Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs (KollegVO) Vom 13. Oktober 2001*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 612
Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs ...
V aufgeh. durch § 22 Absatz 2 der Verordnung vom 10. März 2010 (GBl. S. 345, 350)
Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 17 Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die Wahl ist nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Kurshalbjahres schriftlich gegenüber dem Schulleiter zu treffen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. (3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs müssen abgedeckt sein.2. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem die vier Kurse der Kursphase besucht werden.3. Religionslehre kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres des Kurssystems durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind. (4) Abweichend von Absatz 1 kann der Kollegiat nach Wahl im nach Absatz 1 schriftlich zu prüfenden Wahlkernfach statt der schriftlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft werden; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Die Wahl ist innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist zu treffen. (5) Eine besondere Lernleistung gilt, wenn sie nicht in Block I angerechnet wird (§ 15), nach Wahl des Kollegiaten als mündliche Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach und wird vierfach gewertet; die Entscheidung trifft der Kollegiat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag. (6) *In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Sie muss vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung* gilt § 24 Absatz 7 und 8 NGVO entsprechend.
Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Kollegiaten, die zum Schuljahr 2011/12 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 2) übergehen, Anwendung findet. Abweichend hiervon treten die Regelungen zur Kommunikationsprüfung (§ 17 Absatz 6) am 1. August 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 13. Oktober 2001 (GBl. S. 612, K. u. U. S. 381) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Kollegiaten Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt. Stuttgart, den 10. März 2010 Prof. Dr. Schick
Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher ...
Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: P = (2 s + m) · 4 3 Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte). Dabei sind:P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 33 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 2 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, a) die Kurse in Geschichte,b) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3 Nr. 3),c) die Kurse in Physik, Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheidet der Kollegiat spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Kollegiaten in zweifacher Wertung der nach § 17 Abs. 6 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Die im Block I erreichte Punktzahl wird ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Der Block II besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 3 geteilt; es wird nicht gerundet. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis wird mit 4 multipliziert. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis nach Satz 2 wird nach Anlage 2 auf eine volle Punktzahl gerundet. Die besondere Lernleistung (§ 17 Abs. 6) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 17 Abs. 2) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Stundentafel der Einführungsphase
Anlage 1 (zu § 8)Stundentafel der Einführungsphase Fach Wochenstunden Deutsch 5 Geschichte 2 Erdkunde 2 Englisch 5 Französisch 5 Latein 5 Mathematik 5 Physik 3 Chemie 2 Biologie 2 Religionslehre/Ethik 2 Arbeitsgemeinschaften 2 Bemerkung:Der Kollegiat hat eines der Fächer Französisch oder Latein zu wählen, wenn er nicht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat.
Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 2)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s + m) x 4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind:P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fachm = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 3 (zu § 19)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 552 - 535 2,6 804 - 787 1,2 534 - 517 2,7 786 - 769 1,3 516 - 499 2,8 768 - 751 1,4 498 - 481 2,9 750 - 733 1,5 480 - 463 3,0 732 - 715 1,6 462 - 445 3,1 714 - 697 1,7 444 - 427 3,2 696 - 679 1,8 426 - 409 3,3 678 - 661 1,9 408 - 391 3,4 660 - 643 2,0 390 - 373 3,5 642 - 625 2,1 372 - 355 3,6 624 - 607 2,2 354 - 337 3,7 606 - 589 2,3 336 - 319 3,8 588 - 571 2,4 318 - 301 3,9 570 - 553 2,5 300 4,0
Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg
Anlage 4 (zu § 20 Abs. 1)Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg Wochenstunden Fach Vorkurs Einführungsphase Deutsch 6 5 Geschichte 2 2 Erdkunde 1 1 Gemeinschaftskunde 1 1 Englisch 4 4 Latein 7 5 Griechisch 4 Hebräisch1 - 4 Mathematik 6 5 Physik 2 2 Biologie 2 2 Religionslehre 2 2
Auf Grund von § 8 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Satz 3, § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:
1. ABSCHNITT - Allgemeines, Einführungsphase
1. ABSCHNITT
Allgemeines, Einführungsphase
2. ABSCHNITT - Kurssystem
2. ABSCHNITT
Kurssystem
3. ABSCHNITT - Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
3. ABSCHNITT
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
4. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussbestimmungen
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bildungsgang, Bezeichnung
§ 1 Bildungsgang, Bezeichnung(1) Ziel des Kollegs ist es, Erwachsene, die bereits eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, zur Hochschulreife zu führen. (2) Der Bildungsgang an den Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Bewerber, Schulleiter, Vorsitzender oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 10 Unterrichtsangebot im Kurssystem(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst: 1. das sprachliche Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde,3. das mathematisch-naturwissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport. (4) Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (5) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Kollegiaten im Rahmen des Unterrichtsangebotes möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. Die Leistungen im Rahmen der besonderen Lernleistung werden entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrer einem Aufgabenfeld zugeordnet; die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass ein hierfür qualifizierter Fachlehrer beteiligt war. (6) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Schulleiter einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 NGVO gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28 NGVO.
Kursangebot
§ 11 Kursangebot(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben. (2) Der Kollegiat belegt Kurse in fünf Kernfächern. Kernfächer sind 1. Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein (Pflichtkernfächer),2. nach Wahl zwei der Fächer Religionslehre oder Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, weitere der in Nummer 1 genannten Fremdsprachen, Physik, Chemie oder Biologie (Wahlkernfächer); darunter muss ein Fach entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die Kurse in Mathematik und den Fremdsprachen sind fünfstündig, die übrigen vierstündig. Die Kurse in den Kernfächern sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich. (3) In folgenden Fächern können zweistündige Kurse angeboten werden: 1. in Physik, Chemie und Biologie,2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildender Kunst, Musik und Sport,3. in Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde; zweistündige Kurse in Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, zweistündige Kurse in Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten. (4) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen, Fremdsprachenregelung
§ 12 Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen, Fremdsprachenregelung(1) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 33 Kurse regelmäßig zu besuchen. (2) Unbeschadet § 11 Abs. 2 sind in Religionslehre oder Ethik, in einer Naturwissenschaft sowie in Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3) jeweils die vier Kurse verbindlich zu besuchen. Der Kollegiat darf in seinen Kernfächern nicht zusätzlich an einem zweistündigen Kurs teilnehmen. Besucht der Kollegiat keinen Kurs in Religionslehre, so sind statt dessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie vom Kolleg angeboten werden. (3) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden. (4) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch 1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinander folgenden Schuljahren oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden vom Regierungspräsidium gestellt, oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der Kollegiat den zweiten oder einen späteren Kurs mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) abschließen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielen.
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Sonstige BestimmungenIm Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, 3, 5, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, §§ 11 und 13 NGVO entsprechend.
Allgemeines
§ 14 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
Gesamtqualifikation
§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 33 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 bis 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 2 befinden: 1. die 20 Kurse in den Kernfächern,2. soweit nicht als Kernfach einzubringen, a) die Kurse in Geschichte,b) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 3 Nr. 3),c) die Kurse in Physik, Chemie oder Biologie, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse im mündlichen Prüfungsfach. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheidet der Kollegiat spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann die besondere Lernleistung nach Entscheidung des Kollegiaten in zweifacher Wertung der nach § 17 Abs. 6 ermittelten Punktzahl angerechnet werden. Die im Block I erreichte Punktzahl wird ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; für die besondere Lernleistung werden insoweit 2 Kurse zugrunde gelegt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498). (2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Der Block II besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Rechnungstabelle in Anlage 2). Die besondere Lernleistung (§ 17 Abs. 6) kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I das mündliche Prüfungsfach (§ 17 Abs. 2) ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 16 Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Kollegiaten, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung vom zuständigen Regierungspräsidium festgelegt.
Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 17 Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine als Kernfach belegte Fremdsprache sowie nach Wahl auf ein weiteres Kernfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die Wahl ist nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Kurshalbjahres schriftlich gegenüber dem Schulleiter zu treffen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet des § 15 Abs. 2 Satz 4 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. (3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs müssen abgedeckt sein.2. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem die vier Kurse der Kursphase besucht werden.3. Religionslehre kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres des Kurssystems durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 NGVO Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind. (4) Abweichend von Absatz 1 kann der Kollegiat nach Wahl im nach Absatz 1 schriftlich zu prüfenden Wahlkernfach statt der schriftlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft werden; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Die Wahl ist innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist zu treffen. (5) Eine besondere Lernleistung gilt, wenn sie nicht in Block I angerechnet wird (§ 15), nach Wahl des Kollegiaten als mündliche Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach und wird vierfach gewertet; die Entscheidung trifft der Kollegiat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag. (6) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 2 ⅔, das der Kommunikationsprüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 2). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird in der Regel zu Beginn des vierten Schulhalbjahres von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 20 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 NGVO entsprechend. Sie muss spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (zweiter Block der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht wurden. Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist dem Kollegiaten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 19 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest und erkennt dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, der in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt 1. mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,5. die Aufnahmeprüfung bestanden hat,6. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium (§ 8 SchG) bleibt hierbei außer Betracht. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. (2) Der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 19 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Bewerber werden unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs aufgenommen, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist.2. Die Prüfung nach den §§ 3 bis 7 findet vor Eintritt in die Einführungsphase statt. Statt in Englisch kann in Latein geprüft werden, wobei die nach dem Unterricht im Vorkurs möglichen Anforderungen zugrunde liegen.3. Der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 4 beigefügten Stundentafel.4. Im Kurssystem a) ist Latein Kernfach und ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht verbindlich, sofern Religionslehre als Kernfach gewählt wird; die Kurse in Latein können sechsstündig, in Mathematik vierstündig sein,b) ist Griechisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) kann nach Wahl des Schülers zusätzlich Hebräisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses belegt werden. (2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen § 18 Abs. 1 bis 4, § 20 Abs. 1 bis 3, die §§ 21, 23 Abs. 1 bis 3 und 5, die §§ 24, 26 Abs. 2 und 3 und die §§ 27 und 28 NGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit vom Fachlehrer des Kollegiaten und von einem vom Regierungspräsidium bestimmten Fachlehrer eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird. (3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 29 bis 31 NGVO entsprechend.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 21 Wiederholung der AbiturprüfungFür Kollegiaten, die im Schuljahr 2012/13 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. Die Kollegiaten wiederholen den Unterricht in der neugestalteten Jahrgangsstufe. Dabei können sie wählen, ob für sie grundsätzlich die in § 22 Abs. 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheiden sie sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.2. Soweit erforderlich, treffen die Regierungspräsidien im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind.
Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Kollegiaten, die zum Schuljahr 2011/12 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 2) übergehen, Anwendung findet. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 13. Oktober 2001 (GBl. S. 612, K. u. U. S. 381) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Kollegiaten Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt. Stuttgart, den 10. März 2010 Prof. Dr. Schick
Meldung zur Aufnahmeprüfung
§ 3 Meldung zur AufnahmeprüfungDie Meldung zur Aufnahmeprüfung hat an das Kolleg zu erfolgen. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. eine Geburtsurkunde oder eine Ablichtung des Personalausweises sowie ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Ablichtungen),4. eine Erklärung, ob der Bewerber sich einer Prüfung zur Erlangung der Hochschulreife unterzogen hat.
Aufnahmeprüfung, Allgemeines
§ 4 Aufnahmeprüfung, Allgemeines(1) Die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden vom Kolleg festgelegt. (2) Für die Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Leiter des Kollegs oder sein Stellvertreter,2. Fachlehrer des Kollegs in den Prüfungsfächern,3. gegebenenfalls weitere vom Regierungspräsidium oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. (3) In der Aufnahmeprüfung soll der Bewerber nachweisen, dass er den Anforderungen des Kollegs voraussichtlich gewachsen sein wird. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 10 der Realschule. Für Bewerber, die ohne Besuch der Einführungsphase in die Kursphase eintreten wollen, richten sich die Prüfungsanforderungen nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 10 des Gymnasiums. (4) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung dürfen halbe Noten erteilt werden. Für die Nichtteilnahme an der Prüfung und für Täuschungshandlungen gelten die §§ 27, 28 der Abiturverordnung Gymnasium der Normalform (NGVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(5) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie über die Schlusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 NGVO finden entsprechend Anwendung.
Schriftliche Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt; abweichend hiervon kann das Kultusministerium die Aufgaben stellen. (2) Als Prüfungsaufgaben sind zu fertigen in 1. Deutsch: ein Aufsatz (Arbeitszeit: 4 Stunden), 2. Mathematik: sechs bis neun Aufgaben (Arbeitszeit: 2 Stunden), 3. Englisch: erweiterte Textaufgabe (Arbeitszeit: 1,5 Stunden). (3) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Lehrern des Kollegs, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden, beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht bis auf zwei Noten annähern, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgesetzt; andernfalls gilt der Durchschnitt.
Mündliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein Prüfer,3. ein Protokollführer. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Bewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen im Durchschnitt nicht „ausreichend“ sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3), werden in den Fächern mündlich geprüft, in denen sie in der schriftlichen Prüfung nicht wenigstens die Note „ausreichend“ erreicht haben. Die mündliche Prüfung dauert etwa zehn Minuten je Bewerber und Fach.
Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung für jeden Bewerber das Endergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern, wobei die schriftlichen und die mündlichen Leistungen je einfach zählen. Ferner stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer die Prüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Prüfungsfächern „ausreichend“ (4,0) beträgt. (2) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Leiter des Kollegs. Die Aufnahme erfolgt bei allen Bewerbern, die in die Einführungsphase eintreten, zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Kollegiaten, die am Ende der Probezeit die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen, müssen das Kolleg verlassen. (3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
Einführungsphase
§ 8 EinführungsphaseDie Einführungsphase dauert ein Schuljahr. Der Unterricht erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.
Übergang in das Kurssystem
§ 9 Übergang in das KurssystemFür den Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem gelten die Bestimmungen der Versetzungsordnung für die Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Maßgebende Fächer für die Versetzung sind Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.2. Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik.
Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs ...
V aufgeh. durch Art. 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 421)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 15 geändert sowie Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 323) |
Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher ...
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 Punkte auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).Dabei sind: P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Sonstige Bestimmungen
§ 10 Sonstige BestimmungenIm Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 5, 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 10 Absatz 3, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 4, § 14 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass in den Zeugnissen Verhalten und Mitarbeit nicht bewertet werden.
Gesamtqualifikation
§ 12 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 30 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 4 und 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse, darunter höchstens 3 Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 2 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten im Kurssystem müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) vier Kurse in einer Fremdsprache,d) vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) die vier Kurse in Geschichte,f) die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, ist spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch darüber zu entscheiden, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten,2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 3).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 14 Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den modernen Fremdsprachen werden die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch die Kollegiatin oder den Kollegiaten zu wählen. Gegebenenfalls erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.3. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach § 11 Absatz 2 und 3 AGVO vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,4. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.(4) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.(5) Die Kollegiatin oder der Kollegiat hat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(6) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kommunikationsprüfung von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
Sonstige Bestimmungen
§ 17 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 16 und die Absätze 2 und 3 mit folgenden Maßgaben:1. die Aufnahme erfolgt unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist,2. der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 5 beigefügten Stundentafel,3. im Kurssystema) sind in Latein Kurse in den Leistungsfächern zu belegen,b) sind in Griechisch Kurse in einem dreistündigen Basisfach zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) können nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten in Hebräisch zusätzlich Kurse in einem dreistündigen Basisfach belegt werden.(2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen §§ 20, 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25 Absatz 1, 2 und 4, §§ 26, 28 Absatz 2 und 3, §§ 29, 30 AGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und von einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird.(3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 31 bis 33 AGVO entsprechend.
Kursangebot und Kurswahl
§ 7 Kursangebot und Kurswahl(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben.(2) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.(3) Im Rahmen des Kursangebotes sind neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 20 weitere Kurse zu wählen, wobei die Kurse der besonderen Lernleistung im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden können. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
§ 8 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt1. im Rahmen des Kursangebots am Kolleg und2. unter der Maßgabe, dassa) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist undc) bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.Die Kurse in den Leistungsfächern sind fünfstündig, wobei die Schulleitung in sechs Kursen diesen Umfang um jeweils eine Stunde erhöhen kann, und in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich.
Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des ...
§ 9 Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des Wahlbereichs; Fremdsprachenregelung(1) In den folgenden Fächern können angeboten werden:1. in den Basisfächerna) Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften dreistündige Kurse,b) Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde zweistündige Kurse; Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von dieser Bindung nicht gemäß § 10 Absatz 4 AGVO abweicht, 2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport zweistündige Kurse.(2) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 32 Kurse regelmäßig zu besuchen.(3) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in einer Fremdsprache die vier Kurse,4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,5. in einer Naturwissenschaft die vier Kurse,6. in Geschichte die vier Kurse,7. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die insgesamt vier Kurse.Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.(4) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik sowie Literatur und Theater, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.(5) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch:1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt in das Kurssystem durchgeführten schriftlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der zweite oder ein späterer Kurs mindestens mit der Note »ausreichend« (5 Punkte) abgeschlossen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielt werden.
ABSCHNITT 4 - Übergangsbestimmung
ABSCHNITT 4
Übergangsbestimmung
Sonstige Bestimmungen
§ 10 Sonstige BestimmungenIm Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 5, 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 4, § 14 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass in den Zeugnissen Verhalten und Mitarbeit nicht bewertet werden.
Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 14 Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den modernen Fremdsprachen werden die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch die Kollegiatin oder den Kollegiaten zu wählen. Gegebenenfalls erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt und werden die Basisfächer Geographie oder Gemeinschaftskunde als mündliches Prüfungsfach gewählt, sind abweichend davon im jeweiligen Basisfach nur der belegpflichtige Kurs nach § 9 Absatz 3 Satz 4 und die beiden Kurse nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu besuchen,3. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach § 11 Absatz 2 und 3 AGVO vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,4. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.(4) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.(5) Die Kollegiatin oder der Kollegiat hat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(6) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kommunikationsprüfung von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
Sonstige Bestimmungen
§ 17 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 16 und die Absätze 2 und 3 mit folgenden Maßgaben:1. die Aufnahme erfolgt unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist,2. der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 5 beigefügten Stundentafel,3. im Kurssystema) sind in Latein Kurse in den Leistungsfächern zu belegen,b) sind in Griechisch Kurse in einem dreistündigen Basisfach zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) können nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten in Hebräisch zusätzlich Kurse in einem dreistündigen Basisfach belegt werden.(2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen §§ 20, 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25 Absatz 1, 2 und 4, §§ 26, 28 Absatz 2 und 3, §§ 29, 30 AGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und von einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird. § 26 Absatz 2a Satz 2 AGVO gilt mit der Maßgabe, dass die in der mündlichen Zusatzprüfung erreichte Punktzahl abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 zunächst durch zwei zu teilen und danach das ungerundete Ergebnis vierfach zu werten ist.(3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 31 bis 33 AGVO entsprechend.
Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des ...
§ 9 Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des Wahlbereichs; Fremdsprachenregelung(1) In den folgenden Fächern können angeboten werden:1. in den Basisfächerna) Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften dreistündige Kurse,b) Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde zweistündige Kurse; in den Basisfächern Geographie und Gemeinschaftskunde können in Ergänzung zu den belegpflichtigen Kursen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 jeweils zwei weitere Kurse angeboten werden, 2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport zweistündige Kurse.(2) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 32 Kurse regelmäßig zu besuchen.(3) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in einer Fremdsprache die vier Kurse,4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,5. in einer Naturwissenschaft die vier Kurse,6. in Geschichte die vier Kurse,7. in Geographie und Gemeinschaftskunde die jeweils zwei belegpflichtigen Kurse.Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so ist abweichend von Satz 1 Nummer 7 im Pflichtbereich in den Basisfächern Geographie und Gemeinschaftskunde jeweils nur der erste unterrichtete Kurs zu belegen.(4) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik sowie Literatur und Theater, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.(5) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch:1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt in das Kurssystem durchgeführten schriftlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der zweite oder ein späterer Kurs mindestens mit der Note »ausreichend« (5 Punkte) abgeschlossen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielt werden.
Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 21 Fortgeltung bisherigen RechtsFür Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in dem Schuljahr 2022/2023 in das erste oder dritte Schulhalbjahr des Kurssystems eingetreten sind oder die Abiturprüfung wiederholen, gilt § 17 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass § 26 Absatz 3 bis 9 AGVO in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Kolleg fortgilt. Satz 1 gilt nicht für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die aufgrund einer Wiederholung einzelner Schulhalbjahre des Kurssystems oder der Abiturprüfung in die Kursstufe wechseln, die sich im Schuljahr 2022/2023 in der Einführungsphase befand. §§ 31 bis 33 AGVO bleiben unberührt.
Stundentafel der Einführungsphase
Anlage 1 (zu § 4)Stundentafel der EinführungsphaseVorbemerkung zur Stundentafel:Wer nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat, hat eines der Fächer Französisch oder Latein zu wählen. Fach Wochenstunden Deutsch 5 Geschichte 2 Geographie 2 Englisch 5 Französisch 5 Latein 5 Mathematik 5 Physik 3 Chemie 2 Biologie 2 Religionslehre/Ethik 2 Arbeitsgemeinschaften 2
Ermittlung des Ergebnisses im Block I der Gesamtqualifikation
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)Ermittlung des Ergebnisses im Block I der GesamtqualifikationIm Block I werden höchstens 40 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung gebracht. Bei maximal 600 im Block I erreichbaren Punkten und maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr ergeben sich 40 Schulhalbjahresergebnisse, womit die Zahl 40 als Faktor zu benutzen ist, auch wenn tatsächlich weniger als 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:E I = (P : S) × 40Dabei sind: E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.
Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher ...
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3)Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Schriftliche Prüfung Noten 6 5 4 3 2 1 - + - + - + - + - + Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 + 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 - 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 + 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 - 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 + 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 - 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 + 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 - 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 + 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 Punkte auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).Dabei sind: P = vierfach gewertetes Prüfungsergebnis s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 4 (zu § 16)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamt- punktzahl Gesamtnote Gesamt- punktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 552 - 535 2,6 822 - 805 1,1 534 - 517 2,7 804 - 787 1,2 516 - 499 2,8 786 - 769 1,3 498 - 481 2,9 768 - 751 1,4 480 - 463 3,0 750 - 733 1,5 462 - 445 3,1 732 - 715 1,6 444 - 427 3,2 714 - 697 1,7 426 - 409 3,3 696 - 679 1,8 408 - 391 3,4 678 - 661 1,9 390 - 373 3,5 660 - 643 2,0 372 - 355 3,6 642 - 625 2,1 354 - 337 3,7 624 - 607 2,2 336 - 319 3,8 606 - 589 2,3 318 - 301 3,9 588 - 571 2,4 300 4,0 570 - 553 2,5
Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg
Anlage 5 (zu § 17)Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg Wochenstunden Fach Vorkurs Einführungsphase Deutsch 6 5 Geschichte 2 2 Geographie 1 1 Gemeinschaftskunde 1 1 Englisch 4 4 Latein 7 5 Griechisch 4 Hebräisch1 - 4 Mathematik 6 5 Physik 2 2 Biologie 2 2 Religionslehre 2 2Fußnote:
ABSCHNITT 1 - Allgemeines, Einführungsphase
ABSCHNITT 1
Allgemeines, Einführungsphase
ABSCHNITT 2 - Kurssystem
ABSCHNITT 2
Kurssystem
ABSCHNITT 3 - Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
ABSCHNITT 3
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
ABSCHNITT 4 - Übergangsbestimmungen
ABSCHNITT 4
Übergangsbestimmungen
Bildungsgang
§ 1 Bildungsgang(1) Ziel des Kollegs ist es, Erwachsene, die bereits eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, zur Hochschulreife zu führen.(2) Der Bildungsgang an den Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerberinnen und Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs.
Sonstige Bestimmungen
§ 10 Sonstige BestimmungenIm Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 5, 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 10 Absatz 3, § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 4, § 14 AGVO entsprechend.
Allgemeines
§ 11 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
Gesamtqualifikation
§ 12 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 30 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 4 und 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse, darunter höchstens 3 Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 2 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten im Kurssystem müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:1. die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,2. soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Deutsch,b) die vier Kurse in Mathematik,c) vier Kurse in einer Fremdsprache,d) vier Kurse in einer Naturwissenschaft,e) die vier Kurse in Geschichte,f) die Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, ist spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch darüber zu entscheiden, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln:1. wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten,2. wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 3).Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 13 Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs abgehalten.(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Wer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert war, kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung
§ 14 Teile und Fächer der Abiturprüfung, Kommunikationsprüfung(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den modernen Fremdsprachen werden die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch die Kollegiatin oder den Kollegiaten zu wählen. Gegebenenfalls erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.(3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:1. die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,2. in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bleibt unberührt.3. Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach § 11 Absatz 2 und 3 AGVO vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,4. Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden.(4) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.(5) Die Kollegiatin oder der Kollegiat hat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.(6) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kommunikationsprüfung von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 15 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte,2. in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und3. in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punktebei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden.(3) Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 16 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeDas vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle fest und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, die oder der in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Sonstige Bestimmungen
§ 17 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 16 und die Absätze 2 und 3 mit folgenden Maßgaben:1. die Aufnahme erfolgt unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist,2. der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 5 beigefügten Stundentafel,3. im Kurssystema) sind in Latein Kurse in den Leistungsfächern zu belegen,b) sind in Griechisch Kurse in einem dreistündigen Basisfach zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) können nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten in Hebräisch zusätzlich Kurse in einem dreistündigen Basisfach belegt werden.(2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen §§ 20, 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25 Absatz 1, 2 und 4, § 26 Absatz 1 und 2, 4 bis 9, § 28 Absatz 2 und 3, §§ 29, 30 AGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und von einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird.(3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 31 bis 33 AGVO entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt1. mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,5. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium gemäß § 8 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg bleibt hierbei außer Betracht.Das selbstständige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes oder des freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.(2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.
Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 21 Fortgeltung bisherigen Rechts(1) Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in das Kurssystem übergegangen sind oder übergehen werden, gilt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10. März 2010 (GBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 323) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Kolleg fort. Satz 1 gilt nicht für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die aufgrund einer Wiederholung einzelner Schulhalbjahre des Kurssystems oder der Abiturprüfung in das neugestaltete Kurssystem nach dieser Verordnung wechseln. § 17 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 AGVO und § 22 bleiben unberührt.(2) Auf Erwachsene, die sich bis zum Schuljahr 2019/2020 am Kolleg anmelden, findet § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (Nachweis der Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung) einschließlich der Möglichkeit der Wiederholung der Feststellungsprüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung letztmalig Anwendung.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 22 Wiederholung der AbiturprüfungFür Kollegiatinnen und Kollegiaten, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:1. der Unterricht wird im neugestalteten Kurssystem wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet werden,2. soweit erforderlich treffen die oberen Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in den letzten beiden Kurshalbjahren oder in der Abiturprüfung erforderlich sind.
Aufnahme in das Kolleg, Probezeit
§ 3 Aufnahme in das Kolleg, Probezeit(1) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung des Kollegs.(2) Die Aufnahme erfolgt bei einem Eintritt in die Einführungsphase jeweils zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt, muss das Kolleg verlassen.
Einführungsphase
§ 4 EinführungsphaseDie Einführungsphase dauert ein Schuljahr. Der Unterricht erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.
Übergang in das Kurssystem
§ 5 Übergang in das KurssystemFür den Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem gelten die Bestimmungen der Versetzungsordnung Gymnasien entsprechend mit folgender Maßgabe:1. maßgebende Fächer für die Versetzung sind Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie,2. Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik.
Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 6 Unterrichtsangebot im Kurssystem(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst:1. das sprachliche Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft,3. das mathematisch-naturwissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport.(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.(5) Nach Wahl ist eine besondere Lernleistung im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. Sie besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an diesen Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden kann. Im Übrigen findet § 15 Absatz 1 bis 5 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) entsprechende Anwendung.
Kursangebot und Kurswahl
§ 7 Kursangebot und Kurswahl(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben.(2) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.(3) Im Rahmen des Kursangebotes sind neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 20 weitere Kurse zu wählen. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen.
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
§ 8 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt1. im Rahmen des Kursangebots am Kolleg und2. unter der Maßgabe, dassa) zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,b) als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist undc) bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.Die Kurse in den Leistungsfächern sind fünfstündig, wobei die Schulleitung in sechs Kursen diesen Umfang um jeweils eine Stunde erhöhen kann. und in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich.
Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des ...
§ 9 Angebot und Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern und den Fächern des Wahlbereichs; Fremdsprachenregelung(1) In den folgenden Fächern können angeboten werden:1. in den Basisfächerna) Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften dreistündige Kurse,b) Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft zweistündige Kurse; Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von dieser Bindung nicht gemäß § 10 Absatz 4 AGVO abweicht, 2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Literatur und Theater, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport zweistündige Kurse.(2) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 32 Kurse regelmäßig zu besuchen.(3) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:1. in Deutsch die vier Kurse,2. in Mathematik die vier Kurse,3. in einer Fremdsprache die vier Kurse,4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,5. in einer Naturwissenschaft die vier Kurse,6. in Geschichte die vier Kurse,7. in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die insgesamt vier Kurse.Die Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.(4) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik sowie Literatur und Theater, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.(5) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch:1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinanderfolgenden Schuljahren oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt in das Kurssystem durchgeführten schriftlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der zweite oder ein späterer Kurs mindestens mit der Note »ausreichend« (5 Punkte) abgeschlossen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielt werden.
Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (GBl. S. 152, 156) |
Stundentafel der Einführungsphase
Anlage 1 (zu § 8)Stundentafel der Einführungsphase Fach Wochenstunden Deutsch 5 Geschichte 2 Erdkunde 2 Englisch 5 Französisch 5 Latein 5 Mathematik 5 Physik 3 Chemie 2 Biologie 2 Religionslehre/Ethik 2 Arbeitsgemeinschaften 2 Bemerkung: Der Kollegiat hat eines der Fächer Französisch oder Latein zu wählen, wenn er nicht gemäß § 13 Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen hat.
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 2 (zu § 19)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 840-768 1,0 515-499 2,6 767-751 1,1 498-482 2,7 750-734 1,2 481-465 2,8 733-717 1,3 464-449 2,9 716-701 1,4 448-432 3,0 700-684 1,5 431-415 3,1 683-667 1,6 414-398 3,2 666-650 1,7 397-381 3,3 649-633 1,8 380-365 3,4 632-617 1,9 364-348 3,5 616-600 2,0 347-331 3,6 599-583 2,1 330-314 3,7 582-566 2,2 313-297 3,8 565-549 2,3 296-281 3,9 548-533 2,4 280 4,0 532-516 2,5
Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg
Anlage 3 (zu § 20 Abs. 1)Stundentafel von Vorkurs und Einführungsphase im altsprachlichen Kolleg Fach Wochenstunden Vorkurs Einführungsphase Deutsch 6 5 Geschichte 2 2 Erdkunde 1 1 Gemeinschaftskunde 1 1 Latein 8 6 Griechisch 6 6 Hebräisch* - 3 Mathematik 6 5 Physik 2 2 Biologie 2 2 Religionslehre 2 2
Auf Grund von § 8 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Satz 3, § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533), wird verordnet:
1. ABSCHNITT - Allgemeines, Einführungsphase
1. ABSCHNITT
Allgemeines, Einführungsphase
2. ABSCHNITT - Kurssystem
2. ABSCHNITT
Kurssystem
3. ABSCHNITT - Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
3. ABSCHNITT
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
4. ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussbestimmungen
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bildungsgang, Bezeichnung
§ 1Bildungsgang, Bezeichnung(1) Ziel des Kollegs ist es, Erwachsene, die bereits eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, zur Hochschulreife zu führen. (2) Der Bildungsgang an den Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs. (3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Bewerber, Schulleiter, Vorsitzender oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 10Unterrichtsangebot im Kurssystem(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst: 1. das sprachliche Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Religionslehre, Ethik, Geschichte, Erdkunde und Gemeinschaftskunde,3. das mathematisch-naturwissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildende Kunst, Musik und Sport. (4) Das Oberschulamt kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.
Kursangebot
§ 11Kursangebot(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben. (2) Der Kollegiat belegt Kurse in 1. den Kernkompetenzfächern Deutsch, Mathematik und einer von ihm zu wählenden Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein,2. dem Profifach, das nach Wahl aus einer weiteren der in Nummer 1 genannten Fremdsprachen, Physik, Chemie oder Biologie besteht,3. dem Neigungsfach, das nach Wahl aus Religionslehre oder Ethik, Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, einer weiteren der in Nummer 1 genannten Fremdsprachen, Physik, Chemie oder Biologie besteht. Die Kurse in Mathematik und den Fremdsprachen sind fünfstündig, die übrigen vierstündig. Die Kurse in den Kernkompetenzfächern, dem Profil- und dem Neigungsfach sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen; ein Wechsel im Verlauf der Kursphase ist nicht möglich. (3) In folgenden Fächern können zweistündige Kurse angeboten werden: 1. in Physik, Chemie und Biologie,2. in Astronomie, Geologie, Literatur, Psychologie, Philosophie, Informatik, Bildender Kunst, Musik und Sport,3. in Religionslehre oder Ethik sowie Geschichte, Erdkunde und Gemeinschaftskunde, die nach folgender Maßgabe nur zusammen angeboten werden können:a) im ersten Schulhalbjahr Kurse in Geschichte zusammen mit Kursen in Gemeinschaftskunde,b) im zweiten Schulhalbjahr Kurse in Geschichte zusammen mit Kursen in Erdkunde,c) im dritten Schulhalbjahr Kurse in Geschichte zusammen mit Kursen in Erdkunde,d) im vierten Schulhalbjahr Kurse in Geschichte zusammen mit Kursen in Gemeinschaftskunde. (4) Die Kurse nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a-d gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils als ein Kurs, insbesondere hinsichtlich der Notengebung, der Anzahl der zu besuchenden Kurse sowie der Ermittlung der Gesamtqualifikation und der Mindestqualifikation. (5) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Zweifach gewertete Kurse
§ 12Zweifach gewertete KurseDer Kollegiat bestimmt spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr schriftlich zwei Fächer aus den schriftlichen Prüfungsfächern (§ 17 Abs. 1), deren Kurse zweifach gewertet werden. Darunter muss ein Kernkompetenzfach sein. Diese Entscheidung kann später nicht mehr geändert werden.
Einfach gewertete Kurse, Fremdsprachenregelung
§ 13Einfach gewertete Kurse, Fremdsprachenregelung(1) In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 25 einfach gewertete Kurse regelmäßig zu besuchen. (2) Unbeschadet § 11 Abs. 2 sind in Religionslehre oder Ethik, in einer Naturwissenschaft sowie in Geschichte, Erdkunde und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 4) jeweils die vier Kurse verbindlich zu besuchen. Der Kollegiat darf in seinen Kernkompetenzfächern, im Profil- und Neigungsfach nicht zusätzlich an einem zweistündigen Kurs teilnehmen. Besucht der Kollegiat keinen Kurs in Religionslehre, so sind statt dessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie vom Kolleg angeboten werden. (3) In den Fächern des Wahlbereichs, mit Ausnahme des Faches Informatik, können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden. (4) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch 1. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums mit mindestens der Note »ausreichend« am Ende der Klasse 10 oder2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden, die Aufgaben werden vom Oberschulamt gestellt, oder3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der Kollegiat den zweiten oder einen späteren Kurs mindestens mit der Note »ausreichend« (5 Punkte) abschließen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielen.
Sonstige Bestimmungen
§ 14Sonstige BestimmungenIm übrigen gelten für das Kurssystem §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1, 3 und 5, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, §§ 10 und 13 NGVO entsprechend.
Gesamtqualifikation
§ 15Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den einfach gewerteten Kursen (erster Block), in den zweifach gewerteten Kursen (zweiter Block) und in der Abiturprüfung (dritter Block) ermittelt. (2) Der erste Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in 22 einfach gewerteten Kursen erreichten Punkte, worin höchstens fünf Kurse mit jeweils weniger als fünf Punkten enthalten sein dürfen. Unter diesen 22 Kursen müssen sein: 1. von den Prüfungsfächern die einfach gewerteten Kurse in den ersten drei Schulhalbjahren; die Kurse im vierten Schulhalbjahr werden im Rahmen der Abiturprüfung abgerechnet,2. soweit nicht nach Nummer 1 einzubringen im Profil- und Neigungsfach die vier Kurse der Kursphase,3. soweit nicht als Prüfungsfach, als Profil- oder Neigungsfach einzubringen,a) die vier Kurse in Geschichte, Erdkunde und Gemeinschaftskunde (§ 11 Abs. 4); ist eines dieser Fächer Profil- oder Neigungsfach, so sind in den übrigen beiden Fächern nur zwei Kurse einzubringen,b) die vier Kurse der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie. Über die weiteren anzurechnenden einfach gewerteten Kurse aus dem Pflicht- und Wahlbereich entscheidet der Kollegiat spätestens zwei Schultage nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Kurshalbjahr. Wenn die nach Satz 2 verbindlich anzurechnenden Kurse die Anrechnung von Kursen in Religionslehre oder Ethik nicht mehr zulassen, können dafür nach Wahl bis zu zwei Kurse der Fächer Geschichte, Erdkunde oder Gemeinschaftskunde der beiden ersten Schulhalbjahre bei der Anrechnung gemäß Satz 2 Nr. 3 Buchst. a entfallen. (3) Der zweite Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der Punkte, welche der Kollegiat in den zweifach gewerteten Kursen erreicht hat, und zwar 1. in den ersten drei Schulhalbjahren und2. im vierten Schulhalbjahr, wobei die Kurse hier einfach gewertet werden; eine weitere Anrechnung in einfacher Wertung erfolgt im Rahmen des dritten Blockes. In den ersten drei Schulhalbjahren dürfen höchstens zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) sein. (4) Der dritte Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung und in den Kursen des vierten Schulhalbjahres in den Prüfungsfächern erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde der Kollegiat in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, so ist die in der Abiturprüfung erreichte Punktzahl dreifach zu werten.2. Wurde der Kollegiat in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl zweifach und die in der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl einfach gewertet.
Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 16Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Kollegiaten, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung vom zuständigen Oberschulamt festgelegt.
Fächer der Abiturprüfung
§ 17Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kernkompetenzfächer und nach Wahl entweder auf das Profilfach oder auf das Neigungsfach (schriftliche Prüfungsfächer). Die Wahl ist nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Kurshalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Kurshalbjahres schriftlich gegenüber dem Schulleiter zu treffen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Die beiden zweifach gewerteten Fächer sind schriftliche Prüfungsfächer.2. Die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs müssen abgedeckt sein.3. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem die vier Kurse der Kursphase besucht werden.4. Religionslehre kann nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase am Religionsunterricht teilgenommen wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Halbjahres des Kurssystems durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 10 Abs. 3 und 4 NGVO sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 10 Abs. 3 und 4 NGVO Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind. (4) Von den Fächern Geschichte, Erdkunde und Gemeinschaftskunde kann nur eines Prüfungsfach sein. (5) Abweichend von Absatz 1 kann der Kollegiat nach Wahl im Profil- oder Neigungsfach statt der schriftlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft werden; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Die Wahl ist innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist zu treffen. (6) Eine besondere Lernleistung gilt nach Wahl des Kollegiaten als mündliche Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach und wird vierfach gewertet; die Entscheidung trifft der Kollegiat spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag. Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Kollegiaten im Rahmen des Unterrichtsangebotes möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. Die Leistungen im Rahmen der besonderen Lernleistung werden entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrer einem Aufgabenfeld zugeordnet; die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass ein hierfür qualifizierter Fachlehrer beteiligt war.
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (dritter Block der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in zwei Prüfungsfächern, darunter mindestens einem schriftlichen Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht wurden. Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist dem Kollegiaten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 19Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle fest und erkennt dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, der in den einfach gewerteten Kursen (erster Block) mindestens 110 Punkte, in den zweifach gewerteten Kursen (zweiter Block) mindestens 70 Punkte und in der Abiturprüfung (dritter Block) mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 2Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt 1. mindestens 19 Jahre alt ist,2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,5. die Aufnahmeprüfung bestanden hat,6. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium (§ 8 SchG) bleibt hierbei außer Betracht. Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. (2) Der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Sonstige Bestimmungen(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten §§ 1 bis 19 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Bewerber werden unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs aufgenommen, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist.2. Die Prüfung nach §§ 3 bis 7 findet vor Eintritt in die Einführungsphase statt. Statt in Englisch wird in Latein geprüft, wobei die nach dem Unterricht im Vorkurs möglichen Anforderungen zugrunde liegen.3. Der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 3 beigefügten Stundentafel.4. Im Kurssystema) ist Latein Kernkompetenzfach und kann Religionslehre Profilfach sein; die Kurse in Latein können sechsstündig, in Mathematik vierstündig sein,b) ist Griechisch im Rahmen eines dreistündigen, einfach gewerteten Kurses zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,c) kann nach Wahl des Schülers zusätzlich Hebräisch im Rahmen eines dreistündigen, einfach gewerteten Kurses belegt werden. (2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen § 18 Abs. 1 bis 4, § 20 Abs. 1 bis 3, §§ 21, 22 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 23, 26 Abs. 2 und 3, §§ 27, 28 NGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit vom Fachlehrer des Kollegiaten und von einem vom Oberschulamt bestimmten Fachlehrer eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird. (3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten §§ 29 bis 31 NGVO entsprechend.
Wiederholung der Abiturprüfung
§ 21Wiederholung der AbiturprüfungFür Kollegiaten, die im Schuljahr 2003/04 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. Die Kollegiaten wiederholen den Unterricht in der neugestalteten Jahrgangsstufe. Dabei können sie wählen, ob für sie grundsätzlich die in § 22 Abs. 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheiden sie sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.2. Soweit erforderlich, treffen die Oberschulämter im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind. Dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung absehen und die Oberschulämter mit der Stellung von Aufgaben beauftragen. Jedes hiervon betroffene Kolleg schlägt dem Oberschulamt mehrere Aufgaben vor.
Inkrafttreten
§ 22Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Kollegiaten, die zum Schuljahr 2002/03 in das Kurssystem (§ 1 Abs. 2) übergehen, Anwendung findet.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 14. Februar 1984 (GBl. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1995 (GBl. S. 784) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Kollegiaten Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2002/03 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt.
Meldung zur Aufnahmeprüfung
§ 3Meldung zur AufnahmeprüfungDie Meldung zur Aufnahmeprüfung hat an das Kolleg zu erfolgen. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. eine Geburtsurkunde oder eine Ablichtung des Personalausweises sowie ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Ablichtungen),4. eine Erklärung, ob der Bewerber sich einer Prüfung zur Erlangung der Hochschulreife unterzogen hat.
Aufnahmeprüfung, Allgemeines
§ 4Aufnahmeprüfung, Allgemeines(1) Die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden vom Kolleg festgelegt. (2) Für die Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Leiter des Kollegs oder sein Stellvertreter,2. Fachlehrer des Kollegs in den Prüfungsfächern,3. gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. (3) In der Aufnahmeprüfung soll der Bewerber nachweisen, dass er den Anforderungen des Kollegs voraussichtlich gewachsen sein wird. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 10 der Realschule. Für Bewerber, die ohne Besuch der Einführungsphase in die Kursphase eintreten wollen, richten sich die Prüfungsanforderungen nach dem Kenntnisstand am Ende der Klasse 11 des Gymnasiums. (4) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung dürfen halbe Noten erteilt werden. Für die Nichtteilnahme an der Prüfung und für Täuschungshandlungen gelten die §§ 27, 28 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(5) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie über die Schlusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 7, § 26 Abs. 2 NGVO finden entsprechend Anwendung.
Schriftliche Prüfung
§ 5Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt; abweichend hiervon kann das Kultusministerium die Aufgaben stellen. (2) Als Prüfungsaufgaben sind zu fertigen in 1. Deutsch: ein Aufsatz (Arbeitszeit: 4 Stunden), 2. Mathematik: sechs bis neun Aufgaben (Arbeitszeit: 2 Stunden), 3. Englisch: erweiterte Textaufgabe einschließlich kurzer Herübersetzung (Arbeitszeit: 1,5 Stunden). (3) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Lehrern des Kollegs, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden, beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht bis auf zwei Noten annähern, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgesetzt; andernfalls gilt der Durchschnitt.
Mündliche Prüfung
§ 6Mündliche Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. ein Prüfer,3. ein Protokollführer. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Bewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen im Durchschnitt nicht »ausreichend« sind (§ 7 Abs. 1) werden in den Fächern mündlich geprüft, in denen sie in der schriftlichen Prüfung nicht wenigstens die Note »ausreichend« erreicht haben. Die mündliche Prüfung dauert etwa zehn Minuten je Bewerber und Fach.
Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg
§ 7Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung für jeden Bewerber das Endergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern, wobei die schriftlichen und die mündlichen Leistungen je einfach zählen. Ferner stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer die Prüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Prüfungsfächern »ausreichend« (4,0) beträgt. (2) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Leiter des Kollegs. Die Aufnahme erfolgt bei allen Bewerbern, die in die Einführungsphase eintreten, zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Kollegiaten, die am Ende der Probezeit die Voraussetzungen entsprechend § 9 nicht erfüllen, müssen das Kolleg verlassen. (3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
Einführungsphase
§ 8EinführungsphaseDie Einführungsphase dauert ein Schuljahr. Der Unterricht erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel.
Übergang in das Kurssystem
§ 9 Übergang in das KurssystemFür den Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem gelten die Bestimmungen der Versetzungsordnung für die Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Maßgebende Fächer für die Versetzung sind Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.2. Kernfächer unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.