KleingZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Zuständigkeit im Kleingartenrecht (KleingZuVO) Vom 30. September 1992

Ausfertigungsdatum:
30.09.1992
Fundstelle:
GBl. 1992, 687
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KleingZuVO

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig nach § 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) sowie für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit,2. die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,3. die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage nach § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom 11. März 1976 (GBl. S. 332) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.