MPAbkÄnd2G BW · Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 23. Oktober 2012

Ausfertigungsdatum:
23.10.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 553
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Abkommen - Zweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für ...

Abkommen

Zweites Abkommen
zur
Änderung des Abkommens
über die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln
und Medizinprodukten

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend »Länder« genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die zweite Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Artikel

Artikel I[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994, geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998]

Artikel

Artikel II InkrafttretenDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht*.

Artikel

Artikel 1 Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und MedizinproduktenDem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Abkommens vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der jeweilige Tag, an dem die Vorschriften des Änderungsabkommens nach Artikel 1 dieses Gesetzes nach Artikel II des Änderungsabkommens in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben*.

Eingangsformel MPAbkÄnd2G

Der Landtag hat am 10. Oktober 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.