Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes Vom 18. Februar 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 143
Es wird verordnet auf Grund von § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) und von § 2 der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225):
§ 1Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf die jährliche Erzeugung von 25 000 Kaninchen lebend oder auf 45 Tonnen Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren.
§ 2(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 5 Tonnen Fleisch festgesetzt.(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135),2. § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne in der Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 221):
§ 1Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes) zusammengefaßt werden können, werden ergänzt um 1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,2. Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,3. Sojabohnen,4. Sonnenblumenkerne.
§ 2Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich 1. 300 t Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,2. 400 t Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,3. 300 t Sojabohnen,4. 400 t Sonnenblumenkerne.
§ 3(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50 vom Hundert der in § 2 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmengen nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GBl. S. 482) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.