ZuVo-IntFöPr · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen im Integrationsbereich (Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung und Abwicklung von Integrationsförderprogrammen - ZuVo-IntFöPr) Vom 26. Januar 2022

Ausfertigungsdatum:
26.01.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 49
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZuVo-IntFöPr

Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen im Integrationsbereich wird auf das Regierungspräsidium Stuttgart übertragen.

§ 2

§ 2Nähere Einzelheiten, insbesondere Umfang, Inhalt, Personal und Kosten der Aufgabenübertragung, werden zwischen dem Sozialministerium und dem Innenministerium in einer gemeinsamen Vereinbarung gesondert geregelt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.