Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen im Integrationsbereich (Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung und Abwicklung von Integrationsförderprogrammen - ZuVo-IntFöPr) Vom 26. Januar 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 26.01.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 49
Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen im Integrationsbereich wird auf das Regierungspräsidium Stuttgart übertragen.
§ 2Nähere Einzelheiten, insbesondere Umfang, Inhalt, Personal und Kosten der Aufgabenübertragung, werden zwischen dem Sozialministerium und dem Innenministerium in einer gemeinsamen Vereinbarung gesondert geregelt.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.