GebVO MLR · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich[*] (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) Vom 14. Februar 2007

Ausfertigungsdatum:
14.02.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 146
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der ...

V aufgeh. durch § 3 S. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, 1578)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614)
Anlage GebVO-MLR

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30 Veterinärwesen 31 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 32 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 33

A. - Allgemeine Bestimmungen

A.
Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

 

 

Sofern die Gebühren Entgelte für Leistungen Dritter (zum Beispiel Untersuchungen durch Dienstleisterinnen oder Dienstleister) beinhalten, können sie abweichend von den nachfolgend geltenden Gebühren festgesetzt werden, sofern sich die Entgelte für die Leistungen Dritter ändern.

 

1

Allgemeine Gebühr

 

 

Für eine Leistung, für die in diesem Verzeichnis oder anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

 

2

Ablehnung eines Antrages

 

2.1

Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben.

 

2.2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

 

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5 000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20 - 100

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

5 - 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen,

 

4.2.1

soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der entsprechenden Schule gebührenfrei beglaubigt.

 

5

Schreibgebühren und Ablichtungen

 

5.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als ganze Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

5.2

Schreibgebühr für Schriftstücke, die in einer anderen als deutscher Sprache abgefasst sind, je Seite

15

5.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

5.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

5.4.1

bei einem Format bis zu DIN A4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

5.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

5.5

Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke von Schulzeugnissen als elektronische Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung

1,20

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

6

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

 

 

Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises

6

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben.

 

 

(2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben.

 

7

Verfahrensgebühren

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruch

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

10 - 2 500

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 - 1 250

8

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen

5 - 175

8.2

Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden

5 - 175

8.3

Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen

5 - 175

9

Zurücknahme eines Antrages

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen, wird eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung.

5 - 10 000

B. - Besondere Bestimmungen

B.
Besondere Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

10

Berufsausübung und Berufsbildung

 

10.1

Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemiker«

200

10.2

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg - VermG - und ÖbVI-Berufsordnung)

 

10.2.1

Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG)

1 000

10.2.2

Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG)

250

10.2.3

Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbVI-Berufsordnung)

100

10.2.4

Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes werden keine Gebühren erhoben.

 

10.3

Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

 

10.3.1

Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG)

gebührenfrei

10.3.2

Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG)

100

10.3.3

Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 56 BBiG)

350

10.3.3.1

Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«

200

10.3.3.2

Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« (je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie 50 Euro)

150

10.3.3.3

Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung (je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung, Fallstudie)

50

10.3.4

Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

10.3.5

Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen

gebührenfrei

10.3.6

Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und bei Wiederholung der Prüfung (je praktischer oder schriftlicher Prüfung 50 Euro)

100

10.3.7

Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

10 - 500

10.4

Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg

 

10.4.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

10.4.2

Ablehnung eines Antrages

10 - 630

10.4.3

Rücknahme eines Antrages

0 - 630

11

Käse und Butter

 

 

Käseverordnung

 

 

Butterverordnung

 

11.1

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung)

50 - 250

11.2

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung)

50 - 250

12

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

 

 

Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften:

 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 

 

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

 

 

Weingesetz,

 

 

Tabakerzeugnisgesetz,

 

 

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz,

 

 

Vorläufiges Biergesetz

 

 

sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze

 

12.1

Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften

65 - 5 000

12.2

Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften

65 - 2 500

12.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

13

Milch

 

13.1

Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO)

 

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (VwV Milchgüte)

 

 

Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 Milch-GüteDVO und Nummer 2 VwV Milchgüte)

50 - 100

13.2

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

 

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV)

50 - 100

14

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

 

 

Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung

25, mindestens 200

14.2

Prüfung von Dauererhitzungsanlagen

50 - 250

14.3

Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist

50 - 250

15

Fischerei

 

 

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

 

 

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

 

 

Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO)

 

15.1

Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG)

30 - 80

15.2

Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG )

30 - 80

15.3

Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 1 FischG)

30 - 80

15.4

Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3FischG , § 8 Absatz 3 LFischVO)

50 - 200

15.5

Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG)

50 - 150

15.6

Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG)

100 - 200

15.7

Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG)

30 - 50

15.8

Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG)

50 - 200

15.9

Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG)

50 - 200

15.10

Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO)

50 - 200

15.11

Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO)

15 - 100

15.12

Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO

15 - 100

16

Flurneuordnung und Landentwicklung

 

 

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

16.1

Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise.

 

16.1.1

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt.

 

16.1.2

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind.

 

16.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

16.2

Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren

nach Nummer
30.4.3.3.2

16.3

Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können

nach Nummer
30.4.2

16.4

Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite

nach Nummer
30.4.3.3.1.3

16.5

Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung

nach Nummer
30.4.3.3.3

17

Forstverwaltung

 

 

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

 

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

 

17.1

Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Absatz 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart

 

17.1.1

Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

30 - 1 000

17.1.2

In allen anderen Fällen

70 - 25 000

17.2

Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Absatz 1 LWaldG)

70 - 25 000

17.3

Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei.

 

17.4

Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung

 

17.4.1

Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei.

 

17.4.2

Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen

50 - 8 000

17.5

Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG

100

17.6

Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

400 - 1 000

17.7

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

200 - 300

17.8

Bereitstellung von Registerauszügen

20 - 1 000

17.9

Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Absatz 7 FoVG)

150 - 400

18

Futtermittelüberwachung

 

18.1

Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25 - 5 000

18.2

Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25

18.3

Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

50 - 500

18.4

Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3),

 

 

für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3),

 

 

für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

25 - 5 000

18.5

Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB

25 - 2 500

18.6

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

19

Pflanzenschutz

 

19.1

Allgemeines

 

19.1.1

Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

19.1.1.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

19.1.1.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

19.1.1.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

19.1.1.4

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

19.1.2

Neben der nach Nummer 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers

 

19.1.2.1

das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder

 

19.1.2.2

auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden.

 

19.1.3

Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

19.2

Auslagen im Bereich Pflanzenschutz

 

 

In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten

 

19.2.1

Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben,

 

19.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

 

19.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

 

19.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden,

 

19.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder

 

19.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.

 

 

Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde.

 

19.3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht

 

19.3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen.

 

19.3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben.

 

19.3.3

Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden.

 

19.3.4

Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden.

 

19.4

Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden.

 

19.5

Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung

 

19.5.1

Akarizide

 

 

Gemüsebau

1 785 - 2 855

 

Obstbau

1 725 - 1 960

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 080

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

 

Weinbau

1 100 - 1 550

19.5.2

Bakterizide

 

 

Allgemeine Einsätze

nach Aufwand

 

Obstbau

nach Aufwand

 

gegen Feuerbrand

4 400

19.5.3

Fungizide

 

 

Ackerbau

950 - 3 445

 

Gemüsebau

1 130 - 2 080

 

Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria)

1 845 - 3 150

 

Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen)

1 485

 

jede weitere Behandlung

360

 

Vorratsschutz

1 130 - 1 550

 

Sonderkulturen

1 155 - 3 245

 

Weinbau

1 300 - 1 850

19.5.4

Herbizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 430 - 1 605

 

Ackerbau

1 250 - 1 785

 

Gemüsebau

1 545

 

Obstbau

1 310 - 1 545

 

Zierpflanzenbau

1 130 - 1 545

 

Grünland

1 605 - 1 785

 

Sonderkulturen

1 155 - 2 200

 

Weinbau

1 300

19.5.5

Insektizide

 

 

Allgemeine Einsätze

895 - 2 970

 

Ackerbau

1 430 - 5 050

 

Gemüsebau

1 845 - 2 970

 

Obstbau

1 545 - 2 970

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 970

 

Grünland

nach Aufwand

 

Sonderkulturen

715 - 3 410

 

Vorratsschutz

1 485 - 3 920

 

Weinbau

800 - 1 800

 

Bodeninsekten (allgemeine Einsätze)

825 - 2 750

19.5.6

Molluskizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 020 - 3 980

19.5.7

Nematizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 845 - 9 210

 

Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr

 

 

Weinbau

nach Aufwand

19.5.8

Repellents

 

 

Allgemeine Einsätze

1 190 - 1 545

 

Weinbau

1 050 - 1 650

19.5.9

Rodentizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 495 - 2 615

 

Vorratsschutz

2 320

 

Gehege- und Batterieversuche

nach Vereinbarung

19.5.10

Wachstumsregler

 

 

Allgemeine Einsätze

950 - 2 200

 

Ackerbau

1 190 - 2 970

 

Gametozide

nach Aufwand

 

Gemüsebau

nach Aufwand

 

Obstbau

595 - 3 685

 

Einzeluntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Gesamtuntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

1 310 - 2 735

 

jede weitere Behandlung

360

 

Versuche unter Glas

475

 

Sonderkulturen

2 200 - 2 420

 

Weinbau

 

 

Grundgebühr

entsprechend der Indikation

 

je zusätzliche Anwendung

320

 

je zusätzliche Auswertung

400

 

Zusatzstoffe

Gebührenhöhe wie bei Indikationen

19.5.11

Mittel in Sonderbereichen

 

 

Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau

770 - 1 210

 

Mittel in Champignonkulturen

2 675

19.5.12

Sensorische Prüfung von Erntegut

1 380 oder nach Aufwand

19.5.13

Verträglichkeitsprüfung

 

 

Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen

nach Nummern 19.5.1 bis 19.5.12 (Wirksamkeitsprüfung)

 

Gemüsebau

75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung

 

Obstbau

1 725

 

Einzeluntersuchung

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

655 - 835

 

(Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet)

Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 19.5.18.2

 

Sonderkulturen

605 - 825

19.5.14

Resistenzprüfung

 

 

Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden

10 - 655

 

Bohnen gegen Braunflecken

120

 

Kruziferen gegen Rübennematoden

20 - 120

 

Getreide gegen Getreidezystenälchen

240 - 360

 

Ertragsermittlung

360 - 475

 

zusätzliche Prüfungen

nach Aufwand

19.5.15

Prüfung auf Nebenwirkungen

nach Aufwand

19.5.16

Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau

 

 

Einzeluntersuchung

1 210

 

Zusätzliche Merkmale

165

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

19.5.17

Ertragsfeststellungen

 

 

Ackerbau, Grünland

360 - 895

 

andere Kulturarten

nach Aufwand

 

Gemüsebau (einmalige Beerntung)

535 - 1 190

 

weitere Beerntungen

nach Aufwand

 

Obstbau

 

 

Einzeluntersuchungen

895 - 1 070

 

zusätzliche Merkmale

180

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

19.5.18

Verschiedenes

 

19.5.18.1

Ackerbau

 

 

Qualitätsfeststellung

nach Aufwand

 

Triebkraftprüfung

535 - 1 070

 

Künstliche Infektion

475

 

Saatgutbehandlungsmittel

475

19.5.18.2

Zierpflanzenbau

 

 

Versuche unter Glas, zusätzlich

475

 

Weitere Behandlungen, je Behandlung

360

19.5.19

Prüfung auf Gärbeeinflussung

1 400 - 1 500

19.5.20

Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein

1 500

19.5.21

Verwirrmethode

 

 

Obstbau

2 970

 

Weinbau

5 100 - 6 400

19.5.22

Prüfungen nach Guter Laborpraxis (GLP) nach § 19a des Chemikaliengesetzes

 

19.5.22.1

Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 000

 

je Rückstandsprobenahme

230

19.5.22.2

Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most und Wein)

 

 

Grundgebühr

1 400 - 1 500

 

Weinausbau

1 400

19.5.22.3

Raubmilbenprüfungen im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 250

 

je Anwendung

350

 

je Auswertung

400

19.5.22.4

Sonstige GLP-Prüfungen

nach Vereinbarung

19.5.22.5

Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen

nach Vereinbarung

19.5.23

Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete

nach Vereinbarung

19.5.24

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln

Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr

19.5.25

Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand

nach Aufwand

19.6

Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

19.6.1

Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

100

19.6.2

Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand

50

19.6.3

Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes

50

19.7

Pflanzenbeschauverordnung beziehungsweise Anbaumaterialverordnung

 

19.7.1

Import

 

19.7.1.1

Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle

10

19.7.1.2

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.1.3

Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung

5

19.7.1.4

Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde

15

19.7.1.5

Dokumentenkontrolle je Sendung

10

19.7.1.6

Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich

15

19.7.1.7

Nämlichkeitskontrolle je Sendung

 

19.7.1.7.1

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

19.7.1.7.2

größer

14

19.7.1.8

Phytosanitäre Untersuchungen

 

19.7.1.8.1

Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung

 

19.7.1.8.1.1

bis zu 10 000 Stück

22

19.7.1.8.1.2

pro weitere 1000 Stück

0,84

19.7.1.8.1.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.2

Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung

 

19.7.1.8.2.1

bis zu 1000 Stück

22

19.7.1.8.2.2

pro weitere 100

0,53

19.7.1.8.2.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.3

Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

 

19.7.1.8.3.1

bis zu 200 kg Gewicht

22

19.7.1.8.3.2

pro weitere 10 kg

0,19

19.7.1.8.3.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.4

Samen, Gewebekulturen je Sendung

 

19.7.1.8.4.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.4.2

pro weitere 10 kg

0,22

19.7.1.8.4.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.5

Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung

 

19.7.1.8.5.1

bis zu 5000 Stück

22

19.7.1.8.5.2

pro weitere 100

0,22

19.7.1.8.5.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.6

Schnittblumen je Sendung

 

19.7.1.8.6.1

bis zu 20 000 Stück

22

19.7.1.8.6.2

pro weitere 1000

0,17

19.7.1.8.6.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.7

Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

 

19.7.1.8.7.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.7.2

pro weitere 100 kg

2,1

19.7.1.8.7.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.8

Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.7.1.8.8.1

bis 100 Stück

22

19.7.1.8.8.2

pro weitere 100

2,1

19.7.1.8.8.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.9

Blätter und Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.9.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.9.2

pro weitere 10 kg

2,1

19.7.1.8.9.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.10.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.10.2

pro weitere 1000 kg

0,84

19.7.1.8.11

Kartoffelknollen je Partie

 

19.7.1.8.11.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

64

19.7.1.8.11.2

pro weitere 25 000 kg

64

19.7.1.8.12

Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

 

19.7.1.8.12.1

bis 100 m3 Volumen

22

19.7.1.8.12.2

pro weiteren m3

0,22

19.7.1.8.13

Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung

 

19.7.1.8.13.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.13.2

pro weitere 1000 kg

1

19.7.1.8.13.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.14

Getreidekörner je Sendung

 

19.7.1.8.14.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

20

19.7.1.8.14.2

pro weitere 1000 kg

0,8

19.7.1.8.14.3

Höchstbetrag

700

19.7.1.8.15

Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind

 

 

je Sendung

20

19.7.2

Export in Drittländer

 

19.7.2.1

Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz

100

19.7.2.2

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebenpflanzgutverordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung

20

 

jede Kopie

3

19.7.2.3

Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, 1154), pro angefangener Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

 

Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nummer 15 Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde

15

19.7.2.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.3

Binnenmarkt

 

19.7.3.1

Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung beziehungsweise für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt

100

19.7.3.2

Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind

25

19.7.3.3

Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

19.7.3.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.4

Genehmigung nach § 8a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.7.5

Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.8

Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

 

 

Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

50 - 150

20

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

 

20.1

EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.1.1

Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.2

Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.3

Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene 20 km

5

20.1.4

Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

13

20.2

Vermarktungsnormen Eier:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.2.1

Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

20.2.1.1

Grundgebühr

100

20.2.1.2

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eiern je Woche

25

20.2.1.3

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eiern je Woche

100

20.2.1.4

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eiern je Woche

150

20.2.1.5

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eiern je Woche

250

20.2.1.6

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche

350

20.2.1.7

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.3

Vermarktungsnormen Fleisch

 

 

Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

 

20.3.1

Zulassung

100

20.3.2

nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart

50

20.3.3

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart

30

20.3.4

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart

30

20.3.5

Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart

40 - 200

20.3.6

Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere

 

 

Grundgebühr

80

 

Gebühr pro Schlachtkörper

3

20.4

Vermarktungsnormen Geflügelfleisch:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, zuletzt ber. ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.4.1

Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

nach Aufwand

20.4.2

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

21

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

 

21.1

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein gemäß §§ 19 bis 21 Weingesetz

 

21.1.1

Grundgebühr je Antrag

15

21.1.2

zuzüglich je angefangene 1000 Liter

2

21.1.3

Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen

13

21.1.4

Zurückweisung eines Widerspruchs

80

21.1.5

Ablehnungen

10 Prozent vom positiven Bescheid, mindestens 15

21.1.6

Eilprüfung (Zuschlag)

50

21.1.7

Eilbescheid (Zuschlag)

25

21.2

Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 Absatz 3 der Weinverordnung)

 

21.2.1

von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien

200

21.2.2

von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien

50

22

Reben

 

22.1

EU-Anbauregelung

 

 

Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei.

 

22.2

Geographische Bezeichnungen

 

22.2.1

Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW

50 - 200

22.2.2

Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

50 - 200

22.2.3

Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

200 - 800

23

Rebenpflanzgut

 

23.1

Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.1.1

Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte

1

 

mindestens

6

23.1.2

Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.1.3

Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.2

Sonstige Gebühren

 

23.2.1

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung

40

23.2.2

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)

60

23.2.3

Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung

50

23.2.4

Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.2.4.1

Einzelstocktestung

 

23.2.4.1.1

mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum

10

23.2.4.1.2

mittels Pfropftest-Indikatorverfahren

60

23.2.4.2

Serienuntersuchungen (serologische Verfahren)

 

23.2.4.2.1

Probenaufbereitung, Einzelprobe

2

23.2.4.2.2

Probenaufbereitung, Mischprobe

4

23.2.4.2.3

Serologischer Test je Serum

4

23.2.5

Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung

 

 

je Probe

20

24

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

 

24.1

Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich

 

24.1.1

Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung

 

24.1.1.1

Elektronische Bescheide

7

24.1.1.2

Schriftliche Bescheide

10

24.1.2

Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung

40

24.1.3

Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut

30

24.1.4

Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung

 

 

je Partie oder Kennnummer (je nach Prüfungsaufwand)

7 - 14

24.1.5

Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung

 

 

pro Schlag

7

24.1.6

Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung

120

24.1.7

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

30

24.1.8

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) nach § 10 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

60

24.2

Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet)

 

24.2.1

Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

24.2.1.1

bei einmaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

24

24.2.1.2

bei zweimaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

40

24.2.1.3

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

14

24.2.2

Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

 

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

16

24.2.3

Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

24.2.4

Gemüse

 

24.2.4.1

einjährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

26

24.2.4.2

zweijährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

44

24.3

Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut nach §§ 6, 12 und 13 der Saatgutverordnung

 

24.3.1

Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen

 

 

je Probe

35

24.3.2

Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten

 

 

je Probe

45

24.3.3

Mais

 

 

je Probe

46

24.4

Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung

 

 

je Probe

21

24.5

Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.1

Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

 

 

je Probe mit Probenahme

162

24.5.2

Prüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

104

24.5.3

Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

156

24.5.4

Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.4.1

je angefangenes Hektar mit Probenahme

50

24.5.4.2

bei verspätet durchgeführter Probenahme

 

 

je angefangenes Hektar

60

25

Tierkennzeichnung

 

 

Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen.

 

26

Tierschutz

 

26.1

Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

25 - 500

26.2

Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes

50 - 5 000

26.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt

nach Aufwand

27

Tierzucht

 

 

Tierzuchtgesetz (TierZG)

 

 

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

 

 

Verordnung über Zuchtorganisationen

 

 

Tierzuchtdurchführungsverordnung

 

27.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG

200 - 2 000

27.2

Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 TierZG

100 - 500

27.3

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 TierZG

250 - 2 500

27.4

Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens nach § 3 Absatz 2 TierZG

100 - 500

27.5

Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG und der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

50 - 250

27.6

Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation nach § 4 Absatz 5 TierZG

100 - 500

27.7

Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 4 Absatz 5 TierZG

50 - 1 000

28

Trinkwasserüberwachung

 

 

Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

28.1

Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

 

 

je Untersuchungsstelle

350 - 500

28.2

Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1

200 - 350

28.3

Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste

 

28.3.1

auf Wunsch der Untersuchungsstelle

52 - 130

28.3.2

Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen

200 - 350

29

Totalisatoren, Buchmacher

 

 

Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

 

29.1

Totalisatoren

 

29.1.1

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 500

29.1.2

Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.3

Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 300

29.1.4

Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.5

Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 250

29.1.6

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.1.7

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.1.8

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

29.2

Buchmacher

 

29.2.1

Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

200 - 600

29.2.2

Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 300

29.2.3

Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.2.4

Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

50 - 300

29.2.5

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.2.6

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.2.7

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

30[*]

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.1

Allgemeines

 

30.1.1

Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass

 

30.1.1.1

der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen,

 

30.1.1.2

der Verschmelzung von Flurstücken,

 

30.1.1.3

der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.4

der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG,

 

30.1.1.5

der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.6

der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,

 

30.1.1.7

der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.8

der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,

 

30.1.1.9

der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen,

 

30.1.1.10

der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,

 

30.1.1.11

der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,

 

30.1.1.12

der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen.

 

30.1.2

In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.

 

30.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

30.1.4

Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen.

 

30.1.5

Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden.

 

 

Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen.

 

30.1.6

Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.6.3.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen.

 

 

Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 30.6.3.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen.

 

 

Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten:

 

 

Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen.

 

 

Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.3.

 

 

Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.2.

 

30.1.7

Als Baukosten nach Nummer 30.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 30.6.4 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.6.4.

 

30.1.8

Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch

 

30.1.8.1

die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

 

30.1.8.2

die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung.

 

30.1.9

Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung).

 

30.2

Liegenschaftsvermessung und Umlegung

 

30.2.1

Flurstückszerlegung

 

30.2.1.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.1.1.1 bis 30.1.1.3 und 30.1.1.12, 30.2.2 oder 30.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen

100 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

 

Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt.

 

30.2.1.2

Zerlegung eines Ausgangsflurstücks ausschließlich in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein weiteres Flurstück

70 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.1.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.2

Umlegung nach dem Baugesetzbuch

 

30.2.2.1

Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke

 

 

Dabei gilt folgende Festlegung:

 

 

Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

 

Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist

 

 

A = 1,6

 

 

und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist

 

 

A = 3,0

 

 

anzusetzen.

 

 

Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden.

 

 

Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 30.6.3.1, multipliziert mit dem Faktor A

 

Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.6.3.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.1.6 ergibt.

 

30.2.2.2

Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB

110 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.3

Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1),
höchstens Nummer 30.2.2.1

30.2.2.4

Ermäßigung

 

 

sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird

20 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.5

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem maßgeblichem Faktor nach Nummer 30.6.3.1

30.2.3

Langgestreckte Anlagen

 

30.2.3.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m. Die Gebühr nach Nummer 30.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, im gleichen Arbeitsgang und die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.2.1 oder 30.2.3 zu erheben sind, inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.

 

 

Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.6.3.2, der sich für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt.

 

30.2.3.2

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist dabei der Faktor nach Nummer 30.6.3.2 der Anlage vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung.

 

30.2.3.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

30.2.4

Gebäudeaufnahme

 

30.2.4.1

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.

 

30.2.4.1.1

Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen

100 Prozent nach Nummer 30.6.4

30.2.4.1.2

Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent.

 

30.2.4.2

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde.

gebühren- und auslagenfrei

30.2.5

Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der LK-Vorschrift (VwVLK)) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK)

 

30.2.5.1

Nachträgliche Änderung der Antragstellung

nach Nummer 30.2.1

30.2.5.2

Aufhebung einer Katastervermessung

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.2.1 ergeben würde

30.2.6

Grenzfeststellung

 

 

Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt.

 

30.2.6.1

Grenzfeststellung zur Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 und 30.6.2.5, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.2

Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.3

Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde

gebühren- und auslagenfrei

30.3

Liegenschaftskataster

 

30.3.1

Fortführung des Liegenschaftskatasters

 

30.3.1.1

nach Nummer 30.2.1, 30.2.3, 30.2.4 oder 30.2.5.1

35 Prozent nach Nummer 30.2.1.1, 30.2.1.2, 30.2.3.1, 30.2.3.2 oder 30.2.4.1

30.3.1.2

nach Nummer 30.2.5.2

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.3.1.3

nach Nummer 30.2.6

gebühren- und auslagenfrei

30.3.2

Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster

 

30.3.2.1

Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung

15 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.3.2.2

Plan nach §§ 58, 100 oder 103f FlurbG

 

 

je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands

15

30.4

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.1

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen

 

30.4.1.1

zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.2

zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.3

zum Zweck der Grundbuchführung

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.4

zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.5

für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.6

zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2

Erteilung von Auskünften

 

30.4.2.1

einfacher Art

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2.2

nicht einfacher Art

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.4.2.3

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

 

30.4.2.3.1

je Vorhaben

25

30.4.2.3.2

bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.4.3.3.2.1 und 30.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug

gebühren- und auslagenfrei

30.4.3

Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.3.1

Digitale Datensätze

 

30.4.3.1.1

Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)

 

 

bis 1000 Flurstücke

3,80 multipliziert mit F, mindestens 50

 

mehr als 1000 bis 10 000 Flurstücke

1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1 900

 

mehr als 10 000 bis 100 000 Flurstücke

0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11 400

 

mehr als 100 000 bis 1 000 000 Flurstücke

0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58 900

 

mehr als 1 000 000 Flurstücke

0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296 400

 

Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke

 

30.4.3.1.2

Ausgabe des ALKIS-Datensatzes »Objektbereich Eigentümer«

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.3

Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den »Objektbereich Eigentümer«

80 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.4

Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format)

25 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.2

Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes

jährlich 18 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1 bis 30.4.3.1.4, mindestens 50

30.4.3.3

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet

 

30.4.3.3.1

in alphanumerischer Form

 

30.4.3.3.1.1

je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis

10

30.4.3.3.1.2

je Bestandsnachweis

20

30.4.3.3.1.3

andere Auszüge je Seite (DIN A4)

2, mindestens 15

30.4.3.3.2

in graphischer Form

 

30.4.3.3.2.1

bis einschließlich DIN A3 je Auszug

20

30.4.3.3.2.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug

40

30.4.3.3.3

Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2

30.4.3.4

Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form

50 - 2 000 000

30.4.3.5

Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen.

 

30.4.4

Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.4.1

für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten

50 - 2 000 000

30.4.4.2

für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse

gebühren- und auslagenfrei

30.5

Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.5.1

Beglaubigung von

 

30.5.1.1

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

100 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15

30.5.1.2

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.4.1 genannten Zwecken

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3

Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

 

30.5.1.3.1

gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3.2

nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl

15

30.5.2

Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts

gebühren- und auslagenfrei

30.5.3

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.2.1 bis 30.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.5.4

Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war.

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde

30.6

Gebührenwerte

 

30.6.1

Gebühr nach dem Zeitaufwand

 

30.6.1.1

je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps

75 - 200

30.6.1.2

im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

52 - 105

30.6.2

Basisbetrag

 

30.6.2.1

je zu zerlegendes Ausgangsflurstück

150

30.6.2.2

für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken

 

30.6.2.2.1

je Flurstück oder Zuflurstück

220

30.6.2.2.2

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.3

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.4

Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2

 

 

und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.

 

30.6.2.3

je Grenzpunkt der neuen Grenze

40

30.6.2.4

für die Grenzfeststellung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.2.5

für die Abmarkung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.3

Wertklassen

 

30.6.3.1

Bodenrichtwert in Euro/m2

Faktor

 

bis 10

1,0

 

über 10 bis 100

1,7

 

über 100 bis 300

2,3

 

über 300 bis 1000

3,0

 

über 1000

3,7

30.6.3.2

Klassifizierung

Faktor

 

Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer 1. Ordnung

2,0

 

Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite

1,6

 

Wege, sonstige Gewässer, Dämme

1,3

30.6.3.3

Sonstige Gemeinbedarfsflächen

Faktor

 

außerhalb der Ortslage

1,0

 

innerhalb der Ortslage

1,7

30.6.4

Baukosten in Euro

 

 

bis 25 000

150

 

mehr als 25 000 bis 100 000

300

 

mehr als 100 000 bis 400 000

450

 

mehr als 400 000 bis 800 000

750

 

mehr als 800 000 bis 2 000 000

1 200

 

mehr als 2 000 000 bis 5 000 000

1 800

 

mehr als 5 000 000 je angefangene 5 000 000

1 800

31

Veterinärwesen

 

31.1

Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung

10 - 500

31.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart

nach Aufwand

31.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 5 000

31.4

Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

31.5

Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach §§ 65, 69 und 98 des Arzneimittelgesetzes, der auf § 56a Absatz 3 sowie § 57 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes gestützten Rechtsverordnungen, Heilmittelwerbegesetz, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 6 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

 

Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen.

 

31.6

Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2

20 - 2 500

31.7

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

32

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

 

32.1

Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro

gebührenfrei

32.2

sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei

 

32.2.1

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht

100 - 250

32.2.2

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht

250 - 500

32.3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird

100 - 500

32.4

Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 32.2 bis 32.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen.

 

 

Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

32.4.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

32.4.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

32.4.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

 

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

33

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

33.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

33.2

Auskünfte

 

 

Anmerkung:

 

 

Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen.

 

33.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

33.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

33.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

33.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

33.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

33.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

33.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

B. - Besondere Bestimmungen

B.
Besondere Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

10

Berufsausübung und Berufsbildung

 

10.1

Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemiker«

200

10.2

(aufgehoben)

 

10.3

Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

 

10.3.1

Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG)

gebührenfrei

10.3.2

Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG)

100

10.3.3

Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 56 BBiG)

350

10.3.3.1

Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«

200

10.3.3.2

Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« (je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie 50 Euro)

150

10.3.3.3

Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung (je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung, Fallstudie)

50

10.3.4

Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

10.3.5

Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen

gebührenfrei

10.3.6

Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und bei Wiederholung der Prüfung (je praktischer oder schriftlicher Prüfung 50 Euro)

100

10.3.7

Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

10 - 500

10.4

Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg

 

10.4.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

10.4.2

Ablehnung eines Antrages

10 - 630

10.4.3

Rücknahme eines Antrages

0 - 630

11

Käse und Butter

 

 

Käseverordnung

 

 

Butterverordnung

 

11.1

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung)

50 - 250

11.2

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung)

50 - 250

12

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

 

 

Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften:

 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 

 

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

 

 

Weingesetz,

 

 

Tabakerzeugnisgesetz,

 

 

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz,

 

 

Vorläufiges Biergesetz

 

 

sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze

 

12.1

Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften

65 - 5 000

12.2

Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften

65 - 2 500

12.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

13

Milch

 

13.1

Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO)

 

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (VwV Milchgüte)

 

 

Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 Milch-GüteDVO und Nummer 2 VwV Milchgüte)

50 - 100

13.2

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

 

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV)

50 - 100

14

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

 

 

Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung

25, mindestens 200

14.2

Prüfung von Dauererhitzungsanlagen

50 - 250

14.3

Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist

50 - 250

15

Fischerei

 

 

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

 

 

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

 

 

Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO)

 

15.1

Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG)

30 - 80

15.2

Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG )

30 - 80

15.3

Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 1 FischG)

30 - 80

15.4

Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3FischG , § 8 Absatz 3 LFischVO)

50 - 200

15.5

Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG)

50 - 150

15.6

Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG)

100 - 200

15.7

Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG)

30 - 50

15.8

Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG)

50 - 200

15.9

Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG)

50 - 200

15.10

Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO)

50 - 200

15.11

Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO)

15 - 100

15.12

Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO

15 - 100

16

Flurneuordnung und Landentwicklung

 

 

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

16.1

Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise.

 

16.1.1

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt.

 

16.1.2

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind.

 

16.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

16.2

Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren

nach Nummer
30.4.3.3.2

16.3

Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können

nach Nummer
30.4.2

16.4

Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite

nach Nummer
30.4.3.3.1.3

16.5

Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung

nach Nummer
30.4.3.3.3

17

Forstverwaltung

 

 

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

 

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

 

17.1

Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Absatz 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart

 

17.1.1

Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

30 - 1 000

17.1.2

In allen anderen Fällen

70 - 25 000

17.2

Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Absatz 1 LWaldG)

70 - 25 000

17.3

Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei.

 

17.4

Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung

 

17.4.1

Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei.

 

17.4.2

Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen

50 - 8 000

17.5

Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG

100

17.6

Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

400 - 1 000

17.7

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

200 - 300

17.8

Bereitstellung von Registerauszügen

20 - 1 000

17.9

Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Absatz 7 FoVG)

150 - 400

18

Futtermittelüberwachung

 

18.1

Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25 - 5 000

18.2

Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25

18.3

Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

50 - 500

18.4

Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3),

 

 

für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3),

 

 

für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

25 - 5 000

18.5

Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB

25 - 2 500

18.6

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

19

Pflanzenschutz

 

19.1

Allgemeines

 

19.1.1

Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

19.1.1.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

19.1.1.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

19.1.1.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

19.1.1.4

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

19.1.2

Neben der nach Nummer 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers

 

19.1.2.1

das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder

 

19.1.2.2

auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden.

 

19.1.3

Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

19.2

Auslagen im Bereich Pflanzenschutz

 

 

In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten

 

19.2.1

Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben,

 

19.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

 

19.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

 

19.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden,

 

19.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder

 

19.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.

 

 

Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde.

 

19.3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht

 

19.3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen.

 

19.3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben.

 

19.3.3

Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden.

 

19.3.4

Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden.

 

19.4

Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden.

 

19.5

Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung

 

19.5.1

Akarizide

 

 

Gemüsebau

1 785 - 2 855

 

Obstbau

1 725 - 1 960

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 080

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

 

Weinbau

1 100 - 1 550

19.5.2

Bakterizide

 

 

Allgemeine Einsätze

nach Aufwand

 

Obstbau

nach Aufwand

 

gegen Feuerbrand

4 400

19.5.3

Fungizide

 

 

Ackerbau

950 - 3 445

 

Gemüsebau

1 130 - 2 080

 

Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria)

1 845 - 3 150

 

Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen)

1 485

 

jede weitere Behandlung

360

 

Vorratsschutz

1 130 - 1 550

 

Sonderkulturen

1 155 - 3 245

 

Weinbau

1 300 - 1 850

19.5.4

Herbizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 430 - 1 605

 

Ackerbau

1 250 - 1 785

 

Gemüsebau

1 545

 

Obstbau

1 310 - 1 545

 

Zierpflanzenbau

1 130 - 1 545

 

Grünland

1 605 - 1 785

 

Sonderkulturen

1 155 - 2 200

 

Weinbau

1 300

19.5.5

Insektizide

 

 

Allgemeine Einsätze

895 - 2 970

 

Ackerbau

1 430 - 5 050

 

Gemüsebau

1 845 - 2 970

 

Obstbau

1 545 - 2 970

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 970

 

Grünland

nach Aufwand

 

Sonderkulturen

715 - 3 410

 

Vorratsschutz

1 485 - 3 920

 

Weinbau

800 - 1 800

 

Bodeninsekten (allgemeine Einsätze)

825 - 2 750

19.5.6

Molluskizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 020 - 3 980

19.5.7

Nematizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 845 - 9 210

 

Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr

 

 

Weinbau

nach Aufwand

19.5.8

Repellents

 

 

Allgemeine Einsätze

1 190 - 1 545

 

Weinbau

1 050 - 1 650

19.5.9

Rodentizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 495 - 2 615

 

Vorratsschutz

2 320

 

Gehege- und Batterieversuche

nach Vereinbarung

19.5.10

Wachstumsregler

 

 

Allgemeine Einsätze

950 - 2 200

 

Ackerbau

1 190 - 2 970

 

Gametozide

nach Aufwand

 

Gemüsebau

nach Aufwand

 

Obstbau

595 - 3 685

 

Einzeluntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Gesamtuntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

1 310 - 2 735

 

jede weitere Behandlung

360

 

Versuche unter Glas

475

 

Sonderkulturen

2 200 - 2 420

 

Weinbau

 

 

Grundgebühr

entsprechend der Indikation

 

je zusätzliche Anwendung

320

 

je zusätzliche Auswertung

400

 

Zusatzstoffe

Gebührenhöhe wie bei Indikationen

19.5.11

Mittel in Sonderbereichen

 

 

Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau

770 - 1 210

 

Mittel in Champignonkulturen

2 675

19.5.12

Sensorische Prüfung von Erntegut

1 380 oder nach Aufwand

19.5.13

Verträglichkeitsprüfung

 

 

Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen

nach Nummern 19.5.1 bis 19.5.12 (Wirksamkeitsprüfung)

 

Gemüsebau

75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung

 

Obstbau

1 725

 

Einzeluntersuchung

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

655 - 835

 

(Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet)

Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 19.5.18.2

 

Sonderkulturen

605 - 825

19.5.14

Resistenzprüfung

 

 

Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden

10 - 655

 

Bohnen gegen Braunflecken

120

 

Kruziferen gegen Rübennematoden

20 - 120

 

Getreide gegen Getreidezystenälchen

240 - 360

 

Ertragsermittlung

360 - 475

 

zusätzliche Prüfungen

nach Aufwand

19.5.15

Prüfung auf Nebenwirkungen

nach Aufwand

19.5.16

Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau

 

 

Einzeluntersuchung

1 210

 

Zusätzliche Merkmale

165

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

19.5.17

Ertragsfeststellungen

 

 

Ackerbau, Grünland

360 - 895

 

andere Kulturarten

nach Aufwand

 

Gemüsebau (einmalige Beerntung)

535 - 1 190

 

weitere Beerntungen

nach Aufwand

 

Obstbau

 

 

Einzeluntersuchungen

895 - 1 070

 

zusätzliche Merkmale

180

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

19.5.18

Verschiedenes

 

19.5.18.1

Ackerbau

 

 

Qualitätsfeststellung

nach Aufwand

 

Triebkraftprüfung

535 - 1 070

 

Künstliche Infektion

475

 

Saatgutbehandlungsmittel

475

19.5.18.2

Zierpflanzenbau

 

 

Versuche unter Glas, zusätzlich

475

 

Weitere Behandlungen, je Behandlung

360

19.5.19

Prüfung auf Gärbeeinflussung

1 400 - 1 500

19.5.20

Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein

1 500

19.5.21

Verwirrmethode

 

 

Obstbau

2 970

 

Weinbau

5 100 - 6 400

19.5.22

Prüfungen nach Guter Laborpraxis (GLP) nach § 19a des Chemikaliengesetzes

 

19.5.22.1

Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 000

 

je Rückstandsprobenahme

230

19.5.22.2

Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most und Wein)

 

 

Grundgebühr

1 400 - 1 500

 

Weinausbau

1 400

19.5.22.3

Raubmilbenprüfungen im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 250

 

je Anwendung

350

 

je Auswertung

400

19.5.22.4

Sonstige GLP-Prüfungen

nach Vereinbarung

19.5.22.5

Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen

nach Vereinbarung

19.5.23

Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete

nach Vereinbarung

19.5.24

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln

Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr

19.5.25

Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand

nach Aufwand

19.6

Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

19.6.1

Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

100

19.6.2

Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand

50

19.6.3

Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes

50

19.7

Pflanzenbeschauverordnung beziehungsweise Anbaumaterialverordnung

 

19.7.1

Import

 

19.7.1.1

Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle

10

19.7.1.2

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.1.3

Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung

5

19.7.1.4

Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde

15

19.7.1.5

Dokumentenkontrolle je Sendung

10

19.7.1.6

Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich

15

19.7.1.7

Nämlichkeitskontrolle je Sendung

 

19.7.1.7.1

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

19.7.1.7.2

größer

14

19.7.1.8

Phytosanitäre Untersuchungen

 

19.7.1.8.1

Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung

 

19.7.1.8.1.1

bis zu 10 000 Stück

22

19.7.1.8.1.2

pro weitere 1000 Stück

0,84

19.7.1.8.1.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.2

Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung

 

19.7.1.8.2.1

bis zu 1000 Stück

22

19.7.1.8.2.2

pro weitere 100

0,53

19.7.1.8.2.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.3

Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

 

19.7.1.8.3.1

bis zu 200 kg Gewicht

22

19.7.1.8.3.2

pro weitere 10 kg

0,19

19.7.1.8.3.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.4

Samen, Gewebekulturen je Sendung

 

19.7.1.8.4.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.4.2

pro weitere 10 kg

0,22

19.7.1.8.4.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.5

Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung

 

19.7.1.8.5.1

bis zu 5000 Stück

22

19.7.1.8.5.2

pro weitere 100

0,22

19.7.1.8.5.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.6

Schnittblumen je Sendung

 

19.7.1.8.6.1

bis zu 20 000 Stück

22

19.7.1.8.6.2

pro weitere 1000

0,17

19.7.1.8.6.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.7

Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

 

19.7.1.8.7.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.7.2

pro weitere 100 kg

2,1

19.7.1.8.7.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.8

Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.7.1.8.8.1

bis 100 Stück

22

19.7.1.8.8.2

pro weitere 100

2,1

19.7.1.8.8.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.9

Blätter und Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.9.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.9.2

pro weitere 10 kg

2,1

19.7.1.8.9.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.10.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.10.2

pro weitere 1000 kg

0,84

19.7.1.8.11

Kartoffelknollen je Partie

 

19.7.1.8.11.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

64

19.7.1.8.11.2

pro weitere 25 000 kg

64

19.7.1.8.12

Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

 

19.7.1.8.12.1

bis 100 m3 Volumen

22

19.7.1.8.12.2

pro weiteren m3

0,22

19.7.1.8.13

Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung

 

19.7.1.8.13.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.13.2

pro weitere 1000 kg

1

19.7.1.8.13.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.14

Getreidekörner je Sendung

 

19.7.1.8.14.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

20

19.7.1.8.14.2

pro weitere 1000 kg

0,8

19.7.1.8.14.3

Höchstbetrag

700

19.7.1.8.15

Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind

 

 

je Sendung

20

19.7.2

Export in Drittländer

 

19.7.2.1

Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz

100

19.7.2.2

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebenpflanzgutverordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung

20

 

jede Kopie

3

19.7.2.3

Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, 1154), pro angefangener Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

 

Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nummer 15 Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde

15

19.7.2.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.3

Binnenmarkt

 

19.7.3.1

Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung beziehungsweise für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt

100

19.7.3.2

Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind

25

19.7.3.3

Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

19.7.3.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.4

Genehmigung nach § 8a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.7.5

Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.8

Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

 

 

Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

50 - 150

20

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

 

20.1

EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.1.1

Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.2

Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.3

Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene 20 km

5

20.1.4

Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

13

20.2

Vermarktungsnormen Eier:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.2.1

Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

20.2.1.1

Grundgebühr

100

20.2.1.2

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eiern je Woche

25

20.2.1.3

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eiern je Woche

100

20.2.1.4

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eiern je Woche

150

20.2.1.5

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eiern je Woche

250

20.2.1.6

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche

350

20.2.1.7

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.3

Vermarktungsnormen Fleisch

 

 

Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

 

20.3.1

Zulassung

100

20.3.2

nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart

50

20.3.3

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart

30

20.3.4

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart

30

20.3.5

Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart

40 - 200

20.3.6

Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere

 

 

Grundgebühr

80

 

Gebühr pro Schlachtkörper

3

20.4

Vermarktungsnormen Geflügelfleisch:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, zuletzt ber. ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.4.1

Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

nach Aufwand

20.4.2

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

21

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

 

21.1

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein gemäß §§ 19 bis 21 Weingesetz

 

21.1.1

Grundgebühr je Antrag

15

21.1.2

zuzüglich je angefangene 1000 Liter

2

21.1.3

Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen

13

21.1.4

Zurückweisung eines Widerspruchs

80

21.1.5

Ablehnungen

10 Prozent vom positiven Bescheid, mindestens 15

21.1.6

Eilprüfung (Zuschlag)

50

21.1.7

Eilbescheid (Zuschlag)

25

21.2

Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 Absatz 3 der Weinverordnung)

 

21.2.1

von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien

200

21.2.2

von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien

50

22

Reben

 

22.1

EU-Anbauregelung

 

 

Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei.

 

22.2

Geographische Bezeichnungen

 

22.2.1

Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW

50 - 200

22.2.2

Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

50 - 200

22.2.3

Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

200 - 800

23

Rebenpflanzgut

 

23.1

Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.1.1

Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte

1

 

mindestens

6

23.1.2

Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.1.3

Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.2

Sonstige Gebühren

 

23.2.1

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung

40

23.2.2

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)

60

23.2.3

Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung

50

23.2.4

Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.2.4.1

Einzelstocktestung

 

23.2.4.1.1

mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum

10

23.2.4.1.2

mittels Pfropftest-Indikatorverfahren

60

23.2.4.2

Serienuntersuchungen (serologische Verfahren)

 

23.2.4.2.1

Probenaufbereitung, Einzelprobe

2

23.2.4.2.2

Probenaufbereitung, Mischprobe

4

23.2.4.2.3

Serologischer Test je Serum

4

23.2.5

Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung

 

 

je Probe

20

24

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

 

24.1

Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich

 

24.1.1

Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung

 

24.1.1.1

Elektronische Bescheide

7

24.1.1.2

Schriftliche Bescheide

10

24.1.2

Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung

40

24.1.3

Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut

30

24.1.4

Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung

 

 

je Partie oder Kennnummer (je nach Prüfungsaufwand)

7 - 14

24.1.5

Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung

 

 

pro Schlag

7

24.1.6

Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung

120

24.1.7

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

30

24.1.8

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) nach § 10 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

60

24.2

Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet)

 

24.2.1

Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

24.2.1.1

bei einmaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

24

24.2.1.2

bei zweimaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

40

24.2.1.3

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

14

24.2.2

Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

 

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

16

24.2.3

Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

24.2.4

Gemüse

 

24.2.4.1

einjährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

26

24.2.4.2

zweijährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

44

24.3

Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut nach §§ 6, 12 und 13 der Saatgutverordnung

 

24.3.1

Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen

 

 

je Probe

35

24.3.2

Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten

 

 

je Probe

45

24.3.3

Mais

 

 

je Probe

46

24.4

Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung

 

 

je Probe

21

24.5

Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.1

Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

 

 

je Probe mit Probenahme

162

24.5.2

Prüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

104

24.5.3

Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

156

24.5.4

Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.4.1

je angefangenes Hektar mit Probenahme

50

24.5.4.2

bei verspätet durchgeführter Probenahme

 

 

je angefangenes Hektar

60

25

Tierkennzeichnung

 

 

Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen.

 

26

Tierschutz

 

26.1

Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

25 - 500

26.2

Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes

50 - 5 000

26.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt

nach Aufwand

27

Tierzucht

 

 

Tierzuchtgesetz (TierZG)

 

 

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

 

 

Verordnung über Zuchtorganisationen

 

 

Tierzuchtdurchführungsverordnung

 

27.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG

200 - 2 000

27.2

Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 TierZG

100 - 500

27.3

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 TierZG

250 - 2 500

27.4

Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens nach § 3 Absatz 2 TierZG

100 - 500

27.5

Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG und der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

50 - 250

27.6

Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation nach § 4 Absatz 5 TierZG

100 - 500

27.7

Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 4 Absatz 5 TierZG

50 - 1 000

28

Trinkwasserüberwachung

 

 

Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

28.1

Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

 

 

je Untersuchungsstelle

350 - 500

28.2

Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1

200 - 350

28.3

Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste

 

28.3.1

auf Wunsch der Untersuchungsstelle

52 - 130

28.3.2

Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen

200 - 350

29

Totalisatoren, Buchmacher

 

 

Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

 

29.1

Totalisatoren

 

29.1.1

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 500

29.1.2

Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.3

Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 300

29.1.4

Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.5

Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 250

29.1.6

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.1.7

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.1.8

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

29.2

Buchmacher

 

29.2.1

Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

200 - 600

29.2.2

Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 300

29.2.3

Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.2.4

Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

50 - 300

29.2.5

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.2.6

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.2.7

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

30[*]

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.1

Allgemeines

 

30.1.1

Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass

 

30.1.1.1

der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen,

 

30.1.1.2

der Verschmelzung von Flurstücken,

 

30.1.1.3

der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.4

der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG,

 

30.1.1.5

der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.6

der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,

 

30.1.1.7

der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.8

der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,

 

30.1.1.9

der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen,

 

30.1.1.10

der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,

 

30.1.1.11

der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,

 

30.1.1.12

der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen.

 

30.1.2

In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.

 

30.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

30.1.4

Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen.

 

30.1.5

Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden.

 

 

Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen.

 

30.1.6

Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.6.3.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen.

 

 

Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 30.6.3.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen.

 

 

Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten:

 

 

Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen.

 

 

Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.3.

 

 

Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.2.

 

30.1.7

Als Baukosten nach Nummer 30.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 30.6.4 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.6.4.

 

30.1.8

Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch

 

30.1.8.1

die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

 

30.1.8.2

die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung.

 

30.1.9

Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung).

 

30.2

Liegenschaftsvermessung und Umlegung

 

30.2.1

Flurstückszerlegung

 

30.2.1.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.1.1.1 bis 30.1.1.3 und 30.1.1.12, 30.2.2 oder 30.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen

100 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

 

Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt.

 

30.2.1.2

Zerlegung eines Ausgangsflurstücks ausschließlich in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein weiteres Flurstück

70 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.1.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.2

Umlegung nach dem Baugesetzbuch

 

30.2.2.1

Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke

 

 

Dabei gilt folgende Festlegung:

 

 

Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

 

Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist

 

 

A = 1,6

 

 

und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist

 

 

A = 3,0

 

 

anzusetzen.

 

 

Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden.

 

 

Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 30.6.3.1, multipliziert mit dem Faktor A

 

Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.6.3.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.1.6 ergibt.

 

30.2.2.2

Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB

110 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.3

Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1),
höchstens Nummer 30.2.2.1

30.2.2.4

Ermäßigung

 

 

sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird

20 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.5

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem maßgeblichem Faktor nach Nummer 30.6.3.1

30.2.3

Langgestreckte Anlagen

 

30.2.3.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m. Die Gebühr nach Nummer 30.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, im gleichen Arbeitsgang und die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.2.1 oder 30.2.3 zu erheben sind, inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.

 

 

Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.6.3.2, der sich für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt.

 

30.2.3.2

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist dabei der Faktor nach Nummer 30.6.3.2 der Anlage vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung.

 

30.2.3.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

30.2.4

Gebäudeaufnahme

 

30.2.4.1

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.

 

30.2.4.1.1

Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen

100 Prozent nach Nummer 30.6.4

30.2.4.1.2

Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent.

 

30.2.4.2

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde.

gebühren- und auslagenfrei

30.2.5

Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der LK-Vorschrift (VwVLK)) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK)

 

30.2.5.1

Nachträgliche Änderung der Antragstellung

nach Nummer 30.2.1

30.2.5.2

Aufhebung einer Katastervermessung

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.2.1 ergeben würde

30.2.6

Grenzfeststellung

 

 

Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt.

 

30.2.6.1

Grenzfeststellung zur Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 und 30.6.2.5, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.2

Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.3

Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde

gebühren- und auslagenfrei

30.3

Liegenschaftskataster

 

30.3.1

Fortführung des Liegenschaftskatasters

 

30.3.1.1

nach Nummer 30.2.1, 30.2.3, 30.2.4 oder 30.2.5.1

35 Prozent nach Nummer 30.2.1.1, 30.2.1.2, 30.2.3.1, 30.2.3.2 oder 30.2.4.1

30.3.1.2

nach Nummer 30.2.5.2

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.3.1.3

nach Nummer 30.2.6

gebühren- und auslagenfrei

30.3.2

Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster

 

30.3.2.1

Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung

15 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.3.2.2

Plan nach §§ 58, 100 oder 103f FlurbG

 

 

je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands

15

30.4

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.1

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen

 

30.4.1.1

zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.2

zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.3

zum Zweck der Grundbuchführung

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.4

zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.5

für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.6

zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2

Erteilung von Auskünften

 

30.4.2.1

einfacher Art

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2.2

nicht einfacher Art

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.4.2.3

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

 

30.4.2.3.1

je Vorhaben

25

30.4.2.3.2

bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.4.3.3.2.1 und 30.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug

gebühren- und auslagenfrei

30.4.3

Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.3.1

Digitale Datensätze

 

30.4.3.1.1

Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)

 

 

bis 1000 Flurstücke

3,80 multipliziert mit F, mindestens 50

 

mehr als 1000 bis 10 000 Flurstücke

1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1 900

 

mehr als 10 000 bis 100 000 Flurstücke

0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11 400

 

mehr als 100 000 bis 1 000 000 Flurstücke

0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58 900

 

mehr als 1 000 000 Flurstücke

0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296 400

 

Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke

 

30.4.3.1.2

Ausgabe des ALKIS-Datensatzes »Objektbereich Eigentümer«

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.3

Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den »Objektbereich Eigentümer«

80 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.4

Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format)

25 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.2

Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes

jährlich 18 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1 bis 30.4.3.1.4, mindestens 50

30.4.3.3

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet

 

30.4.3.3.1

in alphanumerischer Form

 

30.4.3.3.1.1

je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis

10

30.4.3.3.1.2

je Bestandsnachweis

20

30.4.3.3.1.3

andere Auszüge je Seite (DIN A4)

2, mindestens 15

30.4.3.3.2

in graphischer Form

 

30.4.3.3.2.1

bis einschließlich DIN A3 je Auszug

20

30.4.3.3.2.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug

40

30.4.3.3.3

Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2

30.4.3.4

Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form

50 - 2 000 000

30.4.3.5

Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen.

 

30.4.4

Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.4.1

für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten

50 - 2 000 000

30.4.4.2

für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse

gebühren- und auslagenfrei

30.5

Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.5.1

Beglaubigung von

 

30.5.1.1

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

100 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15

30.5.1.2

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.4.1 genannten Zwecken

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3

Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

 

30.5.1.3.1

gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3.2

nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl

15

30.5.2

Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts

gebühren- und auslagenfrei

30.5.3

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.2.1 bis 30.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.5.4

Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war.

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde

30.6

Gebührenwerte

 

30.6.1

Gebühr nach dem Zeitaufwand

 

30.6.1.1

je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps

75 - 200

30.6.1.2

im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

52 - 105

30.6.2

Basisbetrag

 

30.6.2.1

je zu zerlegendes Ausgangsflurstück

150

30.6.2.2

für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken

 

30.6.2.2.1

je Flurstück oder Zuflurstück

220

30.6.2.2.2

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.3

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.4

Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2

 

 

und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.

 

30.6.2.3

je Grenzpunkt der neuen Grenze

40

30.6.2.4

für die Grenzfeststellung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.2.5

für die Abmarkung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.3

Wertklassen

 

30.6.3.1

Bodenrichtwert in Euro/m2

Faktor

 

bis 10

1,0

 

über 10 bis 100

1,7

 

über 100 bis 300

2,3

 

über 300 bis 1000

3,0

 

über 1000

3,7

30.6.3.2

Klassifizierung

Faktor

 

Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer 1. Ordnung

2,0

 

Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite

1,6

 

Wege, sonstige Gewässer, Dämme

1,3

30.6.3.3

Sonstige Gemeinbedarfsflächen

Faktor

 

außerhalb der Ortslage

1,0

 

innerhalb der Ortslage

1,7

30.6.4

Baukosten in Euro

 

 

bis 25 000

150

 

mehr als 25 000 bis 100 000

300

 

mehr als 100 000 bis 400 000

450

 

mehr als 400 000 bis 800 000

750

 

mehr als 800 000 bis 2 000 000

1 200

 

mehr als 2 000 000 bis 5 000 000

1 800

 

mehr als 5 000 000 je angefangene 5 000 000

1 800

31

Veterinärwesen

 

31.1

Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung

10 - 500

31.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart

nach Aufwand

31.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 5 000

31.4

Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

31.5

Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach §§ 65, 69 und 98 des Arzneimittelgesetzes, der auf § 56a Absatz 3 sowie § 57 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes gestützten Rechtsverordnungen, Heilmittelwerbegesetz, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 6 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

 

Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen.

 

31.6

Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2

20 - 2 500

31.7

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

32

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

 

32.1

Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro

gebührenfrei

32.2

sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei

 

32.2.1

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht

100 - 250

32.2.2

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht

250 - 500

32.3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird

100 - 500

32.4

Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 32.2 bis 32.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen.

 

 

Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

32.4.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

32.4.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

32.4.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

 

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

33

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

33.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

33.2

Auskünfte

 

 

Anmerkung:

 

 

Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen.

 

33.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

33.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

33.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

33.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

33.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

33.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

33.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

B. - Besondere Bestimmungen

B.
Besondere Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Die Gebühr kann sich gegebenenfalls um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer erhöhen.

 

10

Berufsausübung und Berufsbildung

 

10.1

Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin« oder »staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker«

100

10.2

Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

 

10.2.1

Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach § 30 BBiG

gebührenfrei

10.2.2

Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Absatz 3 BBiG

100

10.2.3

Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG

350

10.2.3.1

Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«

200

10.2.3.2

Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«;

150

 

je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie

50

10.2.3.3

Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung; je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung oder Fallstudie

50

10.2.4

Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

10.2.5

Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen

gebührenfrei

10.2.6

Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) und bei Wiederholung der Prüfung;

100

 

je praktischer oder schriftlicher Prüfung

50

10.2.7

Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

10 - 500

10.3

Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg

 

10.3.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

10.3.2

Ablehnung eines Antrages

10 - 630

10.3.3

Rücknahme eines Antrages

0 - 630

11

Käse und Butter

 

 

Käseverordnung

 

 

Butterverordnung

 

11.1

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung)

50 - 250

11.2

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung)

50 - 250

12

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

 

 

Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften:

 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 

 

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

 

 

Weingesetz,

 

 

Tabakerzeugnisgesetz,

 

 

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz,

 

 

Vorläufiges Biergesetz

 

 

sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze

 

12.1

Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften

65 - 5 000

12.2

Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften

65 - 2 500

12.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

13

Milch

 

13.1

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47)

 

 

Verlängerung des Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme auf Antrag eines Abnehmers bei der Landesstelle um höchstens weitere drei Monate nach § 9 Absatz 3 RohmilchGütV

120

13.2

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

 

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV)

50 - 100

14

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

 

 

Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung

25, mindestens 200

14.2

Prüfung von Dauererhitzungsanlagen

50 - 250

14.3

Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist

50 - 250

15

Fischerei

 

 

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

 

 

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

 

 

Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO)

 

15.1

Zulassung der Teilung eines Fischereirechts nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG

50 - 500

15.2

Negativzeugnis Vorkaufsrecht nach § 8 Absatz 3 FischG

250

15.3

Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers nach § 11 Absatz 1 FischG

500

15.4

Erlaubnis zum Fischeinsatz nach § 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO

30 - 500

15.5

Aussetzung der Hegepflicht nach § 14 Absatz 5 FischG

30 - 250

15.6

Beanstandung oder Aufhebung von Pachtverträgen nach § 19 FischG

50 - 1 000

15.7

Fristverlängerung nach § 20 Absatz 1 Satz 4 FischG

30 - 50

15.8

Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel nach § 38 Absatz 2 FischG

50 - 200

15.9

Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels nach § 42 Absatz 3 FischG

50 - 200

15.10

Erlaubnis zur Elektrofischerei nach § 6 LFischVO

50 - 200

15.11

Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen nach § 9 Absatz 3 LFischVO

50 - 150

15.12

Anerkennung der Sachkunde nach § 14 Absatz 4 LFischVO

150 - 400

15.13

Anerkennung eines Vorbereitungslehrgangs zur Fischerprüfung nach § 16 LFischVO Erstantrag

5 000 - 20 000

 

Wiederholungsantrag

1 000 - 4 000

15.14

Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO

30 - 200

16

Flurneuordnung und Landentwicklung

 

 

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

16.1

Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise

 

16.1.1

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen nach § 108 FlurbG befreit.

 

 

Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt

 

16.1.2

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nach § 107 FlurbG nicht erforderlich sind, werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind

 

16.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer

 

16.2

Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren in graphischer Form

 

16.2.1

bis einschließlich DIN A3

 

 

je Auszug

20

16.2.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0

 

 

je Auszug

40

16.3

Erteilung von Auskünften aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können

 

16.3.1

einfacher Art

gebühren- und auslagenfrei

16.3.2

nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

52 - 105

16.3.3

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

 

16.3.3.1

je Vorhaben

25

16.3.3.2

bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach den Nummern 16.2.1 und 16.2.2 pro Vorhaben je Auszug

gebühren- und auslagenfrei

16.4

Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite

2,
mindestens 15

16.5

Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach den Nummern 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung

 

16.5.1

bis einschließlich DIN A3

 

 

je Auszug

4

16.5.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0

 

 

je Auszug

8

17

Forstverwaltung

 

 

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

 

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG)

 

17.1

Genehmigung der Umwandlung von Wald nach § 9 Absatz 1 LWaldG in eine andere Nutzungsart

 

17.1.1

Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

30 - 1 000

17.1.2

In allen anderen Fällen

70 - 25 000

17.2

Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald nach § 11 Absatz 1 LWaldG

70 - 25 000

17.3

Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen oder Widerruf dieser Anerkennung nach §§ 18, 20 und 38 BWaldG sowie Verleihung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG)

gebührenfrei

17.4

Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 LWaldG in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung

 

17.4.1

Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke

gebührenfrei

17.4.2

Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen

50 - 8 000

17.5

Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG

100

17.6

Ausstellung der erforderlichen Mischstammzertifikate bei Mischung von Ernten aus einem Bestand einer Registernummer oder Zulassungseinheit innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tagweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden

gebührenfrei

17.7

Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

400 - 1 000

17.8

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

200 - 300

17.9

Bereitstellung von Registerauszügen

20 - 1 000

17.10

Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Absatz 7 FoVG

150 - 400

18

Futtermittelüberwachung

 

18.1

Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25 - 5 000

18.2

Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25

18.3

Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

50 - 500

18.4

Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3),

 

 

für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3),

 

 

für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

25 - 5 000

18.5

Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB

25 - 2 500

18.6

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

19

Pflanzenschutz

 

19.1

Allgemeines

 

 

Die Gebühren im Bereich der Wirksamkeitsprüfungen von Pflanzenschutzmitteln berechnen sich nach bundeseinheitlichen Arbeitswerten für die jeweilige Untersuchungsform in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung multipliziert mit dem aktuellen Gebührenwert nach Nummer 19.1.2

 

19.1.1

Die Arbeitswerte können dem Kalkulationsschema 2020 für die Prüfung der biologischen Wirkung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Zulassungsverfahrens, das unter https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Service/Preise%20und%20AGB/Kalkulationsschema%20Versuche.xlsx veröffentlicht ist, entnommen werden

 

19.1.2

Der Gebührenwert berechnet sich nach dem Stundensatz für die zum Einsatz kommenden Laufbahngruppen aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung sowie gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten nach Nummer 19.2. Der Gebührenwert beträgt 65,90 Euro je vollem Arbeitswert. Er setzt sich zusammen aus 92,06 Prozent Arbeitszeitanteil für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte und 10 Prozent Arbeitszeitanteil für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

 

19.1.3

Für Leistungen, die im unter Nummer 19.1.1 genannten Verzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben

 

19.1.4

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden

 

19.1.5

Neben der nach den Nummern 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

 

19.1.5.1

das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder

 

19.1.5.2

auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden

 

19.1.6

Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden

 

19.2

Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten

 

19.2.1

Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben,

 

19.2.1.1

die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner beantragt hat,

 

19.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

 

19.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden,

 

19.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder

 

19.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts; entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen; von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf die einzelne Gebührenschuldnerin oder den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde

 

19.3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht

 

19.3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen

 

19.3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben

 

19.3.3

Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden

 

19.3.4

Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden

 

19.4

Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden

 

19.5

Pflanzenbeschauverordnung oder Anbaumaterialverordnung, Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 85, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/1765 (L 357 vom 6.10.2021, S. 27) geändert worden ist und Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, zuletzt ber. ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch Verordnung (EU) 2017/625 geändert worden ist

 

19.5.1

Import

 

19.5.1.1

Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle

10

19.5.1.2

Wegstreckenentschädigung pauschal

33

19.5.1.3

Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung

5

19.5.1.4

Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde

16

19.5.1.5

Dokumentenkontrolle je Sendung

10

19.5.1.6

Wartezeiten, Nachkontrollen oder Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich

16

19.5.1.7

Nämlichkeitskontrolle je Sendung

 

19.5.1.7.1

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

19.5.1.7.2

mehr als eine LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

14

19.5.1.8

Phytosanitäre Untersuchungen

 

19.5.1.8.1

Stecklinge oder Sämlinge ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung

 

19.5.1.8.1.1

bis zu 10 000 Stück

22

19.5.1.8.1.2

pro weitere 1 000 Stück

0,84

19.5.1.8.1.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.2

Sträucher oder Bäume ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts ausgenommen Saatgut je Sendung

 

19.5.1.8.2.1

bis zu 1 000 Stück

22

19.5.1.8.2.2

pro weitere 100 Stück

0,53

19.5.1.8.2.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.3

Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke oder Knollen zum Anpflanzen ausgenommen Kartoffelknollen je Sendung

 

19.5.1.8.3.1

bis zu einem Gewicht von 200 kg

22

19.5.1.8.3.2

pro weitere 10 kg

0,19

19.5.1.8.3.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.4

Samen oder Gewebekulturen je Sendung

 

19.5.1.8.4.1

bis zu einem Gewicht von 100 kg

22

19.5.1.8.4.2

pro weitere 10 kg

0,22

19.5.1.8.4.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.5

Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung

 

19.5.1.8.5.1

bis zu 5 000 Stück

22

19.5.1.8.5.2

pro weitere 100 Stück

0,22

19.5.1.8.5.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.6

Schnittblumen je Sendung

 

19.5.1.8.6.1

bis zu 20 000 Stück

22

19.5.1.8.6.2

pro weitere 1 000 Stück

0,17

19.5.1.8.6.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.7

Äste mit Blattwerk oder Teile von Nadelbäumen ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.5.1.8.7.1

bis zu einem Gewicht von 100 kg

22

19.5.1.8.7.2

pro weitere 100 kg

2,1

19.5.1.8.7.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.8

Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.5.1.8.8.1

bis 100 Stück

22

19.5.1.8.8.2

pro weitere 100 Stück

2,1

19.5.1.8.8.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.9

Blätter und Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse, je Sendung

 

19.5.1.8.9.1

bis zu einem Gewicht von 100 kg

22

19.5.1.8.9.2

pro weitere 10 kg

2,1

19.5.1.8.9.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.10

Obst oder Gemüse ausgenommen Blattgemüse je Sendung

 

19.5.1.8.10.1

bis zu einem Gewicht von 25 000 kg

22

19.5.1.8.10.2

pro weitere 1 000 kg

0,84

19.5.1.8.11

Kartoffelknollen je Partie

 

19.5.1.8.11.1

bis zu einem Gewicht von 25 000 kg

64

19.5.1.8.11.2

pro weitere 25 000 kg

64

19.5.1.8.12

Holz ausgenommen Rinde je Sendung

 

19.5.1.8.12.1

bis zu einem Volumen von 100 m3

22

19.5.1.8.12.2

pro weiteren m3

0,22

19.5.1.8.13

Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung

 

19.5.1.8.13.1

bis zu einem Gewicht von 25 000 kg

22

19.5.1.8.13.2

pro weitere 1 000 kg

1

19.5.1.8.13.3

Höchstbetrag

200

19.5.1.8.14

Getreidekörner je Sendung

 

19.5.1.8.14.1

bis zu einem Gewicht von 25 000 kg

22

19.5.1.8.14.2

pro weitere 1 000 kg

0,8

19.5.1.8.14.3

Höchstbetrag

700

19.5.1.8.15

Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in Nummer 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind

 

 

je Sendung

22

19.5.1.9

Sicherstellung und Entsorgung von Pflanzen- und Pflanzlichen Produkten im Passagiergepäck, die ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden nach Artikel 7 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45, ber. ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1674 (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1) geändert worden ist

 

19.5.1.9.1

bis zu einem Gewicht von 2 kg

22

19.5.1.9.2

pro weitere 1 kg

1,1

19.5.2

Export in Drittländer

 

19.5.2.1

Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz

100

19.5.2.2

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut, ausgenommen Reben, sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen,

 

 

je Sendung

22

 

jede Kopie

3

19.5.2.3

Kontrollen oder jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, S. 1154),

 

 

pro angefangener Viertelstunde,

16

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

320

19.5.2.4

Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nummer 15 der Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Bekanntmachung des Julius-Kühn-Instituts vom 24. April 2023, (BAnz AT 25.05.2023 B6),

 

 

Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde

16

19.5.2.5

Wegstreckenentschädigung pauschal

33

19.5.3

Binnenmarkt

 

19.5.3.1

Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach der Anbaumaterialverordnung

100

19.5.3.2

Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind

25

19.5.3.3

Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde,

16

 

je Betrieb maximal pro Kontrollanlass

320

19.5.3.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

33

19.5.4

Genehmigung nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014

25 - 500

19.5.5

Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 8 und Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031

25 - 500

19.5.6

Prüfung der für die Erdbeeren und Spargel benutzten Vermehrungsflächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 7 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden je angefangenen Hektar mit Probenahme

54

19.5.7

Benennung von Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031

100 - 500

19.6

Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

19.6.1

Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

100

19.6.2

Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand

50

19.6.3

Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes

50

19.7

Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

 

19.7.1

Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

60 - 170

20

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

 

20.1

EU-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2464 vom 17.8.2023 (ABl. L,2023/2464, 8.11.2023) geändert worden ist

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und

 

 

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 70 vom 11.03.2014, S. 37), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1845 (ABl. L 256 vom 4.10.2022, S. 1) geändert worden ist

 

20.1.1

Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid

 

 

je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

20.1.2

Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

20.1.3

Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene 20 km

5

20.1.4

Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

17

20.2

Vermarktungsnormen Eier:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

 

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L, 2023/2465 vom 08.11.2023)

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466 vom 08.11.2023)

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/2258 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist

 

20.2.1

Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2466 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

20.2.1.1

Grundgebühr

100

20.2.1.2

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2 800 sortierten oder umgepackten Eiern je Woche

25

20.2.1.3

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1 000 Hennen oder 2 800 - 5 600 sortierten oder umgepackten Eiern je Woche

100

20.2.1.4

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5 000 Hennen oder 5 601 - 28 000 sortierten oder umgepackten Eiern je Woche

150

20.2.1.5

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5 001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten oder umgepackten Eiern je Woche

250

20.2.1.6

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten oder umgepackten Eiern je Woche

350

20.2.1.7

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen,

 

 

je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

20.2.1.8

Durchführung von Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei erhöhtem Kontrollaufwand,

 

 

je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

20.3

Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifiziererinnen und Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

 

20.3.1

Zulassung

100

20.3.2

nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart

50

20.3.3

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart

30

20.3.4

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart

30

20.3.5

Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart

40 - 200

20.3.6

Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere

 

20.3.6.1

Grundgebühr

80

20.3.6.2

Gebühr pro Schlachtkörper

3

20.3.7

Umschreibung Zulassungsbescheid und Zulassungsurkunde oder Neuausstellung von Ausweisen für Klassifiziererinnen und Klassifizierer

25

20.4

Vermarktungsnormen Geflügelfleisch: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 21.2.2013, S. 74) geändert worden ist

 

20.4.1

Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

nach Aufwand

20.4.2

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

20.4.3

Durchführung von Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei erhöhtem Kontrollaufwand, je angefangene halbe Arbeitsstunde

34

21

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

 

21.1

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein nach §§ 19 bis 21 Weingesetz

 

21.1.1

Grundgebühr je Antrag

 

 

bei analoger Antragstellung

35

 

bei digitaler Antragstellung

30

21.1.2

zuzüglich je angefangene 1 000 Liter

3

21.1.3

Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen

35

21.1.4

Zurückweisung eines Widerspruchs

80

21.1.5

Ablehnungen

 

 

bei analoger Antragstellung

35

 

bei digitaler Antragstellung

30

21.1.6

Eilprüfung (Zuschlag)

75

21.1.7

Eilbescheid (Zuschlag)

30

21.2

Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 23 Absatz 3 der Weinverordnung

 

21.2.1

von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien

200

21.2.2

von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien

50

22

Reben

 

22.1

EU-Anbauregelung

 

 

Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei.

 

22.2

Geographische Bezeichnungen

 

22.2.1

Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW

50 - 200

22.2.2

Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

50 - 200

22.2.3

Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

200 - 800

23

Rebenpflanzgut

 

23.1

Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.1.1

Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte

1

 

mindestens

6

23.1.2

Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.1.3

Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.2

Sonstige Gebühren

 

23.2.1

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung

40

23.2.2

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)

60

23.2.3

Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung

50

23.2.4

Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.2.4.1

Einzelstocktestung

 

23.2.4.1.1

mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum

10

23.2.4.1.2

mittels Pfropftest-Indikatorverfahren

60

23.2.4.2

Serienuntersuchungen (serologische Verfahren)

 

23.2.4.2.1

Probenaufbereitung, Einzelprobe

2

23.2.4.2.2

Probenaufbereitung, Mischprobe

4

23.2.4.2.3

Serologischer Test je Serum

5

23.2.5

Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigungen nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung

 

 

je Probe

40

24

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

 

24.1

Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich

 

24.1.1

Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung

 

24.1.1.1

Elektronische Bescheide

8

24.1.1.2

Schriftliche Bescheide

11

24.1.2

Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung

43

24.1.3

Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut

33

24.1.4

Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung

 

 

je Partie oder Kennnummer, je nach Prüfungsaufwand

8 - 15

24.1.5

Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung

 

 

pro Schlag

8

24.1.6

Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung

130

24.1.7

Erteilung einer Betriebsnummer

 

 

je angefangenen Hektar

25

24.2

Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes oder Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung; Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet

 

24.2.1

Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

24.2.1.1

bei einmaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenen Hektar

26

24.2.1.2

bei zweimaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenen Hektar

44

24.2.1.3

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenen Hektar

15

24.2.2

Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenen Hektar

52

 

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenen Hektar

17

24.2.3

Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung

 

 

je angefangenen Hektar

52

24.2.4

Gemüse

 

24.2.4.1

einjährige Arten

 

 

je angefangenen Hektar

28

24.2.4.2

zweijährige Arten

 

 

je angefangenen Hektar

48

24.2.5

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenen Hektar

35

24.2.6

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 10 der Saatgutverordnung; wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird

 

 

je angefangenen Hektar

65

24.3

Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut

 

24.3.1

Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen

 

 

je Probe

38

24.3.2

Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten

 

 

je Probe

49

24.3.3

Mais

 

 

je Probe

50

24.4

Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung

 

 

je Probe

23

24.5

Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.1

Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

 

 

je Probe mit Probenahme

169

24.5.2

Prüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

115

24.5.3

Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

170

24.5.4

Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.4.1

je angefangenen Hektar mit Probenahme

54

24.5.4.2

bei verspätet durchgeführter Probenahme

 

 

je angefangenen Hektar

65

25

Tierkennzeichnung

 

 

Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen.

 

26

Tierschutz

 

26.1

Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

25 - 500

26.2

Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes

50 - 5 000

26.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt

nach Aufwand

27

Tierzucht

 

 

Tierzuchtgesetz (TierZG)

 

 

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)

 

27.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 18 TierZG

200 - 2 000

27.2

Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 TierZG

100 - 500

27.3

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 4 TierZG

250 - 2 500

27.4

Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 24 Absatz 1 TierZDV

50 - 250

27.5

Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 5 Absatz 5 TierZG

50 - 1 000

28

Trinkwasserüberwachung

 

 

Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

28.1

Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

 

 

je Untersuchungsstelle

350 - 500

28.2

Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1

200 - 350

28.3

Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste

 

28.3.1

auf Wunsch der Untersuchungsstelle

52 - 130

28.3.2

Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen

200 - 350

29

Totalisatoren, Buchmacher

 

 

Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

 

 

Glücksspielstaatsvertag 2021 (GlüStV 2021)

 

29.1

Totalisatoren

 

29.1.1

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 500

29.1.2

Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.3

Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

50 - 300

29.1.4

Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.5

Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 4 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetze

50 - 250

29.1.6

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

29.2

Buchmacher

 

29.2.1

Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

200 - 600

29.2.2

Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 300

29.2.3

Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.2.4

Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

50 - 300

29.2.5

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

30

Veterinärwesen

 

30.1

Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung

10 - 500

30.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart

nach Aufwand

30.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 5 000

30.4

Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

30.5

Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die durch Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 26 vom 30.01.2023, S. 7) geändert worden ist und Kontrollen und Maßnahmen nach den §§ 72 und 73 Absatz 1, §§ 76 und 90 des TAMG, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 8 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin oder Eigentümer oder Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

 

Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen.

 

30.6

Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2

20 - 2 500

30.7

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

31

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

 

31.1

Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro

gebührenfrei

31.2

sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei

 

31.2.1

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht

100 - 250

31.2.2

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht

250 - 500

31.3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird

100 - 500

31.4

Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach den Nummern 31.2 bis 31.3 nicht angemessen abgegolten würden; ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen; die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen.

 

 

Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

31.4.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

95

31.4.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

77

31.4.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

67

 

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

32

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

32.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

32.2

Auskünfte

 

 

Anmerkung:

 

 

Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen.

 

32.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

32.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

32.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

32.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

32.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

32.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

32.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

32.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

32.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg, der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage GebVO-MLR

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Veterinärwesen 30 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 31 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 32

Anlage GebVO-MLR

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz-MLR)Inhaltsverzeichnis Gegenstand Nummer A. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Gebühr 1 Ablehnung eines Antrages 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 5 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise 6 Verfahrensgebühren 7 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen 8 Zurücknahme eines Antrages 9 B. Besondere Bestimmungen Berufsausübung und Berufsbildung 10 Käse und Butter 11 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12 Milch 13 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14 Fischerei 15 Flurneuordnung und Landentwicklung 16 Forstverwaltung 17 Futtermittelüberwachung 18 Pflanzenschutz 19 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 20 Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein 21 Reben 22 Rebenpflanzgut 23 Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz 24 Tierkennzeichnung 25 Tierschutz 26 Tierzucht 27 Trinkwasserüberwachung 28 Totalisatoren, Buchmacher 29 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30 Veterinärwesen 31 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 32 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 33

A. - Allgemeine Bestimmungen

A.
Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

 

 

Sofern die Gebühren Entgelte für Leistungen Dritter (zum Beispiel Untersuchungen durch Dienstleisterinnen oder Dienstleister) beinhalten, können sie abweichend von den nachfolgend geltenden Gebühren festgesetzt werden, sofern sich die Entgelte für die Leistungen Dritter ändern.

 

1

Allgemeine Gebühr

 

 

Für eine Leistung, für die in diesem Verzeichnis oder anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

 

2

Ablehnung eines Antrages

 

2.1

Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben.

 

2.2

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

 

3

Befreiungen

 

3.1

Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist

10 - 5 000

3.2

Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr

20 - 100

4

Beglaubigungen

 

4.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln

5 - 150

4.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen,

 

4.2.1

soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

4.2.2

in anderen Fällen für jede angefangene Seite

2

4.2.3

bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl

5

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der entsprechenden Schule gebührenfrei beglaubigt.

 

5

Schreibgebühren und Ablichtungen

 

5.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite

7,50

 

Jede angefangene Seite wird als ganze Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

5.2

Schreibgebühr für Schriftstücke, die in einer anderen als deutscher Sprache abgefasst sind, je Seite

15

5.3

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

5.4

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

5.4.1

bei einem Format bis zu DIN A4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

5.4.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,20

5.5

Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke von Schulzeugnissen als elektronische Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung

1,20

 

Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen.

 

6

Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise

 

 

Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises

6

 

Anmerkungen:

 

 

(1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben.

 

 

(2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben.

 

7

Verfahrensgebühren

 

 

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruch

 

7.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

10 - 2 500

7.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 - 1 250

8

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

 

8.1

Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen

5 - 175

8.2

Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden

5 - 175

8.3

Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen

5 - 175

9

Zurücknahme eines Antrages

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde fallen, wird eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung.

5 - 10 000

B. - Besondere Bestimmungen

B.
Besondere Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

 

Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

10

Berufsausübung und Berufsbildung

 

10.1

Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemiker«

200

10.2

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg - VermG - und ÖbVI-Berufsordnung)

 

10.2.1

Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG)

1 000

10.2.2

Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG)

250

10.2.3

Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbVI-Berufsordnung)

100

10.2.4

Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes werden keine Gebühren erhoben.

 

10.3

Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

 

10.3.1

Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 BBiG)

gebührenfrei

10.3.2

Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG)

100

10.3.3

Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 56 BBiG)

350

10.3.3.1

Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung«

200

10.3.3.2

Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« (je praktischer oder schriftlicher Prüfung oder Fallstudie 50 Euro)

150

10.3.3.3

Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung (je Prüfungsbestandteil, insbesondere praktische Meisterarbeit, schriftliche Prüfung, schriftliche Meisterarbeit, Betriebsbeurteilung, praktische Prüfung Berufsausbildung, schriftliche Prüfung Berufsausbildung, Fallstudie)

50

10.3.4

Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft nach dem Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

10.3.5

Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen

gebührenfrei

10.3.6

Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung und bei Wiederholung der Prüfung (je praktischer oder schriftlicher Prüfung 50 Euro)

100

10.3.7

Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

10 - 500

10.4

Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg

 

10.4.1

Feststellung der Gleichwertigkeit

100 - 630

10.4.2

Ablehnung eines Antrages

10 - 630

10.4.3

Rücknahme eines Antrages

0 - 630

11

Käse und Butter

 

 

Käseverordnung

 

 

Butterverordnung

 

11.1

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung)

50 - 250

11.2

Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf dieser Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung)

50 - 250

12

Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle

 

 

Vorschriften des Rechts der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht) sowie des Weinrechts umfassen folgende Rechtsvorschriften:

 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 

 

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hinsichtlich der Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

 

 

Weingesetz,

 

 

Tabakerzeugnisgesetz,

 

 

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz,

 

 

Vorläufiges Biergesetz

 

 

sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Gesetze

 

12.1

Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- oder weinrechtlicher Vorschriften

65 - 5 000

12.2

Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen oder weinrechtlichen Vorschriften

65 - 2 500

12.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

13

Milch

 

13.1

Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO)

 

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (VwV Milchgüte)

 

 

Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 Milch-GüteDVO und Nummer 2 VwV Milchgüte)

50 - 100

13.2

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

 

 

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV)

50 - 100

14

Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben

 

 

Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 58 vom 3.3.2009, S. 3, die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), zuletzt ber. ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 219, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

14.1

Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung

25, mindestens 200

14.2

Prüfung von Dauererhitzungsanlagen

50 - 250

14.3

Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist

50 - 250

15

Fischerei

 

 

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

 

 

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

 

 

Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO)

 

15.1

Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Satz 3 FischG)

30 - 80

15.2

Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG )

30 - 80

15.3

Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 1 FischG)

30 - 80

15.4

Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3FischG , § 8 Absatz 3 LFischVO)

50 - 200

15.5

Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG)

50 - 150

15.6

Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG)

100 - 200

15.7

Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG)

30 - 50

15.8

Ausnahme vom Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG)

50 - 200

15.9

Ausnahme von der Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG)

50 - 200

15.10

Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO)

50 - 200

15.11

Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO)

15 - 100

15.12

Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 Absatz 1 BodFischVO

15 - 100

16

Flurneuordnung und Landentwicklung

 

 

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

16.1

Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 16.1.1 bis 16.5 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg als obere Flurbereinigungsbehörde und als untere Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise.

 

16.1.1

Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt.

 

16.1.2

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit in den Nummern 16.2 bis 16.5 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind.

 

16.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

16.2

Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren

nach Nummer
30.4.3.3.2

16.3

Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können

nach Nummer
30.4.2

16.4

Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite

nach Nummer
30.4.3.3.1.3

16.5

Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 16.2 und 16.4 hergestellt wurden, je Mehrfertigung

nach Nummer
30.4.3.3.3

17

Forstverwaltung

 

 

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

 

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

 

 

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

 

17.1

Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Absatz 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart

 

17.1.1

Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche

30 - 1 000

17.1.2

In allen anderen Fällen

70 - 25 000

17.2

Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Absatz 1 LWaldG)

70 - 25 000

17.3

Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Absatz 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei.

 

17.4

Erteilung von Befreiungen von Verboten in Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31 bis 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG auf Grundlage der jeweiligen Schutzverordnung

 

17.4.1

Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei.

 

17.4.2

Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen

50 - 8 000

17.5

Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG

100

17.6

Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

400 - 1 000

17.7

Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG

200 - 300

17.8

Bereitstellung von Registerauszügen

20 - 1 000

17.9

Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Absatz 7 FoVG)

150 - 400

18

Futtermittelüberwachung

 

18.1

Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung, Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, ber. ABI. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25 - 5 000

18.2

Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 93), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/969 (ABI. L 174 vom 10.7.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

25

18.3

Zulassung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

50 - 500

18.4

Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere für die Vergabe einer Kenn-Nummer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,82/471/EWG des Rates,83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ber. ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3),

 

 

für die Zulassung von Zusatzstoffen für Versuchszwecke nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, zuletzt ber. ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3),

 

 

für das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 vom 16. März 2018 (ABl. L 77 vom 20. 3. 2018, S. 4), für die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 68 und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)

25 - 5 000

18.5

Anordnungen und Maßnahmen nach den Artikeln 18 bis 21, 27 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 LFGB

25 - 2 500

18.6

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

19

Pflanzenschutz

 

19.1

Allgemeines

 

19.1.1

Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

19.1.1.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

19.1.1.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

19.1.1.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

19.1.1.4

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

19.1.2

Neben der nach Nummer 19.5.1 bis 19.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers

 

19.1.2.1

das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird oder

 

19.1.2.2

auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden.

 

19.1.3

Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

19.2

Auslagen im Bereich Pflanzenschutz

 

 

In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten

 

19.2.1

Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben,

 

19.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

 

19.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

 

19.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden,

 

19.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials oder

 

19.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts.

 

 

Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde.

 

19.3

Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht

 

19.3.1

Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen.

 

19.3.2

Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben.

 

19.3.3

Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträge ermäßigt werden.

 

19.3.4

Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden.

 

19.4

Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden.

 

19.5

Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung

 

19.5.1

Akarizide

 

 

Gemüsebau

1 785 - 2 855

 

Obstbau

1 725 - 1 960

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 080

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

 

Weinbau

1 100 - 1 550

19.5.2

Bakterizide

 

 

Allgemeine Einsätze

nach Aufwand

 

Obstbau

nach Aufwand

 

gegen Feuerbrand

4 400

19.5.3

Fungizide

 

 

Ackerbau

950 - 3 445

 

Gemüsebau

1 130 - 2 080

 

Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria)

1 845 - 3 150

 

Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen)

1 485

 

jede weitere Behandlung

360

 

Vorratsschutz

1 130 - 1 550

 

Sonderkulturen

1 155 - 3 245

 

Weinbau

1 300 - 1 850

19.5.4

Herbizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 430 - 1 605

 

Ackerbau

1 250 - 1 785

 

Gemüsebau

1 545

 

Obstbau

1 310 - 1 545

 

Zierpflanzenbau

1 130 - 1 545

 

Grünland

1 605 - 1 785

 

Sonderkulturen

1 155 - 2 200

 

Weinbau

1 300

19.5.5

Insektizide

 

 

Allgemeine Einsätze

895 - 2 970

 

Ackerbau

1 430 - 5 050

 

Gemüsebau

1 845 - 2 970

 

Obstbau

1 545 - 2 970

 

Zierpflanzenbau

1 785 - 2 970

 

Grünland

nach Aufwand

 

Sonderkulturen

715 - 3 410

 

Vorratsschutz

1 485 - 3 920

 

Weinbau

800 - 1 800

 

Bodeninsekten (allgemeine Einsätze)

825 - 2 750

19.5.6

Molluskizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 020 - 3 980

19.5.7

Nematizide

 

 

Allgemeine Einsätze

1 845 - 9 210

 

Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr

 

 

Weinbau

nach Aufwand

19.5.8

Repellents

 

 

Allgemeine Einsätze

1 190 - 1 545

 

Weinbau

1 050 - 1 650

19.5.9

Rodentizide

 

 

Allgemeine Einsätze

2 495 - 2 615

 

Vorratsschutz

2 320

 

Gehege- und Batterieversuche

nach Vereinbarung

19.5.10

Wachstumsregler

 

 

Allgemeine Einsätze

950 - 2 200

 

Ackerbau

1 190 - 2 970

 

Gametozide

nach Aufwand

 

Gemüsebau

nach Aufwand

 

Obstbau

595 - 3 685

 

Einzeluntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Gesamtuntersuchungen

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

1 310 - 2 735

 

jede weitere Behandlung

360

 

Versuche unter Glas

475

 

Sonderkulturen

2 200 - 2 420

 

Weinbau

 

 

Grundgebühr

entsprechend der Indikation

 

je zusätzliche Anwendung

320

 

je zusätzliche Auswertung

400

 

Zusatzstoffe

Gebührenhöhe wie bei Indikationen

19.5.11

Mittel in Sonderbereichen

 

 

Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau

770 - 1 210

 

Mittel in Champignonkulturen

2 675

19.5.12

Sensorische Prüfung von Erntegut

1 380 oder nach Aufwand

19.5.13

Verträglichkeitsprüfung

 

 

Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen

nach Nummern 19.5.1 bis 19.5.12 (Wirksamkeitsprüfung)

 

Gemüsebau

75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung

 

Obstbau

1 725

 

Einzeluntersuchung

nach Vereinbarung

 

Zierpflanzenbau

655 - 835

 

(Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet)

Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 19.5.18.2

 

Sonderkulturen

605 - 825

19.5.14

Resistenzprüfung

 

 

Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden

10 - 655

 

Bohnen gegen Braunflecken

120

 

Kruziferen gegen Rübennematoden

20 - 120

 

Getreide gegen Getreidezystenälchen

240 - 360

 

Ertragsermittlung

360 - 475

 

zusätzliche Prüfungen

nach Aufwand

19.5.15

Prüfung auf Nebenwirkungen

nach Aufwand

19.5.16

Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau

 

 

Einzeluntersuchung

1 210

 

Zusätzliche Merkmale

165

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

19.5.17

Ertragsfeststellungen

 

 

Ackerbau, Grünland

360 - 895

 

andere Kulturarten

nach Aufwand

 

Gemüsebau (einmalige Beerntung)

535 - 1 190

 

weitere Beerntungen

nach Aufwand

 

Obstbau

 

 

Einzeluntersuchungen

895 - 1 070

 

zusätzliche Merkmale

180

 

Gesamtuntersuchung

nach Vereinbarung

 

Sonderkulturen

nach Aufwand

19.5.18

Verschiedenes

 

19.5.18.1

Ackerbau

 

 

Qualitätsfeststellung

nach Aufwand

 

Triebkraftprüfung

535 - 1 070

 

Künstliche Infektion

475

 

Saatgutbehandlungsmittel

475

19.5.18.2

Zierpflanzenbau

 

 

Versuche unter Glas, zusätzlich

475

 

Weitere Behandlungen, je Behandlung

360

19.5.19

Prüfung auf Gärbeeinflussung

1 400 - 1 500

19.5.20

Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein

1 500

19.5.21

Verwirrmethode

 

 

Obstbau

2 970

 

Weinbau

5 100 - 6 400

19.5.22

Prüfungen nach Guter Laborpraxis (GLP) nach § 19a des Chemikaliengesetzes

 

19.5.22.1

Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 000

 

je Rückstandsprobenahme

230

19.5.22.2

Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most und Wein)

 

 

Grundgebühr

1 400 - 1 500

 

Weinausbau

1 400

19.5.22.3

Raubmilbenprüfungen im Weinbau

 

 

Grundgebühr

3 250

 

je Anwendung

350

 

je Auswertung

400

19.5.22.4

Sonstige GLP-Prüfungen

nach Vereinbarung

19.5.22.5

Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen

nach Vereinbarung

19.5.23

Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete

nach Vereinbarung

19.5.24

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln

Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr

19.5.25

Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand

nach Aufwand

19.6

Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

 

19.6.1

Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

100

19.6.2

Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand

50

19.6.3

Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes

50

19.7

Pflanzenbeschauverordnung beziehungsweise Anbaumaterialverordnung

 

19.7.1

Import

 

19.7.1.1

Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle

10

19.7.1.2

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.1.3

Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung

5

19.7.1.4

Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde

15

19.7.1.5

Dokumentenkontrolle je Sendung

10

19.7.1.6

Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich

15

19.7.1.7

Nämlichkeitskontrolle je Sendung

 

19.7.1.7.1

bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

19.7.1.7.2

größer

14

19.7.1.8

Phytosanitäre Untersuchungen

 

19.7.1.8.1

Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung

 

19.7.1.8.1.1

bis zu 10 000 Stück

22

19.7.1.8.1.2

pro weitere 1000 Stück

0,84

19.7.1.8.1.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.2

Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung

 

19.7.1.8.2.1

bis zu 1000 Stück

22

19.7.1.8.2.2

pro weitere 100

0,53

19.7.1.8.2.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.3

Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

 

19.7.1.8.3.1

bis zu 200 kg Gewicht

22

19.7.1.8.3.2

pro weitere 10 kg

0,19

19.7.1.8.3.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.4

Samen, Gewebekulturen je Sendung

 

19.7.1.8.4.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.4.2

pro weitere 10 kg

0,22

19.7.1.8.4.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.5

Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, je Sendung

 

19.7.1.8.5.1

bis zu 5000 Stück

22

19.7.1.8.5.2

pro weitere 100

0,22

19.7.1.8.5.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.6

Schnittblumen je Sendung

 

19.7.1.8.6.1

bis zu 20 000 Stück

22

19.7.1.8.6.2

pro weitere 1000

0,17

19.7.1.8.6.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.7

Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

 

19.7.1.8.7.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.7.2

pro weitere 100 kg

2,1

19.7.1.8.7.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.8

Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung

 

19.7.1.8.8.1

bis 100 Stück

22

19.7.1.8.8.2

pro weitere 100

2,1

19.7.1.8.8.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.9

Blätter und Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.9.1

bis zu 100 kg Gewicht

22

19.7.1.8.9.2

pro weitere 10 kg

2,1

19.7.1.8.9.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

 

19.7.1.8.10.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.10.2

pro weitere 1000 kg

0,84

19.7.1.8.11

Kartoffelknollen je Partie

 

19.7.1.8.11.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

64

19.7.1.8.11.2

pro weitere 25 000 kg

64

19.7.1.8.12

Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

 

19.7.1.8.12.1

bis 100 m3 Volumen

22

19.7.1.8.12.2

pro weiteren m3

0,22

19.7.1.8.13

Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung

 

19.7.1.8.13.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

22

19.7.1.8.13.2

pro weitere 1000 kg

1

19.7.1.8.13.3

Höchstbetrag

200

19.7.1.8.14

Getreidekörner je Sendung

 

19.7.1.8.14.1

bis zu 25 000 kg Gewicht

20

19.7.1.8.14.2

pro weitere 1000 kg

0,8

19.7.1.8.14.3

Höchstbetrag

700

19.7.1.8.15

Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 19.7.1.8.1 bis 19.7.1.8.14.3 aufgeführt sind

 

 

je Sendung

20

19.7.2

Export in Drittländer

 

19.7.2.1

Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz

100

19.7.2.2

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebenpflanzgutverordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung

20

 

jede Kopie

3

19.7.2.3

Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe auf Einhaltung des Standards nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 17. November 1997 (BGBl. II 2004, 1154), pro angefangener Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

 

Holzverpackungen nach den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nummer 15 Richtlinien zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde

15

19.7.2.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.3

Binnenmarkt

 

19.7.3.1

Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung beziehungsweise für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt

100

19.7.3.2

Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschauverordnung registriert sind

25

19.7.3.3

Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde,

15

 

je Betrieb maximal pro Kontrolltermin

300

19.7.3.4

Wegstreckenentschädigung pauschal

30

19.7.4

Genehmigung nach § 8a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.7.5

Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14a der Pflanzenbeschauverordnung

25 - 500

19.8

Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln

 

 

Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

50 - 150

20

Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen

 

20.1

EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.1.1

Durchführung einer Konformitätskontrolle einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.2

Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.1.3

Wegstreckenentschädigung gestaffelt bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

 

 

je angefangene 20 km

5

20.1.4

Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer

13

20.2

Vermarktungsnormen Eier:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.2.1

Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

 

20.2.1.1

Grundgebühr

100

20.2.1.2

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eiern je Woche

25

20.2.1.3

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eiern je Woche

100

20.2.1.4

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 - 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eiern je Woche

150

20.2.1.5

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eiern je Woche

250

20.2.1.6

zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche

350

20.2.1.7

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

20.3

Vermarktungsnormen Fleisch

 

 

Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

 

20.3.1

Zulassung

100

20.3.2

nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart

50

20.3.3

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart

30

20.3.4

Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart

30

20.3.5

Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart

40 - 200

20.3.6

Nachbewertung von Schlachtkörpern bei der Klassifizierung beanstandeter Tiere

 

 

Grundgebühr

80

 

Gebühr pro Schlachtkörper

3

20.4

Vermarktungsnormen Geflügelfleisch:

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

 

 

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, zuletzt ber. ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

20.4.1

Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

nach Aufwand

20.4.2

Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen, je angefangene halbe Arbeitsstunde

26

21

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein

 

21.1

Prüfung von Qualitätswein b.A. und Schaumwein gemäß §§ 19 bis 21 Weingesetz

 

21.1.1

Grundgebühr je Antrag

15

21.1.2

zuzüglich je angefangene 1000 Liter

2

21.1.3

Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen

13

21.1.4

Zurückweisung eines Widerspruchs

80

21.1.5

Ablehnungen

10 Prozent vom positiven Bescheid, mindestens 15

21.1.6

Eilprüfung (Zuschlag)

50

21.1.7

Eilbescheid (Zuschlag)

25

21.2

Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 Absatz 3 der Weinverordnung)

 

21.2.1

von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien

200

21.2.2

von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien

50

22

Reben

 

22.1

EU-Anbauregelung

 

 

Genehmigung einer Wiederbepflanzung nach Artikel 66 Absatz 1 oder Umwandlung von gültigen Pflanzenrechten in eine Pflanzgenehmigung nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind gebührenfrei.

 

22.2

Geographische Bezeichnungen

 

22.2.1

Eintragung einer kleineren geographischen Einheit (»Gewannlage«) in die Weinbergsrolle nach § 15 Absatz 2 der Weinrechts-DVO BW

50 - 200

22.2.2

Änderung der Einzel- oder Großlagenzuordnung von Einzelgrundstücken nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

50 - 200

22.2.3

Änderung, Eintragung oder Löschung einer Lage oder eines Bereichs nach § 11 der Weinbergslagenverordnung

200 - 800

23

Rebenpflanzgut

 

23.1

Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) nach §§ 6, 7 und 11 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.1.1

Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte

1

 

mindestens

6

23.1.2

Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.1.3

Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse

3,50

 

je Betrieb mindestens

50

 

höchstens

500

23.2

Sonstige Gebühren

 

23.2.1

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 8 der Rebenpflanzgutverordnung

40

23.2.2

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand nach § 10 der Rebenpflanzgutverordnung (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)

60

23.2.3

Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie nach § 11 Absatz 3 der Rebenpflanzgutverordnung

50

23.2.4

Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der Rebenpflanzgutverordnung

 

23.2.4.1

Einzelstocktestung

 

23.2.4.1.1

mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum

10

23.2.4.1.2

mittels Pfropftest-Indikatorverfahren

60

23.2.4.2

Serienuntersuchungen (serologische Verfahren)

 

23.2.4.2.1

Probenaufbereitung, Einzelprobe

2

23.2.4.2.2

Probenaufbereitung, Mischprobe

4

23.2.4.2.3

Serologischer Test je Serum

4

23.2.5

Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Absatz 2 der Rebenpflanzgutverordnung

 

 

je Probe

20

24

Saat- und Pflanzgutanerkennung nach § 28 Saatgutverkehrsgesetz

 

24.1

Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich

 

24.1.1

Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden nach § 14 der Saatgutverordnung

 

24.1.1.1

Elektronische Bescheide

7

24.1.1.2

Schriftliche Bescheide

10

24.1.2

Ausstellung von Bescheiden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut nach § 45 der Saatgutverordnung

40

24.1.3

Ausstellung von Bescheiden der OECD einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut

30

24.1.4

Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 der Saatgutverordnung

 

 

je Partie oder Kennnummer (je nach Prüfungsaufwand)

7 - 14

24.1.5

Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen nach § 4 der Saatgutverordnung

 

 

pro Schlag

7

24.1.6

Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen nach § 4 der Saatgutverordnung

120

24.1.7

Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses nach § 8 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

30

24.1.8

Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) nach § 10 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

60

24.2

Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (Flächen kleiner 1,0 ha werden auf 1,0 ha aufgerundet, Flächen über 1,0 ha werden auf zwei Nachkommastellen genau abgerechnet)

 

24.2.1

Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind, nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

24.2.1.1

bei einmaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

24

24.2.1.2

bei zweimaliger Feldbesichtigung

 

 

je angefangenes Hektar

40

24.2.1.3

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

14

24.2.2

Hybridmais, Hybridraps, Hybridgetreide nach §§ 4, 7 und 9 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

 

ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) nach § 7 Absatz 7 der Saatgutverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

16

24.2.3

Kartoffeln nach §§ 5, 9 und 11 Pflanzkartoffelverordnung

 

 

je angefangenes Hektar

48

24.2.4

Gemüse

 

24.2.4.1

einjährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

26

24.2.4.2

zweijährige Arten

 

 

je angefangenes Hektar

44

24.3

Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut nach §§ 6, 12 und 13 der Saatgutverordnung

 

24.3.1

Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen

 

 

je Probe

35

24.3.2

Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten

 

 

je Probe

45

24.3.3

Mais

 

 

je Probe

46

24.4

Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 3 der Saatgutverordnung

 

 

je Probe

21

24.5

Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln nach §§ 15 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.1

Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

 

 

je Probe mit Probenahme

162

24.5.2

Prüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

104

24.5.3

Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten

 

 

je Probe mit Probenahme

156

24.5.4

Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Pflanzkartoffelverordnung

 

24.5.4.1

je angefangenes Hektar mit Probenahme

50

24.5.4.2

bei verspätet durchgeführter Probenahme

 

 

je angefangenes Hektar

60

25

Tierkennzeichnung

 

 

Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen.

 

26

Tierschutz

 

26.1

Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung

25 - 500

26.2

Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes

50 - 5 000

26.3

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt

nach Aufwand

27

Tierzucht

 

 

Tierzuchtgesetz (TierZG)

 

 

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

 

 

Verordnung über Zuchtorganisationen

 

 

Tierzuchtdurchführungsverordnung

 

27.1

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG

200 - 2 000

27.2

Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 TierZG

100 - 500

27.3

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 TierZG

250 - 2 500

27.4

Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens nach § 3 Absatz 2 TierZG

100 - 500

27.5

Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 TierZG und der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

50 - 250

27.6

Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation nach § 4 Absatz 5 TierZG

100 - 500

27.7

Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms nach § 4 Absatz 5 TierZG

50 - 1 000

28

Trinkwasserüberwachung

 

 

Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

 

28.1

Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung in der Liste entsprechend § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001

 

 

je Untersuchungsstelle

350 - 500

28.2

Änderung oder Ergänzung eines Bescheides nach Nummer 28.1

200 - 350

28.3

Widerruf der Zulassung nach Nummer 28.1 einschließlich Entfernung aus der Liste

 

28.3.1

auf Wunsch der Untersuchungsstelle

52 - 130

28.3.2

Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen

200 - 350

29

Totalisatoren, Buchmacher

 

 

Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

 

 

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

 

29.1

Totalisatoren

 

29.1.1

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis für Rennwetten für jeden Renntag (§ 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 500

29.1.2

Genehmigung von Sonderabzügen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.3

Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 300

29.1.4

Änderung einer Totalisatorerlaubnis (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.1.5

Erlaubnis für eine Annahmestelle von Totalisatoren anderer Bundesländer (§ 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, § 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz)

50 - 250

29.1.6

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.1.7

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.1.8

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Totalisatoren betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

29.2

Buchmacher

 

29.2.1

Erteilung einer Buchmachererlaubnis - einschließlich Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

200 - 600

29.2.2

Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

80 - 300

29.2.3

Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

20 - 200

29.2.4

Zulassung einer Nebenstelle (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes)

50 - 300

29.2.5

Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

100 - 300

29.2.6

Änderungen einer Werbeerlaubnis (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV)

20 - 200

29.2.7

Sonstige Genehmigungen im Rennwett- und Lotteriegesetz Buchmacher betreffend (Auffangtatbestand)

50 - 250

30[*]

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.1

Allgemeines

 

30.1.1

Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass

 

30.1.1.1

der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen,

 

30.1.1.2

der Verschmelzung von Flurstücken,

 

30.1.1.3

der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.4

der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG,

 

30.1.1.5

der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.6

der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,

 

30.1.1.7

der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,

 

30.1.1.8

der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen,

 

30.1.1.9

der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen,

 

30.1.1.10

der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,

 

30.1.1.11

der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,

 

30.1.1.12

der Zerlegung von Flächen örtlich zusammenhängenden Grundeigentums von Amts wegen.

 

30.1.2

In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen.

 

30.1.3

Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

30.1.4

Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen.

 

30.1.5

Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke, unabhängig von der Reihenfolge, verschmolzen und zerlegt, ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Bei Flurstücken der Gebietskörperschaften wird dabei zur Berechnung der Gebühr nicht zwischen öffentlichem und fiskalischem Eigentum unterschieden.

 

 

Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen.

 

30.1.6

Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.6.3.1 sind die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem Baugesetzbuch gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen.

 

 

Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete im Benehmen mit dem Gutachterausschuss heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Wertklasse nach Nummer 30.6.3.1 vorzunehmen. Werden in einer Zerlegung künftige Bauplätze gebildet, so ist der Bodenrichtwert vergleichbarer erschlossener Bauflächen anzusetzen.

 

 

Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten:

 

 

Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin sonstige Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.6.3.3. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, ist für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen.

 

 

Wird ein Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.3.

 

 

Wird ein Teil einer sonstigen Gemeinbedarfsfläche zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, dann gilt für diese Teilfläche der Faktor nach Nummer 30.6.3.2.

 

30.1.7

Als Baukosten nach Nummer 30.2.4.1 in Verbindung mit Nummer 30.6.4 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.6.4.

 

30.1.8

Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch

 

30.1.8.1

die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

 

30.1.8.2

die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 000 000 Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Herunterladens in einer höheren Auflösung als der Bildschirmauflösung.

 

30.1.9

Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt die Empfängerin oder den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung).

 

30.2

Liegenschaftsvermessung und Umlegung

 

30.2.1

Flurstückszerlegung

 

30.2.1.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.1.1.1 bis 30.1.1.3 und 30.1.1.12, 30.2.2 oder 30.2.3, einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen

100 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

 

Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt.

 

30.2.1.2

Zerlegung eines Ausgangsflurstücks ausschließlich in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein weiteres Flurstück

70 Prozent nach Nummer 30.6.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.1.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3

30.2.2

Umlegung nach dem Baugesetzbuch

 

30.2.2.1

Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke

 

 

Dabei gilt folgende Festlegung:

 

 

Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

 

Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), ist

 

 

A = 1,6

 

 

und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist

 

 

A = 3,0

 

 

anzusetzen.

 

 

Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden.

 

 

Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.6.2.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem maßgeblichen Faktor nach Nummer 30.6.3.1, multipliziert mit dem Faktor A

 

Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.6.3.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.1.6 ergibt.

 

30.2.2.2

Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB

110 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.3

Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1),
höchstens Nummer 30.2.2.1

30.2.2.4

Ermäßigung

 

 

sofern die Zuteilung überwiegend nicht selbst durchgeführt wird

20 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.2.2.5

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem maßgeblichem Faktor nach Nummer 30.6.3.1

30.2.3

Langgestreckte Anlagen

 

30.2.3.1

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der erfolgten Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (langgestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m. Die Gebühr nach Nummer 30.2.3.1 beinhaltet die Bildung von Flurstücken für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, im gleichen Arbeitsgang und die Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.2.1 oder 30.2.3 zu erheben sind, inklusive Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen.

 

 

Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.6.3.2, der sich für die beantragte langgestreckte Anlage ergibt.

 

30.2.3.2

Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken ausschließlich aus Anlass des Wechsels der Straßenbaulast oder der Änderung der Klassifizierung unabhängig von der Achslänge.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.1, 30.6.2.2.1 und 30.6.2.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

 

Maßgebend ist dabei der Faktor nach Nummer 30.6.3.2 der Anlage vor dem Wechsel der Straßenbaulast oder vor einer Änderung der Klassifizierung.

 

30.2.3.3

Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt.

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.5, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.6.3.2

30.2.4

Gebäudeaufnahme

 

30.2.4.1

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen.

 

30.2.4.1.1

Aufnahme von bis zu fünf Gebäuden oder Gebäudeteilen

100 Prozent nach Nummer 30.6.4

30.2.4.1.2

Für je ein bis fünf weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.2.4.1.1 um jeweils 30 Prozent.

 

30.2.4.2

Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde.

gebühren- und auslagenfrei

30.2.5

Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der LK-Vorschrift (VwVLK)) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK)

 

30.2.5.1

Nachträgliche Änderung der Antragstellung

nach Nummer 30.2.1

30.2.5.2

Aufhebung einer Katastervermessung

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.2.1 ergeben würde

30.2.6

Grenzfeststellung

 

 

Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.6.3, der sich aus den Wertklassen der angrenzenden Flächen ergibt.

 

30.2.6.1

Grenzfeststellung zur Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 und 30.6.2.5, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.2

Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung

 

 

auf Antrag

100 Prozent nach Nummer 30.6.2.4 multipliziert mit dem entsprechenden Faktor nach Nummer 30.6.3 zuzüglich 200

30.2.6.3

Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurde

gebühren- und auslagenfrei

30.3

Liegenschaftskataster

 

30.3.1

Fortführung des Liegenschaftskatasters

 

30.3.1.1

nach Nummer 30.2.1, 30.2.3, 30.2.4 oder 30.2.5.1

35 Prozent nach Nummer 30.2.1.1, 30.2.1.2, 30.2.3.1, 30.2.3.2 oder 30.2.4.1

30.3.1.2

nach Nummer 30.2.5.2

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.3.1.3

nach Nummer 30.2.6

gebühren- und auslagenfrei

30.3.2

Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster

 

30.3.2.1

Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung

15 Prozent nach Nummer 30.2.2.1

30.3.2.2

Plan nach §§ 58, 100 oder 103f FlurbG

 

 

je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands

15

30.4

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.1

Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen

 

30.4.1.1

zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem Vermessungsgesetz

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.2

zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.3

zum Zweck der Grundbuchführung

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.4

zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.5

für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht

gebühren- und auslagenfrei

30.4.1.6

zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2

Erteilung von Auskünften

 

30.4.2.1

einfacher Art

gebühren- und auslagenfrei

30.4.2.2

nicht einfacher Art

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.4.2.3

für erwerbswirtschaftliche Zwecke

 

30.4.2.3.1

je Vorhaben

25

30.4.2.3.2

bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.4.3.3.2.1 und 30.4.3.3.2.2 pro Vorhaben je Auszug

gebühren- und auslagenfrei

30.4.3

Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.3.1

Digitale Datensätze

 

30.4.3.1.1

Komplettausgabe eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)

 

 

bis 1000 Flurstücke

3,80 multipliziert mit F, mindestens 50

 

mehr als 1000 bis 10 000 Flurstücke

1,90 multipliziert mit F, zuzüglich 1 900

 

mehr als 10 000 bis 100 000 Flurstücke

0,95 multipliziert mit F, zuzüglich 11 400

 

mehr als 100 000 bis 1 000 000 Flurstücke

0,475 multipliziert mit F, zuzüglich 58 900

 

mehr als 1 000 000 Flurstücke

0,2375 multipliziert mit F, zuzüglich 296 400

 

Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke

 

30.4.3.1.2

Ausgabe des ALKIS-Datensatzes »Objektbereich Eigentümer«

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.3

Komplettausgabe eines Flurstücks aus ALKIS ohne den »Objektbereich Eigentümer«

80 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.1.4

Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format)

25 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1, mindestens 50

30.4.3.2

Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes

jährlich 18 Prozent nach Nummer 30.4.3.1.1 bis 30.4.3.1.4, mindestens 50

30.4.3.3

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet

 

30.4.3.3.1

in alphanumerischer Form

 

30.4.3.3.1.1

je Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentümernachweis oder Grundstücksnachweis

10

30.4.3.3.1.2

je Bestandsnachweis

20

30.4.3.3.1.3

andere Auszüge je Seite (DIN A4)

2, mindestens 15

30.4.3.3.2

in graphischer Form

 

30.4.3.3.2.1

bis einschließlich DIN A3 je Auszug

20

30.4.3.3.2.2

größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug

40

30.4.3.3.3

Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden, je Mehrfertigung

20 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2

30.4.3.4

Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form

50 - 2 000 000

30.4.3.5

Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.4.3 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, eine regelmäßige Datenbereitstellung und eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen.

 

30.4.4

Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters

 

30.4.4.1

für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten

50 - 2 000 000

30.4.4.2

für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse

gebühren- und auslagenfrei

30.5

Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

30.5.1

Beglaubigung von

 

30.5.1.1

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

100 Prozent nach Nummer 30.4.3.3.1 und 30.4.3.3.2, je Beglaubigung mindestens 15

30.5.1.2

Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.4.1 genannten Zwecken

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3

Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

 

30.5.1.3.1

gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung

gebühren- und auslagenfrei

30.5.1.3.2

nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl

15

30.5.2

Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts

gebühren- und auslagenfrei

30.5.3

Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.2.1 bis 30.5.2 nicht erfasst sind, soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1)

30.5.4

Zurücknahme eines Antrages auf öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

 

 

Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung des amtlichen Vermessungswesens zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war.

nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.6.1), aber höchstens die Gebühr, die sich für die öffentliche Leistung ergeben würde

30.6

Gebührenwerte

 

30.6.1

Gebühr nach dem Zeitaufwand

 

30.6.1.1

je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps

75 - 200

30.6.1.2

im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt

52 - 105

30.6.2

Basisbetrag

 

30.6.2.1

je zu zerlegendes Ausgangsflurstück

150

30.6.2.2

für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken

 

30.6.2.2.1

je Flurstück oder Zuflurstück

220

30.6.2.2.2

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m2 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für das weitere Flurstück oder Zuflurstück, unabhängig von der Fläche

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.3

Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon mindestens ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2, für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2

50 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

30.6.2.2.4

Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.6.2.2.1 je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m2

 

 

und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m2 bis 599 m2, solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m2 aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m2 ist

100 Prozent des Betrags für ein Flurstück nach Nummer 30.6.2.2.1

 

Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt.

 

30.6.2.3

je Grenzpunkt der neuen Grenze

40

30.6.2.4

für die Grenzfeststellung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.2.5

für die Abmarkung

 

 

je Grenzpunkt

60

30.6.3

Wertklassen

 

30.6.3.1

Bodenrichtwert in Euro/m2

Faktor

 

bis 10

1,0

 

über 10 bis 100

1,7

 

über 100 bis 300

2,3

 

über 300 bis 1000

3,0

 

über 1000

3,7

30.6.3.2

Klassifizierung

Faktor

 

Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Schienenbahnen, Gewässer 1. Ordnung

2,0

 

Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite

1,6

 

Wege, sonstige Gewässer, Dämme

1,3

30.6.3.3

Sonstige Gemeinbedarfsflächen

Faktor

 

außerhalb der Ortslage

1,0

 

innerhalb der Ortslage

1,7

30.6.4

Baukosten in Euro

 

 

bis 25 000

150

 

mehr als 25 000 bis 100 000

300

 

mehr als 100 000 bis 400 000

450

 

mehr als 400 000 bis 800 000

750

 

mehr als 800 000 bis 2 000 000

1 200

 

mehr als 2 000 000 bis 5 000 000

1 800

 

mehr als 5 000 000 je angefangene 5 000 000

1 800

31

Veterinärwesen

 

31.1

Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen und zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr auf der Grundlage von § 14 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), insbesondere nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und der Tierimpfstoff-Verordnung

10 - 500

31.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe im Einzelfall gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 TierGesG für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel mit Zulassung in einem anderen Staat für die betreffende Tierart

nach Aufwand

31.3

Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie nach Artikel 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, zuletzt ber. ABI. L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/1979 (ABI. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

 

Zulassung von Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

100 - 5 000

31.4

Veterinärbehördliche Betriebskontrolle nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) einschließlich Kontrollen im Zusammenhang mit Exportanforderungen von Drittländern

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

31.5

Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach §§ 65, 69 und 98 des Arzneimittelgesetzes, der auf § 56a Absatz 3 sowie § 57 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes gestützten Rechtsverordnungen, Heilmittelwerbegesetz, § 19 des Betäubungsmittelgesetzes sowie §§ 6 und 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen

 

 

je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt

16,25

 

Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen.

 

31.6

Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften insbesondere nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügel-Salmonellen-Verordnung, der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, der Schweinepest-Verordnung, der Tierimpfstoff-Verordnung, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung sowie dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungsrecht, ausgenommen solche nach Nummer 12.2

20 - 2 500

31.7

Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

32

Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

 

32.1

Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro

gebührenfrei

32.2

sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei

 

32.2.1

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht

100 - 250

32.2.2

Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht

250 - 500

32.3

Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 32.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird

100 - 500

32.4

Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 32.2 bis 32.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen.

 

 

Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt

 

32.4.1

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

72

32.4.2

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

57

32.4.3

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

47

 

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

33

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

33.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

33.2

Auskünfte

 

 

Anmerkung:

 

 

Besteht ein Auskunftsersuchen aus mehreren Einzelfragen, die keinen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen, so können mehrere Gebühren entsprechend der nachfolgenden Gebührenumfänge anfallen.

 

33.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

33.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

33.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

33.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

33.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

33.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu Nummern 33.2 bis 33.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

33.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

33.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

Eingangsformel GebVO-MLR

Auf Grund von § 4 Absatz 2 und 3 Satz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf sowie des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

§ 2

Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens(1) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung (bisherige Gebührenregelung) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Die bisherige Gebührenregelung ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisherigen Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage (Gebührenverzeichnis), die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist (GebVO MLR 2007), außer Kraft, mit Ausnahme der Nummer 30 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der GebVO MLR 2007, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats außer Kraft tritt.

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und Anlage geändert, § 2 aufgehoben und § 3 wird § 2 und neu gefasst durch Verordnung vom 27. Februar 2024 (GBl. 2024 Nr. 22)
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere Bestimmungen Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Abs. 1 VermG) 550 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Abs. 5 VermG) 200 5.2.3 Änderung des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 1 VermG) 300 5.2.4 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Abs. 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.5 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.3.1 Benutzung staatlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsprüfungen sowie von Weiterbildungsangeboten in den Berufen der Landwirtschaft je nach Aufwand 15-2000 5.3.2 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 BBiG) und Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 BBiG) gebührenfrei 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung gemäß der entsprechenden Verordnung nach §§ 53 bis 56 BBiG 300 5.3.4 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ 200 5.3.5 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung oder zur entsprechenden Ausbildereignungsprüfung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 5.3.6 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Meisterprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 6 Butter Butterverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 80-250 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FischG) 15-50 7.2 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FischG) 15-150 7.3 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Abs. 4 FischG) 15-150 7.4 Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) 15-150 7.5 Fristverlängerung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FischG) 15 7.6 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 15-100 7.7 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 LFischVO) 15-100 7.8 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 19 BodFischVO oder § 25 BodFischVO 15-100 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse Käseverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 25-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 20-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch Milch- und Margarinegesetz Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über ergänzende Vorschriften für Vorzugsmilch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Milchhandelsbetriebe 13.1 Vorzugsmilch Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in Verkehr bringen 50-200 13.2 Zulassung von Ausnahmen In besonderen Fällen zur Sicherstellung der Versorgung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über Milchhandelsbetriebe 50-100 13.3 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Abs. 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.4 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 13.4.1 Grundgebühr für die Teilnahme am Übertragungsstellenverfahren 35-60 13.4.2 Zusätzliche Erfolgsgebühr für zum Zuge gekommene Teilnehmer am Übertragungsstellenverfahren 20-40 13.5 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 10001 der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Naturschutzgesetz (NatSchG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 166 S. 1) 15.0 Allgemeines Berechnung der Gebühr Umfasst eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zugleich eine naturschutzrechtliche Entscheidung, so sind zusätzlich die hier vorgesehenen Gebühren zu erheben. Ist im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, so sind die dafür vorgesehenen Gebühren besonders zu erheben. Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Forschungs- und Lehrzwecken dienen, gebührenfrei. Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 26, 28 und 30 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1 Zulassung von Eingriffen in Natur- und Landschaft mit Ausgleichsanordnungen nach § 21 NatSchG im Rahmen einer Gestattung nach § 23 Abs. 1 NatSchG zusätzlich bis zu 1/2 der Gebühr für die zugrunde liegende Entscheidung nach anderen Vorschriften, mindestens 40 15.2 Anordnungen nach § 23 Abs. 4 NatSchG mindestens 50 15.3 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 79 NatSchG sowie § 62 BNatSchG 50-8000 15.4 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.4.1 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 43 Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG und § 4 Abs. 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.4.2 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.4.3 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.4.4 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.4.4.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 10 bei einem Sammelantrag 20 Prozent. 15.4.4.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.6 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 57 NatSchG ist gebührenfrei. 15.7 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 15.7.1 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1500-2400 Obstbau 1450-1650 Zierpflanzenbau 1500-1750 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand3700 16.5.3 Fungizide Ackerbau 800-2900 Gemüsebau 950-1750 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1550-2650 Zierpflanzenbau (max. 3 Behandlungen) 1050 jede weitere Behandlung 300 Vorratsschutz 950-1550 Sonderkulturen 1050-2950 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1200-1300 Ackerbau 1050-1500 Gemüsebau 1300 Obstbau 1100-1300 Zierpflanzenbau 950-1300 Grünland 1350-1500 Sonderkulturen 1050-2000 Weinbau erste Anwendung 1300 jede weitere Anwendung 200 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 750-2500 Ackerbau 1200-4250 Gemüsebau 1550-1700 Obstbau 1300-1650 Zierpflanzenbau 1250-2500 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 650-3100 Vorratsschutz 1250-3300 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 750-2500 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 1700-3350 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1550-7750 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1000-1300 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 1950-3150 Vorratsschutz 1950 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 800-1850 Ackerbau 1000-2500 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 500-1300 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1100-2300 jede weitere Behandlung 300 Versuche unter Glas nach Aufwand Sonderkulturen 2000-2200 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320je zusätzliche Auswertung 400ZusatzstoffeGebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 700-1100 Mittel in Champignonkulturen 2250 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1450 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 550-700 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 550-750 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelkrebs 30-350 jede weitere Knolle 5-15 Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 8-550 Bohnen gegen Braunflecken 100 Kruziferen gegen Rübennematoden 8-100 Getreide gegen Getreidezystenälchen 200-300 Ertragsermittlung 300 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1100 Zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 300-750 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 450-1000 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 450-600 zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 450-900 Künstliche Infektion 400 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 400 Weitere Behandlungen, je Behandlung 300 16.5.18.3 Zusatzstoffe Gebühr, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen ist 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2500 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 18 b PflanzenschutzG 50-100 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 Vermarktungsnormen und Handelsklassen bei Obst, Gemüse und Speisekartoffeln Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21. November 1996 S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. L 156 vom 13. Juni 2001 S. 9) Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 16 vom 23. Januar 2004 S. 3) Handelsklassengesetz 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, ggf. samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, ggf. einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse nach Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.3 Durchführung der Konformitätskontrolle bei der Intervention von Obst und Gemüse nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.4 Bescheinigung der industriellen Zweckbestimmung bei der Ausfuhr nach Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.5 Wegstreckenentschädigung pauschal (betrifft nur die Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr (Nummer 17.1.2), die Konformitätskontrolle bei der Intervention (Nummer 17.1.3) und die Bescheinigung der industriellen Zweckbestimmung (Nummer 17.1.4) 15 17.2 Vermarktungsnormen bei Eiern Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABl. L 173 vom 6. Juli 1990 S. 5) Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 23. Dezember 2003 (ABl. L 340 vom 24. Dezember 2003 S. 16). 17.2.1 Eintragung als Eiersammelstelle bzw. Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 einschließlich besonderer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 17.2.1.1. Grundgebühr 50 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eier/Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500-1000 Hennen oder 2800-5600 sortierten Eier/Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1001-5000 Hennen oder 5601-28000 sortierten Eier/Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001-10000 Hennen oder 28001-56000 sortierten Eier/Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eier/Woche 350 17.2.2 Besondere Zulassung für bestehende Packstellen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 50 17.3 Vermarktungsnormen bei Vieh und Fleisch Vieh- und Fleischgesetz Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung vom 28. Mai 1993 (GABl. S. 847), die nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum vom 16. November 2000 (GABl. 430) weitergilt. Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes 17.3.1 Prüfung, Bestellung und Vereidigung für nur eine Fleischart (Rind oder Schwein oder Schaf) 100 17.3.2 Prüfung, Bestellung und Vereidigung für alle Fleischarten (Rind, Schwein und Schaf). 150 17.3.3 Erweiterung um eine Fleischart 50 17.3.4 Wiederholung einer Prüfung 50 17.3.5 Verlängerung der Bestellung 20 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 5 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut. 35 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 20 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie bzw. Kennnummer 4 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen bzw. Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 10 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 100 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Hektar 25 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je Hektar 50 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 20 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 34 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 12 21.2.2 Hybridmais, Hybridraps je angefangenes Hektar 40 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 36 21.2.3.1 je weitere angefangene 0,25 Hektar 9 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 20 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 34 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 23 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 29 21.3.3 Mais je Probe 32 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 16 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 110 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 80 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 120 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 28 21.5.4.1 Je weitere angefangene 0,25 Hektar 7 21.5.4.2 Bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 40 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zolltarifverordnung 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200-2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Ausnahmen von den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes (§ 17 des Tierzuchtgesetzes) 50-1000 26.7 Festsetzung der Einzelheiten der Beteiligung einer Besamungsstation am Zuchtprogramm einer Züchtervereinigung 100-500 26.8 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100-500 26.9 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50-1000 26.10 Durchführung des Stichprobentests für Kreuzungsherkünfte beim Schwein, pro Herkunft 6000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) 27.1.1 Aufnahme einer Untersuchungsstelle in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 einschließlich Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und Bekanntmachung je Untersuchungsstelle 300-400 27.1.2 Änderung eines Aufnahmebescheids nach Nummer 27.1.1 oder Ergänzung zu einem bestehenden Aufnahmebescheid nach Nummer 27.1.1 150-300 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 50-100 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Vermessungsleistungen A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Grenzfestlegung in Fällen des § 5 Abs. 7 des Vermessungsgesetzes (VermG), e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten und Bodenschätzungsergebnissen oder Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung wegfallender Grenzpunkte bei Katastervermessungen, i) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, j) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Setzen und Überlassen von Grenzzeichen nach § 3 Abs. 3 bis 7 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungsgesetzes (DVOVermG) sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einem Arbeitsgang Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte in der Regel die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Ersatzweise können auch Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete oder, sofern nicht wesentliche Gründe dagegen sprechen, in Kaufverträgen vereinbarte Grundstückspreise, bezogen auf einen Quadratmeter, herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen sind gegebenenfalls sonstige bodenwertbestimmende Faktoren (z. B. Erschließungsbeiträge). Andernfalls ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind in der Regel die sich unter der Annahme einer erschließungsflächenbeitragsfrei erfolgten Zuteilung, ansonsten aber noch nicht geleisteter Beitragszahlungen ergebenden Bodenwerte heranzuziehen. Verfolgt die Umlegung auch nicht teilweise das Ziel der Erschließung oder Neugestaltung von Bauland, bestimmen sich die Bodenwerte aus denen der Flächen für die geplante sonstige Nutzung. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Auskunft ist die mündliche, schriftliche oder digitale Übermittlung einer Information ohne jede Weiterverarbeitung der Geobasisinformationen. Die digitale Auskunft kann am Bildschirm betrachtet und zur internen Nutzung ausgedruckt werden. 30.0.9 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.10 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung 30.1 Flurstückszerlegung Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken - außer nach den Nummern 30.0.1 Buchst. a) bis c), 30.2 oder 30.3-Vermessung und Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen. 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke ergibt. Im Fall freiwilliger Umlegungen ist der Faktor nach Nummer 30.23.1 maßgebend, der sich für den durchschnittlichen Bodenwert der gebildeten bebaubaren Flurstücke ergibt. 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Abs. 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Vermessung und Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen. 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Flurstücksdichte < 5 5-10 > 10 A 3,0 1,5 1,2 Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) in Ansatz zu bringen. Die Flurstücksdichte ergibt sich aus der Zahl der gebildeten Flurstücke und Zuflurstücke des Umlegungsgebiets und des neugeordneten Ersatzlands dividiert durch die Fläche des Umlegungsgebiets und des neugeordneten Ersatzlands (Hektar). In der Form unveränderte Flurstücke des Ersatzlands bleiben dabei unberücksichtigt. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Bodenwert der gebildeten bebaubaren Flurstücke bzw. der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Vermessung und Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2, multipliziert mit dem Faktor B Flurstücksdichte < 20 20-50 > 50 B 1,2 1,1 1,0 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Die Flurstücksdichte ergibt sich aus der Zahl der Flurstücke und Zuflurstücke, die bei der Vermessung der lang gestreckten Anlage durch Zerlegung gebildet werden, dividiert durch die Achslänge (Kilometer). Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nach dem 31. Juli 1961 fertig gestellt wurden, auf demselben Flurstück, wobei von der Summe der Baukosten auszugehen ist, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen wurden 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4. 1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Die Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Juli 1961 fertig gestellt wurden oder die Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist gebühren- und auslagenfrei. 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt 30.6.1 Grenzfeststellung mit Abmarkung 30.6.1.1 auf ausdrücklichen Antrag, ausgenommen Nummer 30.6.1.2, 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.1.2 auf ausdrücklichen Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beantragten Katastervermessung nach Nummer 30.1 bis Nummer 30.3, 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.1.3 von Amts wegen 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.2 Grenzfeststellung ohne Abmarkung 30.6.2.1 auf ausdrücklichen Antrag (Grenzvorweisung), ausgenommen Nummer 30.6.2.2, 80 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.2.2 auf ausdrücklichen Antrag (Grenzvorweisung) in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beantragten Liegenschaftsvermessung nach Nummer 30.1 bis 30.3, 30.6. 1.1 oder 30.6.1.2. 80 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.3 Das Nachholen der Abmarkung neuer Flurstücksgrenzen (§ 8 DVOVermG) ist gebühren- und auslagenfrei. C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters - einschließlich Übermittlung und Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters zum Zweck der Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen mit Ausnahme der Nummern 30.12.4 und 30.19.3 - auf Grund von öffentlichen Leistungen 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 30 Prozent nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster - einschließlich Übermittlung und Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters zum Zweck der Bearbeitung der Bodenordnungsmaßnahme nach dem BauGB oder FlurbG mit Ausnahme der Nummer 30.12.4 und 30.19.3 - gemäß 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung, 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8-30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10 Gebühren- und auslagenfrei ist die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG, 30.10.2 zum Zweck der Grundbuchführung, 30.10.3 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes, 30.10.4 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht, 30.10.5 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang. 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke je Vorhaben 25-1000 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 x F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 x F mehr als 5000 bis 500000 Flurstücke 3000 + 0,5 x F mehr als 500000 Flurstücke 153 000 + 0,2 x F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs „Eigentümer“ aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich „Eigentümer“ aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12. 1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Aktualisierung von Basisinformationen des Liegenschaftskatasters Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A4 25 30.12.3.2.2 DIN A3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3. 1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus dem Automatisierten Liegenschaftskataster in analoger oder digitaler Form 50-2000000 30.13 Übermittlung und interne Verwendung geodätischer Basisinformationen 30.13.1 Festpunktinformationen 30.13.1.1 Grundgebühr 15 zuzüglich für 30.13.1.2 Auszüge aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) je Punkt und Koordinatensystem 5 30.13.1.3 Auszüge aus den analogen Festpunktunterlagen 30.13.1.3.1 je Auszug bis DIN A4 5 30.13.1.3.2 je Auszug bis DIN A3 8 30.14-30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2, 30.12.4, 30.13. 1.1 und 30.13.1.2 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2, 30.12.4, 30.13. 1.1 und 30.13.1.2 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2, 30.12.4, 30.13.1.1 und 30.13.1.2 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2, 30.12.4, 30.13. 1.1 und 30.13.1.2 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25-10000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse ist gebühren- und auslagenfrei. E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Vermessungsleistungen 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken sind gebühren- und auslagenfrei, 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung sind gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts ist gebühren- und auslagenfrei. 30.19.3 Öffentliche Vermessungsleistungen, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75-200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35-90 30.21 Gebühr für die Bildung von Flurstücken 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2 für die Bildung von bis zu 50 Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 110 ab dem 51. Flurstück oder Zuflurstück jeweils 90 Je Ausgangsflurstück bleibt ein gebildetes Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 50 m2 unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 25 30.21.4 je abzumarkender neuer Grenzpunkt der neuen Grenze nach Nummer 30.22 30.22 Gebühr für die Grenzfeststellung für den 1.-25. Grenzpunkt je Grenzpunkt 120 für den 26.-50. Grenzpunkt je Grenzpunkt 110 ab dem 51. Grenzpunkt je Grenzpunkt 100 wobei zunächst die abzumarkenden, danach die vorzuweisenden Grenzpunkte und zunächst die Grenzpunkte in den höheren Wertklassen nach Nummer 30.23 gezählt werden 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert Euro/m2 Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 2. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,1 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 0,8 30.24 Baukosten Euro bis 25000 100 mehr als 25000 bis 100000 200 mehr als 100000 bis 400000 300 mehr als 400000 bis 1000000 600 mehr als 1000000 bis 5000000 1200 mehr als 5000000 je angefangene 5 Mio. 1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG (1/10 bis 1/2 der Gebühr, mindestens 5 Euro) erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen über Rechtsverstöße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Informationen gebührenfrei 34.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein mehr als geringfügiger Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) entsteht 30-100 34.3 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.4 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.5 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand 30-500 34.6 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.4 und 34.5 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Bei der Berechnung des Zeitaufwands sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Abs. 1 VermG) 550 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Abs. 5 VermG) 200 5.2.3 Änderung des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 1 VermG) 300 5.2.4 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Abs. 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.5 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.3.1 Benutzung staatlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsprüfungen sowie von Weiterbildungsangeboten in den Berufen der Landwirtschaft je nach Aufwand 15-2000 5.3.2 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 BBiG) und Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 BBiG) gebührenfrei 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung gemäß der entsprechenden Verordnung nach §§ 53 bis 56 BBiG 300 5.3.4 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ 200 5.3.5 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung oder zur entsprechenden Ausbildereignungsprüfung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 5.3.6 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Meisterprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 6 Butter Butterverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 80-250 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FischG) 15-50 7.2 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FischG) 15-150 7.3 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Abs. 4 FischG) 15-150 7.4 Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) 15-150 7.5 Fristverlängerung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FischG) 15 7.6 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 15-100 7.7 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 LFischVO) 15-100 7.8 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 19 BodFischVO oder § 25 BodFischVO 15-100 7.9Teilnahme an der Fischerprüfung oder einer Nachprüfung20-35 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse Käseverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 25-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 20-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch Milch- und Margarinegesetz Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über ergänzende Vorschriften für Vorzugsmilch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Milchhandelsbetriebe 13.1 Vorzugsmilch Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in Verkehr bringen 50-200 13.2 Zulassung von Ausnahmen In besonderen Fällen zur Sicherstellung der Versorgung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über Milchhandelsbetriebe 50-100 13.3 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Abs. 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.4 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 13.4.1 Grundgebühr für die Teilnahme am Übertragungsstellenverfahren 35-60 13.4.2 Zusätzliche Erfolgsgebühr für zum Zuge gekommene Teilnehmer am Übertragungsstellenverfahren 20-40 13.5 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 10001 der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 (gestrichen) 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1500-2400 Obstbau 1450-1650 Zierpflanzenbau 1500-1750 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand3700 16.5.3 Fungizide Ackerbau 800-2900 Gemüsebau 950-1750 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1550-2650 Zierpflanzenbau (max. 3 Behandlungen) 1050 jede weitere Behandlung 300 Vorratsschutz 950-1550 Sonderkulturen 1050-2950 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1200-1300 Ackerbau 1050-1500 Gemüsebau 1300 Obstbau 1100-1300 Zierpflanzenbau 950-1300 Grünland 1350-1500 Sonderkulturen 1050-2000 Weinbau erste Anwendung 1300 jede weitere Anwendung 200 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 750-2500 Ackerbau 1200-4250 Gemüsebau 1550-1700 Obstbau 1300-1650 Zierpflanzenbau 1250-2500 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 650-3100 Vorratsschutz 1250-3300 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 750-2500 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 1700-3350 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1550-7750 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1000-1300 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 1950-3150 Vorratsschutz 1950 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 800-1850 Ackerbau 1000-2500 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 500-1300 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1100-2300 jede weitere Behandlung 300 Versuche unter Glas nach Aufwand Sonderkulturen 2000-2200 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320je zusätzliche Auswertung 400ZusatzstoffeGebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 700-1100 Mittel in Champignonkulturen 2250 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1450 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 550-700 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 550-750 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelkrebs 30-350 jede weitere Knolle 5-15 Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 8-550 Bohnen gegen Braunflecken 100 Kruziferen gegen Rübennematoden 8-100 Getreide gegen Getreidezystenälchen 200-300 Ertragsermittlung 300 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1100 Zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 300-750 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 450-1000 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 450-600 zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 450-900 Künstliche Infektion 400 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 400 Weitere Behandlungen, je Behandlung 300 16.5.18.3 Zusatzstoffe Gebühr, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen ist 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2500 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 18 b PflanzenschutzG 50-100 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. 12. 2007, S. 1) 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, ggf. samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, ggf. einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 12,50 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55) 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der VO (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1. Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eier/Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eier/Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1001- 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eier/Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eier/Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eier/Woche 350 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl I S. 714) und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl I S. 2186, 2189) 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 Nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 5 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut. 35 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 20 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie bzw. Kennnummer 4 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen bzw. Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 10 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 100 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Hektar 25 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je Hektar 50 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 20 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 34 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 12 21.2.2 Hybridmais, Hybridraps je angefangenes Hektar 40 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 36 21.2.3.1 je weitere angefangene 0,25 Hektar 9 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 20 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 34 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 23 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 29 21.3.3 Mais je Probe 32 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 16 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 110 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 80 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 120 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 28 21.5.4.1 Je weitere angefangene 0,25 Hektar 7 21.5.4.2 Bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 40 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) 27.1.1 Aufnahme einer Untersuchungsstelle in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 einschließlich Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und Bekanntmachung je Untersuchungsstelle 300-400 27.1.2 Änderung eines Aufnahmebescheids nach Nummer 27.1.1 oder Ergänzung zu einem bestehenden Aufnahmebescheid nach Nummer 27.1.1 150-300 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 50-100 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Vermessungsleistungen A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes- oder Gemarkungsgrenzen,b) der Verschmelzung von Flurstücken,c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster,d) der Grenzfestlegung in Fällen des § 5 Abs. 7 des Vermessungsgesetzes (VermG),e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten und Bodenschätzungsergebnissen oder Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster,f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude,g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster,h) der Grenzfeststellung wegfallender Grenzpunkte bei Katastervermessungen,i) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen,j) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken,k) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Setzen und Überlassen von Grenzzeichen nach § 3 Abs. 3 bis 7 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Vermessungsgesetzes sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen auch keine derartigen (ersatzweisen) Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr der Flurstücksbildung ist der höchste Bodenwertfaktor. Jedem neu gebildeten Flurstück oder Zuflurstück ist der Bodenwertfaktor zuzuordnen, der seiner höchstwertigen Nutzbarkeit entspricht. Bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen.Verfolgt die Umlegung auch nicht teilweise das Ziel der Erschließung oder Neugestaltung von Bauland, bestimmen sich die Bodenwerte aus den Bodenwerten der Flächen für die geplante sonstige Nutzung. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Auskunft ist die mündliche, schriftliche oder digitale Übermittlung einer Information ohne jede Weiterverarbeitung der Geobasisinformation. Die digitale Auskunft kann am Bildschirm betrachtet und zur internen Nutzung ausgedruckt werden. 30.0.9 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.10 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung 30.1 Flurstückszerlegung Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken - außer nach den Nummern 30.0.1 Buchst. a bis c, 30.2 oder 30.3 - Vermessung der neuen Flurstücksgrenzen und Abmarkung der neuen Grenzpunkte. 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke - je Ausgangsflurstück - ergibt. Im Fall freiwilliger Umlegungen ist der Faktor nach Nummer 30.23.1 maßgebend, der sich für den durchschnittlichen Bodenwert der gebildeten bebaubaren Flurstücke ergibt. 30.1.2Wird ein Ausgangsflurstück nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und einem (Rest-) Flurstück zerlegt.70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Abs. 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Vermessung und Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen. 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1, 30.21.3 und 30.21.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,7 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0anzusetzen.Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Nutzungsgruppen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete/-einheiten für die jeweilige Nutzungsgruppe zu bilden.Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet bzw. jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Nutzungsgruppen gesonderte Abrechnungsgebiete/ -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen.Maßgebend ist der - ggf. gesondert für die jeweilige Nutzungsgruppe zutreffende - Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke bzw. der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Vermessung und Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen. 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1, 30.21.3 und 30.21.4, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden oder die Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließtnach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt 30.6.1 Grenzfeststellung mit Behebung von Abmarkungsmängeln 30.6.1.1 auf Antrag, ausgenommen Nummer 30.6.1.2, 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.1.2 auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beantragten Katastervermessung nach Nummer 30.1 bis Nummer 30.3, 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.1.3 von Amts wegen. 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.2 Grenzfeststellung, soweit keine Abmarkungsmängel zu beheben waren 30.6.2.1 auf Antrag, ausgenommen Nummer 30.6.2.2, 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.2.2 auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beantragten Liegenschaftsvermessung nach Nummer 30.1 bis 30.3, 30.6.1.1 oder 30.6.1.2. 100 Prozent nach Nummer 30.22.1, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.6.3 Nachholen der Abmarkung zeitweilig ausgesetzter Punkte der neuen Flurstücksgrenzen (§ 8 DVOVermG) gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters - einschließlich Übermittlung und Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters zum Zweck der Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen mit Ausnahme der Nummern 30.12.4 und 30.19.3 - auf Grund von öffentlichen Leistungen 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 30 Prozent nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster - einschließlich Übermittlung und Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters zum Zweck der Bearbeitung der Bodenordnungsmaßnahme nach dem BauGB oder FlurbG mit Ausnahme der Nummer 30.12.4 und 30.19.3 - gemäß 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung, 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8-30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG, gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Grundbuchführung, gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes, gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht, gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang. gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften, Einsichtnahme 30.11.1 einfacher Art, gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art. nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nr. 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3gebühren- und auslagenfreifür ein Vorhaben je Auszug 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 x F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 x F mehr als 5000 bis 500000 Flurstücke 3000 + 0,5 x F mehr als 500000 Flurstücke 153 000 + 0,2 x F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Aktualisierung von Basisinformationen des Liegenschaftskatasters Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A4 25 30.12.3.2.2 DIN A3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus dem Automatisierten Liegenschaftskataster in analoger oder digitaler Form 50-2000000 30.12.5Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Basisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nr. 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen- eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln,- eine regelmäßige Datenbereitstellung und- eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnungvorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5Von dem Gebührenansatz nach Nr. 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nr. 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters. 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten. 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse. gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Vermessungsleistungen 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Vermessungsleistungen, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75-200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt35 - 90 30.21 Gebühr für die Bildung von Flurstücken 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von bis zu 50 Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 230 ab dem 51. Flurstück oder Zuflurstück jeweils 210 30.21.2.2Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m²:Ermäßigung der Gebühr nach 30.21.2.1,5 x Gebühr für 1 Flurstück nach Nr. 30.21.2.130.21.2.3Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m²:Ermäßigung der Gebühr nach 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m²1,0 x Gebühr für 1 Flurstück nach Nr. 30.21.2.1sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m²0,5 x Gebühr für 1 Flurstück nach Nr. 30.21.2.130.21.2.4Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m²,und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist.Erhöhung der Gebühr nach 30.21.2.11,0 x Gebühr für 1 Flurstück nach Nr. 30.21.2.1Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.21.4 je abzumarkender neuer Grenzpunkt der neuen Grenze nach Nummer 30.22.2 30.22 Gebühr für die Grenzfeststellung und Abmarkung 30.22.1 Gebühr für die Grenzfeststellung für den 1. - 25. Grenzpunkt je Grenzpunkt 95 für den 26. - 50. Grenzpunkt je Grenzpunkt85ab dem 51. Grenzpunktje Grenzpunkt75wobei zunächst die Grenzpunkte in den höheren Wertklassen nach Nummer 30.23 gezählt werden30.22.2Gebühr für die Abmarkung25 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 30.24 Baukosten Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Mio.1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen über Rechtsverstöße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Informationen gebührenfrei 34.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein mehr als geringfügiger Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) entsteht 30-100 34.3 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.4 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.5 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand 30-500 34.6 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.4 und 34.5 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Bei der Berechnung des Zeitaufwands sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im GebVerz MLR festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf, des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Karlsruhe-Augustenberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.3.1 Benutzung staatlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Fortbildungsprüfungen sowie von Weiterbildungsangeboten in den Berufen der Landwirtschaft je nach Aufwand 15-2000 5.3.2 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 BBiG) und Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 BBiG) gebührenfrei 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung gemäß der entsprechenden Verordnung nach §§ 53 bis 56 BBiG 300 5.3.4 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ 200 5.3.5 Anmeldung und Zulassung zur Meisterprüfung für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ der Meisterprüfung oder zur entsprechenden Ausbildereignungsprüfung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 5.3.6 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Meisterprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 Euro) 100 6 Butter Butterverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 80-250 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FischG) 15-50 7.2 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FischG) 15-150 7.3 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Abs. 4 FischG) 15-150 7.4 Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) 15-150 7.5 Fristverlängerung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FischG) 15 7.6 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 15-100 7.7 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 LFischVO) 15-100 7.8 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 19 BodFischVO oder § 25 BodFischVO 15-100 7.9Teilnahme an der Fischerprüfung oder einer Nachprüfung20-35 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse Käseverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 25-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 20-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch Milch- und Margarinegesetz Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über ergänzende Vorschriften für Vorzugsmilch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Milchhandelsbetriebe 13.1 Vorzugsmilch Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in Verkehr bringen 50-200 13.2 Zulassung von Ausnahmen In besonderen Fällen zur Sicherstellung der Versorgung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über Milchhandelsbetriebe 50-100 13.3 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Abs. 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.4 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 13.4.1 Grundgebühr für die Teilnahme am Übertragungsstellenverfahren 35-60 13.4.2 Zusätzliche Erfolgsgebühr für zum Zuge gekommene Teilnehmer am Übertragungsstellenverfahren 20-40 13.5 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 10001 der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 (gestrichen) 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1500-2400 Obstbau 1450-1650 Zierpflanzenbau 1500-1750 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand3700 16.5.3 Fungizide Ackerbau 800-2900 Gemüsebau 950-1750 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1550-2650 Zierpflanzenbau (max. 3 Behandlungen) 1050 jede weitere Behandlung 300 Vorratsschutz 950-1550 Sonderkulturen 1050-2950 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1200-1300 Ackerbau 1050-1500 Gemüsebau 1300 Obstbau 1100-1300 Zierpflanzenbau 950-1300 Grünland 1350-1500 Sonderkulturen 1050-2000 Weinbau erste Anwendung 1300 jede weitere Anwendung 200 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 750-2500 Ackerbau 1200-4250 Gemüsebau 1550-1700 Obstbau 1300-1650 Zierpflanzenbau 1250-2500 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 650-3100 Vorratsschutz 1250-3300 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 750-2500 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 1700-3350 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1550-7750 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1000-1300 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 1950-3150 Vorratsschutz 1950 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 800-1850 Ackerbau 1000-2500 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 500-1300 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1100-2300 jede weitere Behandlung 300 Versuche unter Glas nach Aufwand Sonderkulturen 2000-2200 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320je zusätzliche Auswertung 400ZusatzstoffeGebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 700-1100 Mittel in Champignonkulturen 2250 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1450 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 550-700 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 550-750 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelkrebs 30-350 jede weitere Knolle 5-15 Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 8-550 Bohnen gegen Braunflecken 100 Kruziferen gegen Rübennematoden 8-100 Getreide gegen Getreidezystenälchen 200-300 Ertragsermittlung 300 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1100 Zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 300-750 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 450-1000 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 450-600 zusätzliche Merkmale 150 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 450-900 Künstliche Infektion 400 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 400 Weitere Behandlungen, je Behandlung 300 16.5.18.3 Zusatzstoffe Gebühr, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen ist 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2500 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 18 b PflanzenschutzG 50-100 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. 12. 2007, S. 1) 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, ggf. samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, ggf. einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 12,50 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55) 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der VO (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1. Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eier/Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eier/Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1001- 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eier/Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eier/Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eier/Woche 350 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl I S. 714) und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl I S. 2186, 2189) 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 Nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 5 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut. 35 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 20 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie bzw. Kennnummer 4 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen bzw. Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 10 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 100 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Hektar 25 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je Hektar 50 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 20 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 34 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 12 21.2.2 Hybridmais, Hybridraps je angefangenes Hektar 40 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 36 21.2.3.1 je weitere angefangene 0,25 Hektar 9 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 20 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 34 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 23 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 29 21.3.3 Mais je Probe 32 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 16 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 110 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 80 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 120 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 28 21.5.4.1 Je weitere angefangene 0,25 Hektar 7 21.5.4.2 Bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 40 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) 27.1.1 Aufnahme einer Untersuchungsstelle in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 einschließlich Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und Bekanntmachung je Untersuchungsstelle 300-400 27.1.2 Änderung eines Aufnahmebescheids nach Nummer 27.1.1 oder Ergänzung zu einem bestehenden Aufnahmebescheid nach Nummer 27.1.1 150-300 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 50-100 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen auch keine derartigen ersatzweisen Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr bei der Bildung eines Flurstücks oder Zuflurstücks ist der höchste Bodenwertfaktor. Bei Umlegungen nach dem BauGB sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35 - 90 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 40 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 40 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen über Rechtsverstöße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Informationen gebührenfrei 34.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein mehr als geringfügiger Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) entsteht 30-100 34.3 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.4 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.5 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand 30-500 34.6 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.4 und 34.5 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 56 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 44 3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Bei der Berechnung des Zeitaufwands sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im GebVerz MLR festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf, des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Karlsruhe-Augustenberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FischG) 15-50 7.2 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FischG) 15-150 7.3 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Abs. 4 FischG) 15-150 7.4 Beanstandungsbescheid (§ 19 Abs. 2 FischG) 15-150 7.5 Fristverlängerung (§ 20 Abs. 1 Satz 4 FischG) 15 7.6 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 15-100 7.7 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 LFischVO) 15-100 7.8 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 19 BodFischVO oder § 25 BodFischVO 15-100 7.9Teilnahme an der Fischerprüfung oder einer Nachprüfung20-35 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse Käseverordnung Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 25-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 20-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch Milch- und Margarinegesetz Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über ergänzende Vorschriften für Vorzugsmilch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Milchhandelsbetriebe 13.1 Vorzugsmilch Zulassung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in Verkehr bringen 50-200 13.2 Zulassung von Ausnahmen In besonderen Fällen zur Sicherstellung der Versorgung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über Milchhandelsbetriebe 50-100 13.3 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Abs. 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.4 Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 13.4.1 Grundgebühr für die Teilnahme am Übertragungsstellenverfahren 35-60 13.4.2 Zusätzliche Erfolgsgebühr für zum Zuge gekommene Teilnehmer am Übertragungsstellenverfahren 20-40 13.5 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 10001 der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtenschutzVO, ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 vom 12. August 2010, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 343 vom 29. Dezember 2010, S. 79 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutz-DVO, ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 61 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 48 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 39 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1650-2640 Obstbau 1595-1815 Zierpflanzenbau 1650-1925 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4070 16.5.3 Fungizide Ackerbau 880-3190 Gemüsebau 950-1750 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1045-1925 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1375 jede weitere Behandlung 330 Vorratsschutz 1045-1430 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1320-1430 Ackerbau 1155-1650 Gemüsebau 1430 Obstbau 1210-1430 Zierpflanzenbau 1045-1430 Grünland 1485-1650 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 825-2750 Ackerbau 1320-3575 Gemüsebau 1705-2750 Obstbau 1430-2750 Zierpflanzenbau 1650-2750 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1375-3630 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 1870-3685 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1705-8525 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1100-1430 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2145-3465 Vorratsschutz 2145 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 880-2035 Ackerbau 1100-2750 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 550-3355 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1210-2530 jede weitere Behandlung 330 Versuche unter Glas nach Aufwand Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2475 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1595 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 605-770 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelkrebs 30-350 jede weitere Knolle 5-15 Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 8-550 Bohnen gegen Braunflecken 100 Kruziferen gegen Rübennematoden 8-100 Getreide gegen Getreidezystenälchen 200-300 Ertragsermittlung 300 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 330-825 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 495-1100 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 495-660 zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 495-990 Künstliche Infektion 440 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 440 Weitere Behandlungen, je Behandlung 330 16.5.18.3 Zusatzstoffe Gebühr, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen ist 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2750 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 18 b PflanzenschutzG 50-100 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. 12. 2007, S. 1) 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, ggf. samt Anlage und Bescheid, je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, ggf. einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 25 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 12,50 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55) 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der jeweils geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.4 der VO (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1. Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2800 sortierten Eier/Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 - 1000 Hennen oder 2800 - 5600 sortierten Eier/Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1001- 5000 Hennen oder 5601 - 28 000 sortierten Eier/Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5001 - 10 000 Hennen oder 28 001 - 56 000 sortierten Eier/Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eier/Woche 350 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl I S. 714) und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl I S. 2186, 2189) 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 Nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung/Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 6 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 39 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 22 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungenpro Vorhaben 11 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 110 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Hektar 28 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird)je Hektar 55 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 22 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 37 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 13 21.2.2 Hybridmais, Hybridraps je angefangenes Hektar 44 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 15 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 40 21.2.3.1 je weitere angefangene 0,25 Hektar 10 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 22 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 37 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 25 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 32 21.3.3 Mais je Probe 35 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 18 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 121 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 88 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 132 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 31 21.5.4.1 Je weitere angefangene 0,25 Hektar 8 21.5.4.2 Bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 44 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes Zweite Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) 27.1.1 Aufnahme einer Untersuchungsstelle in die Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 einschließlich Prüfung der Unterlagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und Bekanntmachung je Untersuchungsstelle 300-400 27.1.2 Änderung eines Aufnahmebescheids nach Nummer 27.1.1 oder Ergänzung zu einem bestehenden Aufnahmebescheid nach Nummer 27.1.1 150-300 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 50-100 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen auch keine derartigen ersatzweisen Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr bei der Bildung eines Flurstücks oder Zuflurstücks ist der höchste Bodenwertfaktor. Bei Umlegungen nach dem BauGB sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35 - 90 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 40 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 40 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 14,75 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen über Rechtsverstöße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Informationen gebührenfrei 34.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein mehr als geringfügiger Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) entsteht 30-100 34.3 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.4 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.5 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand 30-500 34.6 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.4 und 34.5 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 61 2.. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 48 3.. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 39 Bei der Berechnung des Zeitaufwands sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

§ 2

Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens

§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens(1) Für öffentliche Vermessungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind die bisher geltenden Gebührenregelungen anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebührenschuldner günstiger sind. (2) Die bisher geltenden Gebührenregelungen sind auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisher geltenden Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebührenschuldner günstiger sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses. (4) Soweit das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) noch nicht eingerichtet ist, sind für die Übermittlung und interne Verwendung digitaler Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) die bisher geltenden Gebührenregelungen anzuwenden.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 FischG) 30-80 7.2 Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG) 30-80 7.3 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 3 FischG) 30-80 7.4 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO) 50-200 7.5 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG) 50–150 7.6 Beanstandungsbescheid (§ 19 Absatz 2 FischG) 100-200 7.7 Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG) 30-50 7.8 Ausnahme Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG) 50-200 7.9 Ausnahme Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG) 50-200 7.10 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 50-200 7.11 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO) 15-100 7.12 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 BodFischVO 15-100 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse und Butter Käseverordnung Butterverordnung 11.1 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 11.2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 50-200 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 65-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 65-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch 13.1 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 750/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212 vom 7. 8 2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 vom 23. August 2012 (ABl. L 242 vom 7. 9. 2012, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1785-2855 Obstbau 1725-1960 Zierpflanzenbau 1785-2080 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4400 16.5.3 Fungizide Ackerbau 950-3445 Gemüsebau 1130-2080 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1845-3150 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1485 jede weitere Behandlung 360 Vorratsschutz 1130-1550 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1430-1605 Ackerbau 1250-1785 Gemüsebau 1545 Obstbau 1310-1545 Zierpflanzenbau 1130-1545 Grünland 1605-1785 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 895-2970 Ackerbau 1430-5050 Gemüsebau 1845-2970 Obstbau 1545-2970 Zierpflanzenbau 1785-2970 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1485-3920 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 2020-3980 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1845-9210 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1190-1545 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2495-2615 Vorratsschutz 2320 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 950-2200 Ackerbau 1190-2970 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 595-3685 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1310-2735 jede weitere Behandlung 360 Versuche unter Glas 475 Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2675 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1725 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 655-835 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 10-655 Bohnen gegen Braunflecken 120 Kruziferen gegen Rübennematoden 20-120 Getreide gegen Getreidezystenälchen 240-360 Ertragsermittlung 360-475 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 360-895 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 535-1190 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 895-1070 zusätzliche Merkmale 180 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 535-1070 Künstliche Infektion 475 Saatgutbehandlungsmittel 475 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 475 Weitere Behandlungen, je Behandlung 360 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2970 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22.2 Pflanzenschutzgesetz 120 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), in der jeweils geltenden Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15. 6. 2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11. 3. 2014, S. 37), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 13 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 (ABl. L 344, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 160 vom 12. 6. 2013, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 28), in der jeweils geltenden Fassung 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1 Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2 800 sortierten Eiern je Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 – 1 000 Hennen oder 2 800 – 5600 sortierten Eiern je Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 – 5 000 Hennen oder 5 601 – 28 000 sortierten Eiern je Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5 001 – 10 000 Hennen oder 28 001 – 56 000 sortierten Eiern je Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche 350 17.2.1.7 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 17.4 Vermarktungsnormen Geflügelfleisch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. 6. 2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13. 1. 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671), in der jeweils geltenden Fassung 17.4.1 Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Aufwand 17.4.2 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 7 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 40 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 30 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 12 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 120 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je angefangenes Hektar 30 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je angefangenes Hektar 60 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 24 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 40 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.2 Hybridmais, Hybridgetreide je angefangenes Hektar 48 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 16 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 48 21.2.3.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 12 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 26 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 44 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 33 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 42 21.3.3 Mais je Probe 46 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 21 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 142 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 104 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 156 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 40 21.5.4.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 10 21.5.4.2 bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 52 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) 27.1.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 je Untersuchungsstelle 350-500 27.1.2 Änderung oder Ergänzung eines Bescheids nach Nummer 27.1.1 200-350 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 27.1.3.1 auf Wunsch der Untersuchungsstelle 52-130 27.1.3.2 Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen 200-350 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen auch keine derartigen ersatzweisen Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr bei der Bildung eines Flurstücks oder Zuflurstücks ist der höchste Bodenwertfaktor. Bei Umlegungen nach dem BauGB sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35 - 90 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 40 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 40 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei 34.2 sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei 34.2.1 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.2.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird 100-500 34.4 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.2 bis 34.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im GebVerz MLR festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf, des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg und des Nationalparks Schwarzwald.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.4 Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg 5.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100-630 5.4.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 5.4.3 Rücknahme eines Antrags 0-630 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 FischG) 30-80 7.2 Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG) 30-80 7.3 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 3 FischG) 30-80 7.4 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO) 50-200 7.5 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG) 50–150 7.6 Beanstandungsbescheid (§ 19 Absatz 2 FischG) 100-200 7.7 Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG) 30-50 7.8 Ausnahme Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG) 50-200 7.9 Ausnahme Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG) 50-200 7.10 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 50-200 7.11 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO) 15-100 7.12 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 BodFischVO 15-100 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse und Butter Käseverordnung Butterverordnung 11.1 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 11.2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 50-200 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 65-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 65-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch 13.1 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 750/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212 vom 7. 8 2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 vom 23. August 2012 (ABl. L 242 vom 7. 9. 2012, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1785-2855 Obstbau 1725-1960 Zierpflanzenbau 1785-2080 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4400 16.5.3 Fungizide Ackerbau 950-3445 Gemüsebau 1130-2080 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1845-3150 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1485 jede weitere Behandlung 360 Vorratsschutz 1130-1550 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1430-1605 Ackerbau 1250-1785 Gemüsebau 1545 Obstbau 1310-1545 Zierpflanzenbau 1130-1545 Grünland 1605-1785 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 895-2970 Ackerbau 1430-5050 Gemüsebau 1845-2970 Obstbau 1545-2970 Zierpflanzenbau 1785-2970 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1485-3920 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 2020-3980 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1845-9210 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1190-1545 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2495-2615 Vorratsschutz 2320 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 950-2200 Ackerbau 1190-2970 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 595-3685 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1310-2735 jede weitere Behandlung 360 Versuche unter Glas 475 Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2675 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1725 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 655-835 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 10-655 Bohnen gegen Braunflecken 120 Kruziferen gegen Rübennematoden 20-120 Getreide gegen Getreidezystenälchen 240-360 Ertragsermittlung 360-475 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 360-895 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 535-1190 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 895-1070 zusätzliche Merkmale 180 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 535-1070 Künstliche Infektion 475 Saatgutbehandlungsmittel 475 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 475 Weitere Behandlungen, je Behandlung 360 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2970 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22.2 Pflanzenschutzgesetz 120 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), in der jeweils geltenden Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15. 6. 2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11. 3. 2014, S. 37), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 13 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 (ABl. L 344, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 160 vom 12. 6. 2013, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 28), in der jeweils geltenden Fassung 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1 Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2 800 sortierten Eiern je Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 – 1 000 Hennen oder 2 800 – 5600 sortierten Eiern je Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 – 5 000 Hennen oder 5 601 – 28 000 sortierten Eiern je Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5 001 – 10 000 Hennen oder 28 001 – 56 000 sortierten Eiern je Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche 350 17.2.1.7 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 17.4 Vermarktungsnormen Geflügelfleisch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. 6. 2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13. 1. 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671), in der jeweils geltenden Fassung 17.4.1 Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Aufwand 17.4.2 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 7 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 40 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 30 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 12 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 120 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je angefangenes Hektar 30 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je angefangenes Hektar 60 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 24 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 40 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.2 Hybridmais, Hybridgetreide je angefangenes Hektar 48 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 16 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 48 21.2.3.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 12 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 26 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 44 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 33 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 42 21.3.3 Mais je Probe 46 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 21 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 142 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 104 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 156 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 40 21.5.4.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 10 21.5.4.2 bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 52 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) 27.1.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 je Untersuchungsstelle 350-500 27.1.2 Änderung oder Ergänzung eines Bescheids nach Nummer 27.1.1 200-350 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 27.1.3.1 auf Wunsch der Untersuchungsstelle 52-130 27.1.3.2 Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen 200-350 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) für die neu gebildeten Flurstücke heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen auch keine derartigen ersatzweisen Bodenrichtwerte zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in die jeweilige Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Maßgeblich für die Gebühr bei der Bildung eines Flurstücks oder Zuflurstücks ist der höchste Bodenwertfaktor. Bei Umlegungen nach dem BauGB sind als Bodenwerte die Zuteilungswerte heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gebühren- und auslagenfrei 30.5 Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer Katastervermessung, soweit sich nicht eine Katastervermessung mit erneuter Änderung der Form der Ausgangsflurstücke im gleichen Arbeitsgang anschließt nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 150 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3 oder 30.4 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 35 - 90 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 40 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 40 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,5 über 100 bis 300 2,25 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,75 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,2 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,0 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 100 mehr als 25 000 bis 100 000 200 mehr als 100 000 bis 400 000 300 mehr als 400 000 bis 800 000 500 mehr als 800 000 bis 2 000 000 800 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1200 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1200 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei 34.2 sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei 34.2.1 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.2.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird 100-500 34.4 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.2 bis 34.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.4 Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg 5.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100-630 5.4.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 5.4.3 Rücknahme eines Antrags 0-630 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 FischG) 30-80 7.2 Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG) 30-80 7.3 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 3 FischG) 30-80 7.4 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO) 50-200 7.5 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG) 50–150 7.6 Beanstandungsbescheid (§ 19 Absatz 2 FischG) 100-200 7.7 Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG) 30-50 7.8 Ausnahme Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG) 50-200 7.9 Ausnahme Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG) 50-200 7.10 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 50-200 7.11 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO) 15-100 7.12 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 BodFischVO 15-100 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse und Butter Käseverordnung Butterverordnung 11.1 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 11.2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 50-200 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 65-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 65-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch 13.1 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 750/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212 vom 7. 8 2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 vom 23. August 2012 (ABl. L 242 vom 7. 9. 2012, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 57 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1785-2855 Obstbau 1725-1960 Zierpflanzenbau 1785-2080 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4400 16.5.3 Fungizide Ackerbau 950-3445 Gemüsebau 1130-2080 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1845-3150 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1485 jede weitere Behandlung 360 Vorratsschutz 1130-1550 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1430-1605 Ackerbau 1250-1785 Gemüsebau 1545 Obstbau 1310-1545 Zierpflanzenbau 1130-1545 Grünland 1605-1785 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 895-2970 Ackerbau 1430-5050 Gemüsebau 1845-2970 Obstbau 1545-2970 Zierpflanzenbau 1785-2970 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1485-3920 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 2020-3980 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1845-9210 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1190-1545 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2495-2615 Vorratsschutz 2320 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 950-2200 Ackerbau 1190-2970 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 595-3685 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1310-2735 jede weitere Behandlung 360 Versuche unter Glas 475 Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2675 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1725 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 655-835 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 10-655 Bohnen gegen Braunflecken 120 Kruziferen gegen Rübennematoden 20-120 Getreide gegen Getreidezystenälchen 240-360 Ertragsermittlung 360-475 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 360-895 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 535-1190 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 895-1070 zusätzliche Merkmale 180 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 535-1070 Künstliche Infektion 475 Saatgutbehandlungsmittel 475 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 475 Weitere Behandlungen, je Behandlung 360 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2970 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22.2 Pflanzenschutzgesetz 120 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), in der jeweils geltenden Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15. 6. 2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11. 3. 2014, S. 37), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 13 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 (ABl. L 344, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 160 vom 12. 6. 2013, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 28), in der jeweils geltenden Fassung 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1 Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2 800 sortierten Eiern je Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 – 1 000 Hennen oder 2 800 – 5600 sortierten Eiern je Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 – 5 000 Hennen oder 5 601 – 28 000 sortierten Eiern je Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5 001 – 10 000 Hennen oder 28 001 – 56 000 sortierten Eiern je Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche 350 17.2.1.7 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 17.4 Vermarktungsnormen Geflügelfleisch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. 6. 2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13. 1. 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671), in der jeweils geltenden Fassung 17.4.1 Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Aufwand 17.4.2 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 7 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 40 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 30 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 12 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 120 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je angefangenes Hektar 30 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je angefangenes Hektar 60 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 24 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 40 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.2 Hybridmais, Hybridgetreide je angefangenes Hektar 48 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 16 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 48 21.2.3.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 12 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 26 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 44 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 33 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 42 21.3.3 Mais je Probe 46 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 21 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 142 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 104 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 156 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 40 21.5.4.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 10 21.5.4.2 bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 52 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) 27.1.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 je Untersuchungsstelle 350-500 27.1.2 Änderung oder Ergänzung eines Bescheids nach Nummer 27.1.1 200-350 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 27.1.3.1 auf Wunsch der Untersuchungsstelle 52-130 27.1.3.2 Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen 200-350 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem BauGB gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten: Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.23.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt außerhalb der Ortslage der Bodenwertfaktor 1,0, innerhalb der Ortslage der Bodenwertfaktor 1,7. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, so ist als Bodenwert für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c und l, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde gebühren- und auslagenfrei 30.5 Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der Verwaltungsvorschrift für die Führung des Liegenschaftskatasters - VwVLK) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK) 30.5.1 Nachträgliche Änderung der Antragstellung nach Nummer 30.1 30.5.2 Aufhebung einer Katastervermessung nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.1 ergeben würde. 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3, 30.4 oder 30.5.1 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5.2 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 47 - 105 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 50 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 50 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,7 über 100 bis 300 2,3 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,7 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 2,0 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,6 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,3 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 130 mehr als 25 000 bis 100 000 260 mehr als 100 000 bis 400 000 390 mehr als 400 000 bis 800 000 650 mehr als 800 000 bis 2 000 000 1 040 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1 560 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1 560 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei 34.2 sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei 34.2.1 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.2.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird 100-500 34.4 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.2 bis 34.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR)A. Allgemeine BestimmungenFür die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 LGebG. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. B. Besondere BestimmungenSoweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. 1.2 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 2 Allgemeine Gebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3 bis 10000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierbei nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20-100 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 5-150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 4.2.1 soweit sie die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 2 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 5 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses werden von der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei beglaubigt. 5 Berufsausübung und Berufsbildung 5.1 Erlaubnis zur Betätigung auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie unter der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ 200 5.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§ 11 des Vermessungsgesetzes - VermG - und ÖbV-Berufsordnung) 5.2.1 Bestellung (§ 11 Absatz 1 VermG) 1000 5.2.2 Verlegung des Amtssitzes (§ 11 Absatz 5 VermG) 250 5.2.3 Bestellung eines Vertreters (§ 13 Absatz 1 und 2 ÖbV-Berufsordnung) 100 5.2.4 Für die Bestellung eines Amtsverwesers und für Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amts werden keine Gebühren erhoben. 5.3 Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 5.3.1 Anerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin und Ausbilder (§ 30 BBiG) gebührenfrei 5.3.2 Anerkennung der Ausbildungsstätte (§ 27 Absatz 3 BBiG) 100 5.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§§ 53 bis 56 BBiG) 300 5.3.3.1 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung ohne den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« 200 5.3.3.2 Anmeldung und Zulassung zur Fortbildungsprüfung für den Prüfungsteil »Berufsausbildung und Mitarbeiterführung« oder zur entsprechenden Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.3.3 Anmeldung und Zulassung zur Wiederholung der Fortbildungsprüfung je Prüfungsteil (je Prüfung praktisch oder schriftlich 50 EUR) 100 5.3.4 Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft (BBiG) gebührenfrei 5.3.5 Besuch des Unterrichts an landwirtschaftlichen Fachschulen gebührenfrei 5.3.6 Sonstige Leistungen zur Berufsbildung im Agrarbereich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) und dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) 10-500 5.4 Leistungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang mit der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg 5.4.1 Feststellung der Gleichwertigkeit 100-630 5.4.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 5.4.3 Rücknahme eines Antrags 0-630 7 Fischerei Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Landesfischereiverordnung (LFischVO) Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) 7.1 Zulassung der Teilung eines Fischereirechts (§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 FischG) 30-80 7.2 Negativzeugnis Vorkaufsrecht (§ 8 Absatz 3 FischG) 30-80 7.3 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten auf Antrag des Inhabers (§ 11 Absatz 3 FischG) 30-80 7.4 Erlaubnis zum Fischeinsatz (§ 14 Absatz 2 und 3 FischG, § 8 Absatz 3 LFischVO) 50-200 7.5 Aussetzung der Hegepflicht (§ 14 Absatz 5 FischG) 50–150 7.6 Beanstandungsbescheid (§ 19 Absatz 2 FischG) 100-200 7.7 Fristverlängerung (§ 20 Absatz 1 Satz 4 FischG) 30-50 7.8 Ausnahme Verbot schädigender Mittel (§ 38 Absatz 2 FischG) 50-200 7.9 Ausnahme Sicherung des Fischwechsels (§ 42 Absatz 3 FischG) 50-200 7.10 Erlaubnis zur Elektrofischerei (§ 6 LFischVO) 50-200 7.11 Erlaubnis zur Entnahme von Sand, Kies und Steinen (§ 9 Absatz 3 LFischVO) 15-100 7.12 Erteilung einer Befreiung nach § 22 LFischVO, § 25 BodFischVO 15-100 8 Flurneuordnung und Landentwicklung Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 8.0 Nachstehende Gebührentatbestände nach Nummern 8.0.1 bis 8.4 gelten für öffentliche Leistungen des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung als oberer Flurbereinigungsbehörde und als unterer Flurbereinigungsbehörde für die Stadtkreise. 8.0.1 Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht das Rechtsbehelfsverfahren und öffentliche Vermessungsleistungen nach Nummer 30 betreffen, von allen Gebühren und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit (§ 108 FlurbG). Diese Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn die jeweilige Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 8.0.2 Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden, die zur Durchführung der Flurneuordnung und Landentwicklung nicht erforderlich sind (§ 107 FlurbG), werden, soweit nachstehend in den Nummern. 8.1 bis 8.4 keine besonderen Gebühren festgesetzt sind, Gebühren nach entsprechenden Tatbeständen dieses Gebührenverzeichnisses erhoben. 8.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden Amtshandlungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.1 Auszüge aus Rissen, Plänen und Karten der Flurbereinigungsverfahren nach Nummer 30.12.3.2 8.2 Erteilung von Auskünften sowie Abzeichnungen aus Rissen und Karten, die bei den Flurbereinigungsbehörden nicht kopiert werden können nach Nummer 30.11 8.3 Auszüge und Abschriften aus Verzeichnissen der Flurbereinigungsverfahren je angefangene Seite nach Nummer 30.12.3.1 8.4 Mehrfertigungen, die gleichzeitig mit der Erstfertigung nach Nummer 8.1 und 8.3 hergestellt wurden, für die zweite und jede weitere Fertigung je Mehrfertigung nach Nummer 30.12.3.3 9 Forstverwaltung Bundeswaldgesetz (BWaldG) Landeswaldgesetz (LWaldG) 9.1 Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 9 Abs. 1 LWaldG) in eine andere Nutzungsart 9.1.1 Genehmigung der Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 30-1000 9.1.2 In allen anderen Fällen 70-25000 9.2 Genehmigung der befristeten Umwandlung von Wald (§ 11 Abs. 1 LWaldG) 70-25000 9.3 Die Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und der Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18, 20 und 38 BWaldG) sowie die Verleihung und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 19 BWaldG sowie § 57 Abs. 2 und 3 LWaldG) sind gebührenfrei. 9.4 Erteilung von Befreiungen von Rechtsverordnungen der höheren Forstbehörde nach §§ 31, 32, 33 in Verbindung mit § 36 sowie nach § 38 LWaldG 9.4.1 Die Erteilung von Befreiungen für Forschungs- und Lehrzwecke ist gebührenfrei. 9.4.2 Erteilung von Befreiungen in allen anderen Fällen 50-8000 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes 9.5 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „quellengesichert“ nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100 9.6 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100 9.7 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 400-1000 9.8 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 200-300 9.9 Bereitstellung von Registerauszügen gegen Kostenersatz 9.10 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (nach § 18 Abs. 7 FoVG) 150-400 10 Futtermittelüberwachung 10.1 Zulassung zulassungsbedürftiger Betriebe und Registrierung registrierungsbedürftiger Betriebe nach der Futtermittelverordnung (FMVO), Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EG Nr. L 35 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25-5000 10.2 Registrierung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 25 10.3 Zulassung oder Gestattung eines Betriebes gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 50-175 10.4 Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Ausnahmen auf Grund futtermittelrechtlicher Vorschriften 25-5000 10.5 Anordnungen und Maßnahmen nach futtermittelrechtlichen Vorschriften 25-2500 10.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 11 Käse und Butter Käseverordnung Butterverordnung 11.1 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Markenkäse«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 11 der Käseverordnung) 80-250 11.2 Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Deutsche Markenbutter«, Widerruf der Berechtigung sowie Wiedererteilung dieser Berechtigung nach vorangegangenem Widerruf (§ 8 der Butterverordnung) 50-200 12 Lebensmittelüberwachung und Weinkontrolle 12.1 Genehmigungen, Bewilligungen, amtliche Anerkennungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Prüfungen auf Grund lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften 65-5000 12.2 Anordnungen und Maßnahmen nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften 65-2500 12.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 13 Milch 13.1 Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-GüteDVO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Anerkennung und Zulassung von Probenahmegeräten von Milchsammelwagen (§ 2 Absatz 1 der Milch-GüteDVO und Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milch-Güteverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung) 50-100 13.2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) Entnahme und Untersuchung von Proben zur Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Tier-LMÜV) 50-100 14 Milcherhitzungseinrichtungen in Milchsammelstellen, Be- und Verarbeitungsbetrieben 14.1 Prüfung für je angefangene 1000 Liter der Stundenleistung der Einrichtung 25, mindestens 200 14.2 Prüfung von Dauererhitzungsanlagen 50-250 14.3 Besondere Prüfung, die vom Besitzer der Einrichtung zu vertreten ist 50-250 15 Naturschutz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz (NatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 750/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 (ABl. L 212 vom 7. 8 2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. 6. 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 vom 23. August 2012 (ABl. L 242 vom 7. 9. 2012, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) 15.1 Gebührenbefreiung 15.1.1 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. 15.1.2 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. 15.1.3 Die Erteilung von Befreiungen an Land- und Forstwirte in Schutzgebieten nach §§ 23, 25 und 27 BNatSchG ist gebührenfrei. 15.1.4 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 53 NatSchG sind gebührenfrei. 15.1.5 Das Verfahren zur Feststellung einer Entschädigung nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 55 NatSchG ist gebührenfrei. 15.1.6 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. 15.2 Anordnung nach § 17 Absatz 4 bis 8 BNatSchG mindestens 50 15.3 Eigenständige Beratungsleistung, die mit der förmlichen Feststellung gegenüber dem Gebührenpflichtigen endet, dass auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich ist. nach Aufwand 15.4 Erteilung von Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG 50-8000 15.5 Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wild lebende Tier- und Pflanzenarten 15.5.1 Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50-8000 15.5.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50-1000 15.5.3 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50-1000 15.5.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50-500 15.5.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 50-500 15.6 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV 15.6.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zustimmung für ein Exemplar die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Exemplare jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 10 15.6.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 20-250 15.6.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV 10-100 15.7 Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschl. Umsatzsteuer) bis 100 Euro 10 500 Euro 20 1000 Euro 30 3000 Euro 60 5000 Euro 100 je weitere 5000 Euro 100 bis höchstens 2000 Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühr. Die Ermäßigung gilt auch bei einem Sammelantrag für Exemplare verschiedener Arten, wenn der Verkaufswert insgesamt unter 100 Euro liegt. 15.8 Anerkennung von Stellen zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Durchführung und Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen nach § 11 ÖKVO 200-1500 16 Pflanzenschutz 16.1 Allgemeines 16.1.1 Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 16.1.1.1 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. 16.1.2 Neben der nach Nummer 16.5.1 bis 16.5.25 festzusetzenden Gebühr kann mit Ausnahme bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben eine zusätzliche Gebühr bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers 16.1.2.1 das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird; 16.1.2.2 auf Grund des Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisses Behandlungs- oder Bearbeitungsvorschläge schriftlich erteilt werden. 16.1.3 Für Prüfungen, Untersuchungen und sonstige Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 16.2 Auslagen im Bereich Pflanzenschutz In den Gebühren sind die Auslagen für Geräteabnutzung und Verbrauchsmittel enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Als Auslagen sind neben den Gebühren, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, zu erstatten 16.2.1 Kosten für Postleistungen wie Ferngespräche, Fernkopien, Fernschreiben, 16.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 16.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden; 16.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Angaben oder Bezeichnungen erforderlich werden; 16.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 16.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts. Entfallen die Auslagen teilweise auf gebührenfreie und teilweise auf gebührenpflichtige Dienstgeschäfte oder werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Auslagen anteilig zu berechnen. Von einer Erstattung der Reisekostenvergütungen kann bei Sammel- und Reihenuntersuchungen abgesehen werden, wenn hierbei auf den einzelnen Gebührenschuldner ein Betrag von weniger als 3 Euro entfallen würde. 16.3 Gebührenfreiheit, -ermäßigung, -verzicht und Erstattungsverzicht 16.3.1 Bei Prüfungen, Untersuchungen und sonstigen Leistungen, die überwiegend im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden, kann die Gebühr ermäßigt werden oder die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben, soweit mit gezielt eingeholtem Material wissenschaftliche Zweifelsfragen geklärt, neue Prüfungs- und Untersuchungsverfahren erprobt oder Demonstrationsmaterial für die Fortbildung gewonnen werden sollen. 16.3.2 Bei mündlichen Auskünften und Beratungen, die keine weiteren Kosten oder keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Gebührenfestsetzung unterbleiben. 16.3.3 Bei regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen auf Grund von Verträgen können die Gebühren bis auf 25 Prozent der sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beiträge ermäßigt werden. 16.3.4 Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.3.5 Bei zurückgenommenen Prüfungs- und Untersuchungsaufträgen, vor Beginn der Ausführung abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen und Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand von einem Zehntel bis zur vollen Höhe erhoben werden. 16.4Auf die Gebührenerhebung von wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall bis zu einem Betrag von 52 Euro verzichtet werden. 16.5 Praktische Prüfung auf Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaftsverwaltung 16.5.1 Akarizide Gemüsebau 1785-2855 Obstbau 1725-1960 Zierpflanzenbau 1785-2080 Sonderkulturen nach Aufwand Weinbau 1100-1550 16.5.2 Bakterizide Allgemeine Einsätze nach Aufwand Obstbau nach Aufwand gegen Feuerbrand 4400 16.5.3 Fungizide Ackerbau 950-3445 Gemüsebau 1130-2080 Obstbau (einschließlich Behandlung gegen Nectria) 1845-3150 Zierpflanzenbau (maximal 3 Behandlungen) 1485 jede weitere Behandlung 360 Vorratsschutz 1130-1550 Sonderkulturen 1155-3245 Weinbau 1300-1850 16.5.4 Herbizide Allgemeine Einsätze 1430-1605 Ackerbau 1250-1785 Gemüsebau 1545 Obstbau 1310-1545 Zierpflanzenbau 1130-1545 Grünland 1605-1785 Sonderkulturen 1155-2200 Weinbau erste Anwendung 1300 16.5.5 Insektizide Allgemeine Einsätze 895-2970 Ackerbau 1430-5050 Gemüsebau 1845-2970 Obstbau 1545-2970 Zierpflanzenbau 1785-2970 Grünland nach Aufwand Sonderkulturen 715-3410 Vorratsschutz 1485-3920 Weinbau 800-1800 Bodeninsekten (allgemeine Einsätze) 825-2750 16.5.6 Molluskizide Allgemeine Einsätze 2020-3980 16.5.7 Nematizide Allgemeine Einsätze 1845-9210 Bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größerer Bodentiefe Zuschlag von 50 Prozent der Gebühr Weinbau nach Aufwand 16.5.8 Repellents Allgemeine Einsätze 1190-1545 Weinbau 1050-1650 16.5.9 Rodentizide Allgemeine Einsätze 2495-2615 Vorratsschutz 2320 Gehege- und Batterieversuche nach Vereinbarung 16.5.10 Wachstumsregler Allgemeine Einsätze 950-2200 Ackerbau 1190-2970 Gametozide nach Aufwand Gemüsebau nach Aufwand Obstbau 595-3685 Einzeluntersuchungen nach Vereinbarung Gesamtuntersuchungen nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 1310-2735 jede weitere Behandlung 360 Versuche unter Glas 475 Sonderkulturen 2200-2420 Weinbau Grundgebühr Entsprechend der Indikation je zusätzliche Anwendung 320 je zusätzliche Auswertung 400 Zusatzstoffe Gebührenhöhe wie bei Indikationen 16.5.11 Mittel in Sonderbereichen Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss im Obstbau 770-1210 Mittel in Champignonkulturen 2675 16.5.12 Sensorische Prüfung von Erntegut 1380 oder nach Aufwand 16.5.13 Verträglichkeitsprüfung Ackerbau, Grünland und Sonderkulturen 16.5.1 bis 16.5.12 (Wirksamkeitsprüfung) Gemüsebau 75 Prozent der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung Obstbau 1725 Einzeluntersuchung nach Vereinbarung Zierpflanzenbau 655-835 (Pflanzgutkosten werden getrennt berechnet) + Zuschlag für Unterglas-Versuche nach Nummer 16.5.18.2 Sonderkulturen 605-825 16.5.14 Resistenzprüfung Kartoffeln gegen Kartoffelnematoden 10-655 Bohnen gegen Braunflecken 120 Kruziferen gegen Rübennematoden 20-120 Getreide gegen Getreidezystenälchen 240-360 Ertragsermittlung 360-475 zusätzliche Prüfungen nach Aufwand 16.5.15 Prüfung auf Nebenwirkungen nach Aufwand 16.5.16 Prüfung auf Verbesserung der Fruchtqualität im Obstbau Einzeluntersuchung 1210 Zusätzliche Merkmale 165 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung 16.5.17 Ertragsfeststellungen Ackerbau, Grünland 360-895 andere Kulturarten nach Aufwand Gemüsebau (einmalige Beerntung) 535-1190 weitere Beerntungen nach Aufwand Obstbau Einzeluntersuchungen 895-1070 zusätzliche Merkmale 180 Gesamtuntersuchung nach Vereinbarung Sonderkulturen nach Aufwand 16.5.18 Verschiedenes 16.5.18.1 Ackerbau Qualitätsfeststellung nach Aufwand Triebkraftprüfung 535-1070 Künstliche Infektion 475 Saatgutbehandlungsmittel 475 16.5.18.2 Zierpflanzenbau Versuche unter Glas, zusätzlich 475 Weitere Behandlungen, je Behandlung 360 16.5.19 Prüfung auf Gärbeeinflussung 1400-1500 16.5.20 Prüfung sensorisch wahrnehmbarer Eigenschaften im Wein 1500 16.5.21 Verwirrmethode Obstbau 2970 Weinbau 5100-6400 16.5.22 Prüfungen nach GLP (Gute Labor-Praxis nach § 19 des Chemikaliengesetzes) 16.5.22.1 Rückstandsversuche im Freiland im Weinbau Grundgebühr 3000 je Rückstandprobenahme 230 16.5.22.2 Ausbauversuche für Rückstandsuntersuchungen im Weinbau (einschließlich Probenahme, Most/Wein) Grundgebühr 1400-1500 Weinausbau 1400 16.5.22.3 Raubmilbenprüfungen im Weinbau Grundgebühr 3250 je Anwendung 350 je Auswertung 400 16.5.22.4 Sonstige GLP-Prüfungen nach Vereinbarung 16.5.22.5 Rückstandsversuche im Freiland, im Acker-, Obst-, Gemüsebau und in Sonderkulturen nach Vereinbarung 16.5.23 Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln für noch nicht vorgesehene Anwendungsgebiete nach Vereinbarung 16.5.24 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Vergleichsmitteln Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.5.25 Kosten für erhöhten Prüfungsaufwand nach Aufwand 16.6 Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten 16.6.1 Anerkennung des Kontrollbetriebes für die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 100 16.6.2 Anerkennung für Filialbetriebe ohne eigenen Prüfstand 50 16.6.3 Änderung der Anerkennung eines Kontrollbetriebes 50 16.7 Pflanzenbeschau/Anbaumaterialverordnung 16.7.1 Import 16.7.1.1 „Ad hoc“-Registrierung für die einmalige Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus einem Drittland durch die Pflanzenbeschaustelle 10 16.7.1.2 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.1.3 Ausstellung eines Pflanzenpasses je Sendung 5 16.7.1.4 Verpackungsholz pro angefangene Viertelstunde 13 16.7.1.5 Dokumentenkontrolle je Sendung 7 16.7.1.6 Wartezeiten, Nachkontrollen, Kontrollen außerhalb normaler Arbeitszeit, pro Viertelstunde zusätzlich 13 16.7.1.7 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 16.7.1.7.1 - bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 7 16.7.1.7.2 - größer 14 16.7.1.8 Phytosanitäre Untersuchungen 16.7.1.8.1 Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse je Sendung 16.7.1.8.1.1 - bis zu 10000 Stück 17,50 16.7.1.8.1.2 - pro weitere 1000 Stück 0,70 16.7.1.8.1.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.2 Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 16.7.1.8.2.1 - bis zu 1000 Stück 17,50 16.7.1.8.2.2 - pro weitere 100 0,44 16.7.1.8.2.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.3 Zwiebel, Wurzelknollen, Wurzelstücke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 16.7.1.8.3.1 - bis zu 200 kg 17,50 16.7.1.8.3.2 - pro weitere 10 kg 0,16 16.7.1.8.3.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 16.7.1.8.4.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.4.2 - pro weitere 10 kg 0,18 16.7.1.8.4.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.5 Andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 16.7.1.8.5.1 - bis zu 5000 Stück 17,50 16.7.1.8.5.2 - pro weitere 100 0,18 16.7.1.8.5.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.6 Schnittblumen je Sendung 16.7.1.8.6.1 - bis zu 20000 Stück 17,50 16.7.1.8.6.2 - pro weitere 1000 0,14 16.7.1.8.6.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.7 Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 16.7.1.8.7.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.7.2 - pro weitere 100 kg 1,75 16.7.1.8.7.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.8 Gefällte Weihnachtsbäume je Sendung 16.7.1.8.8.1 - bis 100 Stück 17,50 16.7.1.8.8.2 - pro weitere 100 1,75 16.7.1.8.8.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.9 Blätter und Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.9.1 - bis zu 100 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.9.2 - pro weitere 10 kg 1,75 16.7.1.8.9.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 16.7.1.8.10.1 - bis zu 25 000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.10.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.11 Kartoffelknollen je Partie 16.7.1.8.11.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 52,50 16.7.1.8.11.2 - pro weitere 25000 kg 52,50 16.7.1.8.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 16.7.1.8.12.1 - bis 100 m3 Volumen 17,50 16.7.1.8.12.2 - pro weiteren m3 0,18 16.7.1.8.13 Erde und Nährsubstrat, Rinde je Sendung 16.7.1.8.13.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.13.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.13.3 - Höchstbetrag 140 16.7.1.8.14 Getreidekörner je Sendung 16.7.1.8.14.1 - bis zu 25000 kg Gewicht 17,50 16.7.1.8.14.2 - pro weitere 1000 kg 0,70 16.7.1.8.14.3 - Höchstbetrag 700 16.7.1.8.15 Andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in den Nummern 16.7.1.8.1 bis 16.7.1.8.14.3 aufgeführt sind 16.7.1.8.15.1 - je Sendung 17,50 16.7.1.8.15.2 - Kleinstmenge 7 16.7.2 Export in Drittländer 16.7.2.1 Registrierung der Holzbehandlungs- und Verpackungsbetriebe für Verpackungsholz 100 16.7.2.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Zwischenzeugnisses oder eines Pflanzenpasses für Saatgut (Reben siehe Rebpflanzgut-Verordnung), sowie Ausstellung von Weiterversendungszeugnissen, je Sendung 10 jede Kopie 3 16.7.2.3 Kontrollen, jährliche Kontrolle registrierter Betriebe nach IPPC-Standard pro angefangenen Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) Holzverpackungen (ISPM Nummer 15) Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde 13 16.7.2.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.3 Binnenmarkt 16.7.3.1 Amtliche Registrierung des Betriebes mit Vergabe einer Registriernummer nach der Anbaumaterialverordnung und/oder für die Einfuhr zeugnis- und untersuchungspflichtiger Warenarten aus Drittländern und das Verbringen pflanzenpasspflichtiger Warenarten im Binnenmarkt 100 16.7.3.2 Amtliche Registrierung nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV) für Betriebe, die bereits nach der Pflanzenbeschau-Verordnung registriert sind 25 16.7.3.3 Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen vor Ort, je angefangene Viertelstunde (je Betrieb max. pro Kontrolltermin) 13 (250) 16.7.3.4 Wegstreckenentschädigung pauschal 15 16.7.4 Genehmigung nach § 8 a Pflanzenbeschauverordnung 25-500 16.7.5 Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14 und 14 a PflanzenbeschauVO 25-500 16.8 Anwendung von und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln 16.8.1 Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Versuchszwecke nach § 10 a PflanzenschutzG 300-700 16.8.2 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Einzelfall nach § 22.2 Pflanzenschutzgesetz 120 17 Umsetzung und Kontrolle der Vermarktungsnormen und Handelsklassen 17.1 EG-Vermarktungsnormen bei Obst und Gemüse Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), in der jeweils geltenden Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15. 6. 2011, S. 1, ber. ABl. L 70 vom 11. 3. 2014, S. 37), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung 17.1.1 Durchführung einer zusätzlichen Sammelprobe einschließlich der Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls, gegebenenfalls samt Anlage und Bescheid je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.2 Durchführung der Konformitätskontrolle, gegebenenfalls einschließlich der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.1.3 Wegstreckenentschädigung pauschal bei der Konformitätskontrolle bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 15 17.1.4 Ausstellung einer Verzichtserklärung pauschal bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse in Drittländer 13 17.2 Vermarktungsnormen Eier Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 (ABl. L 344, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24. 6. 2008, S. 6, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt ber. ABl. L 160 vom 12. 6. 2013, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28. 10. 2014, S. 28), in der jeweils geltenden Fassung 17.2.1 Zulassung als Eierpackstelle nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 589/2008 einschließlich der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tätigkeiten nach Anhang III Abschnitt X in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 17.2.1.1 Grundgebühr 100 17.2.1.2 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit weniger als 500 Hennen oder 2 800 sortierten Eiern je Woche 25 17.2.1.3 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 500 – 1 000 Hennen oder 2 800 – 5600 sortierten Eiern je Woche 100 17.2.1.4 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 1 001 – 5 000 Hennen oder 5 601 – 28 000 sortierten Eiern je Woche 150 17.2.1.5 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit 5 001 – 10 000 Hennen oder 28 001 – 56 000 sortierten Eiern je Woche 250 17.2.1.6 zusätzliche Verwaltungsgebühr für Betriebe mit über 10 000 Hennen oder über 56 000 sortierten Eiern je Woche 350 17.2.1.7 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 17.3 Vermarktungsnormen Fleisch Zulassung und Fortbildung von Klassifizierern für die Klassifizierung von Schlachtkörpern nach § 4 des Fleischgesetzes und §§ 6 bis 15 der 2. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung 17.3.1 Zulassung 100 17.3.2 nachträgliche Erweiterung der Zulassung um eine Fleischart 50 17.3.3 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Theorie je Fleischart 30 17.3.4 Sachkundeprüfung und Fortbildungsprüfung Praxis je Fleischart 30 17.3.5 Teilnahme an einem von den Regierungspräsidien durchgeführten Fortbildungskurs je Fleischart 40 - 200 17.4 Vermarktungsnormen Geflügelfleisch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17. 6. 2008, S. 46, ber. ABl. L 8 vom 13. 1. 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671), in der jeweils geltenden Fassung 17.4.1 Zulassung von Schlachtbetrieben nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 nach Aufwand 17.4.2 Durchführung von Kontrollen, die zur Ausstellung eines Vermarktungsverbots führen je angefangene halbe Arbeitsstunde 26 18 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein 18.1 Prüfung von Qualitätswein b. A. und Schaumwein des Weingesetzes 18.1.1 Grundgebühr je Antrag 12 18.1.2 zuzüglich je angefangene 1000 Liter 1,80 18.1.3 Zuschlag je Antrag bei Antragstellung vor der Abfüllung auf Flaschen 10 18.1.4 Zurückweisung eines Widerspruchs 50 18.2 Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 23 der Weinverordnung) 18.2.1 von gewerblichen Laboratorien oder Betriebslaboratorien 200 18.2.2 von bereits durch andere Behörden zugelassenen Laboratorien 50 19 Reben Weingesetz (WeinG) 19.1 Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung sowie Neuanpflanzung 19.1.1 Zulassung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes oder Anbaugenehmigung für Grundstücke bis 50 Ar 150 für Grundstücke von mehr als 50 Ar 200 Die durch Allgemeinverfügung erteilten Genehmigungen zur Neuanpflanzung sind gebührenfrei. 19.2 Genehmigung zur Anpflanzung nichtklassifizierter Rebsorten 100 20 Rebenpflanzgut Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Rebenpflanzgutverordnung (RebenpflanzgutVO) Pflanzenbeschauverordnung 20.1. Rebenpflanzgut (einschließlich Prüfung der Beschaffenheit und Erteilung des abschließenden Bescheides) 20.1.1 Edelreiser, veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenes Ar der Bestandsfläche einer Sorte 1 mindestens 6 20.1.2 Wurzelreben und Pfropfreben in Rebschulen je angefangene 1000 Stück der besichtigten Bestände 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.1.3 Topf- und Kartonagereben je angefangene 1000 Stück der besichtigten Behältnisse 3,50 je Betrieb jedoch mindestens 50 höchstens 500 20.2 Sonstige Gebühren 20.2.1 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand 40 20.2.2 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je Feldbestand (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) 60 20.2.3 Weitere Prüfung der Beschaffenheit des Rebpflanzguts je Partie bis zu 100 Bündel 40 über 100 Bündel 70 20.2.4 Untersuchung einer Rebe auf Vorhandensein eines Virus 20.2.4.1 Einzelstocktestung 20.2.4.1.1 mittels serologischen Verfahrens, Test je Serum 10 20.2.4.1.2 mittels Pfropftest-Indikatorverfahren 60 20.2.4.2 Serienuntersuchungen (serologische Verfahren) 20.2.4.2.1 Probenaufbereitung, Einzelprobe 2 20.2.4.2.2 Probenaufbereitung, Mischprobe 4 20.2.4.2.3 Serologischer Test je Serum 4 20.2.5 Entnahme von Bodenproben und Untersuchungen für Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Rebenpflanzgutverordnung je Probe 20 21 Saat- und Pflanzgutanerkennung 21.1 Verwaltungsgebühren im Saat- und Pflanzgutanerkennungsbereich 21.1.1 Je Anerkennungsbescheid, Wiederverschließung sowie Neuausstellung von Bescheiden 7 21.1.2 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei Basissaatgut 40 21.1.3 Ausstellung von OECD-Bescheiden einschließlich Nachprüfungen bei zertifiziertem Saatgut 30 21.1.4 Erteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen je Partie oder Kennnummer 5 21.1.5 Nachmeldungen, Umstufungen oder Zurückziehungen von Vermehrungsvorhaben; nachträgliche Flächenänderungen pro Vorhaben 12 21.1.6 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Saatgut außerhalb der gesetzlichen Antragsfristen 120 21.1.7 Nachbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses je angefangenes Hektar 30 21.1.8 Wiederholungsbesichtigung einschließlich der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses (wird nur erhoben, wenn das Ergebnis der Erstbesichtigung bestätigt wird) je angefangenes Hektar 60 21.2 Bearbeitung der Anmeldung, Prüfung des Feldbestandes, Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung 21.2.1 Getreide, einschließlich freiblühendem Mais, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräser sowie Pflanzen, die nicht in den nachfolgenden Nummern genannt sind 21.2.1.1 bei einmaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 24 21.2.1.2 bei zweimaliger Feldbesichtigung je angefangenes Hektar 40 21.2.1.3 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 14 21.2.2 Hybridmais, Hybridgetreide je angefangenes Hektar 48 21.2.2.1 ohne Prüfung des Feldbestandes (private Feldbesichtigung) je angefangenes Hektar 16 21.2.3 Kartoffeln bis 1 Hektar 48 21.2.3.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 12 21.2.4 Gemüse 21.2.4.1 einjährige Arten je angefangenes Hektar 26 21.2.4.2 zweijährige Arten je angefangenes Hektar 44 21.3 Beschaffenheitsprüfung bei Saat- und Pflanzgut einschließlich Handelssaatgut 21.3.1 Getreide und landwirtschaftliche Leguminosen je Probe 33 21.3.2 Öl- und Faserpflanzen, Gräser, Gemüse, Runkel- und Zuckerrüben (Monogerm- und Präzisionssaatgut), Kohlrüben, Futterkohl und sonstige nicht genannte landwirtschaftliche Pflanzenarten je Probe 42 21.3.3 Mais je Probe 46 21.4 Gesundheitsprüfung bei Körnerleguminosen auf Befall mit Stängelälchen je Probe 21 21.5 Gesundheitsprüfung bei Kartoffeln 21.5.1 Prüfung auf bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe mit Probenahme 142 21.5.2 Prüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 104 21.5.3 Wiederholungsprüfung auf Viruskrankheiten je Probe mit Probenahme 156 21.5.4 Prüfung der für die Pflanzkartoffelerzeugung benutzten Flächen auf Befall mit Kartoffelnematoden je angefangenes Hektar mit Probenahme 40 21.5.4.1 je weiteres angefangenes 0,25 Hektar 10 21.5.4.2 bei verspätet durchgeführter Probenahme je angefangenes Hektar 52 22 Schreibgebühren und Ablichtungen 22.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 22.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 22.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 22.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 22.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 22.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 22.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 23 Schulbesuchsbescheinigungen, Schülerausweise Ersatzweise Ausstellung eines verloren gegangenen Schülerausweises Anmerkungen: 6 (1) Für die erstmalige Ausstellung eines Schülerausweises in der jeweils besuchten Klasse werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Ausstellung von sonstigen Schulbesuchsbescheinigungen werden keine Gebühren erhoben. 24 Tierkennzeichnung Für die Leistungen, die der Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. im Rahmen der Tierkennzeichnung als beauftragte Stelle nach der Viehverkehrsverordnung erbringt, werden Gebühren nach dessen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erstellten Gebührenkatalog erhoben. Dieser Gebührenkatalog wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird er im Internet unter www.LKVBW.de bekannt gegeben. Auf Änderungen wird im Internet und in der landwirtschaftlichen Fachpresse hingewiesen. 25 Tierschutz 25.1 Gleichwertigkeitsanerkennung von Sachkundeprüfungen durch Verbände nach Nummer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes 25-500 25.2 Erlaubniserteilung nach § 11 des Tierschutzgesetzes 25-1000 25.3 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 26 Tierzucht Tierzuchtgesetz Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über Zuchtorganisationen Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 26.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation 200 - 2000 26.2 Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung einer Embryotransfereinrichtung 100-500 26.3 Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 250-2500 26.4 Vorläufige Anerkennung einer Züchtervereinigung oder eines Zuchtunternehmens 100-500 26.5 Anerkennung als Ausbildungsstätte für Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 50-250 26.6 Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation oder Besamungsstation 100 - 500 26.7 Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogramms 50 - 1000 27 Trinkwasserüberwachung 27.1 Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) 27.1.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle einschließlich Prüfung der Unterlagen und Bekanntmachung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 je Untersuchungsstelle 350-500 27.1.2 Änderung oder Ergänzung eines Bescheids nach Nummer 27.1.1 200-350 27.1.3 Widerruf einer Listung nach Nummer 27.1.1 27.1.3.1 auf Wunsch der Untersuchungsstelle 52-130 27.1.3.2 Nichterfüllung rechtlicher Voraussetzungen 200-350 28 Totalisatoren, Buchmacher 28.1 Totalisatoren 28.1.1 Erteilung einer Totalisatorerlaubnis (für Rennwetten) für jeden Renntag 80-500 28.1.2 Genehmigung von Sonderabzügen 20-200 28.1.3 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein 50-300 28.1.4 Änderung einer Totalisatorerlaubnis 20-200 28.2 Buchmacher 28.2.1 Erteilung einer Buchmachererlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 200-600 28.2.2 Erteilung einer Buchmachergehilfenerlaubnis (einschließlich Erlaubnisurkunde) 80-300 28.2.3 Änderung einer Buchmachererlaubnis einschließlich Änderung oder Neuausfertigung einer Erlaubnisurkunde 20-200 28.2.4 Zulassung einer Nebenstelle 50-300 29 Verfahrensgebühren 29.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 29.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 29.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1250 30[*] Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens A. Allgemeines 30.0.1 Gebühren- und auslagenfrei sind öffentliche Leistungen aus Anlass a) der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Gemarkungsgrenzen, b) der Verschmelzung von Flurstücken, c) der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster, d) der Festsetzung von Grenzen in Fällen des § 5 Absatz 5 VermG, e) der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten, Bodenschätzungsergebnissen und Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster, f) der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Objekte von Amts wegen, mit Ausnahme der Gebäude, g) der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster, h) der Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung von Amts wegen, i) der Grenzfeststellung zur Abmarkung von Landesgrenzpunkten von Amts wegen, j) der Sicherung gefährdeter Vermessungs- oder Grenzzeichen, k) der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, l) von Liegenschaftsvermessungen, die ausschließlich aus katastertechnischen Gründen vorgenommen wurden. 30.0.2 In der Gebühr sind auch die Kosten für Messgehilfen und sonstige Hilfskräfte, Geräte, das Überlassen von Grenzzeichen sowie für die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Dienstreiseverkehr inbegriffen. 30.0.3 Soweit es sich bei den nachstehenden öffentlichen Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. 30.0.4 Bei Liegenschaftsvermessungen sind die Fertigung der Vermessungsschriften sowie die Bekanntgabe der Veränderungen in der Gebühr inbegriffen. 30.0.5 Werden in einer Liegenschaftsvermessung Flurstücke - unabhängig von der Reihenfolge - verschmolzen und zerlegt, so ist die Gebühr für denjenigen Verfahrensweg festzusetzen, für den sich die geringste Gebühr ergibt. Resultieren aus der möglichen Bearbeitung in mehreren Liegenschaftsvermessungen in der Summe geringere Gebühren als bei der Bearbeitung in einer Liegenschaftsvermessung, ist nach diesem günstigeren Verfahrensweg abzurechnen. Werden ausschließlich aus katastertechnischen Gründen zusätzliche oder andere Flurstücke oder Zuflurstücke gebildet, so ist die Gebühr so festzusetzen, wie sie bei Bildung der zur Erreichung des Antragsziels notwendigen Flurstücke oder Zuflurstücke entstanden wäre. 30.0.6 Für die Ermittlung der Faktoren nach Nummer 30.23.1 sind als Bodenwerte die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) der betroffenen Flurstücke heranzuziehen. Hiervon ausgenommen sind Flurstücke, die in Umlegungen nach dem BauGB gebildet werden; bei diesen Flurstücken sind die Zuteilungswerte heranzuziehen. Liegen noch keine Bodenrichtwerte vor oder sind die vorliegenden Bodenrichtwerte durch Änderung des Entwicklungszustands (§ 196 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung) auf Grund von Maßnahmen der Bauleitplanung oder Baulanderschließung nicht mehr aktuell, sind Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete heranzuziehen. Stehen Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete nicht zur Verfügung, ist eine sachgerechte Einstufung in eine Bodenwertklasse nach Nummer 30.23.1 vorzunehmen. Für Flächen mit einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, die eine privatwirtschaftliche Nutzung ausschließt (Gemeinbedarfsflächen), gelten folgende Besonderheiten: Für öffentliche Verkehrsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin öffentliche Verkehrsflächen bleiben, gilt der Faktor nach Nummer 30.23.2. Für die sonstigen Gemeinbedarfsflächen, die nach der Liegenschaftsvermessung weiterhin Gemeinbedarfsflächen bleiben, gilt außerhalb der Ortslage der Bodenwertfaktor 1,0, innerhalb der Ortslage der Bodenwertfaktor 1,7. Wird bei der Liegenschaftsvermessung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonstigen Gemeinbedarfsfläche ein Flurstück oder Zuflurstück gebildet, welches nicht Gemeinbedarfsfläche bleibt, so ist als Bodenwert für das abgetrennte Flurstück oder Zuflurstück der Bodenrichtwert des angrenzenden Flurstücks heranzuziehen. 30.0.7 Als Baukosten nach Nummer 30.4 in Verbindung mit Nummer 30.24 sind die Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer des Gebäudes oder vergleichbarer Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes heranzuziehen. Ausreichend ist die sachgerechte Einstufung in die jeweilige Wertklasse nach Nummer 30.24. 30.0.8 Die interne Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch einschließlich Betrieb eines internen Informationssystems zu verwenden. Als interne Verwendung gilt auch a) die Weitergabe an Dritte, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, b) die unentgeltliche Präsentation in Verbindung mit thematischen Informationen in einer einzigen Darstellung mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel im Internet ohne Möglichkeit des Druckens und Downloads in einer höheren Auflösung als die Bildschirmauflösung. 30.0.9 Die externe Verwendung der Geobasisinformationen berechtigt den Empfänger, Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben (Veredlung). B. Liegenschaftsvermessung und Umlegung 30.1 Flurstückszerlegung 30.1.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken, außer nach den Nummern 30.0.1 Buchstabe a bis c und l, 30.2 oder 30.3 einschließlich Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 Maßgebend ist der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. 30.1.2 Zerlegung eines Ausgangsflurstücks nur in Splitterflächen (kleine und schmale Restflächen) im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen und ein (Rest-)Flurstück 70 Prozent nach Nummer 30.21, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.1.3 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 30.2 Umlegung nach dem Baugesetzbuch 30.2.1 Bearbeitung von Umlegungen nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, Arbeiten zur Abgrenzung des Umlegungsgebiets und gegebenenfalls des neu zu ordnenden Ersatzlands nach § 55 Absatz 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets, Bildung der neuen Flurstücke 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1, multipliziert mit dem Faktor A Dabei gilt folgende Festlegung: Faktor A wird bestimmt durch die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M) und Sondergebiete (SO), die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) ist A = 1,6 und für gewerbliche Bauflächen (G) sowie sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ist A = 3,0 anzusetzen. Umfasst eine Baulandumlegung verschiedene Bauflächen, so sind gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten für die jeweilige Baufläche zu bilden. Für die Berechnung der Gebühr ist nur ein Ausgangsflurstück (Nummer 30.21.1) für das Umlegungsgebiet, beziehungsweise jeweils ein Ausgangsflurstück je Abrechnungsgebiet, sofern wegen verschiedener Bauflächen gesonderte Abrechnungsgebiete oder -einheiten zu bilden sind, in Ansatz zu bringen. Maßgebend ist der, gegebenenfalls gesondert für die jeweilige Baufläche zutreffende, Faktor nach Nummer 30.23.1, der sich für den durchschnittlichen Zuteilungswert der gebildeten bebaubaren Flurstücke beziehungsweise der Flächen für die geplante sonstige Nutzung nach Nummer 30.0.6 ergibt. 30.2.2 Im Fall der Übertragung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BauGB 110 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.3 Arbeiten zur Änderung eines Umlegungsplans vor dessen Inkrafttreten nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), höchstens Nummer 30.2.1 30.2.4 Ermäßigung sofern die Zuteilung weitgehend nicht selbst durchgeführt wird 20 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.2.5 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 66 Absatz 1 BauGB 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.1 30.3 Lang gestreckte Anlagen 30.3.1 Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken aus Anlass des erfolgten Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen (lang gestreckte Anlagen) mit einer neuen Achslänge von mehr als 100 m, einschließlich Bildung von Flurstücken im gleichen Arbeitsgang für sonstige Anlageflächen, die unmittelbar an die zu vermessende Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleich laufen, Vermessung kreuzender, einmündender oder in ihrem Verlauf veränderter Anlagen, soweit nicht hierfür wegen eigenen Anlasses gesonderte Gebühren nach Nummer 30.1 oder 30.3 zu erheben sind, Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen 100 Prozent nach Nummer 30.21.1, 30.21.2.1 und 30.21.3, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 Die Achslänge wird begrenzt durch die senkrechte Projektion des ersten und des letzten Grenzpunkts auf die Achse des zu vermessenden Teils der langgestreckten Anlage. Maßgebend ist der Faktor nach Nummer 30.23.2, der sich für die beantragte lang gestreckte Anlage ergibt. 30.3.2 Abmarkung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen, wenn die Abmarkung mit der Bildung der Flurstücke oder Zuflurstücke erfolgt 100 Prozent nach Nummer 30.22.2, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23.2 30.4 Gebäudeaufnahme 30.4.1 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf demselben Flurstück, die nach dem 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden. Wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile aufgenommen werden, ist von der Summe der Baukosten auszugehen. 30.4.1.1 Aufnahme von bis zu 5 Gebäuden oder Gebäudeteilen 100 Prozent nach Nummer 30.24 30.4.1.2 Für je 1 bis 5 weitere Gebäude oder Gebäudeteile erhöht sich der Prozentsatz nach Nummer 30.4.1.1 um jeweils 30 Prozent. 30.4.2 Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bis zum 31. Dezember 1979 fertig gestellt wurden, oder Aufnahme infolge der Beseitigung oder Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder Aufnahme einer Wärmedämmung, die an einem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen, aber ansonsten im Grundriss unveränderten Gebäude nachträglich angebracht wurde gebühren- und auslagenfrei 30.5 Nachträgliche Änderung der Antragstellung (Nummer 36 der Verwaltungsvorschrift für die Führung des Liegenschaftskatasters - VwVLK) oder Aufhebung einer Katastervermessung (Nummer 37 VwVLK) 30.5.1 Nachträgliche Änderung der Antragstellung nach Nummer 30.1 30.5.2 Aufhebung einer Katastervermessung nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20), bei der Aufhebung einer Verschmelzung höchstens die Gebühr, die sich für die Zerlegung nach Nummer 30.1 ergeben würde. 30.6 Grenzfeststellung Maßgebend ist jeweils der höchste Faktor nach Nummer 30.23, der sich für die angrenzenden Flurstücke ergibt. 30.6.1 Grenzfeststellung zur Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22, multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.2 Grenzfeststellung zur Prüfung der Abmarkung auf Antrag 100 Prozent nach Nummer 30.22.1 multipliziert mit dem Faktor nach Nummer 30.23 zuzüglich 200 30.6.3 Nachholen der Abmarkung von Punkten, die vor dem 10. Dezember 2010 zeitweilig ausgesetzt wurden gebühren- und auslagenfrei C. Liegenschaftskataster 30.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Übernahme des neuen Rechtszustands 30.7.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters 30.7.1.1 nach Nummer 30.1, 30.3, 30.4 oder 30.5.1 35 Prozent nach Nummer 30.1.1, 30.1.2, 30.3.1 oder 30.4.1 30.7.1.2 nach Nummer 30.5.2 nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.7.1.3 nach Nummer 30.6 gebühren- und auslagenfrei 30.7.2 Übernahme des neuen Rechtszustands in das Liegenschaftskataster 30.7.2.1 Umlegungsplan, Vorwegnahme der Entscheidung oder Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach dem BauGB, einschließlich Erteilung der Eignungsbescheinigung 15 Prozent nach Nummer 30.2.1 30.7.2.2 Plan nach §§ 58, 100 oder 103 f FlurbG je Flurstück im neuen Bestand, mit Ausnahme von in der Form unveränderten Flurstücken des alten Bestands 15 30.8 bis 30.9 nicht belegt D. Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.10 Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen 30.10.1 zum Zweck der Erledigung von Vermessungsaufgaben nach dem VermG gebühren- und auslagenfrei 30.10.2 zum Zweck der Erledigung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem BauGB oder dem FlurbG und für Verfahren des freiwilligen Nutzungstausches gebühren- und auslagenfrei 30.10.3 zum Zweck der Grundbuchführung gebühren- und auslagenfrei 30.10.4 zum Zweck der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes gebühren- und auslagenfrei 30.10.5 für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, an denen ein besonderes Interesse der Vermessungsverwaltung besteht gebühren- und auslagenfrei 30.10.6 zum Zweck der Schulausbildung in begrenztem Datenumfang gebühren- und auslagenfrei 30.11 Erteilung von Auskünften 30.11.1 einfacher Art gebühren- und auslagenfrei 30.11.2 nicht einfacher Art nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) 30.11.3 für erwerbswirtschaftliche Zwecke 30.11.3.1 je Vorhaben 25 30.11.3.2 bei gleichzeitiger Erteilung entsprechender Auszüge nach Nummer 30.12.3.2.1 bis 30.12.3.2.3 für ein Vorhaben je Auszug gebühren- und auslagenfrei 30.12 Übermittlung und interne Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.12.1 Digitale Datensätze 30.12.1.1 Vollständiger Datenbestand eines Flurstücks in objektstrukturierter Form aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) bis 500 Flurstücke 2,0 × F, mindestens 60 mehr als 500 bis 5000 Flurstücke 500 + 1,0 × F mehr als 5000 bis 500 000 Flurstücke 3000 + 0,5 × F mehr als 500 000 Flurstücke 153 000 + 0,2 × F Dabei gilt: F = Zahl der Flurstücke 30.12.1.2 Datenbestand des Objektbereichs »Eigentümer« aus ALKIS 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.1.3 Datenbestand ohne den Objektbereich »Eigentümer« aus ALKIS 80 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 30.12.1.4 Datenbestand aus ALKIS als Rasterdaten (bildorientiertes Format) 20 Prozent nach Nummer 30.12.1.1, mindestens 25 30.12.2 Fortführungsdatensatz für die Aktualisierung des ursprünglich bezogenen Datenbestandes jährlich 25 Prozent nach Nummer 30.12.1.1 bis 30.12.1.4, mindestens 25 30.12.3 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, als Kopie, als Ausdruck oder für den Druck vorbereitet 30.12.3.1 in alphanumerischer Form 30.12.3.1.1 je Seite (DIN A 4) 2 30.12.3.1.2 Mindestgebühr 15 30.12.3.2 in graphischer Form 30.12.3.2.1 DIN A 4 25 30.12.3.2.2 DIN A 3 30 30.12.3.2.3 größer als DIN A 3 je angefangener Quadratdezimeter 2, mindestens 30 30.12.3.3 Mehrfertigungen der analogen Auszüge, falls diese gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden je Mehrfertigung 20 Prozent nach Nummer 30.12.3.1.1 und 30.12.3.2 30.12.4 Ergebnisse von Auswertungen aus ALKIS in analoger oder digitaler Form 50 - 2 000 000 30.12.5 Die obere Landesbehörde kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde schriftliche Vereinbarungen über die Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters abschließen, in denen von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.12 abgewichen wird, sofern die Vereinbarungen - eine großflächige, mindestens landkreisübergreifende Datennutzung zur Erledigung öffentlicher Aufgaben für einen Nutzerkreis regeln, - eine regelmäßige Datenbereitstellung und - eine regelmäßig anfallende, pauschalisierte Abrechnung vorsehen. 30.13 bis 30.16 nicht belegt 30.17 Mehrplatzlizenz Erteilung des Rechts zur internen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters an 30.17.1 bis zu 5 Arbeitsplätzen mit der Gebühr nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 abgegolten 30.17.2 6 bis 20 Arbeitsplätzen 150 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.3 21 bis 50 Arbeitsplätzen 200 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.4 über 50 Arbeitsplätzen 250 Prozent nach Nummer 30.12.1, 30.12.2 und 30.12.4 30.17.5 Von dem Gebührenansatz nach Nummer 30.17.1 bis 30.17.4 kann abgewichen werden, sofern es sich um Vereinbarungen nach Nummer 30.12.5 handelt. 30.18 Erteilung des Rechts zur externen Verwendung der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters 30.18.1 Für das Recht zur Weitergabe der Geobasisinformationen in Folgeprodukten oder Folgediensten 25 - 10 000 30.18.2 Für kulturelle, wissenschaftliche Zwecke, amtliche Bekanntmachungen oder aktuelle Berichterstattung in der Presse gebühren- und auslagenfrei E. Sonstiges 30.19 Sonstige öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens 30.19.1 Beglaubigung von 30.19.1.1 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 100 Prozent nach Nummer 30.12.3.1 und 30.12.3.2, je Beglaubigung mindestens 15 30.19.1.2 Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Nummer 30.10 genannten Zwecken gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3 Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster 30.19.1.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstanfertigung gebühren- und auslagenfrei 30.19.1.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung, jedoch bei Vorlage der Erstbeglaubigung und Beglaubigung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Erstbeglaubigung ohne Rücksicht auf die Anzahl 15 30.19.2 Die Erteilung von Bescheinigungen zum Zweck der Löschung gegenstandsloser Eintragungen im Grundbuch auf Anforderung des Grundbuchamts gebühren- und auslagenfrei 30.19.3 Öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die in den Nummern 30.1 bis 30.19.2 nicht erfasst sind und soweit die Bemessung der Gebühr nach dem Zeitaufwand geboten ist nach dem Zeitaufwand (Nummer 30.20) F. Gebührentabellen 30.20 Gebühr nach dem Zeitaufwand 30.20.1 je Stunde vermessungstechnischer Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 75 - 200 30.20.2 im Übrigen je Stunde eines Mitarbeiters, wobei jeweils eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gilt 47 - 105 30.21 Basisbetrag 30.21.1 je zu zerlegendes Ausgangsflurstück 150 30.21.2.1 für die Bildung von Flurstücken oder Zuflurstücken je Flurstück oder Zuflurstück 220 30.21.2.2 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in zwei Flurstücke oder Zuflurstücke mit einer oder beiden Flächen bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.3 Bei der Zerlegung eines Ausgangsflurstücks in drei oder mehr Flurstücke oder Zuflurstücke, davon ein oder mehr als ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² Ermäßigung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 für ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 sowie für jedes weitere Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² 0,5 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 30.21.2.4 Je Flurstück oder Zuflurstück größer als 599 m², und je Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche von 525 m² bis 599 m², solange diesem jeweils ein Flurstück oder Zuflurstück mit einer Fläche bis 75 m² aus demselben Ausgangsflurstück zugeordnet werden kann und die Summe dieser beiden Flurstücke oder Zuflurstücke größer als 599 m² ist Erhöhung des Basisbetrags nach Nummer 30.21.2.1 1,0 × Betrag für 1 Flurstück nach Nummer 30.21.2.1 Pro Ausgangsflurstück bleibt ein Flurstück oder Zuflurstück, für das die vorstehende Definition zutrifft, unberücksichtigt. 30.21.3 je Grenzpunkt der neuen Grenze 40 30.22 Basisbetrag 30.22.1 für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 50 30.22.2 für die Abmarkung je Grenzpunkt 50 30.23 Wertklassen 30.23.1 Bodenwert in Euro/m² Faktor bis 10 1,0 über 10 bis 100 1,7 über 100 bis 300 2,3 über 300 bis 1000 3,0 über 1000 3,7 30.23.2 Klassifizierung Faktor Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Landesstraßen, Bahnen, Gewässer 1. Ordnung 2,0 Kreisstraßen, Gemeindestraßen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Straßengesetzes, Gewässer 2. Ordnung über 3 m durchschnittliche Flurstücksbreite 1,6 Wege, sonstige Gewässer, Dämme 1,3 30.24 Baukosten in Euro bis 25 000 130 mehr als 25 000 bis 100 000 260 mehr als 100 000 bis 400 000 390 mehr als 400 000 bis 800 000 650 mehr als 800 000 bis 2 000 000 1 040 mehr als 2 000 000 bis 5 000 000 1 560 mehr als 5 000 000 je angefangene 5 Millionen 1 560 31 Veterinärwesen 31.1 Genehmigung von Ausnahmen von Einfuhrverboten und Beschränkungen gegen das Ausland nach den §§ 7 bis 7c des Tierseuchengesetzes 10-500 31.2 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung 100-5000 31.3 Veterinärbehördliche Betriebskontrolle, die nach amtlichen Vorschriften vorgenommen wird und die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgeht, auch für besondere Verrichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf besonderen Wunsch (zusätzliche Untersuchungen, Beratungen und dergleichen) je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 31.4 Sonstige veterinärbehördliche Begutachtung, Überwachung, Überprüfung, Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben sowie Kontrollen nach dem Arzneimittelrecht in tierärztlichen Hausapotheken und bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind und Kontrollen von privaten Laboratorien, die TSE-Untersuchungen durchführen je angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt 16,25 Bei der Tätigkeit eines Regierungspräsidiums als Vor-Ort-Regierungspräsidium ist für die Hin- und Rückfahrt der landesweite durchschnittliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. 31.5 Anordnungen und Maßnahmen nach veterinärrechtlichen Vorschriften, ausgenommen solche nach Nummer 12.2 20-2500 31.6 Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, werden die auf Grund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten als Gebühr in Rechnung gestellt. nach Aufwand 32 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen 5-175 Ausstellung von Urkunden, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzurkunden 5-175 Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen 5-175 33 Zurücknahme eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 LGebG erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die öffentliche Leistung aber noch nicht zu Ende geführt war. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Fortschritt der Bearbeitung. 5 - 10 000 34 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 34.1 Erteilung von Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro sowie Erteilung von sonstigen Informationen nach dem VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei 34.2 sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, bei 34.2.1 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht 100-250 34.2.2 Erteilung einer Information, wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht 250-500 34.3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend dem Bearbeitungsaufwand, sofern entsprechend Nummer 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird 100-500 34.4 Im Einzelfall kann eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.2 bis 34.3 nicht angemessen abgegolten würden. Ist mit einem solchen Aufwand zu rechnen, ist der Antragsteller vorher darauf hinzuweisen. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist besonders zu begründen. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde beträgt 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 und 3 Satz 4 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Gebührenregelungen

§ 1 Gebührenregelungen(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für öffentliche Leistungen im GebVerz MLR festgesetzt. (2) Neben diesem Gebührenverzeichnis bestehen besondere Gebührenregelungen für Aufgabenbereiche der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf, des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Karlsruhe-Augustenberg und der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu.

§ 2

Übergangsregelungen für öffentliche Vermessungsleistungen

§ 2 Übergangsregelungen für öffentliche Vermessungsleistungen(1) Für öffentliche Vermessungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind die bisher geltenden Gebührenregelungen anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebührenschuldner günstiger sind. (2) Die bisher geltenden Gebührenregelungen sind auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisher geltenden Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisher geltenden Gebührenregelungen für den Gebührenschuldner günstiger sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses. (4) Soweit das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) noch nicht eingerichtet ist, sind für die Übermittlung und interne Verwendung digitaler Auszüge aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) die bisher geltenden Gebührenregelungen anzuwenden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.