Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz Vom 23. April 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 23.04.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 249
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. April ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 151 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 83) |
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung und für Anordnungen nach § 7 JuSchG sind die unteren Verwaltungsbehörden. Das Jugendamt ist zu beteiligen.
§ 2Zuständige Behörde nach § 8 JuSchG ist die Ortspolizeibehörde.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über jugendschutzrechtliche Zuständigkeiten vom 20. November 2000 (GBl. S. 719) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.