Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums – LPVO-FM) Vom 28. September 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 489
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20) |
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Landesbehörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, denen die dezentrale Finanzverantwortung nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg übertragen wurde, soweit sie Haushaltsmittel unter Beachtung der haushaltsgesetzlichen Bestimmungen erwirtschaftet haben, die zur Vergabe von Leistungsprämien bestimmt sind.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 2 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamte ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Dienststelle zuständig, bei der die herausragende besondere Leistung erbracht wurde. Die zuständigen Dienstvorgesetzten des dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Bereichs können die Wahrnehmung der Vergabe von Leistungsprämien auf Vorgesetzte ihrer Dienststelle übertragen. (2) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie ist den Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie umfasst auch die Feststellung und die Bewertung der herausragenden Leistung. Eine Mehrfertigung der schriftlichen Bewilligung einer Leistungsprämie ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zuzuleiten; ein weiterer Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Landesbehörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, denen im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen Haushaltsmittel zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung stehen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 2 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamte ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Dienststelle zuständig, bei der die herausragende besondere Leistung erbracht wurde. Die zuständigen Dienstvorgesetzten des dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Bereichs können die Wahrnehmung der Vergabe von Leistungsprämien auf Vorgesetzte ihrer Dienststelle übertragen.(2) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie ist den Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sie umfasst auch die Feststellung und die Bewertung der herausragenden Leistung. Eine Mehrfertigung der Bewilligung einer Leistungsprämie ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zuzuleiten; eine weitere Mehrfertigung ist zur Personalakte zu nehmen.
Auf Grund von § 76 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Landesbehörden und Landesbetriebe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, denen die dezentrale Finanzverantwortung nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg übertragen wurde, soweit sie Haushaltsmittel unter Beachtung der haushaltsgesetzlichen Bestimmungen erwirtschaftet haben, die zur Vergabe von Leistungsprämien bestimmt sind.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 2 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamte ist im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig. Für abgeordnete Beamte ist der Dienstvorgesetzte der Dienststelle zuständig, bei der die herausragende besondere Leistung erbracht wurde. Die zuständigen Dienstvorgesetzten des dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft unmittelbar nachgeordneten Bereichs können die Wahrnehmung der Vergabe von Leistungsprämien auf Vorgesetzte ihrer Dienststelle übertragen. (2) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie ist den Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie umfasst auch die Feststellung und die Bewertung der herausragenden Leistung. Eine Mehrfertigung der schriftlichen Bewilligung einer Leistungsprämie ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zuzuleiten; ein weiterer Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.
Vergabeumfang
§ 3 VergabeumfangDie Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr vergebenen Leistungsprämien darf unter Beachtung der haushaltsgesetzlichen Bestimmungen 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bei den einzelnen Behörden und Betrieben vorhandenen Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B nach Maßgabe des § 76 Absatz 2 LBesGBW nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der höchstmöglichen Zahl von Beamten, denen unter Ausschöpfung der Höchstquote von 20 Prozent Leistungsprämien bewilligt werden können, sind Bruchteile bei der Zahl der Beamten stets abzurunden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.