LUBW · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) Vom 1. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
01.12.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 387
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums über die ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2025 (GBl. 2026, Nr. 4)
Anlage LAnstUmwGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen II. Gebührenverzeichnis Inkorporationsmessungen 1 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 2 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 3 Untersuchung von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität 4 Ärztliche und labormedizinische Leistungen 5 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 6 Anerkennung/Bestimmung von Sachverständigenstellen/Untersuchungsstellen und Prüfeinrichtungen und deren Überwachung 7 Leistungen nach Naturschutzrecht 8 Sonstige Gebühren 9

I. Allgemeine Bestimmungen LAnstUmwGebV BW 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Berechnung der Gebühren

 

0.1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

0.1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

0.1.3

Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird

30-500

0.1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt II um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

0.1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

0.2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

0.2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

 

0.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat;

 

0.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden;

 

0.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden;

 

0.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;

 

0.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften;

 

0.2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen;

 

0.2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen;

 

0.2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter;

 

0.2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

0.2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu berechnen.

 

0.3

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

0.3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind

 

 

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

 

 

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

0.3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

0.3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

0.3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

0.4

Sachverständigenleistungen

 

0.4.1

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

0.5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 30 Euro.

 

II. Gebührenverzeichnis LAnstUmwGebV BW 2006

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Inkorporationsmessungen

 

1.1

Ganzkörpermessungen

 

1.1.1

Messung einer Person ..................................

234-351

 

Die Gebühr umfasst:

 

 

1. Ausführung der Messung

 

 

2. Auswertung der Messung

 

 

3. Ausfertigung der Messprotokolle

 

 

Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

2

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. .

5-125 pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Folienbeutels oder der Papptrommel ≥ 30 cm) werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen usw. ......................

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
< 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq ......................

2500-20000
pro Stück

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
< 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

1900-25 000
pro Stück

 

c)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
> 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität > 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

2500-30000
pro Stück

 

d)

Konditionierung von Bauschutt, Fassware.............

500-15000
pro Stück

Anmerkungen zu Nr. 2.2:

Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-l-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Kosten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH für endlagerfähige Aufbereitung, für die Zwischenlagerung und die Endlagerkosten nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Für einen Reststoff, dessen Volumen inklusive Verpackung ≤ 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

2.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.) ..

30-75
pro kg

2.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.) .............

10-25
pro kg

 

Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

3.1

Für die ersten beiden Präparate .......................

je 200

3.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

je 100

3.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere ...............................................

je 50

 

Mit der Gebühr sind alle Auslagen (Wartezeiten, Beförderungskosten usw.) abgegolten, jedoch keine Reisekosten. Bei zeitraubendem Ausbau der umschlossenen radioaktiven Stoffe aus einer Strahlenhalterung, bei starken Strahlungsquellen, bei denen zusätzliche Maßnahmen für den Strahlenschutz notwendig werden, oder bei sonstigen erschwerten Bedingungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand festgesetzt.

 

4

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

4.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung ...........

300-400

4.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) ...........

750-1000

4.3

Standard-LSC-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid ................................................

200-300

4.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 .........

550-800

4.5

Gammaspektrometrische Untersuchung ....................

300-400

4.6

In-situ-Gammaspektrometrie ............................

250-350

 

 

zuzüglich externer Zeitaufwand und Fahrtkosten

4.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen > 200 ...

310-1330

4.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand (zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ........................................

nach Aufwand

4.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem, sofort ablesbarem Gerät ..................

30-50

 

(Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.)

 

5

Ärztliche und labormedizinische Leistungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die benutzten Geräte und für einen kurzen, schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten. Für Untersuchungen außerhalb der Diensträume der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz werden zusätzliche Auslagen nach Nr. 0.2 nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

 

5.1

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

5.1.1

Tonschwellenaudiometrie für Luftleitung bei 0,5, 1, 2, 3, 4 und 6 kHz pro Person .............................

30

5.1.2

Sonderaufträge, Sonderleistungen, Mehraufwand (zum Beispiel wegen ungenügender organisatorischer Vorbereitungen der Auftraggeber) Berechnung nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde ..........................

30-75

6

Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe, für die benutzten Geräte und für einen kurzen schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten.

 

 

Für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen werden Gebühren nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

7

Anerkennung/Bestimmung von sachverständigen Stellen/Untersuchungsstellen

 

7.1

Anerkennungs-Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung durch die Landesanstalt

50-1500

7.2

Anerkennungs-/Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen mit Laborbegehung durch die Landesanstalt

300-5000

7.3

Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach § 19 a bis 19 d des Chemikaliengesetzes (ChemG) und Überwachung nach § 21ChemG

 

7.3.1

Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-14000

7.3.2

Wiederholte Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-7000

7.3.3

Überwachung einer nach § 19 b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung auf Grund von § 21 ChemG

500-14000

8

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

8.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1 ...............................

30-120

8.2

Weitergabe von Unterlagen und Daten der Biotopkartierung und sonstigen Kartierungen

 

8.2.1

Erhebungsbogen, je Ausfertigung .......................

1

8.2.2

Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail

30-50

8.2.3

Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5000, Flurkarte 1 : 2500) ...................................

40-80

 

Anmerkungen zu den Nummern 8.2.2 und 8.2.3:

 

 

Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet.

 

9

Sonstige Gebühren

 

9.1

Zurückweisung eines Widerspruchs ......................

50-500

9.2

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war ......................

30-250

Anlage LAnstUmwGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen II. Gebührenverzeichnis Inkorporationsmessungen 1 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 2 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 3 Untersuchung von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität 4 Ärztliche und labormedizinische Leistungen 5 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 6 Anerkennung/Bestimmung von Sachverständigenstellen/Untersuchungsstellen und Prüfeinrichtungen und deren Überwachung 7 Leistungen nach Naturschutzrecht 8 Sonstige Gebühren 9

I. Allgemeine Bestimmungen LAnstUmwGebV BW 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Berechnung der Gebühren

 

0.1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

0.1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

0.1.3

Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird

30-500

0.1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt II um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

0.1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

0.2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

0.2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

 

0.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat;

 

0.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden;

 

0.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden;

 

0.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;

 

0.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften;

 

0.2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen;

 

0.2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen;

 

0.2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter;

 

0.2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

0.2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu berechnen.

 

0.3

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

0.3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind

 

 

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

 

 

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

0.3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

0.3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

0.3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

0.4

Sachverständigenleistungen

 

0.4.1

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

0.5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 30 Euro.

 

II. Gebührenverzeichnis LAnstUmwGebV BW 2006

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Inkorporationsmessungen

 

1.1

Ganzkörpermessungen

 

1.1.1

Messung einer Person ..................................

234-351

 

Die Gebühr umfasst:

 

 

1. Ausführung der Messung

 

 

2. Auswertung der Messung

 

 

3. Ausfertigung der Messprotokolle

 

 

Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

2

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. .

5-125 pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Folienbeutels oder der Papptrommel ≥ 30 cm) werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen usw. ......................

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
< 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq ......................

2500-20000
pro Stück

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
< 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

1900-25 000
pro Stück

 

c)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung
> 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität > 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

2500-30000
pro Stück

 

d)

Konditionierung von Bauschutt, Fassware.............

500-15000
pro Stück

Anmerkungen zu Nr. 2.2:

Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-l-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Kosten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH für endlagerfähige Aufbereitung, für die Zwischenlagerung und die Endlagerkosten nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Für einen Reststoff, dessen Volumen inklusive Verpackung ≤ 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

2.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.) ..

30-75
pro kg

2.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.) .............

10-25
pro kg

 

Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

3.1

Für die ersten beiden Präparate .......................

je 200

3.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

je 100

3.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere ...............................................

je 50

 

Mit der Gebühr sind alle Auslagen (Wartezeiten, Beförderungskosten usw.) abgegolten, jedoch keine Reisekosten. Bei zeitraubendem Ausbau der umschlossenen radioaktiven Stoffe aus einer Strahlenhalterung, bei starken Strahlungsquellen, bei denen zusätzliche Maßnahmen für den Strahlenschutz notwendig werden, oder bei sonstigen erschwerten Bedingungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand festgesetzt.

 

4

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

4.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung ...........

300-400

4.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) ...........

750-1000

4.3

Standard-LSC-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid ................................................

200-300

4.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 .........

550-800

4.5

Gammaspektrometrische Untersuchung ....................

300-400

4.6

In-situ-Gammaspektrometrie ............................

250-350

 

 

zuzüglich externer Zeitaufwand und Fahrtkosten

4.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen > 200 ...

310-1330

4.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand (zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ........................................

nach Aufwand

4.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem, sofort ablesbarem Gerät ..................

30-50

 

(Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.)

 

5

Ärztliche und labormedizinische Leistungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die benutzten Geräte und für einen kurzen, schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten. Für Untersuchungen außerhalb der Diensträume der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz werden zusätzliche Auslagen nach Nr. 0.2 nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

 

5.1

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

5.1.1

Tonschwellenaudiometrie für Luftleitung bei 0,5, 1, 2, 3, 4 und 6 kHz pro Person .............................

30

5.1.2

Sonderaufträge, Sonderleistungen, Mehraufwand (zum Beispiel wegen ungenügender organisatorischer Vorbereitungen der Auftraggeber) Berechnung nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde ..........................

30-75

6

Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe, für die benutzten Geräte und für einen kurzen schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten.

 

 

Für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen werden Gebühren nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

7

Anerkennung/Bestimmung von sachverständigen Stellen/Untersuchungsstellen

 

7.1

Anerkennungs-Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung durch die Landesanstalt

50-3000

7.2

Anerkennungs-/Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen mit Laborbegehung durch die Landesanstalt

300-5000

7.3

Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach § 19 a bis 19 d des Chemikaliengesetzes (ChemG) und Überwachung nach § 21ChemG

 

7.3.1

Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-14000

7.3.2

Wiederholte Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-7000

7.3.3

Überwachung einer nach § 19 b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung auf Grund von § 21 ChemG

500-14000

8

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

8.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1 ...............................

30-120

8.2

Weitergabe von Unterlagen und Daten der Biotopkartierung und sonstigen Kartierungen

 

8.2.1

Erhebungsbogen, je Ausfertigung .......................

1

8.2.2

Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail

30-50

8.2.3

Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5000, Flurkarte 1 : 2500) ...................................

40-80

 

Anmerkungen zu den Nummern 8.2.2 und 8.2.3:

 

 

Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet.

 

9

Sonstige Gebühren

 

9.1

Zurückweisung eines Widerspruchs ......................

50-500

9.2

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war ......................

30-250

Anlage LAnstUmwGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen II. Gebührenverzeichnis Inkorporationsmessungen 1 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 2 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 3 Untersuchung von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität 4 Ärztliche und labormedizinische Leistungen 5 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 6 Anerkennung/Bestimmung von Sachverständigenstellen/Untersuchungsstellen und Prüfeinrichtungen und deren Überwachung 7 Leistungen nach Naturschutzrecht 8 Sonstige Gebühren 9

I. Allgemeine Bestimmungen LAnstUmwGebV BW 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Berechnung der Gebühren

 

0.1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

0.1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

0.1.3

Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird

30-500

0.1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt II um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

0.1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

0.2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

0.2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

 

0.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat;

 

0.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden;

 

0.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden;

 

0.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;

 

0.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften;

 

0.2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen;

 

0.2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen;

 

0.2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter;

 

0.2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

0.2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu berechnen.

 

0.3

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

0.3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind

 

 

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

 

 

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

0.3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

0.3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

0.3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

0.4

Sachverständigenleistungen

 

0.4.1

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

0.5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 30 Euro.

 

II. Gebührenverzeichnis LAnstUmwGebV BW 2006

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Inkorporationsmessungen

 

1.1

Ganzkörpermessungen

 

1.1.1

Messung einer Person ..................................

234-351

 

Die Gebühr umfasst:

 

 

1. Ausführung der Messung

 

 

2. Auswertung der Messung

 

 

3. Ausfertigung der Messprotokolle

 

 

Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

2

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter werden zusätzlich berechnet.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfällen, Putzwolle und so weiter

50 – 300 pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung ≤ 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

2500 – 30 000
pro Stück

Für einen Reststoff, der als freigestelltes Versandstück angeliefert wird und dessen Volumen inklusive Verpackung ≤ 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15 000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung ≤ 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

6000 – 40 000
pro Stück

 

c)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, oder Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer in den Annahmebedingungen definierten maxi- malen Gesamtaktivität

9000 – 50 000
pro Stück

Die Kosten für das Entladen von Abschirmbehältern werden nach Aufwand im Einzelfall berechnet.

 

d)

Konditionierung von Bauschutt, Fassware

7000 – 30 000
pro Stück

Anmerkungen zu Nr. 2.2:

Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-l-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Mehrkosten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsorgungs-GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten und so weiter)

30 – 100 pro kg

2.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer und so weiter)

10 – 100 pro kg

 

Anmerkung zu Nummer 2.3 und 2.4:

 

Das Zerkleinern und Verbrennen des Verpackungsmaterials und der Gebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

3

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

3.1

Für die ersten beiden Präparate .......................

je 200

3.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

je 100

3.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere ...............................................

je 50

 

Mit der Gebühr sind alle Auslagen (Wartezeiten, Beförderungskosten usw.) abgegolten, jedoch keine Reisekosten. Bei zeitraubendem Ausbau der umschlossenen radioaktiven Stoffe aus einer Strahlenhalterung, bei starken Strahlungsquellen, bei denen zusätzliche Maßnahmen für den Strahlenschutz notwendig werden, oder bei sonstigen erschwerten Bedingungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand festgesetzt.

 

4

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

4.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung ...........

300-400

4.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) ...........

750-1000

4.3

Standard-LSC-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid ................................................

200-300

4.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 .........

550-800

4.5

Gammaspektrometrische Untersuchung ....................

300-400

4.6

In-situ-Gammaspektrometrie ............................

250-350

 

 

zuzüglich externer Zeitaufwand und Fahrtkosten

4.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen > 200 ...

310-1330

4.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand (zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ........................................

nach Aufwand

4.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem, sofort ablesbarem Gerät ..................

30-50

 

(Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.)

 

5

Ärztliche und labormedizinische Leistungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die benutzten Geräte und für einen kurzen, schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten. Für Untersuchungen außerhalb der Diensträume der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz werden zusätzliche Auslagen nach Nr. 0.2 nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

 

5.1

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

5.1.1

Tonschwellenaudiometrie für Luftleitung bei 0,5, 1, 2, 3, 4 und 6 kHz pro Person .............................

30

5.1.2

Sonderaufträge, Sonderleistungen, Mehraufwand (zum Beispiel wegen ungenügender organisatorischer Vorbereitungen der Auftraggeber) Berechnung nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde ..........................

30-75

6

Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe, für die benutzten Geräte und für einen kurzen schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten.

 

 

Für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen werden Gebühren nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

7

Anerkennung/Bestimmung von sachverständigen Stellen/Untersuchungsstellen

 

7.1

Anerkennungs-Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung durch die Landesanstalt

50-4000

7.2

Anerkennungs-/Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen mit Laborbegehung durch die Landesanstalt

300-5000

7.3

Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach § 19 a bis 19 d des Chemikaliengesetzes (ChemG) und Überwachung nach § 21ChemG

 

7.3.1

Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-14000

7.3.2

Wiederholte Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG)

500-7000

7.3.3

Überwachung einer nach § 19 b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung auf Grund von § 21 ChemG

500-14000

8

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

8.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1 ...............................

30-120

8.2

Weitergabe von Unterlagen und Daten der Biotopkartierung und sonstigen Kartierungen

 

8.2.1

Erhebungsbogen, je Ausfertigung .......................

1

8.2.2

Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail

30-50

8.2.3

Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5000, Flurkarte 1 : 2500) ...................................

40-80

 

Anmerkungen zu den Nummern 8.2.2 und 8.2.3:

 

 

Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet.

 

9

Sonstige Gebühren

 

9.1

Zurückweisung eines Widerspruchs ......................

50-500

9.2

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war ......................

30-250

Anlage LAnstUmwGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LUBW)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer Abschnitt 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Berechnung der Gebühr 1 Auslagen 2 Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen 3 Sachverständigenleistungen 4 Mindestgebühr 5 Sonstige Gebühren 6 Abschnitt 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 7 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 8 Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen 9 Anerkennung, Bestimmung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen, Untersuchungsstellen und Sachverständigen 10 Leistungen nach Naturschutzrecht 11 Umweltinformationsrecht 12 Landesinformationsfreiheitsgesetz 13

Abschnitt 1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Abschnitt 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

1

Berechnung der Gebühren

 

1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine allgemeine Verwaltungsgebühr bis 10 000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

1.3

Neben der nach Abschnitt 2 festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird.

30 - 500

1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt 2 um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Landesanstalt) erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie abweichend von Satz 1 gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

a.

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

b.

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

c.

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden,

 

2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials,

 

2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften,

 

2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen,

 

2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen,

 

2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter,

 

2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nummer 2.3, 2.4 und 2.7 anteilig zu berechnen.

 

3.

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erbringt, sind

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

4

Sachverständigenleistungen

 

 

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelgebührenbescheid beträgt 30 Euro, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

 

6

Sonstige Gebühren

 

6.1

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war

30 - 250

6.2

Ablehnung eines Antrags

50 - 500

 

Anmerkung zu der Nummer 6.2:

 

 

Der Gebührenrahmen gilt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

6.3

Zurückweisung eines Widerspruchs

50 - 500

Abschnitt 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Abschnitt 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

7

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 7 enthalten sind die Verarbeitung sowie das Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter und für gegebenenfalls erforderliche höherwertige Endlagerbehälter werden zusätzlich berechnet.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von leicht brennbaren Materialien, zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC)

50 - 400
pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter:

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung bis maximal 2 Millisievert pro Stunde (mSv/h) an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

2 500 - 30 000
pro Stück

 

 

Für einen Reststoff, der als freigestelltes Versandstück angeliefert wird und dessen Volumen inklusive Verpackung bis maximal 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15 000 Euro erhoben werden. Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

 

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung bis maximal 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

6 000 - 40 000
pro Stück

 

c)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, oder Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung größer 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

9 000 - 80 000
pro Stück

 

 

Die Kosten für das Entladen von Abschirmbehältern werden nach Aufwand im Einzelfall berechnet.

 

 

d)

Konditionierung von Bauschutt, Fassware

7 000 - 30 000
pro Stück

 

Anmerkungen zu Nummer 7.2:

 

 

Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 2 00-Liter-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Mehrkosten der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

7.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen, zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten und so weiter

30 - 300
pro kg

7.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen, zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer und so weiter

10 - 100
pro kg

 

Anmerkung zu Nummer 7.3 und 7.4:

 

 

Das Zerkleinern und Verbrennen des Verpackungsmaterials und der Gebinde, zum Beispiel Kautexflaschen, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

8

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

8.1

Für die ersten beiden Präparate

pro 200

8.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

pro 100

8.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere Präparat

pro 50

9

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

9.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-ß-Messung

300 - 400

9.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard)

750 - 1 000

9.3

Standard-Liquid Scintillation Counter (LSC)-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid

200 - 300

9.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90

550 - 800

9.5

Gammaspektrometrische Untersuchung

300 - 400

9.6

In-situ-Gammaspektrometrie

250 - 350
zuzüglich externen Zeitaufwands und Fahrtkosten

9.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente und Einzelnuklide mit Massenzahlen größer 200

310 - 1 330

9.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand, zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen

nach Aufwand

9.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem, sofort ablesbarem Gerät

30 - 50

 

Anmerkung zu Nummer 9.9:

 

 

Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.

 

10

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Untersuchungsstellen und Sachverständigen

 

10.1

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung und Sachverständige

50 - 4 000

10.2

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen mit Laborbegehung und Sachverständige

300 - 5 000

10.3

Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach §§ 19a bis 19d des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3479) geändert worden ist, und Überwachung nach § 21 ChemG

 

10.3.1

Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG

500 - 50 000

10.3.2

Überwachung einer Prüfeinrichtung, die über eine Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 ChemG verfügt, auf Grund von § 21 ChemG

500 - 25 000

11

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

11.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 der Kommission (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

30 - 120

11.2

Weitergabe von Unterlagen und Daten der von der Landesanstalt beauftragten Kartierungen

 

11.2.1

Erhebungsbogen, je Ausfertigung

1

11.2.2

Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25 000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail

30 - 50

11.2.3

Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5 000, Flurkarte 1 : 2 500)

40 - 80

 

Anmerkungen zu den Nummer 11.2.2 und 11.2.3:

 

 

Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet.

 

12

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung zu Nummer 12:

 

 

Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

13

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung zu Nummer 13:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

13.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags auf Grund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

13.2

Auskünfte

 

13.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung zu Nummer 13.2.1:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

13.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

13.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

13.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

13.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 - 200

13.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

13.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummer 13.2 bis 13.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

13.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

13.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30.

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft.(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.(3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet.(4) Wird die Anlage geändert, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 2

Umsatzsteuer

§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

Anlage LUBW

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz LUBW)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer Abschnitt 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Berechnung der Gebühr 1 Auslagen 2 Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen 3 Sachverständigenleistungen 4 Mindestgebühr 5 Sonstige Gebühren 6 Abschnitt 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 7 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 8 Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen 9 Anerkennung, Bestimmung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen, Untersuchungsstellen und Sachverständigen 10 Leistungen nach Naturschutzrecht 11 Umweltinformationsrecht 12 Landesinformationsfreiheitsgesetz 13

Abschnitt 1 - Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Abschnitt 1
Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

1

Berechnung der Gebühren

 

1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine allgemeine Verwaltungsgebühr bis 10 000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes beträgt die kleinste Erfassungseinheit grundsätzlich. Ab 30 Minuten wird jede angefangene Viertelstunde aufgerundet.

 

1.3

Neben der nach Abschnitt 2 festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird.

50 - 500

1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt 2 um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (Landesanstalt) erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie abweichend von Satz 1 gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

a.

die der Gebührenschuldner beantragt hat,

b.

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden,

c.

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden,

 

2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials,

 

2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften,

 

2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen,

 

2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen,

 

2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter,

 

2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nummer 2.3, 2.4 und 2.7 anteilig zu berechnen.

 

3.

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erbringt, sind

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

4

Sachverständigenleistungen

 

 

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 109, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelgebührenbescheid beträgt 50 Euro, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

6

Sonstige Gebühren

 

Anmerkung zu Nummer 6:

Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht.

6.1

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war

50 - 500

6.2

Ablehnung eines Antrags

100 - 1 000

 

Anmerkung zu der Nummer 6.2:

 

 

Der Gebührenrahmen gilt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

6.3

Zurückweisung eines Widerspruchs

100 - 1 000

Abschnitt 2 - Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Abschnitt 2
Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Nummer

Gegenstand

Gebühr EURO

7

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 7 enthalten sind die Verarbeitung sowie das Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten. Mehrkosten für die Dekontamination oder Entsorgung der zur Verfügung gestellten Transportbehälter und für gegebenenfalls erforderliche höherwertige Endlagerbehälter werden zusätzlich berechnet.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von leicht brennbaren Materialien, zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC)

50 - 400
pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen und so weiter:

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, mit einer Dosisleistung bis maximal 2 Millisievert pro Stunde (mSv/h) an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

2 500 - 30 000
pro Stück

 

 

Für einen Reststoff, der als freigestelltes Versandstück angeliefert wird und dessen Volumen inklusive Verpackung bis maximal 20 Liter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15 000 Euro erhoben werden. Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden.

 

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung bis maximal 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

6 000 - 40 000
pro Stück

 

c)

Verpressen von Reststoffen, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, oder Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung größer 2 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer in den Annahmebedingungen definierten maximalen Gesamtaktivität

9 000 - 80 000
pro Stück

 

 

Die Kosten für das Entladen von Abschirmbehältern werden nach Aufwand im Einzelfall berechnet.

 

 

d)

Konditionierung von Bauschutt, Fassware

7 000 - 30 000
pro Stück

 

Anmerkungen zu Nummer 7.2:

 

 

Die Gebühren gelten jeweils je angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-Liter-Fasses unter der Voraussetzung, dass die endlagergerechte Behandlung ohne Vorbehandlung durchführbar ist. Wird Zusatzaufwand erforderlich oder erfolgt die Abgabe in größeren Behältnissen, so werden die Mehrkosten der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 Buchstaben a bis d berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

7.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen, zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten und so weiter

30 - 300
pro kg

7.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen, zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer und so weiter

10 - 100
pro kg

 

Anmerkung zu Nummer 7.3 und 7.4:

 

 

Das Zerkleinern und Verbrennen des Verpackungsmaterials und der Gebinde, zum Beispiel Kautexflaschen, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

8

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

8.1

Für die ersten beiden Präparate

pro 200

8.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

pro 100

8.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere Präparat

pro 50

9

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

9.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-ß-Messung

300 - 400

9.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard)

750 - 1 000

9.3

Standard-Liquid Scintillation Counter (LSC)-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid

200 - 300

9.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90

550 - 800

9.5

Gammaspektrometrische Untersuchung

300 - 400

9.6

In-situ-Gammaspektrometrie

250 - 350
zuzüglich externen Zeitaufwands und Fahrtkosten

9.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente und Einzelnuklide mit Massenzahlen größer 200

310 - 1 330

9.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand, zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen

nach Aufwand

9.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem Gerät

50 - 70

 

Anmerkung zu Nummer 9.9:

 

 

Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.

 

10

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe von sachverständigen Stellen und Untersuchungsstellen und Sachverständigen

 

10.1

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung und Sachverständige

150 - 4 000

10.2

Anerkennung, Bestimmung, Bekanntgabe für sachverständige Stellen und Untersuchungsstellen mit Laborbegehung und Sachverständige

300 - 5 000

10.3

Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach §§ 19a bis 19d des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3479) geändert worden ist, und Überwachung nach § 21 ChemG

 

10.3.1

Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG

500 - 50 000

10.3.2

Überwachung einer Prüfeinrichtung, die über eine Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 ChemG verfügt, auf Grund von § 21 ChemG

500 - 25 000

10.3.3

Überwachung des ordnungsgemäßen Ausscheidens nach § 19b Absatz 4 ChemG

300 - 5 000

11

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

11.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2021/2280 der Kommission (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

30 - 120

12

Umweltinformationsrecht

 

 

Anmerkung zu Nummer 12:

 

 

Für die Erhebung von Gebühren für die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz gilt § 33 des Umweltverwaltungsgesetzes.

 

13

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung zu Nummer 13:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

13.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags auf Grund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

13.2

Auskünfte

 

13.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung zu Nummer 13.2.1:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

13.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

50 - 200

13.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

13.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

13.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 - 200

13.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 - 500

13.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 - 500

 

Anmerkung zu den Nummer 13.2 bis 13.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

13.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

13.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 50.

Anlage LAnstUmwGebV

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen II. Gebührenverzeichnis Inkorporationsmessungen 1 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 2 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 3 Untersuchung von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität 4 Ärztliche und labormedizinische Leistungen 5 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 6 Zulassungsverfahren auf dem Gebiet der Umweltanalytik 7 Leistungen nach Naturschutzrecht 8 Sonstige Gebühren 9

I. Allgemeine Bestimmungen LAnstUmwGebV BW 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

0.1

Berechnung der Gebühren

 

0.1.1

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

0.1.2

Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden.

 

0.1.3

Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläutert wird

30-500

0.1.4

Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt II um bis zu 50 Prozent erhöht werden.

 

0.1.5

Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs- und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand erhoben.

 

0.2

Auslagen

 

 

Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen abgegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe festgesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Auslagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, zu erstatten:

 

0.2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen,

 

0.2.1.1

die der Gebührenschuldner beantragt hat;

 

0.2.1.2

die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse erforderlich werden;

 

0.2.1.3

die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden;

 

0.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;

 

0.2.3

Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften;

 

0.2.4

besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfgegenständen;

 

0.2.5

Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen;

 

0.2.6

Aufwendungen für Leistungen Dritter;

 

0.2.7

Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen.

 

0.2.8

Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu berechnen.

 

0.3

Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen

 

0.3.1

Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind

 

 

a)

für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei,

 

 

b)

für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammelstelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei.

 

0.3.2

Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden.

 

0.3.3

Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren Anzahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufende Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Aufwands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebühren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

 

0.3.4

Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

0.4

Sachverständigenleistungen

 

0.4.1

Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

0.5

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 30 Euro.

 

II. Gebührenverzeichnis LAnstUmwGebV BW 2006

II. Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Inkorporationsmessungen

 

1.1

Ganzkörpermessungen

 

1.1.1

Messung einer Person ..................................

234-351

 

Die Gebühr umfasst:

 

 

1. Ausführung der Messung

 

 

2. Auswertung der Messung

 

 

3. Ausfertigung der Messprotokolle

 

 

Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

2

Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

 

 

Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle:

 

 

In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kompaktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endlager und die Endlagerkosten.

 

 

Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbeitungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.1

Feste, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. .

5-125 pro kg

 

Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Folienbeutels oder der Papptrommel ≥ 30 cm) werden die Umpackarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.2

Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quellen usw.

 

 

a)

Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq ......................

50-200001pro Stück

 

b)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

1900-250001pro Stück

 

c)

Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität > 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Beton .............................................

2500-300001pro Stück

 

d)

Zementierung von Chemikalien bis 2 kg .............

100-500
pro Stück

2.3

Flüssige, verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lösemittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.) ..

30-75
pro kg

2.4

Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe:

 

 

Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.) .............

10-25
pro kg

 

Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3

Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe

 

3.1

Für die ersten beiden Präparate .......................

je 200

3.2

Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren geprüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück

je 100

3.3

Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weitere ...............................................

je 50

 

Mit der Gebühr sind alle Auslagen (Wartezeiten, Beförderungskosten usw.) abgegolten, jedoch keine Reisekosten. Bei zeitraubendem Ausbau der umschlossenen radioaktiven Stoffe aus einer Strahlenhalterung, bei starken Strahlungsquellen, bei denen zusätzliche Maßnahmen für den Strahlenschutz notwendig werden, oder bei sonstigen erschwerten Bedingungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand festgesetzt.

 

4

Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleistungsmessungen

 

4.1

Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung ...........

300-400

4.2

α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) ...........

750-1000

4.3

Standard-LSC-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nuklid ................................................

200-300

4.4

Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 .........

550-800

4.5

Gammaspektrometrische Untersuchung ....................

300-400

4.6

In-situ-Gammaspektrometrie ............................

250-350

 

 

zuzüglich externer Zeitaufwand und Fahrtkosten

4.7

natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen,

 

 

Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen > 200 ...

310-1330

4.8

Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparationsaufwand (zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zellen) ........................................

nach Aufwand

4.9

Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobilem, sofort ablesbarem Gerät ..................

30-50

 

(Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.)

 

5

Ärztliche und labormedizinische Leistungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die benutzten Geräte und für einen kurzen, schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten. Für Untersuchungen außerhalb der Diensträume der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz werden zusätzliche Auslagen nach Nr. 0.2 nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

 

5.1

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

5.1.1

Tonschwellenaudiometrie für Luftleitung bei 0,5, 1, 2, 3, 4 und 6 kHz pro Person .............................

30

5.1.2

Sonderaufträge, Sonderleistungen, Mehraufwand (zum Beispiel wegen ungenügender organisatorischer Vorbereitungen der Auftraggeber) Berechnung nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde ..........................

30-75

6

Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen

 

 

Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe, für die benutzten Geräte und für einen kurzen schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersuchung abgegolten.

 

 

Für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen werden Gebühren nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

7

Anerkennung/Bestimmung von sachverständigen Stellen/Untersuchungsstellen

 

7.1

Anerkennungs-Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung durch die Landesanstalt

50-1500

7.2

Anerkennungs-/Bestimmungsverfahren für sachverständige Stellen/Untersuchungsstellen mit Laborbegehung durch die Landesanstalt

300-5000

8

Leistungen nach Naturschutzrecht

 

8.1

Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1 ...............................

30-120

8.2

Weitergabe von Unterlagen und Daten der Biotopkartierung und sonstigen Kartierungen

 

8.2.1

Erhebungsbogen, je Ausfertigung .......................

1

8.2.2

Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail

30-50

8.2.3

Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5000, Flurkarte 1 : 2500) ...................................

40-80

 

Anmerkungen zu den Nummern 8.2.2 und 8.2.3:

 

 

Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zusatzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand berechnet.

 

9

Sonstige Gebühren

 

9.1

Zurückweisung eines Widerspruchs ......................

50-500

9.2

Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war ......................

30-250

Eingangsformel LUBW

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft.(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.(3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.