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| Anmerkung: |
|
|
| Diese Nummer gilt auch in Fällen, für die § 49 LBO keine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorsieht. |
|
|
| Mit der Errichtung oder dem Abbruch gleichgestellter Maßnahmen sind solche des § 2 Absatz 13 LBO gemeint. |
|
| 4.8.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 50 - 1 000 |
| 4.8.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 2 BArtSchV | 50 - 1 000 |
| 4.8.4 | Zulassung einer Ausnahme von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 50 - 500 |
| 4.8.5 | Zulassung einer Ausnahme für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 50 - 500 |
| 4.9 | Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV |
|
| 4.9.1 | Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 35 |
|
| Anmerkung: |
|
|
| Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 BArtSchV erforderlich wird. |
|
| 4.9.2 | Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 20 - 250 |
| 4.9.3 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV | 10 - 100 |
| 4.10 | Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und nach den Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) |
|
|
| bis 500 Euro | 30 |
|
| über 500 bis 1 000 Euro | 60 |
|
| über 1 000 bis 3 000 | 100 |
|
| über 3 000 bis 5 000 Euro | 200 |
|
| je weitere 5 000 Euro | 200 |
|
| bis höchstens | 2 000 |
|
| Anmerkung: |
|
|
| (1) Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials. |
|
|
| (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. |
|
|
| (3) Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 30 Euro für das Tier mit dem höchsten Wert, 6 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben. |
|
|
| (4) Die Anmerkungen 2 und 3 gelten nicht, wenn die Neuausstellung der Bescheinigung aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich wird. |
|
|
| (5) Bei Bescheinigungen, die über die informationstechnische Fachanwendung „Melde- und Bescheinigungswesen für den Artenschutz“ (MelBA-online) beantragt werden, ist die Gebühr um 20 Prozent zu reduzieren. |
|
| 4.11 | Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 3 NatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.12 | Widerrufliche Zulassung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 NatSchG | 75 - 4 000 |
| 4.13 | Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 5 Satz 2 NatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.14 | Maßnahmen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.15 | Beseitigungsanordnung nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.16 | Maßnahmen nach § 40a Absatz 4 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
| 4.17 | Erteilung einer Genehmigung nach § 40c Absatz 3 BNatSchG | 75 - 4 000 |
| 5 | Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde |
|
| 5.1 | Erteilung einer Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG | 25 - 10 000 |
| 6 | Nationalparkverwaltung als untere und höhere Jagdbehörde |
|
|
| Bundesjagdgesetz |
|
|
| Jagd- und Wildtiermanagementgesetz |
|
|
| Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes |
|
| 6.1 | Öffentliche Leistungen nach den Nummer 6 genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand, |
| 6.2 | Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung | 50 |
Anlage (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP)
A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis GebVO-NLP
A. Übersicht zum Gebührenverzeichnis
| Gegenstand | Nummer | |
| I. | Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände | 1 |
| II. | Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände |
|
|
| Umweltinformationsrecht | 2 |
|
| Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) | 3 |
|
| Nationalpark Schwarzwald | 4 |
|
| Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde) | 5 |
|
| Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde) | 6 |
|
| Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde) | 7 |
B. Gebührenverzeichnis GebVO-NLP
B. Gebührenverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen, - leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
I. Allgemeine Bestimmungen, Auslagen,
leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
- 1.
Allgemeine Bestimmungen
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand (Stundengebühr) wird je angefangener Viertelstunde abgerechnet.
Die Stundengebühr gilt je eingesetzter Person.
Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.
Die persönliche Gebührenfreiheit ist in § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) abschließend geregelt. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.
- 2.
Auslagen
Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Bundes- oder spezialrechtliche Gebührenregelungen des Landes gehen vor.
- 3.
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1.1 | Allgemeiner Gebührentatbestand |
|
|
| Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG bis zu 10 000 Euro erhoben werden. |
|
| 1.2 | Ablehnung eines Antrags |
|
|
| Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. |
|
| 1.3 | Zurücknahme eines Antrags |
|
|
| Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen, wird eine Gebühr von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. |
|
| 1.4 | Befreiungen |
|
|
| Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | nach Zeitaufwand |
| 1.5 | Rechtsbehelfe |
|
|
| Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 2, insbesondere Widersprüche |
|
|
| Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100 - 5000 |
|
| Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 80 - 1500 |
| 1.6 | Umfangreiche behördliche Stellungnahmen, Prüfungen, Beratungen und Einsichtnahme in Unterlagen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens über eine halbe Stunde, die nicht durch Gesetz gebührenbefreit und in dieser Rechtsverordnung nicht speziell geregelt sind. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei | nach Zeitaufwand |
| 1.7 | Aktenübersendung | nach Zeitaufwand, |
| 1.8 | Beglaubigungen |
|
|
| Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln | nach Zeitaufwand, |
|
| Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit sie die zuständige Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 |
|
| Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 2 |
|
| Bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 5 |
|
| Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgang- oder Abschlusszeugnisses werden gebührenfrei beglaubigt. |
|
| 1.9 | Kopien |
|
|
| Fotokopien DIN A3 je Seite | 0,80 |
|
| Fotokopien DIN A4 je Seite | 0,50 |
|
| Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A3 je Seite | 7 |
|
| Kopien und Ausdrucke von raumbezogenen Daten, zum Beispiel Schutzgebiete, DIN A4 je Seite | 6,70 |
|
| Weitergabe von raumbezogenen und/oder digitalen Daten unter anderem mittels Plotter oder Datenträger | nach Zeitaufwand, |
|
| Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge aus Akten des Nationalparks Schwarzwald je angefangener Seite | 2 |
|
| Sonstige Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden und die auf Antrag erstellt werden | nach Zeitaufwand |
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände GebVO-NLP
II. Leistungsbezogene Gebührentatbestände
| Nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Umweltinformationsrecht |
|
|
| Rechtsbehelfsverfahren nach § 32 des Umweltverwaltungsgesetzes |
|
| 2.1 | Verfahren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu drei Stunden | gebührenfrei |
| 2.2 | Verfahren mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 und bis zu 8 Stunden) | 10 - 250 |
| 2.3 | Verfahren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 250 - 500 |
| 3 | Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
|
|
| Anmerkung: |
|
|
| Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
| 3.1 | Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG | gebührenfrei |
| 3.2 | Auskünfte |
|
| 3.2.1 | Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | gebührenfrei |
|
| Anmerkung: |
|
|
| Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besonders rechtliche Wertung erforderlich ist. |
|
| 3.2.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 30 - 200 |
| 3.2.3 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 - 500 |
| 3.3 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
|
| 3.3.1 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise | 15 - 200 |
| 3.3.2 | Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen | 200 - 500 |
| 3.4 | Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang | 15 - 500 |
|
| Anmerkung zu Nummern 3.2 bis 3.4: |
|
|
| Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
|
| 3.5 | Veröffentlichungen nach § 11 LIFG | gebührenfrei |
| 3.6 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30 |
| 4 | Nationalpark Schwarzwald |
|
|
| Nationalparkgesetz (NLPG) |
|
| 4.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
|
| 4.2 | Entscheidungen nach §§ 8 bis 11 NLPG sowie alle öffentlichen Leistungen nach dem Nationalparkgesetz | 80 - 10 000 |
|
| mit Ausnahme von |
|
| 4.3 | Entscheidungen nach § 11 NLPG über die Befreiung vom Verbot des § 9 Absatz 2 Nummer 14 NLPG | nach Zeitaufwand, |
| 4.4 | Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NLPG | gebührenfrei |
| 5 | Naturschutzverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Naturschutzbehörde) |
|
|
| Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) |
|
|
| Naturschutzgesetz (NatSchG) |
|
|
| Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) |
|
|
| Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist |
|
|
| Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist |
|
| 5.1 | Gebührenbefreiung |
|
| 5.1.1 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
|
| 5.1.2 | Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit dies der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht dient, gebührenfrei. |
|
| 5.1.3 | Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. |
|
| 5.1.4 | Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei. |
|
| 5.1.5 | Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei. |
|
| 5.1.6 | Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. |
|
| 5.2 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.3 | Genehmigungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.4 | Anordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.5 | Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist | nach Zeitaufwand |
| 5.6 | Genehmigungen des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.7 | Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.8 | Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten |
|
| 5.8.1 | Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG | 50 - 8000 |
| 5.8.2 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 50 - 1000 |
| 5.8.3 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV | 50 - 1000 |
| 5.8.4 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 50 - 500 |
| 5.8.5 | Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 50 - 500 |
| 5.9 | Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV |
|
| 5.9.1 | Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 10 |
|
| Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
|
| 5.9.2 | Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 20 - 250 |
| 5.9.3 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV | 10 - 100 |
| 5.10 | Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis |
|
|
| 100 Euro | 10 |
|
| 500 Euro | 20 |
|
| 1000 Euro | 30 |
|
| 3000 Euro | 60 |
|
| 5000 Euro | 100 |
|
| je weitere 5000 Euro | 100 |
|
| bis höchstens | 2000 |
|
| Bei zusammengesetzten Gegenständen bemisst sich der Verkaufswert nur nach dem anteiligen Wert des artgeschützten Materials. |
|
|
| Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. |
|
|
| Sofern eine Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ausgestellt wird, wird eine Gebühr von 10 Euro beziehungsweise 2 Euro für jedes weitere Tier bei Sammelanträgen erhoben, es sei denn, die Neuausstellung der Bescheinigung wird aufgrund eines Verstoßes gegen eine Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich. |
|
| 5.11 | Öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz mit Ausnahme der Nummern 5.1 bis 5.10 dieses Verzeichnisses | 85 - 20 000 |
| 6 | Forstverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und höhere Forstbehörde) |
|
|
| Bundeswaldgesetz |
|
|
| Landeswaldgesetz (LWaldG) |
|
| 6.1 | Genehmigung organisierter Veranstaltungen nach § 37 Absatz 2 LWaldG | nach Zeitaufwand, |
|
| Darüber hinaus werden die Gebührentatbestände der Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angewandt. |
|
| 7 | Jagdverwaltung (Nationalparkverwaltung als untere und obere Jagdbehörde) |
|
|
| Bundesjagdgesetz |
|
|
| Jagd- und Wildtiermanagementgesetz |
|
|
| Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes |
|
| 7.1 | Öffentliche Leistungen nach den in Nummer 7 genannten Vorschriften | nach Zeitaufwand, |
| 7.2 | Ausstellen einer Wildunfallbescheinigung | 50 |
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Nationalparkverwaltung des Nationalparks (NLP) Schwarzwald werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die Nationalparkverwaltung erbringt, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz-NLP) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen der Nationalparkverwaltung, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist diese Gebührenregelung anzuwenden.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.