LFamKVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur Errichtung von Landesfamilienkassen (Landesfamilienkassenverordnung - LFamKVO) Vom 19. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
19.05.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 165
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Finanzministeriums zur Errichtung von Landesfamilienkassen ...

V aufgeh. durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 86 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 109)
Eingangsformel LFamKVO

Auf Grund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552), und von § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Errichtung von Landesfamilienkassen vom 22. April 2008 (GBl. S. 131) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,2. der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg,3. die Stadt Mannheim,4. die Stadt Karlsruhe. (2) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für andere Familienkassen für Bedienstete des Landes und für vom Land errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden. (3) Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (4) Für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Rhein-Neckar-Kreis sowie in den Stadtkreisen Mannheim und Heidelberg, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann auch die Stadt Mannheim als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden. (5) Für die nicht in Absatz 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Landkreis Karlsruhe sowie im Stadtkreis Karlsruhe, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann auch die Stadt Karlsruhe als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den entsprechenden Einrichtungen übertragen werden.

§ 2

§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 5 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der betreffenden Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln. (2) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. (3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.