Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhaus-Pauschalförderverordnung) Vom 29. Juni 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 360
Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 115) |
Kostengrenze
§ 2 Kostengrenze(1) Die Kostengrenze für die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LKHG pauschal zu fördernden Investitionen beträgt einschließlich Mehrwertsteuer bei Krankenhäusern mit bis zu 250 Planbetten 120 000 DM (ab dem Jahr 2002 60 000 Euro), mit 251 bis 350 Planbetten 190 000 DM (ab dem Jahr 2002 95 000 Euro), mit 351 bis 650 Planbetten 240 000 DM (ab dem Jahr 2002 120 000 Euro), mit mehr als 651 Planbetten 310 000 DM (ab dem Jahr 2002 155 000 Euro). (2) Planbetten sind die durch Aufnahmebescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG als bedarfsgerecht festgestellten Krankenhausbetten, einschließlich Dialyseplätzen und teilstationären Plätzen.
Ausbildungsplätze und teilstationäre Plätze
§ 7 Ausbildungsplätze und teilstationäre Plätze(1) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten für jeden besetzten Ausbildungsplatz eine zusätzliche jährliche Pauschale in Höhe von 140 DM (ab dem Jahr 2002 75 Euro). Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des Vorjahres. (2) Krankenhäuser, die teilstationäre Behandlung durchführen, erhalten für jeden durch Feststellungsbescheid anerkannten bedarfsgerechten Platz eine jährliche Förderpauschale in Höhe von 1500 DM (ab dem Jahr 2002 770 Euro). Für neu errichtete teilstationäre Plätze wird der Förderbetrag erstmals in dem auf die Errichtung folgenden Jahr gewährt.
Meldepflicht
§ 9 MeldepflichtDie Krankenhausträger sind verpflichtet, der Förderbehörde bis zum 30. April eines Jahres den Kontostand der Pauschalfördermittel zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Soweit von der Möglichkeit nach § 8 Gebrauch gemacht worden ist, ist mitzuteilen, in welcher Höhe die Mittel unter den Krankenhäusern aufgeteilt wurden.
Bemessung der Jahrespauschale
§ 3 Bemessung der JahrespauschaleDie Jahrespauschale im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale (§ 4), einer Fallmengenpauschale (§ 5) und gegebenenfalls aus Sonderpauschalen (§ 7).
Grundpauschale
§ 4 Grundpauschale(1) Die Grundpauschale beträgt für jedes Krankenhaus 95 vom Hundert der Grundpauschale des Jahres 2004 und wird um die für 2004 gewährte Großgerätepauschale erhöht. (2) Die Grundpauschale wird einmalig ermittelt und unverändert jährlich weitergewährt, es sei denn das Krankenhaus 1. reduziert die Planbetten um mehr als 20 vom Hundert,2. scheidet mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung aus dem Krankenhausplan des Landes aus oder wird mit einer ganzen bettenführenden Fachabteilung in den Krankenhausplan aufgenommen,3. wird mit einer um mindestens 20 vom Hundert höheren Planbettenzahl in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Bemessungsgrundlage für die Planbettenzahlabweichung nach den Nummern 1 und 3 ist die der Pauschalförderung 2005 zugrunde liegende Planbettenzahl beziehungsweise die nach einer erfolgten Anpassung der Grundpauschale zugrunde liegende Planbettenzahl. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 wird für jedes Krankenhaus unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und des Wesens der Pauschalförderung eine neue Grundpauschale festgesetzt. Gleiches gilt, wenn ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird.
Fallmengenpauschale
§ 5 Fallmengenpauschale(1) Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl nach Absatz 2 mit den Fallwerten nach Absatz 3. (2) Die Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhausstatistik entnommen, wie sie auf der Grundlage der Krankenhausstatistikverordnung jährlich von den Krankenhäusern dem Statistischen Landesamt übermittelt werden. Maßgeblich sind die gemeldeten Daten des Vorvorjahres. Die Fallzahlen werden nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. (3) Die Ermittlung der Fallwerte erfolgt auf folgender Grundlage: 1. Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden:Gruppe 1Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin (bisher Psychosomatik)mit Faktor 0,6.Gruppe 2Innere Medizin, Kinderheilkunde (einschließlich Kinderkardiologie) und Neurologiemit Faktor 1,0.Gruppe 3Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin (Therapie), Orthopädie, Plastische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausstatistikverordnungmit Faktor 1,4.2. Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 38 Millionen DM (ab dem Jahr 2002 19,5 Millionen Euro). Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsumme der nach Nummer 1 gewichteten Fallzahlen aller pauschalgeförderten Krankenhäuser, ergibt den durchschnittlichen Fallwert. Entsprechend der Gewichtung werden die für die drei Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch zehn teilbare Pfennigbeträge (ab dem Jahr 2002 Centbeträge) abgerundet. Die im Kalenderjahr maßgeblichen Fallwerte werden nach Übermittlung durch das Statistische Landesamt für das betroffene Jahr im Juni eines jeden Jahres der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bekannt gegeben.
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Kurzfristige Anlagegüter
§ 1 Kurzfristige Anlagegüter(1) Kurzfristige Anlagegüter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LKHG) sind die dem Krankenhausbetrieb dienenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände entsprechend der Abgrenzungsverordnung (AbgrV) vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 548), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Den kurzfristigen Anlagegütern sind auch Einbaumöbel, Herde, Zentraleinrichtungen für zum Beispiel Fernsprechvermittlungsstellen, Lichtrufanlagen und Brandmeldezentralen, EDV-Geräte und Datenverarbeitungsprogramme, die Anlagegüter im Sinne der Abgrenzungsverordnung sind, zugeordnet. Dies gilt nicht für die zum Betrieb der Zentraleinrichtungen erforderlichen Installationen. (3) Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände verlieren dadurch, daß sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude verbunden werden, nicht ihre Eigenschaft als kurzfristige Anlagegüter.
Fallmengenpauschale
§ 5 Fallmengenpauschale(1) Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl nach Absatz 2 mit den Fallwerten nach Absatz 3. (2) Die Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhausstatistik entnommen, wie sie auf der Grundlage der Krankenhausstatistikverordnung jährlich von den Krankenhäusern dem Statistischen Landesamt übermittelt werden. Maßgeblich sind die gemeldeten Daten des Vorvorjahres. Die Fallzahlen werden nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. Die Werte werden ab 0,5 aufgerundet. (3) Die Ermittlung der Fallwerte erfolgt auf folgender Grundlage: 1. Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden:Gruppe 1Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapiemit Faktor 0,6.Gruppe 2Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Neurologiemit Faktor 1,0.Gruppe 3Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin (Therapie), Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausstatistikverordnungmit Faktor 1,4.2. Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 29,5 Millionen Euro. Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsumme der nach Nummer 1 gewichteten Fallzahlen aller pauschalgeförderten Krankenhäuser, ergibt den durchschnittlichen Fallwert. Entsprechend der Gewichtung werden die für die drei Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch zehn teilbare Centbeträge abgerundet. Die im Kalenderjahr maßgeblichen Fallwerte werden nach Übermittlung durch das Statistische Landesamt für das betroffene Jahr im Juni eines jeden Jahres der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bekannt gegeben.
Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern
§ 8 Krankenhausträger mit mehreren KrankenhäusernEin Träger mehrerer Krankenhäuser kann die Pauschalbeträge bei Bedarf abweichend von den §§ 3 bis 7 unter seinen Krankenhäusern aufteilen. Er hat dies im Rahmen der Meldepflicht nach § 9 mitzuteilen.
Kostengrenze
§ 2 Kostengrenze(1) Die Kostengrenze für die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LKHG pauschal zu fördernden Investitionen beträgt einschließlich Mehrwertsteuer bei Krankenhäusern mit bis zu 250 Planbetten 120 000 Euro, mit 251 bis 350 Planbetten 190.000 Euro, mit 351 bis 650 Planbetten 240.000 Euro, mit mehr als 651 Planbetten 310.000 Euro. (2) Planbetten sind die durch Aufnahmebescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG als bedarfsgerecht festgestellten Krankenhausbetten, einschließlich Dialyseplätzen und teilstationären Plätzen.
Fallmengenpauschale
§ 5 Fallmengenpauschale(1) Die Fallmengenpauschale errechnet sich durch Multiplikation der Fallzahl nach Absatz 2 mit den Fallwerten nach Absatz 3.(2) Die Fallzahlen werden nach Fachgebieten aufgeschlüsselt der amtlichen Krankenhausstatistik entnommen, wie sie auf der Grundlage der Krankenhausstatistikverordnung jährlich von den Krankenhäusern dem Statistischen Landesamt übermittelt werden. Maßgeblich sind die gemeldeten Daten des Vorvorjahres. Die Fallzahlen werden nach den für die amtliche Krankenhausstatistik maßgeblichen Berechnungsformeln ermittelt. Die Werte werden ab 0,5 aufgerundet.(3) Die Ermittlung der Fallwerte erfolgt auf folgender Grundlage:1. Die Fachabteilungen werden drei Gruppen zugeordnet, deren Fälle wie folgt gewichtet werden:Gruppe 1Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapiemit Faktor 0,6.Gruppe 2Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und Neurologiemit Faktor 1,0.Gruppe 3Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Nuklearmedizin (Therapie), Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Strahlentherapie, Urologie und sonstige Fachabteilungen im Sinne der Krankenhausstatistikverordnungmit Faktor 1,4.2. Ausgangswert für die Ermittlung der Fallwerte ist ein Betrag in Höhe von 102,5 Millionen Euro im Jahr 2025 und 170,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2026. Dieser Betrag, dividiert durch die Gesamtsumme der nach Nummer 1 gewichteten Fallzahlen aller pauschalgeförderten Krankenhäuser, ergibt den durchschnittlichen Fallwert. Entsprechend der Gewichtung werden die für die drei Gruppen maßgeblichen Fallwerte errechnet. Die Fallwerte werden auf durch zehn teilbare Centbeträge abgerundet. Die im Kalenderjahr maßgeblichen Fallwerte werden nach Übermittlung durch das Statistische Landesamt für das betroffene Jahr im Juni eines jeden Jahres der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft bekannt gegeben.
Auf Grund von § 16 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425) wird verordnet:
Kurzfristige Anlagegüter
§ 1 Kurzfristige Anlagegüter(1) Kurzfristige Anlagegüter (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LKHG) sind die dem Krankenhausbetrieb dienenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände entsprechend der Abgrenzungsverordnung (AbgrV) vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Den kurzfristigen Anlagegütern sind auch Einbaumöbel, Herde, Zentraleinrichtungen für Fernsprechvermittlungsstellen und Brandmeldezentralen, EDV-Geräte und Datenverarbeitungsprogramme, die Anlagegüter im Sinne der Abgrenzungsverordnung sind, zugeordnet. Dies gilt nicht für die zum Betrieb der Zentraleinrichtungen erforderlichen Installationen. (3) Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände verlieren dadurch, daß sie eingebaut oder sonst mit dem Gebäude verbunden werden, nicht ihre Eigenschaft als kurzfristige Anlagegüter.
Übergangsvorschrift
§ 10 ÜbergangsvorschriftAbweichend von den §§ 3 bis 7 wird im Jahre 1998 für jedes geförderte Krankenhaus grundsätzlich ein Förderbetrag in Höhe des jeweils für 1997 gewährten Förderbetrages festgesetzt. Die Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 kommt zur Anwendung.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1987 (GBl. S. 734), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1995 (GBl. S. 517), außer Kraft.
Krankenhausträger mit mehreren Krankenhäusern
§ 8 Krankenhausträger mit mehreren KrankenhäusernEin Träger mehrerer Krankenhäuser kann die Pauschalbeträge bei Bedarf abweichend von den §§ 3 bis 7 unter seinen Krankenhäusern aufteilen. Er hat dies im Rahmen der Meldepflicht nach § 9 Abs. 2 mitzuteilen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.