Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung MLR - LVO-MLR) Vom 20. September 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 547
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von ...
V aufgeh. durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom 11. April 2014 (GBl. S. 220, 222)
Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst
§ 5 Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen ForstdienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erwirbt, wer 1. mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes erbringt, das Aussagen zu den laufbahnspezifischen gesundheitlichen Anforderungen enthält und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst
§ 6 Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer 1. den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule nachweist,2. eine zweijährige, verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes erbringt, das Aussagen zu den laufbahnspezifischen gesundheitlichen Anforderungen enthält und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. (2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Forstdienstes können in den höheren Forstdienst aufsteigen, wenn sie 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 LBG erfüllen,2. als Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG ein zehntägiges berufsbegleitendes, fachspezifisches Fortbildungsprogramm von Forst Baden-Württemberg sowie3. ein viermonatiges Projekt der periodischen Betriebsplanung nach § 50 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes erfolgreich durchlaufen haben.
Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und Anerkennung der ...
§ 6a Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und Anerkennung der forstlichen Laufbahnbefähigungen anderer Bundesländer(1) Die Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und von früheren Forstbeamtinnen und Forstbeamten erfolgt auf Grundlage des § 23 LBG.(2) Wer bei einem Dienstherrn außerhalb Baden-Württembergs die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes oder für die Laufbahn des höheren Forstdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach dieser Verordnung, wenn Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte vergleichbar sind und ein gleichwertiger Bildungsabschluss nach § 15 LBG vorgelegen hat.(3) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann bei der Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsdauer bestehen, Ausnahmen zulassen, wenn die Forstbeamtin oder der Forstbeamte bei dem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich forstliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in die die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen(1) Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. Mittlerer veterinärhygienetechnischer Dienst,2. mittlerer lebensmitteltechnischer Dienst,3. gehobener technischer Forstdienst,4. höherer Forstdienst,5. höherer tierärztlicher Dienst und6. höherer lebensmittelchemischer Dienst. (2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen 1. des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,2. des gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienstes,3. für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater,4. des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,5. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und6. des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, wird nach Maßgabe der vom Ministerium Ländlicher Raum erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben.
Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und Anerkennung der ...
§ 6a Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und Anerkennung der forstlichen Laufbahnbefähigungen anderer Bundesländer(1) Die Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn und von früheren Forstbeamtinnen und Forstbeamten erfolgt auf Grundlage des § 23 LBG.(2) Wer bei einem Dienstherrn außerhalb Baden-Württembergs die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes oder für die Laufbahn des höheren Forstdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach dieser Verordnung, wenn Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte vergleichbar sind und ein gleichwertiger Bildungsabschluss nach § 15 LBG vorgelegen hat.(3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann bei der Übernahme von Forstbeamtinnen und Forstbeamten anderer Dienstherrn, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsdauer bestehen, Ausnahmen zulassen, wenn die Forstbeamtin oder der Forstbeamte bei dem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich forstliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in die die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst
§ 5 Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen ForstdienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erwirbt, wer1. mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung oder eine forstliche Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes erbringt, das Aussagen zu den laufbahnspezifischen gesundheitlichen Anforderungen enthält und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst
§ 6 Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer1. den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule nachweist,2. eine zweijährige, verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung oder eine forstliche Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes erbringt, das Aussagen zu den laufbahnspezifischen gesundheitlichen Anforderungen enthält und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Forstdienstes können in den höheren Forstdienst aufsteigen, wenn sie1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 LBG erfüllen und2. als Qualifizierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBGa) in einem allgemeinen Aufstiegslehrgang des Landes über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, b) den verpflichtenden Einführungslehrgang in die periodische Betriebsplanung in Baden- Württemberg nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung höherer Forstdienst (QuaPrOhF) besucht und c) eine berufsbegleitende Projektarbeit periodische Betriebsplanung mit einer Bearbeitungszeit von 23 Tagen und den Inhalten nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 QuaPrOhF angefertigt haben.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 16 Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium,3. Artikel 62 § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 984) im Benehmen mit dem Innenministerium:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) außer Kraft.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen(1) Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. Mittlerer veterinärhygienetechnischer Dienst,2. mittlerer lebensmitteltechnischer Dienst,3. gehobener technischer Forstdienst,4. höherer Forstdienst,5. höherer tierärztlicher Dienst und6. höherer lebensmittelchemischer Dienst. (2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen 1. des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,2. des gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienstes,3. für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater,4. des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes,5. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und6. des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, wird nach Maßgabe der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben.
Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst
§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst erwirbt, wer 1. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss, eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf oder2. mindestens den erfolgreichen Realschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und bei Berufen nach Absatz 2 Nummer 6 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf oder3. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit nachweist und zusätzlich eine einjährige verwaltungsinterne Qualifizierungsmaßnahme mit Prüfung zum Veterinärhygienekontrolleur erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Landwirtin oder Landwirt, Tierwirtin oder Tierwirt,2. tiermedizinische Fachangestellte oder tiermedizinischer Fachangestellter,3. Tierpflegerin oder Tierpfleger,4. veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder veterinärmedizinisch-technischer Assistent,5. Berufe, die den unter Nummer 1 bis 4 genannten Berufen nahestehen oder6. technische oder nicht technische Verwaltungsberufe in der öffentlichen Verwaltung.
Laufbahnbefähigung für den mittleren lebensmitteltechnischen Dienst
§ 4 Laufbahnbefähigung für den mittleren lebensmitteltechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren lebensmitteltechnischen Dienst erwirbt, wer 1. die Ausbildung und Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat oder2. eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme mit Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in einem anderen Land erfolgreich abgeschlossen hat und dies nachweist.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst
§ 5 Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen ForstdienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erwirbt, wer 1. mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst
§ 6 Laufbahnbefähigung für den höheren ForstdienstDie Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer 1. den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst
§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen DienstDie Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst erwirbt, wer 1. eine Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt und2. die Prüfung nach der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat.
Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst
§ 8 Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst erwirbt, wer 1. die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat und2. über eine zweijährige Berufserfahrung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker verfügt und dies nachweist. (2) Wer eine entsprechende Prüfung in einem anderen Land erfolgreich abgeschlossen hat, ist den staatlich geprüften Lebensmittelchemikern nach Absatz 1 Nummer 1 gleichgestellt.
Übergangsbestimmungen
§ 9 Übergangsbestimmungen(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure in der jeweils früher geltenden Fassung gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von § 4. Satz 1 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung. (2) Die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen Forstdienst gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 Nummer 2. Die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den höheren Forstdienst gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von § 6 Nummer 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen oder höheren Forstdienst. (3) Die Befähigung für die Laufbahnen nach §§ 5 oder 6 besitzen auch in Baden-Württemberg vorhandene Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den gehobenen oder höheren Forstdienst erfolgreich abgeschlossen haben oder deren Befähigung der Landespersonalausschuss nach § 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung festgestellt hat. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst und die Prüfung in Baden-Württemberg erfolgreich abgeschlossen haben. (4) Beamtinnen und Beamte des höheren chemischen Dienstes, Fachrichtung Lebensmittelchemiker, werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung statusgleich in die Laufbahn des höheren lebensmittelchemischen Dienstes übergeleitet.
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (GBl. S. 442, 478) |
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 16 Absatz 2 LBG im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium,
Einrichtung von Laufbahnen
§ 1 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. Mittlerer veterinärhygienetechnischer Dienst,2. gehobener technischer Forstdienst und3. höherer Forstdienst.
Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst(1) Die Befähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst erwirbt, wer 1. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss, eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder2. mindestens den erfolgreichen Realschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und bei Berufen nach Absatz 2 Nummer 6 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder3. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss und als qualifizierende Maßnahme eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit nachweist und zusätzlich eine einjährige verwaltungsinterne Qualifizierungsmaßnahme mit Prüfung zum Veterinärhygienekontrolleur erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Landwirtin oder Landwirt, Tierwirtin oder Tierwirt,2. tiermedizinische Fachangestellte oder tiermedizinischer Fachangestellter,3. Tierpflegerin oder Tierpfleger,4. veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder veterinärmedizinisch-technischer Assistent,5. Berufe, die den unter Nummer 1 bis 4 genannten Berufen nahestehen oder6. technische oder nicht technische Verwaltungsberufe in der öffentlichen Verwaltung.
Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen technischen Forstdienst
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für den gehobenen technischen ForstdienstDie Befähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erwirbt, wer 1. mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Forstdienst
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen für den höheren ForstdienstDie Befähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer 1. den Abschluss eines konsekutiven forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven, akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudienganges an einer Fachhochschule nachweist,2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Übergangsbestimmungen
§ 5 Übergangsbestimmungen(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen Forstdienst gilt als Befähigung im Sinne von § 3 Nummer 2. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den höheren Forstdienst gilt als Befähigung im Sinne von § 4 Nummer 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen oder höheren Forstdienst. (2) Die Befähigung für die Laufbahnen nach §§ 3 und 4 besitzen auch Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst mit Prüfung für den gehobenen oder höheren Forstdienst absolviert haben oder deren Befähigung der Landespersonalausschuss nach § 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung festgestellt hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom 23. Juni 1983 (GBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 2004 (GBl. S. 775, 777), außer Kraft.(2) § 36 a der Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989, 993), ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.