LFamKassErV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Errichtung von Landesfamilienkassen Vom 22. April 2008

Ausfertigungsdatum:
22.04.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 131
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung ...

V aufgeh. durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 109)
§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Die Rechtsverordnung bedarf des Benehmens des jeweiligen in seinem Geschäftsbereich betroffenen Ministeriums.

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das Finanzministerium übertragen. Die Rechtsverordnung bedarf des Benehmens des jeweiligen in seinem Geschäftsbereich betroffenen Ministeriums.

Eingangsformel LFamKassErV

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das Finanzministerium übertragen. Die Rechtsverordnung bedarf des Benehmens des jeweiligen in seinem Geschäftsbereich betroffenen Ministeriums.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.