LPachtVGFrGrenzV BW 1995 · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz Vom 13. Februar 1995

Ausfertigungsdatum:
13.02.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 277
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz ...

V aufgeh. durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 659)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 799, 803)
§ 1

§ 1Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder selbst noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, auf den im Anhang zu § 1 c Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz genannten Gemarkungen größer als 10 Ar, im übrigen Landesgebiet größer als 2 Hektar sind.

Eingangsformel LPachtVGFrGrenzV

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 545) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.