Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Vom 16. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 301
Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Vertrag vom 8. November 2024 (GBl. 2025 Nr. 10)* |
Vertrag - Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden ...
Vertrag
Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 18. Januar 2010
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
Artikel 2 Jüdische Feiertage
Artikel 3 Jüdische Religion und Seelsorge
Artikel 4 Religionsunterricht
Artikel 5 Körperschaftsrechte
Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Artikel 7 Rundfunk
Artikel 8 Jüdische Friedhöfe
Artikel 9 Denkmalpflege
Artikel 10 Zuschüsse und sonstige Leistungen
Artikel 10a Sicherungsmaßnahmen
Artikel 11 Gebührenbefreiung
Artikel 12 Zusammenwirken
Artikel 13 Vertragsauslegung und -anpassung
Artikel 14 Inkrafttreten
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
(im Folgenden: Das Land)
und
die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand,
(im Folgenden: IRG Baden)
und
die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,
vertreten durch den Vorstand,
(im Folgenden: IRG Württembergs)
im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern angesichts der langen und prägenden deutsch-jüdischen Geschichte sowie der Entrechtung, Verfolgung und Ermordung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft,
geleitet von dem Wunsch und Willen, das freundschaftliche Verhältnis zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen,
in der festen Absicht, alles Erforderliche zu tun, um die Sicherheit der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder in Baden-Württemberg dauerhaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck auch den Antisemitismus mit großem Engagement zu bekämpfen und gleichzeitig gemeinsam das Wissen über jüdische Geschichte und Traditionen im Land zu fördern, jüdisches Leben sichtbar zu machen und den gemeinsamen gesellschaftlichen Diskurs zu gestalten,
voller Freude über das wiedererstarkende und vielfältige jüdische Leben in Baden-Württemberg, mit dem an eine lange und traditionsreiche Geschichte angeknüpft wird, und in der gemeinsamen Verpflichtung und Verantwortung, für eine fruchtbare Gegenwart und lebendige Zukunft der jüdischen Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu sorgen,
schließen folgenden Vertrag:
Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet. Jüdische Feiertage sind:1. Rosh Haschana (Neujahrsfest),2. Jom Kippur (Versöhnungstag),3. Sukkot (Laubhüttenfest),4. Schemini Azereth (Schlussfest),5. Simchat Thora (Fest der Thorafreude),6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) und7. Schawuot (Wochenfest).Die Regelungen des § 4 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechend. Weitergehender dienst- und arbeitsrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit von Beschäftigten und Auszubildenden bleibt unberührt. Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsverordnung geregelt.(2) Jüdische Mitglieder und Angehörige der Hochschulen gehören zur Hochschullandschaft unseres Landes. Das jüdische Leben in Studium, Forschung und Lehre, der interreligiöse Dialog sowie der Schutz des Schabbats und jüdischer Feiertage haben im hochschulischen Alltag eine hohe Bedeutung.(3) Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.(2) Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Absatz 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.(3) Die IRG Baden und die IRG Württembergs unterhalten gemeinsam das jüdische Bildungswerk Baden-Württemberg. Das Land zahlt hierfür der IRG Baden und der IRG Württembergs einen jährlichen Zuschuss von jeweils 74 700 Euro.
Artikel 10 Zuschüsse und sonstige Leistungen(1) Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange ab dem Jahr 2025 jährlich an die IRG Baden 5 506 170 Euro und an die IRG Württembergs 3 374 750 Euro.(2) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1. Januar 2026 die Höhe der in Absatz 1 genannten Staatsbeiträge entsprechend.(3) Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils 1 359 850 Euro jährlich.(4) Der Gesamtbetrag der Staatsbeiträge nach Absatz 1 und 3 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge - abgerundet auf den nächsten durch 10 000 teilbaren Betrag - und einer Schlusszahlung in Höhe des Restbetrags an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.(5) Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe in Baden-Württemberg (Artikel 8 Absatz 3) sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.(6) Die Ersatzleistungen für den Einsatz von Lehrkräften für Religionsunterricht an öffentlichen Schulen bleiben von den Regelungen dieses Vertrags unberührt.
Artikel 10a Sicherungsmaßnahmen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, zum Schutz Ihrer Mitglieder Sicherheitspersonal zu beschäftigen; sie gewährleisten dessen hinreichende Qualifizierung. Das Land zahlt im Bewusstsein solcher besonderen Kosten jährlich der IRG Baden und der IRG Württembergs jeweils pauschal 700 000 Euro.(2) Das Land hat der IRG Baden und der IRG Württembergs für den Zeitraum 2019 bis 2022 insgesamt rund 3 500 000 Euro als Förderung baulicher Sicherheitsmaßnahmen an deren Gebäuden und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die IRG Baden und die IRG Württembergs gewährleisten die regelmäßige und fortlaufende Instandhaltung und Wartung von Überfallmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen sowie Schleusen-/Pfortentechnik und schließen entsprechende Wartungsverträge ab. Das Land zahlt im Bewusstsein solcher besonderen Kosten jährlich pauschal der IRG Baden 70 000 Euro und der IRG Württembergs 30 000 Euro.(3) Artikel 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
zu Artikel 10a - Sicherungsmaßnahmen
zu Artikel 10a
Sicherungsmaßnahmen
Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und das Landeskriminalamt stehen den Israelitischen Religionsgemeinschaften als Ansprechpartner für Sicherheitsbelange und notwendige Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Bei wesentlicher Veränderung des Vergütungsniveaus gilt Artikel 13 Absatz 2 des geänderten Vertrags.
Zu Artikel 10 - Zuschüsse und sonstige Leistungen
Zu Artikel 10
Zuschüsse und sonstige Leistungen
Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.
Die IRG Baden und die IRG Württembergs übersenden dem Kultusministerium bis spätestens 1. August des Folgejahres eine Fertigung ihres jeweiligen testierten Jahresabschlusses.
Die Staatsbeiträge für das Jahr 2025 werden in gegenseitigem Einvernehmen wie in Absatz 1 beziffert neu festgesetzt. Grundlage der Festsetzung ist die vereinbarte Dynamisierung der Staatsbeiträge, wobei die Besoldungsentwicklung bis einschließlich 2025 bereits berücksichtigt ist. Basis der Berechnung im Jahr 2010 war die Mitgliederzahl der Religionsgemeinschaften.
Die Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange unterliegen weiterhin der Dynamisierung. Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 4, verheiratet, ein Kind [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.
Mit dem Staatsbeitrag bleibt auch der frühere Zuschuss des Innenministeriums zu den Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im Bereich der IRG Baden abgegolten. Die Leistungen des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. Juni 1957 bleiben davon unberührt.
Die Parteien sind sich einig, dass mit der nun erfolgten Vertragsänderung keine Entscheidung darüber getroffen ist, inwieweit das Land darüber hinaus etwaige künftige Bauprojekte fördern wird.
Zu Artikel 2 - Jüdische Feiertage
Zu Artikel 2
Jüdische Feiertage
Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personenkreises am Gottesdienst ermöglicht werden.
Die Feiertage sind im Einzelnen
| zu Ziffer 1: | Zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 2: | Ein Tag am 10. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 3: | Zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 4: | Ein Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 5: | Ein Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 6: |
|
| zu Ziffer 7: | Zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend. |
Die Daten sind dem Kultusministerium zwei Jahre im Voraus mitzuteilen.
Das Land ist sich bewusst, dass für gläubige Jüdinnen und Juden nicht nur an den aufgeführten Feiertagen religiöse Vorgaben zum Besuch der Gebete gelten, sondern auch umfassende Vorgaben zu an Schabbat und Feiertagen erlaubten und verbotenen Tätigkeiten.
Unabhängig von der im Vertrag getroffenen feiertagsrechtlichen Regelung kann sich allerdings auch arbeitsrechtlich ergeben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus religiösen Gründen zu bestimmten Zeiten die Arbeit verweigern könnten. Dass dieser weitergehende verfassungsrechtliche Schutz unberührt bleibt, ist nunmehr im Vertragstext klargestellt.
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Staatsministerium, sichert im Rahmen seiner Möglichkeiten der IRG Baden und der IRG Württembergs Unterstützung bei deren Bemühen zu, dass frommen jüdischen Religionsangehörigen, die diese religiösen Vorgaben für sich als verbindlich erachten und daher die für sie zuständige IRG um Hilfe ersuchen, die Einhaltung im Einzelfall ermöglicht werden kann.
Weitergehende individuelle Vereinbarungen zwischen in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der israelitischen Religionsgemeinschaften und ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Artikel 4 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Zu Artikel 6 - Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Zu Artikel 6
Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Die Bestimmung verweist bezüglich der Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere die Regelungen des Privatschulgesetzes.
Der Landeszuschuss für den Betrieb des jüdischen Bildungswerkes ist zweckgebunden zu verwenden. Die IRG Baden und die IRG Württembergs übersenden jeweils bis spätestens 1. August des Folgejahres einen Verwendungsnachweis über die Aktivitäten des jüdischen Bildungswerks. Die Auszahlung des Betrags erfolgt in vier Teilzahlungen.
Artikel 1 Zustimmung zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft WürttembergsDem am 18. Januar 2010 unterzeichneten Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlussprotokoll nach Artikel 14 dieses Vertrags in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.**
Der Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Schlussprotokoll - Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen ...
Schlussprotokoll
Schlussprotokoll zum Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
vom 18. Januar 2010
Zu dem am heutigen Tage geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
Zu Artikel 1
Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen.
Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgesellschaften zusteht.
Zu Artikel 10 - Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen
Zu Artikel 10
Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen
Zu Abs. 1: Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt.
Die IRG Baden und die IRG Württembergs übersenden bis spätestens 1. Juni des Folgejahres eine Fertigung ihres jeweiligen testierten Jahresabschlusses.
Zu Abs. 2: Der Staatsbeitrag für religiös-kulturelle Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31. Dezember 2008 (IRG Baden: 5090; IRG Württembergs: 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro, die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5 % dynamisiert wird (750 € x 1,5 %).
Im Einzelnen zahlt das Land folgende Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange
an die IRG Baden
| a) | im Jahr 2010 | 3 817 500 Euro |
| b) | im Jahr 2011 | 3 874 763 Euro |
| c) | im Jahr 2012 | 3 932 890 Euro |
| d) | im Jahr 2013 | 3 991 883 Euro |
| e) | im Jahr 2014 | 4 051 742 Euro |
| f) | im Jahr 2015 | 4 112 516 Euro, |
an die IRG Württembergs
| a) | im Jahr 2010 | 2 328 000 Euro |
| b) | im Jahr 2011 | 2 362 920 Euro |
| c) | im Jahr 2012 | 2 398 368 Euro |
| d) | im Jahr 2013 | 2 434 343 Euro |
| e) | im Jahr 2014 | 2 470 846 Euro |
| f) | im Jahr 2015 | 2 507 908 Euro. |
Der Berechnung des Staatsbeitrages für religiös-kulturelle Belange liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 3) um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 mindestens 2 vom Hundert betragen, so wird die dort genannte Höhe der Staatsbeiträge um die sich aus der angenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson ab dem Jahre 2011 ergebende Erhöhung der Staatsbeiträge vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung ab dem Jahre 2011 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 3 erhöht.
Zu Abs. 3: Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, ein Kind, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsbeiträge hierdurch nicht verändert.
Zu Abs. 4: Mit dem in Abs. 4 genannten Staatsbeitrag ist auch der bisherige Zuschuss des Innenministeriums zu den Personalkosten einer Betreuungskraft für die verwaisten jüdischen Friedhöfe im Bereich der IRG Baden abgegolten.
Die Leistungen des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. Juni 1957 bleiben davon unberührt.
Mit dem Staatsbeitrag nach Abs. 4 ist auch die derzeitige Förderung des Baus jüdischer Gemeinderäume der IRG Baden in Höhe von jährlich 160 000 Euro bis einschließlich 2013 abgegolten.
Zu Abs. 5: Soweit für das Jahr 2010 vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags auf der Grundlage der bisherigen Förderung Zahlungen an die IRG Baden und die IRG Württembergs geleistet werden, gelten diese als Monatsraten im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 und werden insoweit bei der Ermittlung der Schlusszahlung für das Jahr 2010 berücksichtigt.
Zu Artikel 2 - Jüdische Feiertage
Zu Artikel 2
Jüdische Feiertage
Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personenkreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Einer Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt § 4 Absatz 2 der Schulbesuchsverordnung bereits Rechnung.
Die Feiertage sind im Einzelnen
| zu Ziffer 1: | Zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 2: | Ein Tag am 10. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 3: | Zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 4: | Ein Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 5: | Ein Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 6: | a) Zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend |
|
| b) Zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend |
| zu Ziffer 7: | Zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend. |
Die Daten sind dem Kultusministerium zwei Jahre im Voraus mitzuteilen.
Zu Artikel 3 - Jüdische Religion und Seelsorge
Zu Artikel 3
Jüdische Religion und Seelsorge
Absatz 1 gewährleistet das Recht der kultischen und seelsorgerischen Betreuung von Mitgliedern der IRG Baden und der IRG Württembergs.
Zu Absatz 2: Nähere Einzelheiten, insbesondere auch zum Kreis der berechtigten Personen, können erforderlichenfalls für die Polizeiseelsorge mit dem Innenministerium und für die Anstaltsseelsorge mit dem Justizministerium vereinbart werden.
Zu Artikel 4 - Religionsunterricht
Zu Artikel 4
Religionsunterricht
Die Vorschrift nimmt geltendes Verfassungs- und Landesrecht zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes auf.
Zu Artikel 5 - Körperschaftsrechte
Zu Artikel 5
Körperschaftsrechte
Die Bestimmung weist auf den Körperschaftsstatus beider Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung hin und nimmt in Absatz 2 die Regelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg auf, wonach Gliederungen einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag Körperschaftsrechte zuzuerkennen sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung entsprechend für die Aberkennung des Körperschaftsstatus einer Gliederung auf Antrag der Religionsgemeinschaft.
Zu Artikel 6 - Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Zu Artikel 6
Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Die Bestimmung verweist bezüglich der Förderung der genannten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage, insbesondere die Regelungen des Privatschulgesetzes.
Zu Artikel 7 IsrRelGVtrG BW
Zu Artikel 7
Rundfunk
Die Bestimmung ist angelehnt an Artikel 14 des Evangelischen Kirchenvertrags vom 10. April 2008. Bei den Verhandlungen zu diesem Vertrag wurde der IRG Baden und der IRG Württembergs seitens des Landes zugesagt, das Anliegen einer Vertretung beider Religionsgemeinschaften im Rundfunkrat des Südwestrundfunks bei einer der nächsten Verhandlungen zum SWR-Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg mit Rheinland-Pfalz einzubringen.
Zu Artikel 8 - Jüdische Friedhöfe
Zu Artikel 8
Jüdische Friedhöfe
In Absatz 1 werden die jüdischen Friedhöfe in den Schutzrahmen kommunaler und kirchlicher Friedhöfe einbezogen.
Absatz 2 enthält das Recht der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Gliederungen, im Rahmen der Gesetze eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern. Erweiterungen auf verwaisten jüdischen Friedhöfen bedürfen erforderlichenfalls besonderer Regelungen.
In Absatz 3 wird Bezug genommen auf die Absprache des Bundes mit den Ländern vom 21. Juni 1957 betreffend die praktische Durchführung der Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.
Zu Artikel 9 - Denkmalpflege
Zu Artikel 9
Denkmalpflege
Diese Bestimmung schreibt - analog zum Evangelischen Kirchenvertrag vom 10. April 2008 - die vorrangige Beachtung kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine denkmalpflegerische Förderpraxis - auch auf internationaler Ebene - einbezogen.
Vertrag - Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden ...
Vertrag
Vertrag
des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 18. Januar 2010
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht
Artikel 2 Jüdische Feiertage
Artikel 3 Jüdische Religion und Seelsorge
Artikel 4 Religionsunterricht
Artikel 5 Körperschaftsrechte
Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Artikel 7 Rundfunk
Artikel 8 Jüdische Friedhöfe
Artikel 9 Denkmalpflege
Artikel 10 Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen
Artikel 11 Gebührenbefreiung
Artikel 12 Zusammenwirken
Artikel 13 Vertragsauslegung und -anpassung
Artikel 14 Inkrafttreten
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
(im Folgenden: Das Land)
und
die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand,
(im Folgenden: IRG Baden)
und
die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,
vertreten durch den Vorstand,
(im Folgenden: IRG Württembergs)
im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung vor den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und geleitet von dem Wunsch und Willen, das freundschaftliche Verhältnis zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und zu der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zu fördern und zu festigen, deren jüdisches Gemeindeleben in seinen religiös-kulturellen Belangen zu unterstützen und zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beizutragen,
schließen folgenden Vertrag:
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.(2) Die IRG Baden und die IRG Württembergs ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 10 Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen(1) Die bisherigen freiwilligen Leistungen werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche Grundlage gestellt.(2) Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750 Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird vom Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5 % dynamisiert.(3) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1. Januar 2016 die Höhe der in Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.(4) Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils a) im Jahr 2010 500 000 Euro b) im Jahr 2011 625 000 Euro c) im Jahr 2012 750 000 Euro d) im Jahr 2013 875 000 Euro e) ab dem Jahr 2014 1 000 000 Euro (5) Der Gesamtbetrag der Staatsbeiträge nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge - abgerundet auf den nächsten durch 10 000 teilbaren Betrag - und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.(6) Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe in Baden-Württemberg (Artikel 8 Absatz 3) sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.(7) Die Ersatzleistungen für den Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.
Artikel 11 GebührenbefreiungDie auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.
Artikel 12 ZusammenwirkenDie Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
Artikel 13 Vertragsauslegung und -anpassung(1) Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise beseitigen.(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.
Artikel 14 InkrafttretenDieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht**.
Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.Jüdische Feiertage sind:1. Rosh Haschana (Neujahrsfest)2. Jom Kippur (Versöhnungstag)3. Sukkot (Laubhüttenfest)4. Schemini Azereth (Schlussfest)5. Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)7. Schawuot (Wochenfest)Die Regelungen des § 4 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechend.Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsverordnung geregelt.(2) Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
Artikel 3 Jüdische Religion und Seelsorge(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerliche Betreuung ihrer Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren, Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.(2) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württembergs das Recht, seelsorgerlich tätig zu sein.(3) Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.
Artikel 4 Religionsunterricht(1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.(2) Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. die IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRGBaden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.(3) Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.(4) Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Jüdische Religionslehre mitzuwirken.
Artikel 5 Körperschaftsrechte(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.(2) Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.
Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.(2) Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Absatz 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
Artikel 7 Rundfunk(1) Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.(2) Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird.(3) Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs angemessen vertreten sind.
Artikel 8 Jüdische Friedhöfe(1) Die jüdischen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.(2) Die IRG Baden und die IRG Württembergs sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue jüdische Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.(3) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe und unterstützt diese im Rahmen bestehender Abkommen.
Artikel 9 Denkmalpflege(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.(2) Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.