LVO-VM · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung VM - LVO-VM) Vom 7. Juli 2014

Ausfertigungsdatum:
07.07.2014
Fundstelle:
GBl. 2014, 443
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung VM ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2025 (GBl. Nr. 35)
§ 2

Einrichtung von Laufbahnen

§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. mittlerer und gehobener Straßenmeisterdienst,2. gehobener und höherer bautechnischer Verwaltungsdienst in den Fachrichtungena) Straßen,b) Verkehr.

§ 5

Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 5 Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Straßenbauverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet ist insbesondere ein Bauingenieurstudium oder ein ähnlicher Studiengang mit starken Bezügen zum Straßenwesen. (2) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Verkehrsverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit dem Schwerpunkt Verkehrswesen einschließlich Verkehrsingenieurwesen, Verkehrsplanung, Verkehrswissenschaft, Verkehrsbetriebswirtschaft, Eisenbahnwesen und Binnenschifffahrt.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auch erwerben, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10

Aufstieg bei Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen ...

§ 10 Aufstieg bei Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen VerwaltungsdienstAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie sich mindestens im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn befinden.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Einrichtung von Laufbahnen

§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. mittlerer und gehobener Straßenmeisterdienst,2. gehobener und höherer bautechnischer Verwaltungsdienst in den Fachrichtungen Straßen und Verkehr.

§ 3

Laufbahnbefähigung für den mittleren Straßenmeisterdienst

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren StraßenmeisterdienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Straßenmeisterdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Straßenmeisterdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 4

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst kann durch den Aufstieg aus dem mittleren Straßenmeisterdienst erworben werden. (2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren Straßenmeisterdienstes für den Aufstieg in den gehobenen Straßenmeisterdienst zugelassen werden, wenn sie sich 1. mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden und2. in mindestens einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind durch eine geeignete Qualifizierung auf die Aufgaben des gehobenen Straßenmeisterdienstes vorzubereiten. Die Gesamtdauer der Qualifizierung soll mindestens 15 Tage betragen und die für die Laufbahn des gehobenen Straßenmeisterdienstes erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen vermitteln.

§ 5

Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 5 Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Straßenbauverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet ist insbesondere ein Bauingenieurstudium oder ein ähnlicher Studiengang mit starken Bezügen zum Straßenwesen. (2) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Verkehrsverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit dem Schwerpunkt Verkehrswesen einschließlich Verkehrsingenieurwesen, Verkehrsplanung, Verkehrswissenschaft, Verkehrsbetriebswirtschaft, Eisenbahnwesen und Binnenschifffahrt oder Geografie.

§ 6

Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen VerwaltungsdienstDie Laufbahnbefähigung für alle Fachrichtungen des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auch erwerben, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 8

Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung

§ 8 Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als modulares, verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn befähigen. Die Trainees sollen während des Trainee-Programms ihre jeweiligen fachlichen Kompetenzen ausbauen. Sie sollen nach Abschluss des Trainee-Programms die Grundlagen des Verwaltungshandelns, Einflüsse auf das Verwaltungshandeln und die Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns kennengelernt und ihre eigene Rolle im System Verwaltung reflektiert haben. Besonders zu fördern sind fachübergreifendes Arbeiten, das Verständnis für ökologische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie Kommunikations- und Methodenkompetenz. (2) Das Trainee-Programm ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 18 Monaten und für eine Laufbahn des höheren Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten ausgelegt.

§ 9

Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit

§ 9 Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit(1) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss 1. nach Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der jeweils angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. (2) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdiensta) Grundzüge des Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrechts,b) Haushalts-, Vergabe- und Zuwendungsrecht sowiec) Kommunikation und Präsentation, 2. im höheren bautechnischen Verwaltungsdiensta) Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,b) Verwaltungsmanagement, Haushaltsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes,c) Soziale Kompetenzen undd) Führungskompetenzen.

§ 10

Aufstieg

§ 10 Aufstieg(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst beider Fachrichtungen aufsteigen, wenn sie sich mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn befinden. (2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie sich mindestens im ersten Beförderungsamt der Laufbahn befinden.

§ 2

Einrichtung von Laufbahnen

§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. mittlerer und gehobener Straßenmeisterdienst,2. mittlerer, gehobener und höherer bautechnischer Verwaltungsdienst. Im gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst bestehen die Fachrichtungen Straßen und Verkehr.

§ 5

Bildungsvoraussetzungen

§ 5 Bildungsvoraussetzungen(1) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG für den mittleren bautechnischen Verwaltungsdienst erwirbt, wer eine für die Verwendung in der Mobilitäts-, Verkehrs- und Straßenbauverwaltung geeignete technische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und einen mittleren Bildungsabschluss nachweist. Geeignet sind insbesondere Ausbildungen im Bereich Straßenbau, Betonbau, Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenbetrieb und Bauzeichnung. (2) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Straßenbauverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet ist insbesondere ein Bauingenieurstudium oder ein ähnlicher Studiengang mit starken Bezügen zum Straßenwesen. (3) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Verkehrsverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit dem Schwerpunkt Verkehrswesen einschließlich Verkehrsingenieurwesen, Verkehrsplanung, Verkehrswissenschaft, Verkehrsbetriebswirtschaft, Eisenbahnwesen und Binnenschifffahrt oder Geografie.

§ 6

Laufbahnbefähigung für den mittleren und gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 6 Laufbahnbefähigung für den mittleren und gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren bautechnischen Verwaltungsdienst erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in einer für die Verwendung in der Mobilitäts-, Verkehrs- und Straßenbauverwaltung geeigneten Fachrichtung oder eine Meisterprüfung in einem für die Verwendung in der Mobilitäts-, Verkehrs- und Straßenbauverwaltung geeigneten Beruf als laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder2. eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist. (2) Die Laufbahnbefähigung für alle Fachrichtungen des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 8

Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung

§ 8 Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als modulares, verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn befähigen. Die Trainees sollen während des Trainee-Programms ihre jeweiligen fachlichen Kompetenzen ausbauen. Sie sollen nach Abschluss des Trainee-Programms die Grundlagen des Verwaltungshandelns, Einflüsse auf das Verwaltungshandeln und die Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns kennengelernt und ihre eigene Rolle im System Verwaltung reflektiert haben. Verantwortungsbereitschaft, Fähigkeit zur Selbstreflexion, interdisziplinäre Arbeitsweise, Inklusionskompetenz, Verständnis für rechtliche, politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie kommunikative, soziale, interkulturelle, ökologische und methodische Kompetenzen sind zu fördern. (2) Das Trainee-Programm ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 18 Monaten und für eine Laufbahn des höheren Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten ausgelegt.

§ 9

Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit

§ 9 Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit(1) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss 1. nach Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der jeweils angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. (2) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. im mittleren bautechnischen Verwaltungsdiensta) Staats- und Verwaltungsrecht jeweils in Grundzügen,b) Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht,c) technische Vorschriften des Straßen- und konstruktiven Ingenieurbaus, 2. im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdiensta) Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht jeweils in Grundzügen,b) Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht,c) Kommunikation und Präsentation, 3. im höheren bautechnischen Verwaltungsdiensta) Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht sowie öffentliches Dienstrecht jeweils in Grundzügen,b) Verwaltungsmanagement, Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberecht,c) Führungs-, Sozial- und Methodenkompetenz.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auch erwerben, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 8

Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung

§ 8 Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als modulares, verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn befähigen. Die Trainees sollen während des Trainee-Programms ihre jeweiligen fachlichen Kompetenzen ausbauen. Sie sollen nach Abschluss des Trainee-Programms die Grundlagen des Verwaltungshandelns, Einflüsse auf das Verwaltungshandeln und die Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns kennengelernt und ihre eigene Rolle im System Verwaltung reflektiert haben. Verantwortungsbereitschaft, Fähigkeit zur Selbstreflexion, interdisziplinäre Arbeitsweise, Inklusionskompetenz, Verständnis für rechtliche, politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie kommunikative, soziale, interkulturelle, ökologische und methodische Kompetenzen sind zu fördern.(2) Das Trainee-Programm ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten und für eine Laufbahn des höheren Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten ausgelegt.

Eingangsformel LVO-VM

Auf Grund von § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 und § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 3 Alternative 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164) wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 2 - Straßenmeisterdienst

ABSCHNITT 2
Straßenmeisterdienst

ABSCHNITT 3 - Bautechnischer Verwaltungsdienst

ABSCHNITT 3
Bautechnischer Verwaltungsdienst

ABSCHNITT 4 - Schlussvorschriften

ABSCHNITT 4
Schlussvorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10

Aufstieg bei Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen ...

§ 10 Aufstieg bei Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen VerwaltungsdienstAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie sich mindestens im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn befinden.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Einrichtung von Laufbahnen

§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. mittlerer und gehobener Straßenmeisterdienst,2. gehobener und höherer bautechnischer Verwaltungsdienst in den Fachrichtungena) Städtebau und Raumordnung,b) Straßen,c) Verkehr.

§ 3

Laufbahnbefähigung für den mittleren Straßenmeisterdienst

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren StraßenmeisterdienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Straßenmeisterdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Straßenmeisterdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 4

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Straßenmeisterdienst kann durch den Aufstieg aus dem mittleren Straßenmeisterdienst erworben werden. (2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren Straßenmeisterdienstes für den Aufstieg in den gehobenen Straßenmeisterdienst zugelassen werden, wenn sie sich 1. mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden und2. in mindestens einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind durch eine geeignete Qualifizierung auf die Aufgaben des gehobenen Straßenmeisterdienstes vorzubereiten. Die Gesamtdauer der Qualifizierung soll mindestens 15 Tage betragen und die für die Laufbahn des gehobenen Straßenmeisterdienstes erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen vermitteln.

§ 5

Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 5 Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Städtebau- und Raumordnungsverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet sind Studiengänge mit städtebaulichem oder raumplanerischem Schwerpunkt. Bei einem Masterstudiengang mit städtebaulichem oder raumplanerischem Schwerpunkt soll auch der vorangegangene Bachelor-Studiengang starke Bezüge zur Stadt- und Raumplanung aufweisen. (2) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Straßenbauverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet ist insbesondere ein Bauingenieurstudium oder ein ähnlicher Studiengang mit starken Bezügen zum Straßenwesen. (3) Die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 LBG für den gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer ein für die Verwendung in der Verkehrsverwaltung geeignetes Studium abgeschlossen hat. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit dem Schwerpunkt Verkehrswesen einschließlich Verkehrsingenieurwesen, Verkehrsplanung, Verkehrswissenschaft, Verkehrsbetriebswirtschaft, Eisenbahnwesen und Binnenschifffahrt.

§ 6

Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 6 Laufbahnbefähigung für den gehobenen bautechnischen VerwaltungsdienstDie Laufbahnbefähigung für alle Fachrichtungen des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßen erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Städtebau und Raumordnung und der Fachrichtung Straßen kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auch erwerben, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist. (4) Die Laufbahnbefähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Verkehr erwirbt, wer nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen 1. eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des § 8 erfolgreich absolviert hat oder2. eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des § 9 nachweist.

§ 8

Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung

§ 8 Laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als modulares, verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn befähigen. Die Trainees sollen während des Trainee-Programms ihre jeweiligen fachlichen Kompetenzen ausbauen. Sie sollen nach Abschluss des Trainee-Programms die Grundlagen des Verwaltungshandelns, Einflüsse auf das Verwaltungshandeln und die Rahmenbedingungen des Verwaltungshandelns kennengelernt und ihre eigene Rolle im System Verwaltung reflektiert haben. Besonders zu fördern sind fachübergreifendes Arbeiten, das Verständnis für ökologische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie Kommunikations- und Methodenkompetenz. (2) Das Trainee-Programm ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 18 Monaten und für eine Laufbahn des höheren Dienstes grundsätzlich auf einen Zeitraum von 24 Monaten ausgelegt.

§ 9

Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit

§ 9 Laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit(1) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss 1. nach Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der jeweils angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. (2) Die laufbahnqualifizierende Berufstätigkeit hat die für die jeweilige Laufbahn erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie soziale und methodische Kompetenzen zu umfassen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweiligen Laufbahn setzt dabei insbesondere auch erworbene Kenntnisse auf folgenden Gebieten voraus: 1. im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdiensta) Grundzüge des Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrechts,b) Haushalts-, Vergabe- und Zuwendungsrecht sowiec) Kommunikation und Präsentation, 2. im höheren bautechnischen Verwaltungsdiensta) Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,b) Verwaltungsmanagement, Haushaltsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes,c) Soziale Kompetenzen undd) Führungskompetenzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.