Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Baden-Württemberg (Landesschuldbuchgesetz - LSchG) Vom 11. Mai 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.1953
- Fundstelle:
- GBl. 1953, 65, ber. S. 82
Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Baden-Württemberg (Landesschuldbuchgesetz - ...
G aufgeh. durch Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl. S. 265, 268)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73) |
Landesschuldbuch
§ 1 Landesschuldbuch(1) Das Landesschuldbuch begründet und dokumentiert die Schulden des Landes. (2) Das Landesschuldbuch führt das Finanzministerium. (3) Das Landesschuldbuch kann in elektronischer Form geführt werden.
Inhalt des Landesschuldbuches
§ 2 Inhalt des Landesschuldbuches(1) Das Landesschuldbuch besteht aus den Abteilungen: a) Sammelschuldbuchforderungen,b) Einzelschuldbuchforderungen. (2) Weitere Abteilungen können eingerichtet werden. (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Durch die Eintragung gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
Schuldbuchforderungen
§ 3 Schuldbuchforderungen(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie § 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) gelten für das Landesschuldbuch sinngemäß, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle des Bundes und seiner Sondervermögen das Land,des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium, des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch, der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.
§ 5Die erstmalige Eintragung einer Ausgleichsforderung und die Eintragung der ersten Abtretung einer Ausgleichsforderung an eine Wertpapiersammelbank im Schuldbuch sind gebührenfrei. Im übrigen können Gebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes erhoben werden.
Die verfassunggebende Landesversammlung hat am 6. Mai 1953 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1(1) Es wird ein Landesschuldbuch eingerichtet. (2) Das Schuldbuch ist auch zur Eintragung der auf Grund der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens vom Land zuzuteilenden Ausgleichsforderungen bestimmt.
§ 2Das Schuldbuch wird von der Schuldenverwaltung des Landes geführt.
§ 3Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840) und der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) finden sinngemäß Anwendung. An die Stelle des Reichskanzlers treten das Finanzministerium des Landes, an die Stelle der Reichsbank die Bank deutscher Länder und die Landeszentralbanken und an die Stelle der Hinterlegungsstelle in Berlin die vom Finanzministerium zu bestimmende Hinterlegungsstelle.
§ 4Die Überwachung des Schuldbuchs obliegt dem Rechnungshof. Über das Ergebnis seiner Prüfung berichtet er dem Landtag spätestens nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres.
§ 6Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Finanzministerium.
§ 7Es treten außer Kraft:1. das badische Gesetz, die Einrichtung eines Staatsschuldbuches betreffend, vom 8. Juni 1912 (GVOBl. S. 212);2. das Gesetz Nr. 561 über die Errichtung eines Landesschuldbuchs für Württemberg-Baden vom 30. Oktober 1950 (Reg. Bl. S. 141);3. das preußische Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1910 (Preuß. Gesetzsammlung S. 55);4. die Verordnung Nr. 567 des Finanzministeriums Württemberg-Baden über die Erhebung von Gebühren für Eintragungen im Landesschuldbuch vom 7. November 1950 (Reg. Bl. S. 144).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.